Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_102/2025 vom 22. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_102/2025 vom 22. Dezember 2025

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das Bundesgericht hatte im Urteil 9C_102/2025 vom 22. Dezember 2025 über die Notfalldienstersatzabgabepflicht einer Medizinalperson im Kanton St. Gallen für das Jahr 2020 zu befinden. Die Beschwerdeführerin, die Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen, legte Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2025 ein, das die Notfalldienstersatzabgabepflicht des Beschwerdegegners (PD Dr. med. A.__) verneint hatte.

Der Beschwerdegegner, als Leiter eines Pathologie-Instituts (B.__ AG), hatte geltend gemacht, aufgrund seines angebotenen Bereitschaftsdienstes ausserhalb der regulären Öffnungszeiten (telefonische Erreichbarkeit, interoperative Schnellschnittuntersuchungen, dringende pathologische Arbeiten, Befundfreigaben an Wochenenden etc.) seiner Notfalldienstpflicht nachzukommen und daher von der Ersatzabgabe befreit zu sein. Nach Ablehnung seines Gesuchs durch die regionalen und kantonalen Ärztevereine sowie das kantonale Gesundheitsdepartement, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen seine Beschwerde gut und hob die Abgabepflicht auf.

2. Präliminarien: Zuständigkeit und Beschwerdelegitimation

Das Bundesgericht prüfte zunächst seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten war grundsätzlich zulässig. Die umstrittene Beschwerdelegitimation der Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen, welche als privatrechtlicher Verein mit einer öffentlichen Aufgabe (Organisation des Notfalldienstes gemäss Art. 50bis Abs. 1 GesG/SG) betraut ist, liess das Bundesgericht ausdrücklich offen. Dies, weil die Beschwerde in der Sache ohnehin abgewiesen wurde, womit sich eine definitive Klärung dieser Frage erübrigte (vgl. Urteil 2C_83/2012 vom 29. August 2012 E. 1.2.2, wo dieselbe Frage bereits offengelassen wurde).

3. Massgebliche Rechtsgrundlagen des Kantons St. Gallen

Die Notfalldienst- und Ersatzabgabepflicht ist im Gesundheitsgesetz des Kantons St. Gallen (GesG/SG) sowie in den Reglementen der kantonalen und regionalen Ärztegesellschaften geregelt: * Art. 50bis Abs. 2 GesG/SG statuiert eine allgemeine Notfalldienstpflicht für alle Medizinalpersonen mit Berufsausübungsbewilligung, ausgenommen Amtsärzte. * Art. 50ter Abs. 1 GesG/SG (eine "Kann-Bestimmung") ermächtigt die Standesorganisation, eine Medizinalperson von der Pflicht zu befreien und sie zur Leistung einer Ersatzabgabe zu verpflichten. * Art. 50quater Abs. 1 GesG/SG delegiert der Standesorganisation die Regelung der sich aus dem Notfalldienst ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere Dispensation und Ersatzabgabe, durch Reglement. * Die Reglemente (RKÄG und RStÄV) enthalten detaillierte Bestimmungen über die Dienstpflicht, Dispensationen (z.B. Altersgrenze, Dienst in Listenspitälern) und die Ersatzabgabe.

4. Kernfrage der rechtlichen Prüfung: Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip

Im Zentrum der bundesgerichtlichen Prüfung stand die Frage, ob die Vorinstanz das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzte, indem sie die Notfalldienstersatzabgabepflicht des Beschwerdegegners verneinte. Die Vorinstanz begründete dies mit der mangelnden formellgesetzlichen Grundlage für den Kreis der Abgabepflichtigen, was eine Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips (Art. 127 Abs. 1 BV) darstelle.

4.1. Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV)

Das Bundesgericht präzisierte die Anforderungen des Legalitätsprinzips, das für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben gilt, einschliesslich Kausalabgaben wie der Notfalldienstersatzabgabe. * Normstufe: Es bedarf grundsätzlich eines formellgesetzlichen Fundaments, d.h. einer Regelung in einem vom Parlament erlassenen Gesetz. * Normdichte: Das formelle Gesetz muss die grundlegenden Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand der Abgabe (Abgabeobjekt) und deren Bemessung (Bemessungsgrundlage und -tarif) festlegen. Befreiungen und Ausnahmen unterliegen denselben Anforderungen. * Delegation: Bei Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen an die Exekutive oder Private müssen die genannten Elemente zumindest in den Grundzügen im formellen Gesetz selbst festgelegt sein. * Zweck: Das Prinzip soll übermässigen Spielraum der Behörden verhindern, die Voraussehbarbarkeit und Rechtsgleichheit der Abgabepflichten gewährleisten und den Einzelnen vor unbegründeten staatlichen Eingriffen in sein Vermögen schützen. Das Bundesgericht prüft die Einhaltung dieser Anforderungen frei, die Auslegung kantonalen Rechts aber nur unter dem Blickwinkel der Willkür.

4.2. Begründung des Bundesgerichts zur Verletzung des Legalitätsprinzips

Das Bundesgericht schloss sich im Wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz an und befand, dass die Verneinung der Abgabepflicht durch das Verwaltungsgericht nicht willkürlich war.

4.2.1. Mangelnde Normstufe für das Abgabesubjekt: Das Bundesgericht stellte fest, dass das kantonale Gesundheitsgesetz zwar die Primärpflicht zum Notfalldienst generell für Medizinalpersonen mit Berufsausübungsbewilligung festlegt (Art. 50bis Abs. 2 GesG/SG). Art. 50ter Abs. 1 GesG/SG ist jedoch lediglich eine Ermächtigungsnorm, die Standesorganisationen zu befähigen, von dieser Pflicht zu befreien und eine Ersatzabgabe zu verlangen. Art. 50quater Abs. 1 GesG/SG delegiert die detaillierte Regelung der Dispensation und Ersatzabgabe vollständig an die Reglemente der Standesorganisationen.

Hierin sah das Bundesgericht einen Verstoss gegen das Legalitätsprinzip. Die Botschaft zum Gesetz bestätigte zwar die Absicht, den Standesorganisationen die Entscheidung über die Erhebung von Ersatzabgaben zu überlassen. Diese Delegation genügt jedoch dem Erfordernis einer formellgesetzlichen Grundlage für den Kreis der Ersatzabgabepflichtigen nicht. Die wesentlichen Ausnahmen von der Notfalldienstpflicht – und somit auch die Bestimmung, wer letztlich ersatzabgabepflichtig ist – müssten, zumindest in ihren Grundzügen, im formellen Gesetz selbst festgelegt sein und nicht den nicht im Gesetzgebungsverfahren erlassenen Reglementen überlassen werden.

Der Argumentation der Beschwerdeführerin, der spezifische "Mechanismus der Ersatzabgabe" oder der Regelungszweck genüge zur Bestimmung des Abgabesubjekts, konnte nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hielt fest, dass selbst eine annähernde Bestimmbarkeit des Abgabepflichtigen aus dem Mechanismus nicht die erforderliche formellgesetzliche Grundlage ersetzt, die eine demokratisch legitimierte Festlegung für Eingriffe in das Vermögen der Bürgerinnen und Bürger verlangt. Eine Interpretation der gesetzlichen Bestimmungen konnte den Kreis der Abgabepflichtigen nicht mit der gebotenen Bestimmtheit liefern, da die Regelung explizit delegiert wurde. Daher war die Auffassung der Vorinstanz, das Erfordernis der genügenden Normstufe sei hinsichtlich des Abgabesubjektes nicht erfüllt, nicht willkürlich.

4.2.2. Zweifel an der genügenden Normdichte auf Reglementsstufe: Das Bundesgericht äusserte zudem Bedenken hinsichtlich der Normdichte der Regelungen auf Reglementsstufe. Die Gründe für eine Dispensation vom Notfalldienst (und die damit einhergehende Verpflichtung zur Ersatzabgabe) seien selbst in den Reglementen nicht hinreichend klar und bestimmt formuliert. Der Präsident und der Notfalldienstkoordinator würden über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügen. Die von der Beschwerdeführerin angeführten weiteren Befreiungsgründe wie "wichtige oder objektive Gründe" oder "nicht für einen zweckmässigen Notfalldienst benötigt werden" seien den Reglementen so nicht explizit zu entnehmen. Dies beeinträchtige die Voraussagbarkeit für die Rechtsunterworfenen und ihren Schutz vor willkürlicher Abgabeerhebung.

4.3. Irrelevanz weiterer Punkte

Angesichts der fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Ersatzabgabe erachtete es das Bundesgericht als nicht notwendig, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur allfälligen Anerkennung eines vom Beschwerdegegner in natura geleisteten spezialärztlichen Notfalldienstes auseinanderzusetzen.

5. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verneinung der Notfalldienstersatzabgabepflicht des Beschwerdegegners durch die Vorinstanz war aufgrund der mangelnden formellgesetzlichen Grundlage und der Verletzung des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips nicht willkürlich.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen ab und bestätigt, dass für die Notfalldienstersatzabgabepflicht des Beschwerdegegners im Jahr 2020 eine hinreichende formellgesetzliche Grundlage fehlt. Dies verstösst gegen das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (Art. 127 Abs. 1 BV). Insbesondere sind der Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt) und die wesentlichen Ausnahmen im formellen Gesetz selbst – zumindest in den Grundzügen – festzulegen und dürfen nicht vollständig an Reglemente delegiert werden. Zudem wurden auch auf Reglementsstufe die Gründe für eine Dispensation und somit die Abgabepflicht als unzureichend präzise befunden. Die Verneinung der Abgabepflicht durch die Vorinstanz war demnach nicht willkürlich.