Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_433/2025 vom 5. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_433/2025 vom 5. Januar 2026

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über die Organhaftung eines Vereinsvorstands und der Revisionsstelle nach altem Vereinsrecht zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin, A._ Sàrl, machte Schadenersatzansprüche geltend, nachdem sie im Konkurs des Vereins G._ mit ihrer Forderung aus Leistungserbringung für ein Festival teilweise ausgefallen war. Sie hatte sich die Rechte der Konkursmasse nach Art. 260 SchKG abtreten lassen und klagte gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder B._, C._, D._ (als Erben des H._) und die Revisionsstelle E.__ SA.

II. Sachverhalt und Streitgegenstand Die A._ Sàrl erbrachte im Jahr 2014 Tontechnikdienstleistungen für das von der Association G._ organisierte Festival F._ im Wert von CHF 36'000. Die Rechnung wurde vom Verein nicht beglichen. Die Association G._ wurde 2013 gegründet, mit dem Zweck der Organisation kultureller Veranstaltungen. B._ und H._ waren Mitglieder des Vorstands (Comité) und kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt. E._ SA war die Revisionsstelle des Vereins. Seit mindestens dem Geschäftsjahr 2011 erzielte der Verein keine Gewinne mehr. Per 30. September 2014 wies er Umlaufvermögen von CHF 522'278.06 und Schulden von CHF 2'497'148.08 aus, resultierend in einer Unterdeckung von CHF 1'750'278.06. Am 18. März 2015 beschloss der Vorstand des Vereins, den Konkurs anzumelden. Am 1. April 2015 reichte der Verein eine Insolvenzerklärung ein, woraufhin am 1. Juni 2015 der Konkurs eröffnet wurde. Die Forderung der A._ Sàrl von CHF 37'005 (inkl. Zinsen) wurde im Konkursplan in der 3. Klasse zugelassen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Forderungen der Konkursmasse gegen die Organe des Vereins gemäss Art. 260 SchKG abgetreten erhalten hatte, forderte sie von den beklagten Organen Schadenersatz für den entstandenen Ausfall.

III. Vorinstanzliche Entscheidungen Das Tribunal civil wies die Klage der A.__ Sàrl ab. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde vom Zivilappellationshof des Kantons Waadt (Cour d'appel civile) mit Urteil vom 16. Dezember 2024 ebenfalls abgewiesen. Der Zivilappellationshof begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass Art. 69d ZGB, der die Bestimmungen zur Überschuldung von Aktiengesellschaften analog auf Vereine anwendet, erst am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Nach altem Recht (Art. 69 ZGB a.F.) hätten weder die Vorstandsmitglieder noch die Revisionsstelle eine gesetzliche Pflicht gehabt, eine Überschuldung des Vereins dem Richter anzuzeigen. Eine solche Pflicht sei vom Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen gewesen (qualifiziertes Schweigen). Zwar sei ein "Fortführungsschaden" (dommage de "poursuite d'exploitation") im Sinne einer Erhöhung des Passivs durch die Fortführung des Betriebs nach Eintritt der Überschuldung erstellt. Auch hätten die Vorstandsmitglieder es unterlassen, die Generalversammlung (GV) rechtzeitig über die finanzielle Lage zu informieren und eine Sanierung einzuleiten. Dennoch fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen diesem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden. Es sei nicht ersichtlich, ob eine rechtzeitig einberufene GV den Konkurs sofort angemeldet oder weitere Versuche zur Fortführung des Betriebs unternommen hätte.

IV. Rügen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht Die A.__ Sàrl rügte eine Verletzung der Organhaftung. Sie machte geltend, dass bereits unter dem alten Vereinsrecht eine Pflicht zur Anzeige der Überschuldung gegenüber dem Richter oder der Generalversammlung für Vereine einer gewissen Grösse (wie den vorliegenden, der eine kommerzielle Tätigkeit ausübte und im Handelsregister eingetragen war) anerkannt gewesen sei. Die beklagten Organe hätten diese Pflicht verletzt, da der Verein bereits 2012 überschuldet gewesen sei. Der gerichtliche Experte habe zudem die desolate Finanzlage seit 2011 und die irreführende Buchführung festgestellt. Wären die Pflichten eingehalten worden, hätte der Konkurs früher eintreten müssen, wodurch der Schaden der Beschwerdeführerin vermieden worden wäre. Die Beschwerdeführerin berief sich auf die Rechtsprechung zur Haftung von Verwaltungsräten einer Aktiengesellschaft, wonach eine Verzögerung der Konkursanmeldung in der Regel schädlich ist und der Kausalzusammenhang bei pflichtwidrigen Unterlassungen aufgrund überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei. Es sei "höchst unwahrscheinlich", dass die Generalversammlung bei korrekter Information nicht den Konkurs beschlossen hätte.

V. Erwägungen des Bundesgerichts

A. Anwendbares Recht und Pflicht zur Anzeige der Überschuldung Das Bundesgericht bestätigte, dass die Organhaftung nach dem bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Recht zu beurteilen sei (Art. 69 ZGB a.F.), da die massgebenden Ereignisse vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2023 (insbesondere Art. 69d ZGB) stattfanden. Es hielt fest, dass Art. 69 ZGB a.F. die allgemeine Pflicht des Vorstands zur ordnungsgemässen Geschäftsführung des Vereins statuierte. Die Frage, ob daraus eine allgemeine Pflicht zur Anzeige der Überschuldung an den Richter abgeleitet werden könne, sei vom Bundesgericht bisher offen gelassen worden und in der Lehre kontrovers diskutiert. Während einige Autoren eine solche Pflicht mangels gesetzlicher Grundlage ablehnten und auf das bewusste Schweigen des Gesetzgebers verwiesen, bejahten andere sie unter Umständen (z.B. bei grösseren Vereinen oder kommerzieller Tätigkeit) gestützt auf die Sorgfaltspflicht oder indirekt aus dem SchKG und Strafrecht. Das Bundesgericht betonte, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 69d ZGB die Kontroverse bewusst beendet und die analoge Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften zur Überschuldung auf Vereine klargestellt habe. Dies unterstreiche, dass eine solche Pflicht unter dem alten Recht gerade nicht ausdrücklich bestand.

B. Qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers und fehlende Analogie Das Gericht führte aus, dass Art. 77 ZGB a.F. die Überschuldung – im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit – nicht als Auflösungsgrund für einen Verein nannte. Dies sei ein "qualifiziertes Schweigen" des Gesetzgebers, welches bewusst so gewollt war (unter Verweis auf historische Materialien wie HUBER). Daher komme eine analoge Anwendung von Bestimmungen des Aktienrechts, insbesondere von Art. 725 Abs. 2 aOR (Pflicht zur Konkursanmeldung durch den Verwaltungsrat bei Überschuldung), nicht in Betracht. Folglich konnten Vereine unter altem Recht ihre Aktivitäten fortsetzen, solange sie ihren laufenden Verpflichtungen nachkamen, selbst wenn sie überschuldet waren.

C. Fehlender Kausalzusammenhang Das Bundesgericht liess die Frage nach der genauen Reichweite der Pflichten der Organe bei Überschuldung offen, da die Klage ohnehin am fehlenden Kausalzusammenhang scheitere. Entscheidend sei, dass der Richter unter altem Recht den Konkurs des Vereins nicht hätte aussprechen können, selbst wenn er von der Überschuldung der Organe informiert worden wäre. Die Konkurseröffnung vom 1. Juni 2015 erfolgte nicht wegen Überschuldung, sondern wegen Zahlungsunfähigkeit des Vereins. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die Vereinstätigkeit bei rechtzeitiger Anzeige der Überschuldung eingestellt worden wäre und sie dadurch keinen Schaden erlitten hätte, sei daher nicht stichhaltig. Diese Behauptung sei reine Spekulation ("pure conjecture"). Es sei ungewiss, ob die Generalversammlung den Konkurs tatsächlich angeordnet hätte, zumal es zweifelhaft sei, dass die GV die defizitäre Lage seit 2011 nicht gekannt habe. Aus diesen Gründen seien die Voraussetzungen für eine Haftung der beklagten Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle mangels eines Kausalzusammenhangs nicht gegeben.

VI. Ergebnis Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Anwendbares Recht: Der Fall wird nach altem Vereinsrecht (Art. 69 ZGB a.F.) beurteilt, da die massgebenden Ereignisse vor dem 1. Januar 2023 lagen. Der neue Art. 69d ZGB, der die analoge Anwendung von AG-Vorschriften zur Überschuldung auf Vereine regelt, war nicht anwendbar.
  2. Keine gesetzliche Anzeigepflicht bei Überschuldung (a.F.): Unter altem Recht bestand für Vereinsorgane keine explizite gesetzliche Pflicht, eine Überschuldung des Vereins dem Richter anzuzeigen. Dies war ein bewusstes "qualifiziertes Schweigen" des Gesetzgebers. Eine analoge Anwendung des Aktienrechts (z.B. Art. 725 Abs. 2 aOR) war aufgrund dieser gesetzgeberischen Absicht ausgeschlossen.
  3. Fehlender Kausalzusammenhang: Selbst wenn eine Pflicht zur Anzeige der Überschuldung unter altem Recht bestanden hätte (was das Gericht offenliess), hätte der Richter den Konkurs des Vereins aufgrund blosser Überschuldung nicht eröffnen können. Die Konkurseröffnung erfolgte hier wegen Zahlungsunfähigkeit. Daher konnte kein Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen Pflichtverstoss der Organe (Nichtanzeige der Überschuldung) und dem geltend gemachten Schaden der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden.