Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_502/2024 vom 15. Dezember 2025

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Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 1C_502/2024 vom 15. Dezember 2025 über eine Beschwerde gegen die Baubewilligung für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage in Beinwil SO zu entscheiden. Die Beschwerdeführenden A.A. und B.A. wehrten sich gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG für die Errichtung eines neuen Mastes und neuer Antennen durch die Sunrise GmbH, welche auch von Salt Mobile SA, Swisscom (Schweiz) AG und der Kantonspolizei Solothurn mitgenutzt werden soll. Das Baugrundstück liegt in der Landwirtschaftszone und ist zusätzlich durch die Juraschutzzone überlagert.

I. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)

Die Beschwerdeführenden rügten, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sie nicht über die Anforderung und den Eingang ergänzter Baugesuchsunterlagen durch das Amt für Raumplanung des Kantons Solothurn (ARP) informiert worden seien. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Es stellte fest, dass die entsprechende Verfügung des ARP in den Akten vorhanden war und die ergänzten Baugesuchsunterlagen öffentlich aufgelegt wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, wenn die Beschwerdeführenden es selbst versäumt hätten, sich über diese öffentlich zugänglichen Vorgänge zu informieren.

II. Standortgebundenheit und Interessenabwägung gemäss Art. 24 RPG

Der Hauptpunkt der Beschwerde betraf die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG, welche die Beschwerdeführenden als zu Unrecht erteilt beanstandeten. Insbesondere wurde eine ungenügende Standortevaluation und eine mangelhafte Interessenabwägung gerügt.

1. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 24 RPG können Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nur bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a, Standortgebundenheit) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

  • Standortgebundenheit (Art. 24 lit. a RPG): Eine Anlage ist standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist oder wenn die Anlage aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Das Bundesgericht unterscheidet zwischen absoluter Standortgebundenheit (wenn ein Standort in der Bauzone absolut ausgeschlossen ist) und relativer Standortgebundenheit (wenn gewichtige Gründe einen Standort in der Nichtbauzone als erheblich vorteilhafter erscheinen lassen). Letzteres erfordert eine umfassende Interessenabwägung. Für Mobilfunkanlagen wird eine absolute Standortgebundenheit bejaht, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen nicht in genügender Weise mit Standorten innerhalb der Bauzonen beseitigt werden kann. Eine relative Standortgebundenheit kann vorliegen, wenn die Anlage keine erhebliche Zweckentfremdung bewirkt und nicht störend in Erscheinung tritt, insbesondere bei Montage an bestehenden Bauten.

2. Würdigung der Vorinstanz zur Standortgebundenheit Die Vorinstanz bejahte die relative Standortgebundenheit der geplanten Mobilfunkanlage. Sie stellte fest, dass die Sunrise GmbH den bestehenden Mast ersetzen wolle, um den Standort gemeinsam mit den bisherigen Nutzerinnen (Salt, Swisscom, Kantonspolizei Solothurn) nutzen zu können. Ziel sei die Behebung einer gravierenden Versorgungslücke im Gebiet zwischen Unterbeinwil, Oberbeinwil und dem Passwang. Der geplante Standort auf dem "Güpfichopf" sei topographisch optimal, da er erhöht liege und ein Grossteil der Passwangstrasse sowie umliegende Gebiete funktechnisch mit nur einem Standort erschliessbar seien. Netzabdeckungskarten hätten gezeigt, dass bestehende Versorgungslücken durch einen Bauzonenstandort nicht behoben werden könnten. Die Vorinstanz erachtete es als sinnvoll, die Anbieter an einem Standort zu konzentrieren, um die Errichtung weiterer Antennen zu vermeiden. Zudem würde der bestehende Standort auch bei Ablehnung des Baugesuchs weitergenutzt, sodass raumplanerisch kein Vorteil entstünde.

3. Auseinandersetzung mit den Rügen der Beschwerdeführenden Die Beschwerdeführenden kritisierten diverse Aspekte der Standortevaluation.

  • Netzabdeckungskarten und alternativer Mast: Sie beanstandeten, die Vorinstanz habe sich auf nicht aussagekräftige Abdeckungskarten gestützt und die Mitnutzung eines 350 Meter nördlich gelegenen Mastes sei nicht ausreichend geprüft worden. Das Bundesgericht verneinte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz habe festgestellt, dass die Karten aussagekräftig seien und das kantonale Amt für Umwelt (AFU) keine Beanstandungen gehabt habe. Die Rügen der Beschwerdeführenden seien rein appellatorischer Natur. Hinsichtlich des alternativen Mastes bestätigte das Bundesgericht, dass dieser nicht im Standortverzeichnis des Bundes aufgeführt sei und somit nicht als aktive Mobilfunkanlage gelte. Auch topographisch sei er aufgrund seiner zurückversetzten Lage weniger geeignet.
  • Standortevaluation der anderen Anbieter: Die Beschwerdeführenden forderten, dass auch die anderen Mobilfunkbetreiberinnen eine Standortevaluation hätten einreichen müssen. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass das eingereichte Umbauprojekt bereits alle Veränderungen der Antennen und deren Leistung aller beteiligten Anbieter umfasse, wodurch neue Erkenntnisse einer zusätzlichen Evaluation nicht zu erwarten seien. Zudem seien die Beschwerdegegnerinnen 2 und 4 auch nach Abweisung des Baugesuchs berechtigt, den bestehenden Standort mit der ursprünglich bewilligten Leistung weiter zu nutzen. Das Bundesgericht verwies hierzu auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. Urteil 1C_248/2024 vom 2. Mai 2025 E. 3.3.6), wonach die Annahme eines Weiterbetriebs mangels gegenteiliger Hinweise und angesichts des wachsenden Mobilfunkverkehrs nicht offensichtlich falsch sei. Auch die Kantonspolizei Solothurn nutze die Antenne mit. Die Konzentration von Antennen verschiedener Anbieter an einem Ort sei raumplanerisch zweifellos sinnvoll.

4. Abwägung öffentlicher Interessen gemäss Art. 24 lit. b RPG (insbesondere Landschafts- und Umweltschutz) Die Beschwerdeführenden argumentierten, die Anlage beeinträchtige das Landschaftsbild und die Schutzziele des nahegelegenen BLN-Objekts Nr. 1012 (Belchen-Passwang-Gebiet) sowie der kantonalen Juraschutzzone würden verletzt. Zudem seien Auswirkungen auf Insekten und den Wald nicht ausreichend geprüft worden.

  • Landschaftsschutz: Das Bundesgericht stützte sich auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt (BAFU). Es hielt fest, dass die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG darstelle (vgl. BGE 131 II 545 E. 2). Das BLN-Objekt Nr. 1012 sei rund 300 Meter vom Standort der Mobilfunkanlage entfernt und werde durch diese nicht direkt tangiert, weshalb Art. 6 NHG (Inventarschutz) nicht einschlägig sei. Massgebend sei vielmehr Art. 3 NHG, der der gesamten Landesfläche einen minimalen Schutz gewährt, indem Eingriffe bei Bundesaufgaben nur bei überwiegendem Interesse gerechtfertigt sind. Die Juraschutzzone als kantonales Schutzgebiet (§ 121 Abs. 1 Bst. a PBG/SO) verlange zudem besondere Rücksicht auf das Orts- und Landschaftsbild (§§ 22, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 NHV/SO). Um die Störeffekte zu minimieren, wurde die Auflage erteilt, Mast und Elemente grün einzufärben. Diese Massnahmen seien ausreichend und führten zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung der Landschaft gegenüber dem bestehenden Zustand. Das Bundesgericht erachtete die Ausführungen des BAFU und der Vorinstanz als überzeugend.
  • Auswirkungen auf Insekten und Wald: Auch hier folgte das Bundesgericht der Vorinstanz und dem BAFU. Es wurde festgehalten, dass bei NISV-konform betriebenen Mobilfunkanlagen bis anhin keine schädlichen Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Insekten und Wald nachgewiesen worden seien. Eine diesbezügliche Interessenabwägung sei daher nicht erforderlich (vgl. Urteile 1C_261/2023 vom 9. Dezember 2024 E. 7.2; 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.4; 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2).

III. Ergebnis

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz sämtliche Interessen umfassend abgewogen und gewürdigt hatte. Die erteilte Ausnahmebewilligung für den Umbau der Mobilfunkanlage gestützt auf Art. 24 RPG entsprach den bundesrechtlichen Anforderungen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Baubewilligung für den Umbau einer Mobilfunkanlage in der Landwirtschafts- und Juraschutzzone ab. Es bestätigte die relative Standortgebundenheit der Anlage gemäss Art. 24 lit. a RPG, da gewichtige Gründe (Behebung einer Versorgungslücke, topographisch optimale Lage, Konzentration mehrerer Anbieter an einem Standort zur Vermeidung weiterer Anlagen) für den gewählten Standort sprachen und alternative Standorte nicht als geeignet befunden wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde verneint. Bei der Interessenabwägung gemäss Art. 24 lit. b RPG hielt das Gericht fest, dass die grüne Einfärbung des Mastes und der Elemente dem Landschaftsschutz (Art. 3 NHG, kantonale Juraschutzzone) genüge und die Anlage das nahegelegene BLN-Gebiet nicht tangiere. Schädliche Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Insekten und Wald sind bei NISV-konformem Betrieb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bisher nicht nachgewiesen, weshalb diesbezüglich keine Interessenabwägung notwendig war.