Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_488/2023 vom 17. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_488/2023 vom 17. Dezember 2025

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) befasst sich mit der Neuregelung der Parteientschädigungen für ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer), welches sich um die behindertengerechte Ausgestaltung von Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzügen (FV-Dosto) der Schweizerischen Bundesbahnen SBB drehte. Die Beschwerdeführerin, Inclusion Handicap, rügte, die vom BVGer im zweiten Rechtsgang neu festgesetzten Parteientschädigungen für die SBB und die ALSTOM Transportation Germany GmbH (vormals Bombardier, nachfolgend Alstom) seien weiterhin prohibitiv hoch und verletzten das ideelle Verbandsbeschwerderecht. Der Streitgegenstand dieses Urteils beschränkt sich ausschliesslich auf die Höhe dieser Parteientschädigungen.

2. Vorgeschichte und Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Erster Rechtsgang)

Im November 2017 erteilte das Bundesamt für Verkehr (BAV) den SBB befristete Betriebsbewilligungen für die FV-Dosto. Inclusion Handicap erhob dagegen Beschwerde beim BVGer (Verfahren A-359/2018), mit der sie die behindertengerechte Ausgestaltung der Züge in 15 Punkten einforderte. Während des Verfahrens einigten sich die SBB, Bombardier (Alstom) und Inclusion Handicap in vier Punkten aussergerichtlich, was zu einer teilweisen Abschreibung des Verfahrens führte.

Mit Urteil vom 21. November 2018 (A-359/2018) hiess das BVGer die Beschwerde von Inclusion Handicap in einem Punkt (Rampenneigung, Beschwerdepunkt 2) teilweise gut und erteilte den SBB die Auflage, pro Zug mindestens einen normkonformen Ein- und Ausstieg mit einer Rampenneigung von maximal 15% vorzusehen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Im Kostenpunkt entschied das BVGer, dass Inclusion Handicap aufgrund ihres anteiligen Obsiegens zu einem Fünftel und Unterliegens zu vier Fünfteln eine Parteientschädigung an die SBB und Bombardier zu leisten habe. Es sprach beiden je Fr. 144'000.-- zu und verrechnete dies mit der Parteientschädigung von Inclusion Handicap von Fr. 36'000.--, wodurch Inclusion Handicap eine Parteientschädigung von je Fr. 126'000.-- (insgesamt Fr. 252'000.--) ausrichten musste.

3. Urteil des Bundesgerichts (Erster Rechtsgang) und Rückweisungsauftrag

Inclusion Handicap zog dieses Urteil ans Bundesgericht weiter. Mit Urteil vom 22. Dezember 2021 (2C_26/2019) hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut: * Es änderte die Auflage zur Rampenneigung dahingehend ab, dass für sämtliche Rampen im Ein- und Ausstiegsbereich der FV-Dosto eine maximale Rampenneigung von 15% sicherzustellen sei, was einem weitergehenden Obsiegen von Inclusion Handicap entsprach. * Es hob einen weiteren Beschwerdepunkt auf und wies die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen an das BAV zurück. * Gleichzeitig wies das Bundesgericht die Sache zur neuen Regelung der Parteientschädigung für das Verfahren vor dem BVGer an dieses zurück.

Die bindenden Vorgaben des Bundesgerichts für die Neubeurteilung der Parteientschädigungen waren dabei folgende (Urteil 2C_26/2019 E. 22.2.5): * Der besonderen Konstellation des ideellen Verbandsbeschwerderechts gemäss Art. 9 BehiG sei bei der Höhe der in Frage stehenden Parteientschädigungen mehr Gewicht beizumessen, als es die Vorinstanz getan hatte (die Reduktion des Stundenansatzes von Fr. 400.-- auf Fr. 300.-- wurde als unzureichend erachtet). Das BGer betonte, dass die initialen Parteientschädigungen von rund Fr. 250'000.-- zweifellos geeignet wären, sich auf die zukünftige Ausübung dieses Rechts negativ auszuwirken. * Bei der Bemessung der Parteientschädigung der Alstom (als Beigeladene) sei überdies zu berücksichtigen, dass deren Entschädigung kaum gleich hoch ausfallen könne, wie diejenige für die SBB als Partei, ausser bei missbräuchlicher Prozessführung (was hier nicht der Fall war). Das BGer stellte klar, dass es jedoch nicht darum gehen könne, eine vom verursachten Aufwand unabhängige Pauschalentschädigung festzusetzen.

4. Neubeurteilung der Parteientschädigungen durch das Bundesverwaltungsgericht (Zweiter Rechtsgang)

In Befolgung des Rückweisungsentscheids nahm das BVGer das Verfahren wieder auf und traf mit Urteil vom 20. Juli 2023 (A-883/2022) eine neue Kostenregelung: * Es stellte fest, dass die von den SBB eingereichte Kostennote einen Aufwand von 829.70 Stunden auswies, der jedoch nicht vollständig notwendig gewesen sei. Der notwendige Aufwand wurde auf etwa 600 Stunden gekürzt. * Um dem ideellen Verbandsbeschwerderecht Rechnung zu tragen, legte das BVGer den Stundenansatz in voller Ausschöpfung des Ermessensspielraums gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE auf den Mindestsatz von Fr. 200.-- fest. Daraus ergab sich eine volle Parteientschädigung für die SBB von Fr. 120'000.--. * Für die Alstom wurde eine volle Parteientschädigung von Fr. 105'000.-- als angemessen erachtet, obwohl sie Verdoppelungen der rechtlichen Positionen der SBB enthielt, aber auch substantielle technische Aspekte beibrachte. * Gestützt auf einen Verteilschlüssel von einem Drittel Obsiegen und zwei Drittel Unterliegen von Inclusion Handicap (basierend auf 11 Beschwerdepunkten vor BVGer) und nach gegenseitiger Verrechnung, verpflichtete das BVGer Inclusion Handicap zur Zahlung von Fr. 60'000.-- an die SBB und Fr. 50'000.-- an die Alstom. * Für das Verfahren zur Neuregelung der Parteientschädigung selbst wurden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Rügen der Inclusion Handicap im vorliegenden Bundesgerichtsverfahren

Inclusion Handicap gelangte erneut ans Bundesgericht und rügte: * Eine Ermessensunterschreitung des BVGer bezüglich des Verteilschlüssels; es hätte den vom Bundesgericht für die Gerichtskosten angewandten Schlüssel (zwei Fünftel Obsiegen zu drei Fünftel Unterliegen) übernehmen müssen. * Dass die Parteientschädigungen für die SBB und Alstom weiterhin prohibitiv seien und die Vorgaben des Bundesgerichts zur Berücksichtigung des ideellen Verbandsbeschwerderechts (Art. 9 BehiG) sowie zur unterschiedlichen Höhe der Entschädigungen für Hauptpartei und Beigeladene unzureichend umgesetzt worden seien. Sie beantragte eine weitere Reduktion auf maximal Fr. 24'900.-- für die SBB und Fr. 10'000.-- für Alstom. * Dass ihr im vorinstanzlichen Verfahren der Neuregelung der Parteientschädigungen eine eigene Parteientschädigung hätte zugesprochen werden müssen.

6. Erwägungen und Entscheid des Bundesgerichts (Vorliegender Entscheid 2C_488/2023)

Das Bundesgericht beurteilte die Rügen wie folgt:

6.1. Zum Verteilschlüssel: Das BGer wies die Rüge von Inclusion Handicap, das BVGer habe eine Ermessensunterschreitung begangen, zurück. Es bestätigte die Auffassung des BVGer, dass der Streitgegenstand vor dem BVGer (mit noch 11 Beschwerdepunkten) nicht vollständig mit jenem vor dem Bundesgericht (9 Punkte) identisch war. Inclusion Handicap hatte in zwei nicht weitergezogenen Punkten als unterliegend zu gelten, und es war nicht ersichtlich, dass diese Punkte von so untergeordneter Bedeutung wären, dass ihr Unterliegen sich nicht im Verteilschlüssel niederschlagen würde. Der vom BVGer angewandte Verteilschlüssel von einem Drittel Obsiegen und zwei Drittel Unterliegen wurde daher als zutreffend erachtet.

6.2. Zur Parteientschädigung für die SBB: Das BGer bestätigte die vom BVGer zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 60'000.-- für die SBB. Es stellte fest, dass das BVGer mit der Anwendung des Mindeststundenansatzes von Fr. 200.-- (Art. 10 Abs. 2 VGKE) den ihr vorgeschriebenen Ermessensspielraum zur Berücksichtigung des ideellen Verbandsbeschwerderechts bereits voll ausgeschöpft hatte. Obwohl der Betrag weiterhin hoch sei, erinnerte das Bundesgericht an seine frühere Feststellung, dass es nicht darum gehen könne, eine vom verursachten Aufwand unabhängige Pauschalentschädigung festzusetzen. Es betonte die aussergewöhnliche rechtliche und technische Komplexität des Falles und den erheblichen Aufwand der SBB, der eine angemessene Entgeltung im Umfang ihres Obsiegens rechtfertige. Da Inclusion Handicap zudem keine konkreten Angaben zum Verhältnis des Entschädigungsrisikos zu ihrem Budget gemacht hatte, konnte nicht angenommen werden, dass die Wahrnehmung des Verbandsbeschwerderechts ohne weitere Reduktion der Entschädigung der SBB künftig schwer eingeschränkt wäre. Eine Ermessensunterschreitung oder unzureichende Berücksichtigung des BehiG wurde dem BVGer in diesem Punkt nicht vorgeworfen.

6.3. Zur Parteientschädigung für die Alstom: Hier gab das BGer der Beschwerde von Inclusion Handicap statt. Es befand, dass das BVGer den bindenden Vorgaben des Bundesgerichts (2C_26/2019 E. 22.2.5), wonach die Entschädigung für die Beigeladene Alstom "kaum gleich hoch ausfallen könne, wie diejenige für die SBB als Partei", nicht hinreichend Rechnung getragen hatte. Die Festsetzung der Entschädigung für Alstom auf Fr. 50'000.-- (im Vergleich zu Fr. 60'000.-- für die SBB) bewege sich immer noch in einem vergleichbaren Rahmen, was den bundesgerichtlichen Vorgaben widerspreche. Das Bundesgericht änderte den Entscheid des BVGer direkt ab (Art. 107 Abs. 2 BGG) und setzte die Entschädigung der Alstom auf Fr. 30'000.-- fest. Als massgebend wurde erachtet, dass die Entschädigung der Alstom – unter Berücksichtigung ihrer verfahrensrechtlichen Ausgangslage als Beigeladene, der zu wahrenden Interessen und ihres Fachwissens – nicht mehr als 50% der Entschädigung der SBB betragen kann.

6.4. Zur Parteientschädigung für Inclusion Handicap im vorinstanzlichen Verfahren (Neuregelung der Kosten): Die Rüge von Inclusion Handicap, ihr hätte für das Verfahren zur Neuregelung der Parteientschädigungen vor dem BVGer eine eigene Parteientschädigung zugesprochen werden müssen, wurde als unbegründet erachtet. Das BGer bestätigte die Praxis des BVGer, wonach für reine Kostenentscheide in der Regel keine Kosten aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 6 lit. b VGKE, Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 4 VGKE, der das Absehen von Parteientschädigungen bei verhältnismässig geringen Kosten erlaubt und im Einklang mit Art. 64 Abs. 1 VwVG steht).

7. Kosten- und Parteientschädigungen im Bundesgerichtsverfahren (aktueller Entscheid)

  • Die reduzierten Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1000.-- (gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG i.V.m. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG) wurden im Umfang von Fr. 750.-- Inclusion Handicap und im Umfang von Fr. 250.-- Alstom auferlegt, entsprechend dem Teilerfolg bzw. -unterliegen.
  • Alstom wurde verpflichtet, Inclusion Handicap für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1000.-- zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
  • Die SBB hatten als öffentliche Aufgabe wahrnehmende Körperschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Auch Alstom als übrige Verfahrensbeteiligte hatte keinen Anspruch (gemäss früherem BGer-Urteil 2C_26/2019 E. 25).

8. Fazit und Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_488/2023 vom 17. Dezember 2025 die Parteientschädigungen im Kontext des ideellen Verbandsbeschwerderechts gemäss BehiG präzisiert:

  • Verteilschlüssel: Das BVGer hat den Verteilschlüssel von 1/3 Obsiegen und 2/3 Unterliegen für Inclusion Handicap korrekt angewendet, basierend auf dem Umfang des Verfahrens vor dem BVGer.
  • Parteientschädigung SBB: Die Entschädigung von Fr. 60'000.-- für die SBB wurde bestätigt, da das BVGer bereits den Mindeststundenansatz angewandt und dem ideellen Verbandsbeschwerderecht hinreichend Rechnung getragen hatte, ohne eine willkürliche Bemessung der Kosten.
  • Parteientschädigung Alstom: Die Entschädigung für die Beigeladene Alstom wurde von Fr. 50'000.-- auf Fr. 30'000.-- reduziert. Das BGer stellte klar, dass die Entschädigung einer Beigeladenen die 50%-Marke der Hauptpartei (SBB) nicht überschreiten darf, um den bindenden Vorgaben zur Proportionalität und zur unterschiedlichen Rolle der Verfahrensbeteiligten zu entsprechen.
  • Keine Parteientschädigung für IH im vorinstanzlichen Kostenverfahren: Inclusion Handicap wurde für das Verfahren zur Neuregelung der Kosten vor dem BVGer keine eigene Parteientschädigung zugesprochen.

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Bemessung von Parteientschädigungen im Kontext des ideellen Verbandsbeschwerderechts eine Abwägung zwischen dem effektiven Aufwand der obliegenden Partei und der potenziell prohibitiven Wirkung auf die künftige Ausübung des Verbandsbeschwerderechts vorzunehmen. Gleichzeitig setzt es klare Grenzen für die Entschädigung von Beigeladenen im Verhältnis zur Hauptpartei.