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Das Bundesgericht hatte in seinem Urteil 1C_502/2024 vom 15. Dezember 2025 über eine Beschwerde gegen die Baubewilligung für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage in Beinwil SO zu entscheiden. Die Beschwerdeführenden A.A. und B.A. wehrten sich gegen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG für die Errichtung eines neuen Mastes und neuer Antennen durch die Sunrise GmbH, welche auch von Salt Mobile SA, Swisscom (Schweiz) AG und der Kantonspolizei Solothurn mitgenutzt werden soll. Das Baugrundstück liegt in der Landwirtschaftszone und ist zusätzlich durch die Juraschutzzone überlagert.
I. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV)
Die Beschwerdeführenden rügten, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sie nicht über die Anforderung und den Eingang ergänzter Baugesuchsunterlagen durch das Amt für Raumplanung des Kantons Solothurn (ARP) informiert worden seien. Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Es stellte fest, dass die entsprechende Verfügung des ARP in den Akten vorhanden war und die ergänzten Baugesuchsunterlagen öffentlich aufgelegt wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, wenn die Beschwerdeführenden es selbst versäumt hätten, sich über diese öffentlich zugänglichen Vorgänge zu informieren.
II. Standortgebundenheit und Interessenabwägung gemäss Art. 24 RPG
Der Hauptpunkt der Beschwerde betraf die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG, welche die Beschwerdeführenden als zu Unrecht erteilt beanstandeten. Insbesondere wurde eine ungenügende Standortevaluation und eine mangelhafte Interessenabwägung gerügt.
1. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 24 RPG können Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nur bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a, Standortgebundenheit) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).
2. Würdigung der Vorinstanz zur Standortgebundenheit Die Vorinstanz bejahte die relative Standortgebundenheit der geplanten Mobilfunkanlage. Sie stellte fest, dass die Sunrise GmbH den bestehenden Mast ersetzen wolle, um den Standort gemeinsam mit den bisherigen Nutzerinnen (Salt, Swisscom, Kantonspolizei Solothurn) nutzen zu können. Ziel sei die Behebung einer gravierenden Versorgungslücke im Gebiet zwischen Unterbeinwil, Oberbeinwil und dem Passwang. Der geplante Standort auf dem "Güpfichopf" sei topographisch optimal, da er erhöht liege und ein Grossteil der Passwangstrasse sowie umliegende Gebiete funktechnisch mit nur einem Standort erschliessbar seien. Netzabdeckungskarten hätten gezeigt, dass bestehende Versorgungslücken durch einen Bauzonenstandort nicht behoben werden könnten. Die Vorinstanz erachtete es als sinnvoll, die Anbieter an einem Standort zu konzentrieren, um die Errichtung weiterer Antennen zu vermeiden. Zudem würde der bestehende Standort auch bei Ablehnung des Baugesuchs weitergenutzt, sodass raumplanerisch kein Vorteil entstünde.
3. Auseinandersetzung mit den Rügen der Beschwerdeführenden Die Beschwerdeführenden kritisierten diverse Aspekte der Standortevaluation.
4. Abwägung öffentlicher Interessen gemäss Art. 24 lit. b RPG (insbesondere Landschafts- und Umweltschutz) Die Beschwerdeführenden argumentierten, die Anlage beeinträchtige das Landschaftsbild und die Schutzziele des nahegelegenen BLN-Objekts Nr. 1012 (Belchen-Passwang-Gebiet) sowie der kantonalen Juraschutzzone würden verletzt. Zudem seien Auswirkungen auf Insekten und den Wald nicht ausreichend geprüft worden.
III. Ergebnis
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz sämtliche Interessen umfassend abgewogen und gewürdigt hatte. Die erteilte Ausnahmebewilligung für den Umbau der Mobilfunkanlage gestützt auf Art. 24 RPG entsprach den bundesrechtlichen Anforderungen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen die Baubewilligung für den Umbau einer Mobilfunkanlage in der Landwirtschafts- und Juraschutzzone ab. Es bestätigte die relative Standortgebundenheit der Anlage gemäss Art. 24 lit. a RPG, da gewichtige Gründe (Behebung einer Versorgungslücke, topographisch optimale Lage, Konzentration mehrerer Anbieter an einem Standort zur Vermeidung weiterer Anlagen) für den gewählten Standort sprachen und alternative Standorte nicht als geeignet befunden wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde verneint. Bei der Interessenabwägung gemäss Art. 24 lit. b RPG hielt das Gericht fest, dass die grüne Einfärbung des Mastes und der Elemente dem Landschaftsschutz (Art. 3 NHG, kantonale Juraschutzzone) genüge und die Anlage das nahegelegene BLN-Gebiet nicht tangiere. Schädliche Auswirkungen von Mobilfunkstrahlung auf Insekten und Wald sind bei NISV-konformem Betrieb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bisher nicht nachgewiesen, weshalb diesbezüglich keine Interessenabwägung notwendig war.