Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (5A_838/2024 und 5A_842/2024)
Datum des Urteils: 9. Januar 2026
Gericht: II. Zivilrechtliche Abteilung
Parteien: A._ (Beschwerdeführer in 5A_838/2024, Beschwerdegegner in 5A_842/2024) und B._ (Beschwerdeführerin in 5A_842/2024, Beschwerdegegnerin in 5A_838/2024)
Gegenstand: Scheidung (Liquidation der güterrechtlichen Beziehungen, Gütertrennung)
Vorinstanz: Zivilgericht I des Kantonsgerichts des Kantons Wallis (Urteil vom 31. Oktober 2024)
I. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte
Die Parteien, 2001 verheiratet und seit dem 25. Juni 2001 im Güterstand der Gütertrennung lebend, trennten sich Ende 2016. Die Scheidung wurde am 21. Juni 2019 vom Bezirksgericht Sitten ausgesprochen, wobei die güterrechtliche Auseinandersetzung und der nacheheliche Unterhalt separat behandelt wurden.
Mit Urteil vom 25. Februar 2022 entschied das Bezirksgericht Sitten u.a.:
1. A._ wurde verpflichtet, B._ CHF 57'317 als Wertzuwachs aus dem Verkauf der Wohnung in V._ zu zahlen.
2. A._ wurde verpflichtet, B._ CHF 17'182 als Rückerstattung der von F._ SA für gestohlenen Schmuck gezahlten Entschädigung zu zahlen.
3. Der Antrag von B._ auf Rückzahlung eines Bankdarlehens von CHF 148'500 von G._ durch A._ wurde abgewiesen.
4. A._ wurde zu Unterhaltszahlungen an B._ verurteilt.
5. Die Kosten der ersten Instanz wurden A._ (CHF 16'200) und B._ (CHF 10'800) auferlegt, wobei A._ B._ CHF 16'200 für Vorschüsse zu erstatten hatte.
6. A._ wurde zur Zahlung von CHF 11'340 an B._, und B._ zur Zahlung von CHF 9'000 an A.__ als Parteikosten (spens) verurteilt.
Das Kantonsgericht Wallis bestätigte am 31. Oktober 2024 die Punkte 1 bis 3 des erstinstanzlichen Urteils. Bezüglich des Unterhalts (Punkt 4) stellte es fest, dass dieser ab dem 1. März 2023 entfiel. Die Kostenverteilung für die erste Instanz (Punkt 5) wurde geändert auf hälftig je CHF 13'500, ebenso die Kosten der zweiten Instanz (hälftig je CHF 2'500). Die Parteikosten (Punkt 8) wurden für beide Instanzen jedem Beteiligten auferlegt.
Gegen dieses Urteil reichten sowohl A._ (5A_838/2024) als auch B._ (5A_842/2024) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. A._ beantragte im Wesentlichen, die Zahlungen an B._ für den Wertzuwachs und den Schmuck aufzuheben und die gesamten Kosten B._ aufzuerlegen. B._ beantragte die Zulassung ihres Darlehensanspruchs von CHF 148'500 und eine entsprechende Anpassung der Kosten.
II. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
1. Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen und Sachverhaltsrüge
Das Bundesgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen (E. 1.1). Es prüfte die Zulässigkeitsvoraussetzungen (Frist, Form, Streitwert über CHF 30'000, Vorliegen eines Endentscheids einer letzten kantonalen Instanz; E. 1.2-1.3).
Grundsätzlich wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber nur die vorgetragenen Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Eine Verletzung von Grundrechten (z.B. Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) prüft es nur, wenn dies klar und detailliert gerügt wird (qualifizierte Rügepflicht, Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Abweichung ist nur bei offensichtlich unrichtiger oder rechtswidriger Feststellung möglich, sofern dies den Ausgang des Verfahrens beeinflusst (Art. 105 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) liegt vor, wenn die Vorinstanz den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, relevante Beweise ohne objektiven Grund unberücksichtigt gelassen oder aus den vorhandenen Beweismitteln unhaltbare Schlüsse gezogen hat (E. 2.1-2.2.1). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung wird nicht gehört (E. 2.2.2). Zudem müssen alle Rügen bereits vor der kantonalen Instanz vorgebracht worden sein (Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs, E. 2.3).
2. Zum Rekurs von A.__ (5A_838/2024)
2.1. Entschädigung für gestohlenen Schmuck (CHF 17'182)
- Vorinstanzliche Feststellungen: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Parteien Opfer eines Einbruchs waren und A._ von der Versicherung F._ SA CHF 85'432 erhielt. Dieser Betrag umfasste auch die Entschädigung für Schmuck (u.a. Damenschmuck), der nach Ansicht der Vorinstanz B._ gehörte. Da A._ keine Rückzahlung an B.__ nachweisen konnte, wurde er zur Zahlung von CHF 17'182 verpflichtet.
- Rüge von A.__: A._ rügte eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 55 Abs. 1 ZPO und machte geltend, B._ hätte das Eigentum am Schmuck beweisen müssen. Die Begründung der Vorinstanz, wonach es sich um Damenschmuck handle und dieser daher B.__ gehören müsse, sei eine "unzutreffende" Sachverhaltsfeststellung und willkürlich. Auch sei er Versicherungsnehmer gewesen.
- Beurteilung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht wies die Rüge ab. Art. 8 ZGB, der die Beweislast regelt, wird obsolet, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund einer freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) als bewiesen oder widerlegt gilt. In solchen Fällen ist eine Willkürrüge (Art. 9 BV) gegen die Beweiswürdigung erforderlich. A.__ hat jedoch keine willkürliche Beweiswürdigung ausreichend begründet, sondern sich auf appellatorische und pauschale Behauptungen beschränkt, die nicht den Anforderungen an eine qualifizierte Rüge genügen (E. 3.2-3.4).
2.2. Wertzuwachs aus dem Verkauf der Wohnung in V.__ (CHF 57'317)
- Vorinstanzliche Feststellungen: Die Parteien hatten 2006 eine Wohnung im Miteigentum zu je ½ erworben. A._ kaufte 2009 zusätzliche Parkplätze allein. Die Liegenschaft (Wohnung und alle Parkplätze) wurde 2011 mit einem "Verkaufsgewinn" von CHF 263'534 (gemäss Steuerbehörde) verkauft. Dieser Betrag floss auf A.__s Konto. Die Vorinstanz bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid, der B._ die Hälfte des Wertzuwachses (CHF 131'767) zusprach, abzüglich hälftiger Mietkosten für eine nachfolgende Mietwohnung (CHF 27'450) und hälftiger Investitionen in eine weitere gemeinsame Liegenschaft in X._ (CHF 47'000), was zu einem Restanspruch von CHF 57'317 für B._ führte. Das Kantonsgericht betonte, dass die Miteigentumsquoten massgebend seien und nicht die Finanzierungsbeiträge, sofern keine abweichende interne Vereinbarung bewiesen wurde.
- Rechtsgrundsatz: Bei Gütertrennung und Miteigentum an einer Immobilie wird der Wertzuwachs grundsätzlich proportional zu den Miteigentumsquoten geteilt, unabhängig von den individuellen Finanzierungsbeiträgen der Ehegatten, es sei denn, eine interne abweichende Vereinbarung kann bewiesen werden (vgl. BGE 138 III 150 E. 5.1.2 und 5.1.4; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Familienrecht, N. 1112 zu Art. 251 ZGB; E. 4.2).
- Rüge von A.__: A._ rügte eine Verletzung von Art. 163 ZGB und machte geltend, dass die Vorinstanz weitere Beträge vom Anteil B.__s am Wertzuwachs hätte abziehen müssen. Er forderte den Abzug von CHF 82'600 (Hälfte der Kosten für den Erwerb eines Chalets in W._) sowie CHF 20'000 (Hälfte des Verkaufserlöses von Parkplätzen A und B, die er allein besessen habe). Dies hätte B.__s Anteil auf null reduziert.
- Beurteilung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht wies die Rüge als unzulässig ab (E. 4.4).
- Die Rüge bezüglich der CHF 82'600 war unzulässig, da A.__ nicht dargelegt hatte, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, seine Vorbringen in der Appellationsinstanz seien unklar und unpräzise gewesen, willkürlich war. Da die Vorinstanz seine damaligen Ausführungen als ungenügend erachtet hatte, kann er dies nicht vor Bundesgericht erneut vorbringen.
- Die Rüge bezüglich der CHF 20'000 für die Parkplätze war unzulässig, weil sie ein neues Vorbringen darstellte, das nicht vor der Vorinstanz vorgebracht worden war, und somit gegen den Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs verstösst.
3. Zum Rekurs von B.__ (5A_842/2024)
3.1. Darlehen von CHF 148'500 von G.__
- Vorinstanzliche Feststellungen: B._ hatte in eigenem Namen ein Darlehen von G._ über CHF 148'500 aufgenommen, das durch eine Hypothek auf dem gemeinsamen Chalet in W._ gesichert war. Sie überwies diesen Betrag auf ein Konto von A._ (betrieben durch H._ SA). Die Vorinstanz befand, dass B._ die Existenz eines Darlehensvertrages zwischen ihr und A.__ nicht bewiesen hatte, u.a. aufgrund ihrer unpräzisen Angaben.
- Rüge von B.__: B.__ rügte, die Vorinstanz habe die Beweise falsch gewürdigt und den Erklärungen A.__s zu viel Gewicht beigemessen. Ihre Kreditverträge, die Überweisungsaufträge und die anfängliche Aussage A.__s würden das Darlehen belegen. Die Vorinstanz habe Sachverhalte und Zeitpunkte (2016 vs. 2018) verwechselt.
- Beurteilung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht wies die Rüge als unzulässig ab (E. 5.3). B.__s Kritik wich von den von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen ab, ohne dabei Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung gemäss den strengen Anforderungen des BGG (Art. 106 Abs. 2 BGG) darzulegen. Ihre Argumentation war rein appellatorisch und beschränkte sich darauf, ihre eigene Version der Fakten darzulegen, anstatt die Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.
4. Kostenverteilung in den Vorinstanzen (beide Rekurse)
- Vorinstanzliche Begründung: Die Vorinstanz hatte die Kosten der ersten und zweiten Instanz hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt und entschieden, dass jede Partei ihre eigenen Parteikosten trägt. Dies begründete sie mit dem Teilerfolg beider Parteien (B.__ erhielt weniger als ein Viertel ihrer Forderungen; A.__s Forderungen wurden vollständig abgewiesen) und dem weiten Ermessen des Gerichts in familienrechtlichen Streitigkeiten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
- Rechtsgrundsatz: In familienrechtlichen Streitigkeiten steht der kantonalen Instanz bei der Kostenverteilung ein weites Ermessen zu (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO i.V.m. Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht überprüft solche Ermessensentscheide nur mit Zurückhaltung (BGE 144 III 442 E. 2.6). Kostenanträge vor Bundesgericht müssen zudem beziffert sein (Art. 42 Abs. 1 BGG; E. 6.2).
- Rüge von A.__: A._ bezeichnete die hälftige Kostenverteilung als "schockierend" und beantragte, die Kosten vollständig B._ aufzuerlegen oder zumindest zu einem Grossteil (3/4 oder 2/3) ihr aufzuerlegen, da sie nur einen geringen Teil ihrer Forderungen durchgesetzt habe.
- Beurteilung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht wies die Rüge als unzulässig ab (E. 6.4). Die Kostenanträge A.__s waren nicht beziffert und somit unzulässig. Im Übrigen war seine Kritik appellatorisch und zeigte keinen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz auf, die ihre Entscheidung auf die jeweiligen Teilerfolge der Parteien gestützt und ihr weites Ermessen im Familienrecht sachgerecht ausgeübt hatte. Die Rüge bezüglich der Kosten der zweiten Instanz war zudem unmotiviert und daher ebenfalls unzulässig.
III. Ergebnis
Das Bundesgericht wies den Rekurs von A._ (5A_838/2024) ab, soweit er zulässig war. Auf den Rekurs von B._ (5A_842/2024) trat es nicht ein. Der Antrag A._s auf Reconsideration des Ablehnungsentscheids für die aufschiebende Wirkung wurde gegenstandslos. Die Gerichtskosten wurden A._ (CHF 4'500) und B.__ (CHF 3'000) auferlegt; Parteikosten wurden keine zugesprochen (E. 7).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Schmuckentschädigung: Der Ehemann A._ muss der Ehefrau B._ eine Entschädigung von CHF 17'182 für gestohlenen Schmuck zahlen, da die Vorinstanz das Eigentum der Ehefrau am Schmuck feststellte und die Rügen des Ehemanns als ungenügend begründet ansah.
- Wertzuwachs Immobilien: A._ muss B._ CHF 57'317 als Anteil am Wertzuwachs der gemeinsam verkauften Wohnung zahlen. Das Miteigentumsprinzip wurde bestätigt, während zusätzliche Abzüge des Ehemanns als unzulässige oder unbegründete Rügen zurückgewiesen wurden.
- Ablehnung Darlehensforderung B.__: Die Forderung von B._ über CHF 148'500 gegen A._ wurde abgewiesen, da sie das Bestehen eines Darlehensvertrags nicht beweisen konnte. Ihre Rügen wurden als appellatorisch und nicht ausreichend begründet erachtet.
- Kostenverteilung: Die hälftige Kostenverteilung der Vorinstanzen wurde bestätigt. Die Rügen des Ehemanns gegen diese Verteilung waren unbeziffert und unbegründet; das weite Ermessen des Gerichts im Familienrecht wurde nicht beanstandet.
- Zulässigkeitsfragen: Ein Grossteil der Rügen der Beschwerdeführenden wurde aufgrund mangelhafter Begründung (fehlende qualifizierte Rüge von Willkür) oder als unzulässige neue Vorbringen abgewiesen.