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Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_766/2025 vom 9. Januar 2026 detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_766/2025 vom 9. Januar 2026
1. Parteien und Gegenstand Der Beschwerdeführer A._ rekurrierte gegen ein Urteil des Obergerichts (Cour d'appel pénale) des Kantons Waadt vom 21. März 2025. Dieses hatte ein erstinstanzliches Urteil bestätigt, welches den Beschwerdeführer der fahrlässigen einfachen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt hatte. Die Beschwerdeführerin B._, als Geschädigte, war als Privatklägerin am Verfahren beteiligt.
2. Sachverhalt (Feststellungen der Vorinstanz, die für das Bundesgericht bindend sind) Am 15. Juni 2022 bog der Beschwerdeführer A._, ein Angestellter der Stadt U._, in der Rue V._ mit seinem Dienstfahrzeug nach rechts in einen Parkplatz ein. Er unterliess es dabei, den Richtungsanzeiger (Blinker) zu betätigen. C._, ein Motorradfahrer, der dem Fahrzeug des Beschwerdeführers folgte und B._ als Sozia beförderte, wurde durch dieses Manöver überrascht. Er versuchte, dem Fahrzeug des Beschwerdeführers nach rechts auszuweichen. Dennoch kam es zu einer Kollision zwischen dem vorderen rechten Kotflügel des Autos und dem linken Bein der Sozia B._. Infolge des Aufpralls stürzte B.__ auf die Fahrbahn und erlitt eine trimalläolare Luxationsfraktur am rechten Knöchel und eine bimalläolare Fraktur am linken Knöchel, was eine Hospitalisierung von über einem Monat zur Folge hatte. Der Beschwerdeführer war zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
3. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht Der Beschwerdeführer bestritt seine Verurteilung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung. Er machte geltend, er habe keine schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung begangen und hilfsweise, der Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und den Verletzungen sei durch das Verhalten des Motorradfahrers unterbrochen worden.
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts Das Bundesgericht erinnert einleitend an seine Funktion als oberstes Rechtsmittelgericht. Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien willkürlich (Art. 9 BV) oder offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erfolgt. Willkür liegt demnach nur vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, nicht schon wenn sie lediglich diskussionswürdig oder kritisierbar erscheint (vgl. BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Rein appellatorische Kritik ist unzulässig.
4.2. Rechtliche Grundlagen der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 StGB) Die fahrlässige Körperverletzung setzt drei kumulative Bedingungen voraus: 1. Fahrlässigkeit: Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahrlässig, wer aus unvorsichtiger Unachtsamkeit die Folgen seines Verhaltens nicht bedenkt oder nicht berücksichtigt. Die Unvorsicht ist schuldhaft, wenn der Täter die Vorsichtsmassnahmen, zu denen ihn die Umstände und seine persönlichen Verhältnisse verpflichtet hätten, nicht beachtet. Dies erfordert zum einen eine Verletzung einer Sorgfaltspflicht (nicht Einhaltung der verlangten Vorsicht), die im Rahmen des erlaubten Risikos liegt, und zum anderen, dass dem Täter eine unaufmerksame oder vorwerfbare mangelnde Anstrengung vorgeworfen werden kann (vgl. BGE 143 IV 138 E. 2.1; BGE 135 IV 56 E. 2.1). Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich danach, ob eine vernünftige Person in gleicher Lage und mit gleichen Fähigkeiten den Geschehensablauf voraussehen und Massnahmen zur Vermeidung des Schadens ergreifen konnte (vgl. BGE 145 IV 154 E. 2.1). Bei Verkehrsunfällen sind die Regeln des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Verkehrsregelnverordnung (VRV) massgebend (vgl. BGE 122 IV 133 E. 2a). Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV schreiben vor, dass der Fahrzeugführer die Absicht eines Richtungswechsels, einschliesslich des Rechtsabbiegens, frühzeitig und deutlich mittels Richtungsanzeiger oder Handzeichen anzeigen muss. 2. Körperverletzung: Eine Schädigung der körperlichen Integrität oder der Gesundheit. 3. Kausalzusammenhang: * Natürliche Kausalität: Eine Handlung ist dann natürliche Ursache eines Erfolges, wenn sie nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Erfolg entfiele (conditio sine qua non) (vgl. BGE 143 III 242 E. 3.7). * Adäquate Kausalität: Ein Kausalzusammenhang ist adäquat, wenn das Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. BGE 138 IV 57 E. 4.1.3). Eine adäquate Kausalität wird auch dann angenommen, wenn das Verhalten des Täters nicht die direkte oder einzige Ursache war. Sie kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn eine andere, gleichzeitig wirkende Ursache (z.B. höhere Gewalt, Verhalten des Opfers oder eines Dritten) so aussergewöhnlich ist, dass sie nicht erwartet werden konnte und sich als die wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Ereignisses aufdrängt, die alle anderen Faktoren, einschliesslich des Verhaltens des Täters, in den Hintergrund drängt (vgl. BGE 143 III 242 E. 3.7). Die Prüfung der adäquaten Kausalität ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.5.2).
4.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall
4.3.1. Zur Sorgfaltspflichtverletzung (Fahrlässigkeit) Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Aufpralls noch in Bewegung war und nicht bereits vor dem Abbiegen stillstand. Dies wurde durch die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers (sein Auto war "leicht schräg" und er habe "sofort auf die Bremse getreten" und "die Räder nach links eingeschlagen, um den Zusammenstoss zu vermeiden") und die Fotos des Unfallorts gestützt, welche die nach links eingeschlagenen Räder zeigten. Da das Fahrzeug in Bewegung war und der Beschwerdeführer eine Fahrstreifenänderung bzw. ein Abbiegen nach rechts beabsichtigte, war er gemäss Art. 39 Abs. 1 SVG und Art. 28 Abs. 1 VRV verpflichtet, seine Absicht rechtzeitig anzuzeigen. Das Unterlassen des Blinkens stellte eine schuldhafte Verletzung dieser Sorgfaltspflicht dar, zumal er eine Velospur überqueren musste.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei "überzeugt" gewesen, geblinkt zu haben, wurde vom Bundesgericht als appellatorische Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen zurückgewiesen. Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass seine Aussagen diesbezüglich wechselhaft waren und er das Blinken schliesslich zugab, nachdem die detaillierte Auswertung des RAG (Restwertanalysegerät?) dies belegt hatte. Auch der Hinweis, er habe progressiv gebremst und die Bremslichter seien sichtbar gewesen und die Fahrzeugposition habe seine Absicht angezeigt, wurde als appellatorisch verworfen. Diese Umstände befreien nicht von der Pflicht, einen Richtungswechsel explizit anzuzeigen, insbesondere nicht im Kontext des Überquerens einer Velospur.
4.3.2. Zum Kausalzusammenhang Das Bundesgericht schloss sich der Vorinstanz an, dass der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen wurde. Die unterlassene Anzeige des Richtungswechsels war kausal für den Unfall, da sie dem Motorradfahrer die Möglichkeit nahm, das Manöver des Beschwerdeführers zu antizipieren und entsprechend zu reagieren.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, das Verhalten des Motorradfahrers habe den Kausalzusammenhang unterbrochen, wurde ebenfalls zurückgewiesen. Zwar hatte der Motorradfahrer die Autokolonne rechts überholt, möglicherweise auf der Velospur. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Anwesenheit eines Zweiradfahrers auf einer Velospur, möglicherweise mit höherer Geschwindigkeit als die links fahrenden Fahrzeuge, nicht als unvorhersehbar oder so aussergewöhnlich anzusehen ist, dass sie den Kausalzusammenhang unterbrechen würde. Art. 42 VRV erlaubt Fahrradfahrern, eine Fahrzeugkolonne bei ausreichendem Seitenabstand rechts zu überholen, und Automobilisten schulden ihnen beim Queren einer Velospur Vorfahrt (Art. 40 Abs. 4 VRV). Der Motorradfahrer wurde durch den unerwarteten Richtungswechsel überrascht und versuchte vergeblich auszuweichen. Sein Verhalten war daher nicht derart unvorhersehbar, dass es das schuldhafte Verhalten des Beschwerdeführers in den Hintergrund hätte drängen können.
Die Verletzungen der Geschädigten waren eine direkte Folge dieser Kollision.
4.4. Nebenpunkte Die vom Beschwerdeführer beantragte Entschädigung gemäss Art. 429 StPO wurde als gegenstandslos erachtet, da sie eine Freisprechung vorausgesetzt hätte. Gleiches galt für die Kostenverteilung.
5. Ergebnis Das Bundesgericht wies die Beschwerde in dem Masse, wie sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: