Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, II. Zivilkammer Datum: 15. Januar 2026 Aktenzeichen: 5A_692/2025 Parteien: A._ (Beschwerdeführer) gegen B._ (Beschwerdegegnerin) Gegenstand: Aufschiebende Wirkung (Eheschutzmassnahmen; Unterhaltsbeiträge für den Ehegatten)
I. Sachverhalt
A._ (geb. 1963) und B._ (geb. 1972) heirateten 1996 und haben drei erwachsene Kinder.
Auf Gesuch der Ehefrau hin erliess der Präsident des Zivilgerichts des Bezirks Ost-Waadt am 15. Mai 2025 Eheschutzmassnahmen. Dabei wurde der Ehemann verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau in Höhe von CHF 4'300.- für die Zeit vom 1. September 2024 bis 31. August 2025 und anschliessend CHF 3'130.- ab dem 1. September 2025 zu leisten.
Der Ehemann erhob am 18. Juni 2025 Berufung gegen diese Anordnung. Am 16. Juli 2025 beantragte er, seiner Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, insbesondere bezüglich der "Unterhaltsrückstände" (d.h. der Beiträge, die von September 2024 bis Mai 2025 geschuldet waren). Dieser Antrag wurde am 23. Juli 2025 vom Delegierten Richter des Zivilappellationsgerichts des Kantons Waadt (nachfolgend: Delegierter Richter) abgewiesen.
Gegen diesen Entscheid des Delegierten Richters erhob A.__ am 25. August 2025 sowohl eine Beschwerde in Zivilsachen als auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner kantonalen Berufung zu gewähren. Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die vorliegende Bundesgerichtsbeschwerde wurde am 15. September 2025 mangels Einwänden gutgeheissen.
II. Erwägungen des Bundesgerichts
1. Zulässigkeit der Beschwerde (knappgehalten) Das Bundesgericht stellte fest, dass die Anfechtung der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt. Dieser ist nur unter bestimmten Voraussetzungen sofort anfechtbar, namentlich wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) verursachen kann. Ein solcher Nachteil ist grundsätzlich rechtlicher Natur; ein rein wirtschaftlicher oder faktischer Schaden gilt nicht als irreparabel. Eine Ausnahme besteht, wenn die Zahlung einer Geldsumme den Beschwerdeführer in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten bringt oder die Rückforderung des gezahlten Betrags im Falle eines Obsiegens aufgrund der zweifelhaften Solvenz des Gläubigers ungewiss erscheint. Das Bundesgericht liess die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils in casu offen, da die Beschwerde aus materiellen Gründen ohnehin unbegründet sei. Da eine Beschwerde in Zivilsachen offenstand, war die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) unzulässig.
2. Beweismittel vor Bundesgericht Das Bundesgericht entscheidet grundsätzlich auf der Grundlage der Sachverhalte, die von der Vorinstanz festgestellt wurden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Beweismittel (Nova) sind gemäss Art. 99 BGG nur ausnahmsweise zulässig. Der Beschwerdeführer erwähnte die Existenz von "einzureichenden" Dokumenten und behielt sich weitere Beweismittel vor, ohne jedoch die dafür erforderlichen, aussergewöhnlichen Umstände darzulegen. Daher wurden keine Beweismassnahmen durchgeführt.
3. Prüfungsrahmen bei Beschwerden gegen provisorische Massnahmen Entscheide über die aufschiebende Wirkung gelten als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Dies bedeutet, dass vor dem Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Solche Rügen müssen gemäss dem Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) explizit erhoben und klar sowie detailliert begründet werden. Eine Entscheidung ist nur dann willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, eine klare und unbestrittene Rechtsnorm oder einen Rechtsgrundsatz schwerwiegend missachtet, das Gerechtigkeitsempfinden in krasser Weise verletzt oder von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne triftigen Grund abweicht. Willkür muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis vorliegen.
Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügen will, muss er ebenfalls die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG aufzeigen und präzise darlegen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sind. Es genügt nicht, eigene Sachverhaltsdarstellungen oder eine eigene Beweiswürdigung zu präsentieren.
4. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) Der Beschwerdeführer rügte, der Delegierte Richter habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem er ihm die Stellungnahme der Ehefrau zu seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht zur Kenntnis gebracht habe. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es hielt fest, dass im Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung grundsätzlich kein zweiter Schriftenwechsel stattfindet, da eine schnelle Entscheidung ohne lange zusätzliche Abklärungen erforderlich ist. Das rechtliche Gehör der gesuchstellenden Partei sei bereits durch die Einreichung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung gewährleistet. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern die Stellungnahme der Gegenpartei eine weitere Replik seinerseits erforderlich gemacht hätte.
5. Materielle Prüfung der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung
5.1. Rechtliche Grundlagen des Aufschubs bei provisorischen Massnahmen Gemäss Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO hat die Berufung gegen Entscheide über provisorische Massnahmen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO erlaubt jedoch ausnahmsweise die Aussetzung der Vollstreckung von provisorischen Massnahmen, wenn die betroffene Partei einen schwer wieder gutzumachenden Nachteil erleidet. Dieser Nachteil kann tatsächlicher, vermögensrechtlicher oder immaterieller Natur sein. Die Appellationsinstanz muss eine Interessenabwägung zwischen dem Nachteil des Gesuchstellers (wenn die Massnahme nicht sofort vollstreckt wird) und dem Nachteil des Gegners (wenn die Massnahme vollstreckt wird) vornehmen. Sie muss dabei Zurückhaltung üben und die Vollstreckbarkeit nur in Ausnahmefällen aufheben, verfügt aber über ein weites Ermessen.
Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung zu Art. 103 Abs. 3 BGG, wonach die Aussetzung der Vollstreckung einer Geldforderung gerechtfertigt sein kann, wenn die Zahlung den Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten bringt oder die Rückforderung des gezahlten Betrags im Falle eines Obsiegens aufgrund der zweifelhaften Solvenz des Gläubigers unsicher erscheint. Bei Unterhaltsforderungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass die vom Richter erster Instanz getroffenen provisorischen Massnahmen nicht leichtfertig wirkungslos gemacht werden dürfen und welche Folgen eine Aussetzung der Unterhaltszahlungen für den Gläubiger haben kann. Das Bundesgericht gewährt die aufschiebende Wirkung in der Regel nur für Unterhaltsrückstände, nicht aber für laufende Beiträge.
5.2. Anwendung im vorliegenden Fall Der Beschwerdeführer machte geltend, die Entscheidung des Delegierten Richters sei willkürlich. Er argumentierte, die Eheleute hätten im Güterstand der Gütertrennung gelebt, weshalb keine Güterrechtsliquidation stattfinden werde, über die er zu viel gezahlte Beträge zurückfordern könnte. Diesen Sachverhalt (Gütertrennung) betrachtete das Bundesgericht als unzulässige Novität, da er von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde und der Beschwerdeführer keine Willkür bezüglich der Sachverhaltsfeststellung gerügt oder dargelegt hatte.
Auch unabhängig von der Frage der Güterrechtsliquidation befand das Bundesgericht die vom Delegierten Richter vorgenommene Interessenabwägung nicht als willkürlich. Der Beschwerdeführer hatte in seinem kantonalen Gesuch um aufschiebende Wirkung keine konkreten Behauptungen zur finanziellen Situation der Ehefrau gemacht. Er beschränkte sich darauf, ohne weitere Präzisierung anzugeben, die Ehefrau werde "wahrscheinlich nicht in der Lage sein, den Betrag zurückzuzahlen", obwohl er nun vor Bundesgericht ihre geringen Einkünfte (AI-Halbrente von CHF 1'011.50 monatlich) und ihr fehlendes Vermögen geltend machte. Er hatte somit die von ihm behaupteten Rückforderungsschwierigkeiten nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Angesichts des unbestrittenen erheblichen Vermögens des Beschwerdeführers (CHF 1'675'000.-) konnte der Delegierte Richter willkürfrei zum Schluss kommen, dass das Interesse der Ehefrau an der sofortigen Auszahlung der CHF 38'700.- an Unterhaltsrückständen das Interesse des Ehemannes, diese bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht zahlen zu müssen, überwiegt. Eine missbräuchliche Ausübung des Ermessens gemäss Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO konnte dem Delegierten Richter nicht vorgeworfen werden.
III. Fazit
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt. Die Beschwerde in Zivilsachen wurde, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Eine Parteientschädigung für die Beschwerdegegnerin wurde nicht zugesprochen, da sie sich im Zusammenhang mit der aufschiebenden Wirkung dem Ermessen des Gerichts überlassen hatte.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: