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Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (II. Strafrechtliche Abteilung) befasst sich mit der Frage des Rechtsschutzinteresses bei der Anfechtung einer bedingten Entlassung aus einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Konkret ging es darum, ob einem Verurteilten, dem zwar die bedingte Entlassung bewilligt, diese jedoch an eine unbestimmte und von ihm unbeeinflussbare zukünftige Bedingung (nämlich seine Ausschaffung aus der Schweiz) geknüpft wurde, ein rechtlich geschütztes Interesse zukommt, diesen Entscheid anzufechten, um die Entlassung abzulehnen und stattdessen die Fortsetzung der Massnahme zu verlangen.
2. Sachverhalt und VorinstanzenentscheideA. Erstinstanzliches Urteil (Vollzugsgericht): Mit Urteil vom 14. Mai 2025 bewilligte das Vollzugsgericht des Kantons Waadt (Collège des juges d'application des peines) dem Beschwerdeführer A.__ die bedingte Entlassung aus einer gegen ihn angeordneten stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB). Entscheidend war hierbei die Bedingung: Die Entlassung wurde auf den ersten Tag festgelegt, an dem seine Ausschaffung aus der Schweiz vollzogen werden kann. Gleichzeitig wurde die therapeutische Massnahme bis zur effektiven Vollziehung dieser Ausschaffung verlängert.
B. Kantonale Beschwerdeinstanz (Appellationshof): Gegen dieses Urteil legte A.__ Berufung beim Appellationshof des Kantonsgerichts Waadt (Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois) ein. Sein Begehren war bemerkenswert: Er beantragte, die bedingte Entlassung sei ihm zu verweigern, da er offenbar weiterhin eine therapeutische Betreuung für notwendig erachtete. Der Appellationshof erklärte diese Berufung mit Entscheid vom 16. Juni 2025 als unzulässig, da dem Beschwerdeführer das nach Art. 382 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) erforderliche rechtlich geschützte Interesse fehle. Der Appellationshof argumentierte, der erstinstanzliche Entscheid sei "günstig", da er die bedingte Entlassung gewähre.
3. Rechtliche Problematik und Begründung des BundesgerichtsDas Bundesgericht hatte primär zu prüfen, ob der Appellationshof Bundesrecht verletzt hat, indem er das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers verneinte.
3.1. Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG
3.2. Würdigung des vorliegenden Falls durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht widerspricht der Argumentation der kantonalen Instanz, der erstinstanzliche Entscheid sei "günstig" und es fehle dem Beschwerdeführer daher am Rechtsschutzinteresse.
3.3. Fazit zur Rechtsverletzung: Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Appellationshof des Kantonsgerichts Waadt Bundesrecht (insbesondere Art. 382 Abs. 1 StPO) verletzt hat, indem er dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse absprach und seine Berufung als unzulässig erklärte.
4. Entscheid des BundesgerichtsDas Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Es hat den angefochtenen Entscheid des Appellationshofs vom 16. Juni 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Appellationshof muss demzufolge auf die Berufung des Beschwerdeführers eintreten und diese materiell prüfen. Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten zugesprochen.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht hat entschieden, dass einem Verurteilten ein rechtlich geschütztes Interesse zukommt, die bedingte Entlassung aus einer therapeutischen Massnahme anzufechten – selbst mit dem Begehren, die Entlassung zu verweigern –, wenn diese Entlassung an eine unkontrollierbare und unbestimmte zukünftige Bedingung (hier: die Ausschaffung aus der Schweiz) geknüpft ist. Eine solche Anordnung führt faktisch zur Fortsetzung der Freiheitsentziehung und macht die gewährte Entlassung illusorisch. In einem solchen Fall hat der Betroffene ein Rechtsschutzinteresse, da die Entscheidung nicht als "günstig" im Sinne der fehlenden Beschwerdeberechtigung angesehen werden kann. Die kantonale Instanz hatte dies verkannt und Art. 382 Abs. 1 StPO verletzt. Das Bundesgericht hob den Entscheid auf und wies die Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurück.