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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_1378/2025 vom 14. Januar 2026
I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2026 betrifft eine Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2025, mit dem ein Haftentlassungsgesuch von A.__ abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer beantragte seine unverzügliche Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug oder eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung.
II. Sachverhalt A._ wurde mit erstinstanzlichem Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Dezember 2024 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (zum Nachteil von B._ am 14. Oktober 2023) und versuchter schwerer Körperverletzung (zum Nachteil von C.__ am 28. Oktober 2023) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte er am 18. August 2025 Berufung eingelegt.
Parallel dazu führt die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen A._ unter anderem wegen: 1. Versuchter Tötung: Ihm wird vorgeworfen, am 21. Januar 2025 D._ mehrmals mit einem Messer gegen den Kopf gestochen und dabei die Worte "Ich bringe dich um!" und "Ich steche dich nochmals" geäussert zu haben. D._ erlitt Schnittverletzungen an Hand und Ohr. 2. Raub: Er soll am 15. Oktober 2023 zusammen mit vier unbekannten Tätern E._ mehrfach geschlagen, getreten und mit einer Glasflasche auf den Kopf eingeschlagen haben, um ihm Mobiltelefon und Portemonnaie zu entwenden.
A.__ befindet sich seit dem 23. Januar 2025 in Untersuchungshaft, welche zweimal verlängert wurde. Am 1. Oktober 2025 wurde der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Sein Haftentlassungsgesuch wurde vom Zwangsmassnahmengericht am 22. Oktober 2025 und vom Obergericht am 13. November 2025 abgewiesen.
III. Prüfungsrahmen des Bundesgerichts Das Bundesgericht prüft bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, die Auslegung und Anwendung der Strafprozessordnung frei (Art. 95 und 96 BGG). Art. 98 BGG findet bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen keine Anwendung. Sachverhaltsfragen und Beweiswürdigungen werden vom Bundesgericht nur überprüft, wenn die Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG).
IV. Rechtliche Grundlagen der strafprozessualen Haft Nach Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn: a) die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (sog. qualifizierte Anlasstat), und b) die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr).
Die angeordnete Haft muss zudem verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Sie gilt als "ultima ratio" und ist durch mildere Ersatzmassnahmen zu ersetzen, sofern diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO).
V. Würdigung des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO) Der Beschwerdeführer bestritt den dringenden Tatverdacht bezüglich des mutmasslichen Raubes vom 15. Oktober 2023 (DNA-Spur an Glasflasche als einziges Beweismittel sei unzureichend). Den dringenden Tatverdacht der versuchten Tötung vom 21. Januar 2025 zum Nachteil von D.__ hingegen bestritt er nicht. Da letzterer unbestritten war und eine qualifizierte Anlasstat darstellt, liess das Bundesgericht offen, ob auch bezüglich des Raubes vom 15. Oktober 2023 ein dringender Tatverdacht vorliegt. Der Tatbestand der qualifizierten Anlasstat ist somit erfüllt.
VI. Würdigung der qualifizierten Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1bis lit. b StPO)
1. Allgemeine Grundsätze der Prognosebeurteilung Qualifizierte Wiederholungsgefahr liegt nur vor, wenn das Risiko neuer Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheint und diese akut bzw. in naher Zukunft drohen ("unmittelbar"). Die richterliche Prognose stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf die Gefährlichkeit und das Gewaltpotenzial der beschuldigten Person. Massgebende Kriterien sind die Häufigkeit und Intensität der Delikte, allfällige Aggravationstendenzen (zunehmende Eskalation, Gewaltintensität, raschere Kadenz), die persönlichen Verhältnisse und gegebenenfalls ein psychiatrisches Gutachten. Das Prinzip der "umgekehrten Proportionalität" besagt, dass bei besonders schweren drohenden Taten und hoher Gefährdung der Sicherheit geringere Anforderungen an die Rückfallgefahr gestellt werden.
2. Begründung der Vorinstanz und bundesgerichtliche Überprüfung Die Vorinstanz bejahte eine qualifizierte Wiederholungsgefahr und die Verhältnismässigkeit der Haft. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass: * der Beschwerdeführer dringend verdächtig sei, E._ mit einer Glasflasche auf den Kopf eingeschlagen und D._ mit einem Messer attackiert zu haben, was eine mehrfache Realisierung der Gefahr für Leib und Leben darstelle. * er ohne besondere Beziehung zu den Opfern und aus nichtigem Anlass gehandelt habe, wobei ihn die Taten unbeeindruckt liessen und er teilweise innert Kürze wieder gewalttätig wurde. * das erstinstanzliche Urteil vom 10. Dezember 2024 ihn wegen versuchter Tötung und schwerer Körperverletzung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilte. Die Messerattacke auf D.__ erfolgte keine zwei Monate nach dieser einschneidenden Verurteilung. * die Gewaltausbrüche sich gegen dem Beschwerdeführer vor der Tat unbekannte Personen richteten, was eine Gefahr für unbeteiligte Dritte begründet. * seine Reuebekundungen nicht glaubhaft seien, da er identische Absichten bereits 2023 bekundet hatte, was ihn nicht von weiteren Gewalttaten abhielt.
3. Einwand des Beschwerdeführers zur Kadenz und Intensität Der Beschwerdeführer rügte, die Taten vom 15. Oktober 2023 (Raub) und 21. Januar 2025 (versuchte Tötung) lägen über ein Jahr auseinander, was gegen eine unmittelbare Gefahr und rasche Kadenz spreche. Das Bundesgericht wies dies mit der Begründung zurück, dass eine rasche Kadenz nicht zwingend erforderlich sei. Selbst wenn sich eine Gefahr erst in einigen Monaten konkretisieren könnte, sei ihre Unmittelbarkeit bei besonders schweren Delikten zu bejahen (BGE 150 IV 360 E. 3.4.4). Es betonte, dass der Messerangriff nur Wochen nach dem erstinstanzlichen Schuldspruch wegen versuchter Tötung und schwerer Körperverletzung erfolgte. Dieses Verhalten zeuge von "absoluter Geringschätzung" anderer Personen und "geringer Impulskontrolle". Die Tatsache, dass der Angriff auf D.__ alleine und mit einem Messer (was bei den anderen Taten nicht der Fall war) verübt worden sein soll, deute zudem auf eine "zunehmende Intensität der deliktischen Handlungen" hin.
4. Berücksichtigung erstinstanzlicher Urteile in der Prognose Der Beschwerdeführer kritisierte, dass die Vorinstanz die erstinstanzlichen Schuldsprüche des Bezirksgerichts vom 10. Dezember 2024 zur versuchten Tötung und versuchten schweren Körperverletzung in der Prognosebeurteilung berücksichtigt habe. Dies verletze die Unschuldsvermutung und die Zuständigkeitsordnung. Das Bundesgericht widersprach dieser Argumentation. Es führte aus, dass Art. 221 Abs. 1bis StPO einen Haftgrund schuf, der auch erst untersuchte Taten zur Rechtfertigung einer Haft wegen Rückfallgefahr heranziehen kann (BGE 151 IV 185 E. 2.10). Vor diesem Hintergrund müssten auch erstinstanzlich abgeurteilte Tatvorwürfe bei der Prognosebeurteilung mitberücksichtigt werden können. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt (Urteile 7B_918/2023 E. 5.1; 7B_706/2023 E. 3.3). Daher sei die Berücksichtigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche rechtmässig.
5. Notwendigkeit eines psychiatrischen Gutachtens Der Beschwerdeführer beanstandete, dass trotz über zehnmonatiger Untersuchungsdauer kein psychiatrisches Vorab- oder Fokalgutachten zur Risikoeinschätzung eingeholt worden sei, was eine Verletzung von Art. 182 StPO und Art. 29 Abs. 2 BV darstelle. Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die im Replikschreiben des Beschwerdeführers erwähnten neuen Tatsachen (Antrag auf Begutachtung vom 28. November 2025 und E-Mail-Korrespondenz zur Beauftragung eines Gutachtens bis 30. April 2026) gemäss Art. 99 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind.
Grundsätzlich führte das Bundesgericht aus, dass eine haftrelevante ungünstige Prognose für erhebliche Gewaltdelikte in der Regel von einer psychiatrisch-forensischen Fachperson geprüft werden muss. Kann ein vollständiges forensisches Gutachten nicht zeitnah erwartet werden, ist in der Regel ein Vorab-Gutachten zur Legalprognose einzuholen (Beschleunigungsgebot, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO). Liegt kein psychiatrisches Gutachten vor, so kann das Haftgericht eine ungünstige Prognose, jedenfalls provisorisch, grundsätzlich auch aus einer Vielzahl von immer neuen, ähnlich gelagerten Delikten, verbunden mit psychischen Auffälligkeiten, ableiten (BGE 143 IV 9 E. 2.8).
Unter den gegebenen Umständen erachtete das Bundesgericht die Einschätzung der Vorinstanz, das Risiko erneuter Delinquenz als untragbar hoch anzusehen, auch ohne Gutachten für den Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses als nicht bundesrechtswidrig. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft in der Tat gehalten war, unverzüglich ein Gutachten betreffend Gefährlichkeitsprognose in Auftrag zu geben. Bei künftigen Überprüfungen der Rechtmässigkeit der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs werde das einzuholende (Kurz-)Gutachten zwingend mitzuberücksichtigen sein.
VII. Verhältnismässigkeit und Ersatzmassnahmen Der Beschwerdeführer bestritt die Verhältnismässigkeit der Haft und forderte Ersatzmassnahmen wie Abstinenzkontrolle, engmaschige Betreuung durch die Eltern und ein durch Fussfesseln kontrolliertes Rayonverbot. Das Bundesgericht stellte fest, dass bei drohenden schweren Verbrechen gegen Leib und Leben hohe Anforderungen an die Prognose für die Einhaltung von Ersatzmassnahmen zu stellen sind. Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass dem Alkohol beim Vorfall vom 21. Januar 2025 keine ausschlaggebende Bedeutung zukam und Abstinenzkontrollen oder elterliche Betreuung die Verhinderung weiterer schwerer Verbrechen nicht entscheidend beeinflussen könnten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht substanziiert dargelegt, wie ein elektronisch überwachtes Rayonverbot ihn wirksam an der Begehung schwerer Verbrechen hindern könnte. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung und sah keine Verletzung des Bundesrechts in der Ablehnung von Ersatzmassnahmen.
VIII. Schlussfolgerung Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wurde gutgeheissen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: