Das Bundesgericht hatte im Urteil 1C_716/2024 vom 19. Dezember 2025 über die Anordnung einer Fahreignungsabklärung im Rahmen eines strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahrens zu befinden. Streitig war die Aufhebung einer vom kantonalen Strassenverkehrsamt angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
1. Sachverhalt und Verfahrensgang
Am 17. März 2023 wurde A._ auf der Autobahn A1 von der Kantonspolizei Aargau kontrolliert. Dabei wurden bei ihm 4 g Marihuana, 2 bis 3 g Haschisch sowie mutmasslich eine Ecstasy-Pille (MDMA) sichergestellt. A._ gab an, ca. 13.5 bis 14 Stunden vor Fahrantritt einen Joint geraucht zu haben. Während ein Speichelvortest negativ ausfiel, zeigte ein Urinvortest positive Resultate für Kokain und Amphetamine/Metamphetamin/XTC. Eine anschliessende Bestätigungsanalyse im Blut konnte jedoch weder Kokain noch Kokain-Abbauprodukte noch Amphetamine nachweisen. Die festgestellte THC-Konzentration lag unter dem Grenzwert von 1.5 μg/L gemäss Strassenkontrollverordnung (VSKV-ASTRA). Polizeiliche Vermerke über Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum (schwankender Stand, flatternde Augenlider, wässerige Augen) wurden im Protokoll der anschliessenden ärztlichen Untersuchung nicht bestätigt. Das gegen A.__ eingeleitete Strafverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand wurde am 16. Mai 2023 eingestellt.
Parallel dazu ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich am 15. Mai 2023 eine Fahreignungsabklärung bei einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 an. Gegen diese Anordnung erhob A.__ Rekurs und Beschwerde, welche schliesslich vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 14. November 2024 gutgeheissen wurde. Das Verwaltungsgericht hob die angeordnete Fahreignungsabklärung auf. Dagegen reichte das Strassenverkehrsamt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein.
2. Prozessuale Aspekte und Beschwerdegründe
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Strassenverkehrsamts grundsätzlich ein (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG). Es stellte fest, dass die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG gilt. Dies bedeutet, dass vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Strassenverkehrsamt rügte eine offensichtlich falsche Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG und damit eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV). Die Rüge der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) durch eine Behörde wurde als unzulässig erachtet.
Bezüglich der Noven (neue Tatsachen und Beweismittel) hielt das Bundesgericht fest, dass diese im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG), es sei denn, der Entscheid der Vorinstanz gebe dazu Anlass. Sogenannte "echte Noven", die nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind für Parteien stets unzulässig. Eine vom Strassenverkehrsamt eingereichte Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich sowie eine Meta-Studie blieben daher unberücksichtigt. Anders verhält es sich mit der Stellungnahme der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) zu MDMA, die das Bundesamt für Strassen (ASTRA) – als beschwerdebefugte Bundesbehörde (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG) – im Rahmen seiner Vernehmlassung einreichte. Diese wurde vom Bundesgericht als zulässiges Novum gewertet und berücksichtigt.
3. Massgebende rechtliche Grundlagen
- Art. 15d Abs. 1 SVG (Zweifel an der Fahreignung): Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen.
- Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG (Katalogtatbestand "harte Drogen"): Zweifel an der Fahreignung bestehen unter anderem bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen. Die Anordnung einer Untersuchung setzt nicht zwingend voraus, dass tatsächlich unter Einfluss gefahren wurde.
- Legislative Absicht: Gemäss Botschaft zu Via sicura (BBl 2010 8447, Ziff. 2.1, 8500) ist der Anwendungsbereich von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG auf "harte" Drogen (z.B. Kokain, Heroin) beschränkt, bei denen ein grosses Abhängigkeitspotenzial besteht. Bei "weichen" Drogen (z.B. Cannabis) soll eine Untersuchung nur angeordnet werden, wenn in fahrunfähigem Zustand gefahren wurde.
- Verpflichtende Anordnung: Bei Vorliegen eines Katalogtatbestandes gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG ist die Fahreignungsuntersuchung grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung anzuordnen. Diese Tatbestände begründen einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung (BGE 150 II 537 E. 4.1).
- Generalklausel Art. 15d Abs. 1 SVG: Bei Fehlen eines Katalogtatbestandes muss die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden, ob hinreichende konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung bestehen. Ein strikter Beweis ist nicht erforderlich.
- Drogenkonsum und Fahreignung: Die Rechtsprechung setzt regelmässigen Drogenkonsum der Drogenabhängigkeit gleich, wenn Häufigkeit und Menge die Fahreignung beeinträchtigen können (BGE 127 II 122 E. 3c). Entscheidend ist, ob die betroffene Person Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend trennen kann oder ob eine naheliegende Gefahr besteht, im akuten Rauschzustand am Strassenverkehr teilzunehmen. Nicht jeder regelmässige Konsum führt zum Schluss auf fehlende Fahreignung; es bedarf zusätzlicher Anzeichen (Konsumverhalten, Vorgeschichte, Persönlichkeit).
4. Prüfung der Qualifikation von MDMA ("Ecstasy") als "harte" oder "weiche" Droge
Die zentrale Frage war, ob MDMA als "harte" Droge im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG einzustufen ist, was eine zwingende Fahreignungsabklärung zur Folge hätte.
- Argumentation der Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht qualifizierte MDMA als "weiche" Droge und stützte sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 19 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BetmG), namentlich BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 und BGE 125 IV 90 E. 3.c. Demzufolge sei der Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG nicht erfüllt.
- Argumentation des Strassenverkehrsamts (Beschwerdeführer): Die Rechtsprechung zum BetmG könne nicht auf das Administrativmassnahmenrecht des SVG übertragen werden, da unterschiedliche Rechtsgüter geschützt würden (Volksgesundheit beim BetmG vs. Verkehrssicherheit, Leib und Leben der Verkehrsteilnehmenden beim SVG). MDMA weise ein hohes psychisches Abhängigkeitspotenzial auf und beeinträchtige die Fahrfähigkeit stark, weshalb es als "harte" Droge im Sinne des SVG zu gelten habe.
- Argumentation des ASTRA: Das ASTRA schloss sich dieser Auffassung an und verwies auf den Leitfaden Fahreignung sowie eine Stellungnahme der SGRM, wonach MDMA verkehrsmedizinisch und forensisch-toxikologisch eindeutig zu den "harten" Drogen gehöre.
- Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht anerkannte, dass es in einem früheren, nicht publizierten Urteil (1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 4.2 f.) die Frage der Amphetamin-Qualifikation offengelassen hatte, aber der vorinstanzliche Entscheid stütze sich auf die explizite Bestätigung in BGE 145 IV 312, wonach Ecstasy zu den "weichen" Drogen gemäss BetmG-Rechtsprechung gehört. Unter diesen Umständen sei die Zuordnung von Ecstasy zu den "weichen" Drogen durch die Vorinstanz nicht als offensichtlich falsch zu qualifizieren. Allein die Kritik in der Lehre oder die verkehrssicherheitspolitische Diskutabilität reichten nicht zur Annahme von Willkür aus (vgl. E. 2.1). Die Rechtsanwendung stehe im Einklang mit den Absichten des Gesetzgebers (Begrenzung auf "harte" Drogen bei Mitführen) und der anzustrebenden Einheit der Rechtsordnung, auch wenn das BetmG andere Rechtsgüter schützt. Der Leitfaden des ASTRA sei zudem nur eine verwaltungsinterne Regel und nicht für Gerichte verbindlich (BGE 145 V 442 E. 5.2).
5. Prüfung nach der Generalklausel (Art. 15d Abs. 1 SVG)
Da das Verwaltungsgericht die Anwendung des Katalogtatbestandes verneinte, prüfte es im Einzelfall, ob andere konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung begründen.
- Argumentation der Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass A._ gelegentlich Marihuana oder Haschisch sowie allenfalls auch Ecstasy konsumiere, aber kein regelmässiger Drogenkonsum im Sinne der Rechtsprechung belegt sei. Die geringen Mengen der mitgeführten Substanzen deuteten auf gelegentlichen Konsum hin. Es sei keine naheliegende Gefahr ersichtlich, dass er im akuten Rauschzustand am Strassenverkehr teilnehmen könnte, noch gebe es Anzeichen, dass er Drogenkonsum und Strassenverkehr nicht ausreichend trennen könnte. Zudem wies A._ keine administrativrechtliche Vorbelastung auf und hatte einen ungetrübten automobilistischen Leumund. Insgesamt bestünden keine genügend konkreten Anhaltspunkte für eine infrage gestellte Fahreignung.
- Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz eine willkürfreie Würdigung des Einzelfalls vorgenommen hatte. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kritisieren, seien rein appellatorischer Natur und zeigten keine offensichtliche Unrichtigkeit auf. So sei es nicht willkürlich, einen Joint-Konsum und Biergenuss im Abstand von acht Stunden nicht als eigentlichen Mischkonsum zu werten. Auch die Annahme, es bestehe keine naheliegende Gefahr akuten Rauschzustands oder mangelnder Trennfähigkeit, sei nicht offensichtlich falsch.
6. Fazit des Bundesgerichts
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz bei der Qualifikation von MDMA als "weiche" Droge nicht willkürlich gehandelt hat, da sie sich auf bestehende Bundesgerichtspraxis zum Betäubungsmittelgesetz stützen konnte, welche für die Einheit der Rechtsordnung von Bedeutung ist, und auch die legislative Absicht berücksichtigte. Die Einwände bezüglich der unterschiedlichen Schutzgüter und die verkehrsmedizinischen Einschätzungen der ASTRA-Stellungnahme reichten nicht aus, um Willkür zu belegen. Auch die Prüfung nach der Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG durch die Vorinstanz, wonach keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung vorliegen, wurde als nicht willkürlich beurteilt.
Die Beschwerde des Strassenverkehrsamtes wurde daher abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- MDMA als "weiche" Droge im Kontext von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG: Das Bundesgericht hat die Qualifikation von MDMA (Ecstasy) als "weiche" Droge durch das Verwaltungsgericht bestätigt. Dies geschah unter Verweis auf seine konstante Rechtsprechung zum Betäubungsmittelgesetz (insbesondere BGE 145 IV 312 und 125 IV 90), welche im Interesse der Einheit der Rechtsordnung auch für das Administrativmassnahmenrecht des Strassenverkehrsgesetzes herangezogen werden durfte, obwohl das BetmG teilweise andere Rechtsgüter schützt. Die legislative Absicht für Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG, nur bei "harten" Drogen mit hohem Abhängigkeitspotenzial (und nicht bei Mitführen "weicher" Drogen) zwingend eine Abklärung anzuordnen, wurde dabei berücksichtigt. Eine abweichende Expertenmeinung oder ein behördeninterner Leitfaden begründen allein keine Willkür.
- Keine zwingende Fahreignungsabklärung bei Mitführen "weicher" Drogen: Da MDMA als "weiche" Droge qualifiziert wurde, wurde der Katalogtatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG für eine zwingende Fahreignungsabklärung nicht als erfüllt betrachtet.
- Fehlende konkrete Anhaltspunkte nach der Generalklausel: Auch nach der Generalklausel von Art. 15d Abs. 1 SVG verneinte das Bundesgericht das Vorliegen genügend konkreter Anhaltspunkte für Zweifel an der Fahreignung. Es bestätigte die Würdigung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner lediglich gelegentlich Drogen konsumiere, keine Regelmässigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorlag, keine unmittelbare Gefahr der Teilnahme am Strassenverkehr in akutem Rauschzustand bestand und auch keine mangelnde Trennfähigkeit zwischen Konsum und Verkehr ersichtlich war. Die administrativrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdegegners spielte ebenfalls eine Rolle.
- Beschränkte Rügegründe für Behörden: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass im Rahmen von Art. 98 BGG (vorsorgliche Massnahme) Behörden nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (insbesondere Willkür) rügen können, nicht aber die Rechtsgleichheit.
- Unzulässigkeit von Noven: Neue Tatsachen und Beweismittel, die nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst wurden, sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig, mit Ausnahme von Eingaben beschwerdebefugter Bundesbehörden (hier: ASTRA).