Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (7B_116/2025 vom 12. Januar 2026) detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_116/2025 vom 12. Januar 2026
I. Einleitung und Sachverhalt der Vorinstanzen
Das vorliegende Urteil betrifft die Beschwerde von A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der Chambre pénale de recours des Kantons Genf vom 6. Januar 2025. Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung seines Antrags auf Neubeurteilung (demande de nouveau jugement) nach einer in Abwesenheit ergangenen Verurteilung.
Der Beschwerdeführer wurde zusammen mit anderen Familienmitgliedern wegen Menschenhandels, Wuchers (Art. 157 StGB) und Verstössen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) angeklagt. Am 21. Juni 2024 verurteilte ihn das Strafgericht des Kantons Genf in Abwesenheit (par défaut) wegen gewerbsmässigen Wuchers und diverser AIG-Verstösse. Der Beschwerdeführer beantragte am 28. Juni 2024 eine Neubeurteilung und die Ansetzung neuer Verhandlungen, was vom Strafgericht am 8. Juli 2024 abgelehnt wurde. Diese Ablehnung wurde von der kantonalen Beschwerdekammer am 6. Januar 2025 bestätigt.
Die chronologische Entwicklung seiner Abwesenheiten und der vorgelegten medizinischen Dokumente ist zentral: * April 2018: Während einer Hausdurchsuchung erleidet der Beschwerdeführer einen Schwächeanfall und wird hospitalisiert. Ein Arztzeugnis vom 12. Januar 2018 bescheinigt langjährige Herzprobleme, Dyslipidämie und Bluthochdruck; Stress sei seiner Gesundheit abträglich. * Juni 2018: Ein weiteres Arztzeugnis bescheinigt, dass sein Herzzustand und Allgemeinzustand ihn unfähig machen, Stress auszuhalten, weshalb er einer Anhörung nicht beiwohnen könne. * 5. April 2023: Das Strafgericht lädt den Beschwerdeführer zur Verhandlung am 2. Oktober 2023 vor. Er erhält eine Aufenthaltsbewilligung (sauf-conduit), die Verhandlung wird aber wegen Anwaltswechsels und einer geplanten Reise des neuen Anwalts verschoben. * 23. November 2023: Der Beschwerdeführer wird zur Verhandlung am 15. Januar 2024 vorgeladen. Er erhält erneut eine Aufenthaltsbewilligung für den gesamten Monat Januar 2024. * 12. Januar 2024: Der Beschwerdeführer beantragt die Verschiebung der Verhandlung vom 15. Januar 2024 unter Vorlage eines Arztzeugnisses (Dr. J._ vom 9. Januar 2024). Dieses attestiert Herzprobleme (koronare Intervention 2015), Müdigkeit, Armschmerzen, Brustbeschwerden, eine Erkältung mit Fieber zwei Wochen zuvor und eine Sturz sechs bis acht Monate zuvor. Der Arzt gibt an, dass der Beschwerdeführer wegen geplanter Blutuntersuchungen und einer Herzultraschalluntersuchung "nicht reisefähig" sei. Das Gericht hält die Verhandlung aufrecht. * 15. Januar 2024: Der Beschwerdeführer erscheint nicht. Das Gericht setzt neue Verhandlungen auf den 25. Januar 2024 an. * 24. Januar 2024: Der Verteidiger teilt dem Gericht mit, dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2024 nicht erscheinen könne und legt ein weiteres Arztzeugnis (Dr. J._ vom 19. Januar 2024) vor. Dieses wiederholt ähnliche Symptome (Schwindel, Handzittern, atypische Brustschmerzen, Schwäche, Müdigkeit), erwähnt normale EKG-Befunde und die Notwendigkeit weiterer HNO- und neurologischer Untersuchungen. Der Beschwerdeführer sei bis zum Abschluss dieser Untersuchungen "nicht reisefähig". Ein Kardiologe (Prof. M._) aus E._ bestätigt am 23. Januar 2024 die wiederkehrende und bekannte Pathologie und die empfohlene Reiseunfähigkeit. * 25. Januar 2024: Der Beschwerdeführer erscheint erneut nicht. Das Strafgericht eröffnet das Abwesenheitsverfahren (procédure par défaut). * März und Juni 2024: Weitere Verhandlungen finden in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt. Im Juni 2024 halten sich die Kinder des Beschwerdeführers wegen dessen Geburtstags in E._ auf, wo auch der Beschwerdeführer zu dieser Zeit vermutet wird. * 28. Juni 2024: Im Rahmen seines Antrags auf Neubeurteilung legt der Beschwerdeführer zwei Arztzeugnisse vom 17. Juni 2024 vor. Diese bestätigen seine medizinische Vorgeschichte (Stent 2015), erwähnen aber auch einen normalen Belastungstest 2018 und keine Symptome bei Anstrengung. Klinische Untersuchung, Blutdruck, EKG und weitere Untersuchungen seien normal. Es sei lediglich ein "komplementärer Bilanz" (Holter-EKG, Belastungstest, neurologische Untersuchung) nötig, der demnächst in E._ organisiert werde.
II. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da die formellen Voraussetzungen erfüllt waren.
2.1. Rüge des verletzten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, 107 Abs. 1 StPO, 6 Abs. 1 EMRK) Der Beschwerdeführer rügte, das Strafgericht habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem es Internetdaten über ihn und seine Familie erhoben und diese den Parteien vor Erlass des Entscheids vom 8. Juli 2024 nicht zur Stellungnahme unterbreitet habe. Die kantonale Beschwerdekammer habe diese Verletzung zu Unrecht als geheilt betrachtet. Das Bundesgericht hält fest, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dann geheilt werden kann, wenn die geschädigte Partei vor einer Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition die Möglichkeit zur Stellungnahme erhält, dies jedoch eine Ausnahme bleiben muss und nur bei nicht besonders schwerwiegenden Mängeln zulässig ist. Eine Heilung kann auch bei schweren Mängeln gerechtfertigt sein, wenn ein Rückweisungsentscheid eine unnötige Formalität und eine unzumutbare Verfahrensverlängerung darstellen würde. Im vorliegenden Fall hielt das Bundesgericht fest, dass sich die Frage der Heilung nicht stelle. Die kantonale Beschwerdekammer habe die vom Strafgericht erhobenen Daten als nicht entscheidrelevant ("sans incidence sur la cause") beurteilt. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, dass diese Einschätzung willkürlich sei oder dass die strittigen Daten tatsächlich einen Einfluss auf den Entscheid gehabt hätten. Seine Reiseaktivitäten vor und nach Januar 2024 ergäben sich bereits aus anderen, zulässigen Beweismitteln (Arztzeugnisse, eigene Aussagen, Aussagen der Kinder). Die Rüge wurde abgewiesen.
2.2. Rügen bezüglich Art. 336 Abs. 5 StPO und 366 Abs. 1 StPO (Verfahren in Abwesenheit, Verteidigungsrechte) Der Beschwerdeführer beanstandete die Durchführung der Verhandlungen vom 15. und 25. Januar 2024.
a) Abwesenheit des Verteidigers am 15. Januar 2024: Der Beschwerdeführer argumentierte, die Verhandlung vom 15. Januar 2024 hätte nicht als erste Verhandlung im Sinne von Art. 366 Abs. 1 StPO gewertet werden dürfen, da auch sein Verteidiger abwesend gewesen sei und die Verhandlung gemäss Art. 336 Abs. 5 StPO hätte vertagt werden müssen. Das Bundesgericht präzisierte, dass Art. 336 Abs. 4 StPO (Abwesenheit des Angeklagten führt zur Anwendung des Abwesenheitsverfahrens) und Art. 336 Abs. 5 StPO (Abwesenheit des Pflichtverteidigers führt zur Vertagung) unterschiedliche Regelungen für verschiedene Situationen vorsehen und nicht parallel anzuwenden sind. Bei Abwesenheit des Angeklagten sind die Bestimmungen des Abwesenheitsverfahrens (Art. 366 ff. StPO) massgebend, unabhängig von der Anwesenheit des Verteidigers bei der ersten Verhandlung. Die Ansetzung einer neuen Verhandlung gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO war somit korrekt. Auch die Rüge, der Beschwerdeführer habe sich nicht zur Anwendung von Art. 366 Abs. 1 StPO äussern können, wurde als unbegründet abgewiesen, da die StPO dies nicht vorsieht und auch bei einem Vorführungsbefehl keine solche Möglichkeit besteht.
b) Anberaumung der zweiten Verhandlung nur 10 Tage später (25. Januar 2024): Der Beschwerdeführer rügte, das Strafgericht habe willkürlich gehandelt, indem es die zweite Verhandlung nur 10 Tage nach der ersten (am 25. Januar 2024) angesetzt habe, obwohl es wusste, dass er aufgrund seiner medizinisch attestierten Reiseunfähigkeit für den ganzen Monat Januar nicht erscheinen konnte. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Rüge die Anwendung von Art. 366 Abs. 1 StPO betrifft und im Rahmen eines Antrags auf Neubeurteilung (Art. 368 StPO) unzulässig sei. Solche Mängel müssten im Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Eventualiter und ergänzend führte das Bundesgericht aus, dass die Rüge selbst dann unbegründet wäre, wenn sie zulässig gewesen wäre. Das Arztzeugnis vom 9. Januar 2024 habe keine Dauer der gesundheitlichen Probleme oder Reiseunfähigkeit angegeben. Lediglich der Verteidiger habe eine Verschiebung bis Ende Januar beantragt, ohne medizinische Begründung. Da die kantonalen Instanzen die in diesem Zeugnis erwähnten Probleme ohnehin nicht als gültige Entschuldigung für die Abwesenheit am 15. Januar 2024 betrachteten, sei es nicht willkürlich, anzunehmen, der Beschwerdeführer hätte an einer zehn Tage später angesetzten Verhandlung teilnehmen können.
2.3. Rüge der Verletzung von Art. 114 und 368 Abs. 1 und 3 StPO sowie willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG) Der Beschwerdeführer rügte, seine Abwesenheit an der Verhandlung vom 25. Januar 2024 sei entschuldbar gewesen. Die Ablehnung eines gerichtlichen Gutachtens zur Klärung seiner Reisefähigkeit sei willkürlich.
a) Unentschuldbare Abwesenheit am 25. Januar 2024 und Ablehnung eines Gutachtens: Das Bundesgericht führte aus, dass eine Abwesenheit gemäss Art. 368 Abs. 3 StPO nur dann zur Ablehnung des Neubeurteilungsantrags führt, wenn sie "ohne entschuldbaren Grund" erfolgt, d.h. wenn der Verurteilte offensichtlich schuldhaft ferngeblieben ist. Die Neubeurteilung ist zu gewähren, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass die Abwesenheit vorsätzlich war. Als entschuldbar gelten Fälle höherer Gewalt oder unverschuldeter persönlicher Umstände. Es obliegt dem Richter, gestützt auf die medizinischen Feststellungen, zu beurteilen, ob eine Teilnahme unmöglich war. Die Anforderungen an die Verhandlungsfähigkeit (Art. 114 StPO) sind nicht sehr hoch, insbesondere da der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten werden kann. Nur schwerwiegende physische oder psychische Beeinträchtigungen oder schwere Krankheiten beeinflussen diese Fähigkeit.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die kantonale Beschwerdekammer nicht willkürlich gehandelt habe, indem sie die Abwesenheit des Beschwerdeführers am 25. Januar 2024 als unentschuldbar beurteilte: * Die Vorinstanzen berücksichtigten die langjährigen Herzprobleme des Beschwerdeführers (Stent 2015) und seine chronischen Beschwerden. Sie stellten jedoch fest, dass diese Vorerkrankungen ihn zuvor und danach nicht am Reisen gehindert hatten (z.B. eigene Aussagen von 2018, Reisen der Kinder für den Geburtstag des Vaters in E._ im Juni 2024, sowie Beantragung und Bewilligung von Aufenthaltsbewilligungen für Reisen in den Monaten vor Januar 2024). Dies relativiere die von den Ärzten attestierte Schwere der Erkrankung. * Die in den Arztzeugnissen vom 9. und 19. Januar 2024 genannten Symptome (Müdigkeit, Schmerzen, Schwindel) basierten weitgehend auf Patientenaussagen und waren nicht objektiviert, d.h. nicht durch unabhängige Befunde bestätigt. Die Notwendigkeit weiterer, aber nicht dringender Untersuchungen (was auch das Zeugnis vom Juni 2024 bestätigte) rechtfertigte keine absolute Reiseunfähigkeit. Es wurde keine ernste Gefahr für seine Gesundheit durch die Reise oder Verhandlungsteilnahme dargelegt. Etwaige Gehschwierigkeiten hätten durch geeignete Transportmittel behoben werden können. * Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit der ärztlichen Atteste relativieren durfte und zu der Überzeugung gelangen konnte, dass der Beschwerdeführer letztlich nicht die Absicht hatte, an seinem Prozess teilzunehmen. Insbesondere dem Attest vom 23. Januar 2024 des Kardiologen aus E._ wurde weniger Gewicht beigemessen, da dieser den Beschwerdeführer vor der Verhandlung vom 25. Januar 2024 nicht selbst untersucht hatte. * Die medizinische Situation des Beschwerdeführers war umfassend dokumentiert. Da die Vorinstanz nicht willkürlich zu der Annahme gelangte, die Abwesenheit sei unentschuldbar, war die Ablehnung eines gerichtlichen Gutachtens nicht willkürlich (antizipierte Beweiswürdigung).
b) Berücksichtigung der Abwesenheiten im März und Juni 2024: Der Beschwerdeführer rügte, die Berücksichtigung seiner Abwesenheit bei den Verhandlungen im März und Juni 2024 sei unzulässig. Die März-Verhandlungen hätten nur Vorfragen betroffen (Parteien "dispensiert"), und seine Juni-Abwesenheit sei entschuldigt gewesen. Das Bundesgericht wies auch diese Rügen ab: * März 2024: Der Beschwerdeführer war reisefähig. Er hätte an diesen Verhandlungen teilnehmen können, um seinen guten Glauben und seine Kooperationsbereitschaft zu zeigen, auch wenn es um Vorfragen ging. Dies schwächte die Glaubwürdigkeit seiner Entschuldigung für die Januar-Abwesenheit. Die Einschätzung der Vorinstanz war nicht willkürlich. * Juni 2024: Der Beschwerdeführer erschien trotz beantragter und bewilligter Aufenthaltsbewilligung nicht zu den Verhandlungen vom 10. bis 18. Juni 2024, obwohl er sich in E.__ aufhielt, nur wenige Stunden von Genf entfernt. Die Arztzeugnisse vom 17. Juni 2024 wurden erst später zur Begründung des Antrags auf Neubeurteilung eingereicht und nicht, um die Abwesenheit an den Juni-Verhandlungen zu entschuldigen.
III. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, ab. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: