Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_349/2025 vom 18. Dezember 2025

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 9C_349/2025 vom 18. Dezember 2025

1. Parteien, Gegenstand und Verfahrensgang

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.__ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2025 zu befinden. Streitgegenstand waren die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2019. Die zentrale Frage betraf die interkantonale Steuerausscheidung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Der Beschwerdeführer, wohnhaft in U._/ZH, wurde vom kantonalen Steueramt Zürich zunächst ohne Ausscheidung von selbstständigem Erwerbseinkommen in den Kanton Schwyz (V._/SZ) eingeschätzt. Begründet wurde dies mit einer lediglich minimalen Infrastruktur in V._, die für einen Geschäftsort nicht ausreiche. Nach Einsprache und weiteren Abklärungen, inklusive eines Augenscheins in V._, gewährte das Steueramt zwar Abzüge für ein geschäftlich genutztes Bürozimmer in der Privatwohnung in U._ und für Liegenschaftsunterhalt, lehnte eine Ausscheidung nach Schwyz jedoch weiterhin ab. Das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich und anschliessend das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diese Ablehnung. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht, das steuerbare Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit zu 100 % nach V._ auszuscheiden.

2. Rechtliche Grundlagen der interkantonalen Steuerausscheidung

Das Bundesgericht legte zunächst die massgebenden Grundsätze zur Vermeidung der interkantonalen Doppelbesteuerung dar:

  • Persönliche Zugehörigkeit und Steuerpflicht: Natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Kanton sind dort unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 3 Abs. 1 StHG). Unterhalten sie in einem anderen Kanton einen Geschäftsbetrieb (schweizerisches Personenunternehmen), so sind sie dort beschränkt steuerpflichtig (Art. 4 Abs. 1 StHG). Für den Kanton Zürich sind dies die §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des kantonalen Steuergesetzes (StG/ZH).
  • Grundsatz der Spezialbesteuerung am Geschäftsort: Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, das in einer Geschäftsniederlassung mit ständigen Einrichtungen erzielt wird, sowie das dieser Tätigkeit dienende bewegliche Vermögen sind am Geschäftsort zu versteuern (Verweis auf Urteile 2C_615/2021 E. 3.3 und 2C_1046/2015 E. 2.1).
  • Definition einer "Geschäftsniederlassung": Die handelsregisterliche Eintragung einer Einzelfirma an ihrem Hauptsitz ist rein formeller Natur und begründet allein noch keine beschränkte Steuerpflicht. Erforderlich ist, dass sich die Tätigkeit in ständigen körperlichen Anlagen und Einrichtungen entfaltet, die nicht zwingend im Eigentum des Inhabers stehen müssen. Eine Geschäftsniederlassung wird verneint, wenn sie den wirklichen Verhältnissen nicht entspricht und als künstlich geschaffen erscheint; in diesem Fall ist das Einkommen am Hauptsteuerdomizil (Wohnsitz) steuerbar.
  • Anforderung an den Geschäftsort: Die Praxis fordert, dass sich die Erwerbstätigkeit hauptsächlich am Geschäftsort abspielt. Bei Tätigkeiten, die naturgemäss dezentral (d.h. bei diversen Kunden) erbracht werden, kommt es darauf an, dass die übrigen Tätigkeiten (z.B. Vorbereitungs- und administrative Arbeiten) vorwiegend am Geschäftsort ausgeübt werden (Verweis auf Urteile 9C_173/2024 E. 5.3 und 2C_785/2011 E. 2.2).

3. Prüfung der grundsätzlichen Einwände des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer erhob verschiedene Einwände gegen die Neuüberprüfung des jahrelang akzeptierten ausserkantonalen Geschäftsortes:

  • Beweislast und "veränderte Faktenlage": Der Beschwerdeführer argumentierte, die Steuerbehörden hätten eine Neuüberprüfung nur vornehmen dürfen, wenn sie eine gegenüber den Vorjahren massgeblich veränderte Faktenlage nachweisen könnten. Das Bundesgericht stellte klar, dass die in der Rechtsprechung (Urteil 9C_170/2023 E. 4.1.2) erwähnte "veränderte Faktenlage" nicht eine Voraussetzung für eine Neuüberprüfung ist, sondern die Beweislast betrifft. Wird ein jahrelang akzeptierter ausserkantonaler Geschäftsort vom Wohnsitzkanton in Frage gestellt, obliegt es diesem, das Nichtbestehen des Nebensteuerdomizils darzutun (sofern der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist). Das Bundesgericht liess offen, ob der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten erfüllt hatte, da es zum Ergebnis gelangte, dass der Geschäftsort in V.__ selbst bei voller Beweislast des Steueramtes widerlegt wäre.
  • Vertrauensgrundsatz: Der Beschwerdeführer berief sich auf den Vertrauensgrundsatz aufgrund der jahrelangen Akzeptanz des Geschäftsortes in V.__. Das Bundesgericht wies dies zurück. Jede Neuveranlagung stelle eine vollständige Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage dar. Die Rechtskraft beziehe sich jeweils nur auf die einzelne Steuerperiode. Ein Vertrauensschutz käme nur bei einer ausdrücklichen Zusage der Steuerverwaltung in Frage, wofür hier keine Anhaltspunkte vorlagen (Verweis auf BGE 151 II 581 E. 9.3 u.a.).
  • Domizil-Feststellungsverfahren: Der Beschwerdeführer forderte ein vorgängiges Domizil-Feststellungsverfahren. Das Bundesgericht verneinte einen Anspruch darauf, da der Beschwerdeführer nicht den Bestand der Steuerpflicht als solchen, sondern lediglich ihren Umfang bestritt (Verweis auf Urteile 9C_607/2022 E. 2.1 und 2C_864/2021 E. 5.2).

4. Detaillierte Prüfung der Verhältnisse in V._ und U._ (Begründung des Gerichts)

Die Kernbegründung des Bundesgerichts stützte sich auf die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz, deren Willkürfreiheit es überprüfte:

  • Verhältnisse in U.__/ZH: Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Privatwohnung in U.__ ein Büro für geschäftliche Zwecke nutzte und dort hauptsächlich operativ tätig sei. Diese Feststellung führte bereits in den Vorinstanzen zu einem Abzug von Fr. 5'800.- für das Arbeitszimmer in der Privatwohnung, was eine überwiegende geschäftliche Nutzung voraussetzt. Der Versuch des Beschwerdeführers, dies vor Bundesgericht als "Notfalleinrichtung" darzustellen, wurde als widersprüchlich zu seinen früheren Angaben zurückgewiesen.
  • Verhältnisse in V.__/SZ: Die Vorinstanz charakterisierte den Arbeitsplatz in V.__ als ein typisches "Business Office Center", das die Anforderungen an einen ausserkantonalen Geschäftsort offensichtlich nicht erfülle. Dies wurde mit folgenden Indizien begründet, die das Bundesgericht als willkürfrei bestätigte:
    • Geringe Präsenz: Der Beschwerdeführer war lediglich 24 bis 30 Mal pro Jahr in V.__ anwesend.
    • Rudimentäre Infrastruktur: Es handelte sich um geteilte Büro- und Besprechungsräumlichkeiten mit zahlreichen Mitbenutzern. Die Infrastruktur (gemeinsam genutzte Sanitäranlagen, Sitzungszimmer, Kücheneinrichtungen, Drucker, Parkplätze) sei rudimentär. Es gab keinen fixen Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer, sondern lediglich einen in geteilten Räumlichkeiten (Tisch, Stuhl). Eigene Laptops und Monitore mussten mitgebracht werden; Internetzugang erfolgte über Mobiltelefon oder WLAN.
    • Keine Kundenbesuche: Im Jahr 2019 hatte der Beschwerdeführer keinen einzigen Besuch bzw. Kunden in V.__ empfangen.
    • Geringfügiger Mietzins: Der für die Nutzung zu entrichtende Mietzins war geringfügig und lag deutlich unter den ortsüblichen Ansätzen.
    • Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit: Da die operative Geschäftstätigkeit unbestrittenermassen dezentral an wechselnden Kundenstandorten ausgeübt werde, sei der Mittelpunkt des geschäftlichen Betriebs dort zu verorten, wo die übrigen Tätigkeiten (Vorbereitungs-, administrative Arbeiten) stattfanden. Angesichts der im Augenschein festgestellten lediglich gelegentlichen Nutzung der Räumlichkeiten und Dienstleistungen in V._ und der deutlich besser geeigneten Büroräumlichkeiten in U._, befand die Vorinstanz willkürfrei, dass der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit in U.__ lag.
  • Widerlegung der Beschwerde-Argumente: Die Rügen des Beschwerdeführers, er habe ein fest zugeteiltes Büro gehabt oder die Infrastruktur sei nicht rudimentär gewesen, widersprachen dem Augenscheinprotokoll. Sein Einwand, die Anwesenheit von 24 bis 30 Mal spreche für V.__, wurde als isolierte Betrachtung eines einzelnen Sachverhaltselementes verworfen, da die Vorinstanz eine umfassende Würdigung aller relevanten Faktoren vorgenommen hatte. Auch sein Verweis auf die Möglichkeit, dass ein "Business Office Center" zu einer festen Geschäftseinrichtung werden könne, ging ins Leere, da dies eine vorwiegende Geschäftstätigkeit an diesem Ort vorausgesetzt hätte, welche hier nicht gegeben war.

5. Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung als willkürfrei. Da der Beschwerdeführer keine offensichtliche Unrichtigkeit darzulegen vermochte, war das Urteil des Verwaltungsgerichts, wonach für das Jahr 2019 keine Ausscheidung von selbstständigem Erwerbseinkommen in den Kanton Schwyz gerechtfertigt ist, zu bestätigen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat entschieden, dass dem Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2019 keine interkantonale Steuerausscheidung von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in den Kanton Schwyz zusteht. Es bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass der in V._/SZ unterhaltene Geschäftsort die Anforderungen an eine Geschäftsniederlassung mit ständigen Einrichtungen nicht erfüllte. Ausschlaggebend waren die rudimentäre Infrastruktur, die geringe Präsenz des Steuerpflichtigen, das Fehlen von Kundenbesuchen vor Ort und der geringfügige Mietzins. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit, insbesondere der administrativen und vorbereitenden Arbeiten, wurde stattdessen willkürfrei am Wohnsitz des Beschwerdeführers in U._/ZH verortet. Einwände des Beschwerdeführers bezüglich Beweislast, Vertrauensschutz und der Notwendigkeit eines Domizil-Feststellungsverfahrens wurden vom Bundesgericht zurückgewiesen.