Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_227/2025 vom 8. Januar 2026

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Das Bundesgericht hatte sich im vorliegenden Fall 5A_227/2025 vom 8. Januar 2026 mit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend eine Arresteinsprache auseinanderzusetzen. Beschwerdeführer A._ wandte sich gegen einen von den Beschwerdegegnern B._, C._ und D._, den gesetzlichen Erben der verstorbenen E.__, erwirkten Arrest.

I. Sachverhalt

A._ war der geschiedene zweite Ehemann der verstorbenen E._. Die Beschwerdegegner sind deren gesetzliche Erben. Im September 2021 verkauften E._ und A._ eine ihnen in Miteigentum gehörende Liegenschaft in Deutschland. Der Kaufpreis von EUR 9'250'000.-- wurde im März 2022 auf ein gemeinsames Konto und kurz darauf fast vollständig auf ein allein auf A._ lautendes Konto überwiesen. Im Mai 2022 wurde die Ehe zwischen A._ und E._ geschieden. Die Scheidungskonvention sah vor, dass A._ seiner Ehefrau einen güterrechtlichen Ausgleich von Fr. 400'000.-- in monatlichen Raten zu zahlen habe, wobei ein offener Betrag im Todesfall in die Erbmasse fallen würde. Ferner wurden nachehelicher Unterhalt und die Krankenkassenprämien zugesprochen. Nach dem Tod von E._ im April 2023, bei einem Nachlassaktivum von lediglich Fr. 34'000.--, beantragten die Erben (Beschwerdegegner) einen Arrest auf A.__s Bankkonten für ausstehende Unterhaltszahlungen von Fr. 7'000.-- und den noch offenen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von Fr. 400'000.--. Das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich bewilligte den Arrest, und die von A._ erhobene Arresteinsprache wurde sowohl vom Einzelgericht als auch vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen.

II. Rechtliche Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts

Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich beim angefochtenen Urteil betreffend die Arresteinsprache um einen Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG handelt. Folglich konnte der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Dieses erfordert, dass die Beschwerde präzise angibt, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegt, worin die Verletzung besteht. Eine blosse Behauptung der Willkür (Art. 9 BV) oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht ausreichend; das Ergebnis muss offensichtlich unhaltbar sein, nicht nur die Begründung.

III. Rüge 1: Fehlende Identität zwischen den Gläubigern der Arrest- und der Hauptforderung

  1. Standpunkt der Vorinstanz: Das Obergericht ist auf die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der fehlenden Identität der Parteien im Arrest- und im Herabsetzungsverfahren nicht eingetreten. Es begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer lediglich seinen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt wiederhole, ohne sich mit den Erwägungen des Bezirksgerichts auseinanderzusetzen. Ergänzend führte es aus, dass die Beschwerdegegner pflichtteilsgeschützte Nachkommen der Erblasserin seien und jeder pflichtteilsgeschützte Erbe einzeln oder mehrere Erben als einfache Streitgenossenschaft zur Herabsetzungsklage aktivlegitimiert seien. Der Umstand, dass lediglich die Beschwerdegegnerin 1 eine Herabsetzungsklage anhängig gemacht habe, bedeute nicht, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 auf ihre Ansprüche verzichteten.

  2. Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte geltend, die Erbengemeinschaft habe um Arrest ersucht, während nur die Beschwerdegegnerin 1 die Herabsetzungsklage eingereicht habe. Dies führe dazu, dass der Gläubiger der Arrestforderung nicht mit dem Gläubiger der Hauptforderung identisch sei, was die Gewährung eines Arrestes unzulässig mache und eine spätere Verwertung des arrestierten Vermögens durch die Erbengemeinschaft verunmögliche. Dies verstosse im Ergebnis gegen Art. 9 BV.

  3. Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erachtete diese Vorbringen als nicht ausreichend, um dem strengen Rügeprinzip zu genügen. Der Beschwerdeführer habe es versäumt, sich mit der Hauptbegründung des Obergerichts auseinanderzusetzen, welches auf seine Rüge mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht eingetreten war. Indem er die Rechtslage lediglich aus seiner eigenen Sicht darlegte und den abweichenden Entscheid als willkürlich bezeichnete, erfüllte er die hohen Anforderungen des Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Daher trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein.

IV. Rüge 2: Bestand und Fälligkeit des Herabsetzungsanspruchs als Arrestforderung

  1. Standpunkt der Vorinstanz: Das Obergericht anerkannte zwar, dass die Arrestgewährung die Glaubhaftmachung des Bestands und der Fälligkeit einer Arrestforderung voraussetzt. Es verwies auf BGE 102 II 329, wonach der Leistungsanspruch aus einer Herabsetzungsklage erst mit der Rechtskraft des Herabsetzungsurteils entstehe. Es differenzierte jedoch, indem es festhielt, ein Herabsetzungsanspruch, der im Falle seiner Gutheissung ex tunc (rückwirkend auf den Todestag) als bestehend und fällig zu betrachten sei, könne nicht mit einer gewöhnlichen, erst zukünftig fällig werdenden Forderung gleichgesetzt werden. Hierbei stützte es sich auf einen Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden (KSK 12 35 E. II.4.c) und anerkannte Lehrmeinungen (Jolanta Kren Kostkiewicz), welche die Glaubhaftmachung eines erbrechtlichen Rückforderungsanspruchs als Arrestforderung bejahen.

  2. Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte, das Obergericht verkenne, dass der ex tunc-Effekt nur unter der Voraussetzung eines rechtskräftigen gutheissenden Urteils eintrete. Die Herabsetzungsklage sei eine Gestaltungsklage; der Anspruch auf Herabsetzung entstehe erst im Zeitpunkt des Herabsetzungsurteils, und der Leistungsanspruch könne erst gestützt auf ein rechtskräftiges Herabsetzungsurteil durchgesetzt werden. Die Forderung sei somit weder fällig noch entstanden. Er argumentierte, das Obergericht umgehe die Absicht des Gesetzgebers, den Arrest nur bei bereits existierenden und fälligen Forderungen zu ermöglichen, indem es den Rahmen der Verarrestierung "selbstherrlich" ausweite. Er verwies erneut auf BGE 102 II 329 E. 2, wonach der Leistungsanspruch erst mit der Rechtskraft des Herabsetzungsurteils entstehe. Schliesslich bezeichnete er die Frage, ob ein erbrechtlicher Rückforderungsanspruch als Arrestforderung glaubhaft gemacht werden könne, obwohl die Forderung noch nicht vorliege bzw. fällig sei, als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die "aufgrund der unklaren Rechtslage und der vollkommen ungeprüften Problematik" vom Bundesgericht entschieden werden müsse.

  3. Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht trat auch auf diese Rüge nicht ein. Es bemängelte, dass der Beschwerdeführer keine hinreichende Verfassungsrüge im Sinne des Art. 98 BGG erhoben habe. Seine Ausführungen, die Auffassung der Vorinstanz sei "klarerweise als falsch anzusehen", die Vorinstanz weite den Rahmen der Verarrestierung "selbstherrlich" aus oder widerspreche "klarerweise" Gesetz und Rechtsprechung, stellten keine qualifizierte Willkürrüge dar. Insbesondere stehe der Hinweis auf eine "unklare Rechtslage und vollkommen ungeprüfte Problematik" im Widerspruch zur Behauptung einer krassen Verletzung einer Norm oder eines unumstrittenen Rechtsgrundsatzes, welche für die Annahme von Willkür kennzeichnend ist.

    • Obiter Dictum / Ergänzende Ausführungen: Ergänzend hielt das Bundesgericht fest, dass selbst bei Zulässigkeit die Argumentation des Beschwerdeführers, die sich isoliert auf BGE 102 II 329 stütze, nicht ausreichend wäre, um eine willkürliche Rechtsanwendung aufzuzeigen. Es verwies auf BGE 115 II 211 (E. 4), aus dem sich ableiten lasse, dass die Herabsetzungsforderung spätestens mit Klageeinreichung fällig werde und somit bereits vor der Rechtskraft des Herabsetzungsurteils bestehe. Keiner der zitierten BGE-Entscheide befasse sich zudem direkt mit der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen für einen geltend gemachten Rückleistungsanspruch zufolge Herabsetzung Arrest gelegt werden kann. Dies schwäche die Willkürrüge des Beschwerdeführers weiter ab.

V. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mangels hinreichender und qualifizierter Rügen im Sinne von Art. 98 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht ein. Die Gerichtskosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.

Zusammenfassende Essenz der wesentlichen Punkte:

Der Bundesgerichtsentscheid 5A_227/2025 unterstreicht die strikten Anforderungen des strengen Rügeprinzips bei Beschwerden gegen Arrestentscheide gemäss Art. 98 BGG, wonach nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann. Das Gericht trat auf die beiden zentralen Rügen des Beschwerdeführers – die angebliche fehlende Gläubigeridentität zwischen Arrestbegehren und Herabsetzungsklage sowie die fehlende Fälligkeit eines Herabsetzungsanspruchs als Arrestforderung – nicht ein, da die verfassungsrechtliche Rügepflicht nicht erfüllt war. Indirekt und obiter dictum stützte das Bundesgericht jedoch die Auffassung der Vorinstanz, dass ein erbrechtlicher Herabsetzungsanspruch eine Arrestforderung begründen kann, indem es die Willkürrüge des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht als unbegründet erachtete und argumentierte, dass die Herabsetzungsforderung spätestens mit Klageeinreichung als fällig zu gelten hat, auch wenn das Leistungsurteil noch nicht rechtskräftig ist.