Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_726/2025 vom 14. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 7B_726/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Januar 2026 1. Einleitung und Prozessgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (II. Strafrechtliche Abteilung) befasst sich mit der Frage des Rechtsschutzinteresses bei der Anfechtung einer bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Konkret ging es darum, ob einem Verurteilten, dem zwar die bedingte Entlassung bewilligt, diese jedoch an eine unbestimmte und von ihm unbeeinflussbare zukünftige Bedingung (nämlich seine Ausschaffung aus der Schweiz) geknüpft wurde, ein rechtlich geschütztes Interesse zukommt, diesen Entscheid anzufechten, um die Entlassung abzulehnen und stattdessen die Fortsetzung der Massnahme zu verlangen.

2. Sachverhalt und Vorinstanzenentscheide

A. Erstinstanzliches Urteil (Vollzugsgericht): Mit Urteil vom 14. Mai 2025 bewilligte das Vollzugsgericht des Kantons Waadt (Collège des juges d'application des peines) dem Beschwerdeführer A.__ die bedingte Entlassung aus einer gegen ihn angeordneten stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB). Entscheidend war hierbei die Bedingung: Die Entlassung wurde auf den ersten Tag festgelegt, an dem seine Ausschaffung aus der Schweiz vollzogen werden kann. Gleichzeitig wurde die therapeutische Massnahme bis zur effektiven Vollziehung dieser Ausschaffung verlängert.

B. Kantonale Beschwerdeinstanz (Appellationshof): Gegen dieses Urteil legte A.__ Berufung beim Appellationshof des Kantonsgerichts Waadt (Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois) ein. Sein Begehren war bemerkenswert: Er beantragte, die bedingte Entlassung sei ihm zu verweigern, da er offenbar weiterhin eine therapeutische Betreuung für notwendig erachtete. Der Appellationshof erklärte diese Berufung mit Entscheid vom 16. Juni 2025 als unzulässig, da dem Beschwerdeführer das nach Art. 382 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) erforderliche rechtlich geschützte Interesse fehle. Der Appellationshof argumentierte, der erstinstanzliche Entscheid sei "günstig", da er die bedingte Entlassung gewähre.

3. Rechtliche Problematik und Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hatte primär zu prüfen, ob der Appellationshof Bundesrecht verletzt hat, indem er das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers verneinte.

3.1. Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

  • Grundsatz: Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO hat jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, das Recht, diesen anzufechten. Ein solches Interesse liegt vor, wenn der Beschwerdeführer in seinen eigenen Rechten direkt und unmittelbar betroffen ist (ATF 145 IV 161 E. 3.1). Es muss aktuell und praktisch sein; ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht. Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass der angefochtene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt, die dem Schutz seiner Interessen dient und aus der er ein subjektives Recht ableiten kann (ATF 150 IV 409 E. 2.5.1).
  • Bedingte Entlassung (Art. 62 Abs. 1 StGB): Die bedingte Entlassung aus einer Massnahme ist die letzte Stufe des progressiven Vollzugssystems vor der definitiven Freilassung. Es handelt sich um eine Vollzugsmodalität und nicht um ein Recht oder eine Gunst, die der Verurteilte nach Belieben annehmen oder ablehnen könnte (ATF 101 Ib 452 E. 1). Die Behörde hat die Entlassung zu gewähren, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Ausnahme – Rechtsschutzinteresse bei "illusorischer Freiheit": Das Bundesgericht hat jedoch in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass es dem Verurteilten nicht verwehrt ist, auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass ein ihn betreffender Entscheid nicht gesetzeskonform ist. Insbesondere hat er ein schutzwürdiges Interesse, die Aufhebung eines Entscheids zu verlangen, der ihm nur eine illusorische Freiheit gewährt, weil er mit unannehmbaren Bedingungen verbunden ist (ATF 101 Ib 452 E. 1). Dieses schutzwürdige Interesse kann unter Umständen auch ein rechtliches Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG begründen, wobei dieses vor Bundesgericht weit auszulegen ist (DENYS, in: Commentaire de la LTF, N. 12 zu Art. 81 BGG).

3.2. Würdigung des vorliegenden Falls durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht widerspricht der Argumentation der kantonalen Instanz, der erstinstanzliche Entscheid sei "günstig" und es fehle dem Beschwerdeführer daher am Rechtsschutzinteresse.

  • Illusorischer Charakter der Entlassung: Das Bundesgericht hält fest, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers vollständig von einem zukünftigen Ereignis (seiner Ausschaffung aus der Schweiz) abhängt, auf das er keinerlei Einfluss hat. Dies führt dazu, dass die konkrete Situation des Beschwerdeführers faktisch identisch mit einer reinen Fortsetzung der Massnahme ist. Die ihm gewährte bedingte Entlassung erweise sich somit als illusorisch.
  • Rechtliches Interesse bei faktischer Freiheitsentziehung: Angesichts dieser Konstellation, die de facto zu einer Aufrechterhaltung der Freiheitsentziehung führt, verfügt der Beschwerdeführer nicht nur über ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von ATF 101 Ib 452 E. 1, sondern auch über ein rechtliches Interesse gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, seine bedingte Entlassung anzufechten. Die Regeln über die bedingte Entlassung dienen gerade dem Schutz der rechtlichen Interessen der betroffenen Person.
  • Gleichwertigkeit StPO und BGG: Das Bundesgericht betont, dass die Definition des rechtlich geschützten Interesses gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nicht enger ausgelegt werden darf als diejenige nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (Urteil 1B_6/2015 vom 24. Februar 2015 E. 2). Zudem wird auf den Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 111 BGG) hingewiesen, wonach die unteren Instanzen die gleichen Rügen prüfen müssen, die auch dem Bundesgericht vorgelegt werden können.

3.3. Fazit zur Rechtsverletzung: Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Appellationshof des Kantonsgerichts Waadt Bundesrecht (insbesondere Art. 382 Abs. 1 StPO) verletzt hat, indem er dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse absprach und seine Berufung als unzulässig erklärte.

4. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Es hat den angefochtenen Entscheid des Appellationshofs vom 16. Juni 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Appellationshof muss demzufolge auf die Berufung des Beschwerdeführers eintreten und diese materiell prüfen. Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten zugesprochen.

5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat entschieden, dass einem Verurteilten ein rechtlich geschütztes Interesse zukommt, die bedingte Entlassung aus einer therapeutischen Massnahme anzufechten – selbst mit dem Begehren, die Entlassung zu verweigern –, wenn diese Entlassung an eine unkontrollierbare und unbestimmte zukünftige Bedingung (hier: die Ausschaffung aus der Schweiz) geknüpft ist. Eine solche Anordnung führt faktisch zur Fortsetzung der Freiheitsentziehung und macht die gewährte Entlassung illusorisch. In einem solchen Fall hat der Betroffene ein Rechtsschutzinteresse, da die Entscheidung nicht als "günstig" im Sinne der fehlenden Beschwerdeberechtigung angesehen werden kann. Die kantonale Instanz hatte dies verkannt und Art. 382 Abs. 1 StPO verletzt. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf und wies die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurück.