Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_797/2024 vom 7. Januar 2026

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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_797/2024 vom 7. Januar 2026) befasst sich mit der Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs einer stationären Suchtbehandlung und der damit verbundenen Frage der Höchstdauer einer solchen Massnahme im provisorischen Stadium.

1. Sachverhaltsübersicht

Der Beschwerdeführer A.__ befand sich seit dem 2. November 2020 im Freiheitsentzug, zunächst in Untersuchungshaft, dann im vorzeitigen Strafvollzug. Ab dem 20. Juli 2021 bewilligte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den vorzeitigen Massnahmenvollzug einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB, welche der Beschwerdeführer seit dem 11. Januar 2022 im Massnahmenzentrum Bitzi antrat.

Am 27. Oktober 2023 verurteilte das Bezirksgericht Rheinfelden A.__ wegen mehrfachen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren und ordnete eine stationäre Suchtbehandlung für die Dauer von drei Jahren an. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein und beantragte unter anderem eine höhere Freiheitsstrafe und anstelle der stationären Suchtbehandlung eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie. Das Urteil war somit nicht rechtskräftig.

Am 13. Juni 2024 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau beim Obergericht die Verlängerung der stationären Massnahme um ein Jahr. Die Staatsanwaltschaft beantragte hingegen die Abweisung der Verlängerung und die Anordnung von Sicherheitshaft.

Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 hob die Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Aargau den vorzeitigen Massnahmenvollzug auf und stellte fest, dass sich A._ fortan im vorzeitigen Strafvollzug befinde. Gegen diese Verfügung reichte A._ Beschwerde beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, die Aufhebung rückgängig zu machen und ihn im vorzeitigen Massnahmenvollzug zu belassen sowie die Suchtbehandlung um ein Jahr zu verlängern.

2. Strittige Punkte vor Bundesgericht

Der Beschwerdeführer rügte primär eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz bei der Berechnung der Höchstdauer der stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 4 StGB. Er argumentierte, die Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürften nicht berücksichtigt werden, sondern einzig der Beginn des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (Juli 2021), wodurch die vierjährige Höchstdauer erst im Juli 2025 erreicht wäre. Ferner machte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

3. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in der Sache und gelangte zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung, den vorzeitigen Massnahmenvollzug aufzuheben, im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt.

3.1. Zulässigkeit der Beschwerde (kurz) Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da die Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und die Überführung in den vorzeitigen Strafvollzug einen unmittelbaren, erheblichen und nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für den Beschwerdeführer darstellte.

3.2. Rechtliche Grundlagen und Auslegung des StGB

  • Grundlagen des Freiheitsentzugs: Das Bundesgericht rekapituliert die verfassungsrechtlichen Prinzipien des Freiheitsentzugs (Art. 31 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) und die strafprozessualen Bestimmungen zu Zwangsmassnahmen und Haftgründen (Art. 212 Abs. 1, Art. 221 StPO).
  • Charakter des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritts (Art. 236 StPO): Es wird betont, dass der vorzeitige Straf- oder Massnahmenantritt eine Form der strafprozessualen Haft darstellt. Der Rechtstitel für diesen Freiheitsentzug ist nicht die Verurteilung in der Sache, sondern die strafprozessuale Haft. Mit dem vorzeitigen Antritt ändern sich lediglich die Vollzugsmodalitäten hin zum Regime der Vollzugsanstalt, nicht aber die rechtliche Natur als provisorischer Freiheitsentzug. Dies wurde bereits in früheren Bundesgerichtsentscheiden (BGE 146 IV 49 E. 2.6; 143 IV 160 E. 2.1) festgehalten.
  • Stationäre Suchtbehandlung (Art. 60 StGB): Die Voraussetzungen für die Anordnung einer solchen Massnahme werden erläutert, einschliesslich der Notwendigkeit einer sachverständigen Begutachtung.
  • Aufhebung therapeutischer Massnahmen (Art. 62c StGB): Eine Massnahme ist aufzuheben, wenn ihre Durchführung oder Fortführung aussichtslos erscheint (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn die Höchstdauer erreicht wurde und die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nicht eingetreten sind (Art. 62c Abs. 1 lit. b StGB). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden, sondern muss sich als definitiv undurchführbar erweisen (BGE 143 IV 445 E. 2.2).
  • Höchstdauer im vorzeitigen Massnahmenvollzug (Art. 60 Abs. 4 StGB): Dies ist der zentrale Punkt der rechtlichen Begründung. Gemäss Art. 60 Abs. 4 Satz 1 StGB beträgt der Freiheitsentzug in der Regel höchstens drei Jahre. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr (Satz 2) ist möglich, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben sind und eine Erfolgsaussicht besteht. Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass eine Verlängerung der stationären Suchtbehandlung ein rechtskräftiges Urteil in der Sache voraussetzt. Da bei einem vorzeitig vollzogenen Massnahmenvollzug (wie hier) ein solches Urteil fehlt, fällt eine Verlängerung der Massnahme von vornherein ausser Betracht. Die Höchstdauer der stationären Suchtbehandlung im vorzeitigen Massnahmenvollzug beträgt somit zwingend drei Jahre. Diese Auslegung wird mit Verweisen auf Fachliteratur (HEER/HABERMEYER im Basler Kommentar, HEER in Forum Justiz und Psychiatrie, BRÄGGER in Jusletter) untermauert.

3.3. Anwendung auf den vorliegenden Fall

Das Bundesgericht gelangte zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung der stationären Suchtbehandlung gestützt auf Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB (Aussichtslosigkeit) bereits im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (19. Juni 2024) erfüllt waren. Dies machte es entbehrlich, die umstrittene Frage der Anrechnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft zur Berechnung der Höchstfrist (November 2020 vs. Juli 2021) abschliessend zu klären.

Die Aussichtslosigkeit der Fortführung der Massnahme ergab sich aus folgenden Punkten: * Übereinstimmende Einschätzungen: Das Amt für Justizvollzug, das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.__ (23. April 2024) sowie der Beschwerdeführer selbst und sein Rechtsvertreter waren sich einig, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung bis zum Ablauf der dreijährigen Frist am 19. Juli 2024 nicht gegeben waren. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer noch erheblichen Behandlungsbedarf hatte und die Tragfähigkeit der Abstinenz erst erprobt werden musste. * Unzureichender Zeitrahmen: Das Amt für Justizvollzug hielt fest, dass selbst eine Annahme der Verlängerung der Massnahme um ein Jahr (was im vorzeitigen Vollzug ohnehin nicht möglich ist, siehe 3.2) nicht ausreichen würde, um die erforderlichen Behandlungsschritte bis Juli 2025 sorgfältig zu etablieren. * Unmöglichkeit der Verlängerung im vorzeitigen Vollzug: Da eine Verlängerung der Massnahme im vorzeitigen Massnahmenvollzug über die Höchstdauer von drei Jahren per se ausgeschlossen ist (mangels rechtskräftigen Urteils), und eine bedingte Entlassung nicht in Frage kam, war die Fortführung der Massnahme innerhalb des verbleibenden Monats bis zum Erreichen der Dreijahresfrist als aussichtslos im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB zu betrachten. Die Massnahme musste daher aufgehoben werden.

3.4. Rüge des rechtlichen Gehörs

Die Rüge des Beschwerdeführers, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, da er sich nicht zum Antrag der Staatsanwaltschaft äussern konnte, wurde vom Bundesgericht abgewiesen. Der Beschwerdeführer legte nicht dar, welchen konkreten Einfluss eine allfällige Gehörsverletzung auf den Verfahrensausgang gehabt hätte, d.h., welche zusätzlichen Vorbringen oder Beweisanträge er eingebracht hätte, die geeignet gewesen wären, die Entscheidung der Vorinstanz zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Mangels substantiierter Darlegung eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Rückweisung der Verfügung wurde die Rüge als unzureichend begründet erachtet.

4. Fazit und Entscheid

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Vorinstanz verletzte im Ergebnis kein Bundesrecht, indem sie den vorzeitigen Massnahmenvollzug aufhob und die Rückversetzung des Beschwerdeführers in den vorzeitigen Strafvollzug anordnete. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Natur des vorzeitigen Massnahmenvollzugs: Dies ist eine Form der strafprozessualen Haft (Art. 236 StPO), nicht basierend auf einem rechtskräftigen Urteil.
  • Höchstdauer der Suchtbehandlung im vorzeitigen Vollzug: Die stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB darf im vorzeitigen Massnahmenvollzug eine Höchstdauer von drei Jahren nicht überschreiten. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr (Art. 60 Abs. 4 StGB) ist in diesem Stadium nicht möglich, da sie ein rechtskräftiges Urteil voraussetzt, welches bei einem vorzeitigen Vollzug noch nicht vorliegt.
  • Aufhebung der Massnahme: Die Massnahme wurde aufgehoben, weil ihre Fortführung als aussichtslos im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB galt. Dies basierte auf der übereinstimmenden Einschätzung aller Beteiligten (Amt für Justizvollzug, Gutachter, Beschwerdeführer selbst), dass eine bedingte Entlassung nach drei Jahren nicht möglich war und eine weitere Verlängerung über die Dreijahresfrist im vorzeitigen Vollzug rechtlich ausgeschlossen ist.
  • Rüge des rechtlichen Gehörs: Die Rüge wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbrachte, wie eine Anhörung den Verfahrensausgang zu seinen Gunsten hätte ändern können.
  • Ergebnis: Das Bundesgericht bestätigte die Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und die Überführung in den vorzeitigen Strafvollzug.