Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_348/2025 vom 13. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_348/2025 vom 13. Januar 2026

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen zwei Unfällen und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen (insbesondere Schwindel, neurokognitive Probleme) eines Versicherten im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (CNA), focht einen Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts Waadt an, das einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang bejaht und die Sache zur weiteren Abklärung an die CNA zurückgewiesen hatte.

II. Sachverhalt Der 1963 geborene Versicherte A._ war am 9. Februar 2016 Opfer eines Unfalls, bei dem er von einem vom Wind erfassten Terrassenstuhl im Rücken getroffen wurde. Diagnostiziert wurden eine Rückenprellung, später zervikale Schmerzen, Schwindel und Tinnitus, mit Verdacht auf ein Schädeltrauma. Er war zu diesem Zeitpunkt als Arbeitsloser bei der CNA versichert. Am 22. Juli 2016 stürzte A._ erneut, diesmal auf einer nassen Treppe, was zu einer Gehirnerschütterung (Commotio cerebri) und später einer Bizepssehnenläsion führte. Diverse neurologische und neuropsychologische Untersuchungen folgten. Ein otoneurologisches Gutachten vom 1. April 2019 (Dr. E._) diagnostizierte einen Zustand nach kranio-zerviko-dorsalem Trauma vom 9. Februar 2016, einen Zustand nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma vom 22. Juli 2016 sowie persistierende neurokognitive Störungen mit chronischem, schwerem funktionellem Schwindel (Persistent Postural Perceptual Dizziness – PPPD). Gemäss Gutachten sei diese Symptomatik als mögliche Folge auch eines leichten Schädeltraumas bekannt. Ein psychiatrisches Gutachten vom Juni 2019 (Dr. F._) diagnostizierte eine "andere somatoforme Störung" (F45.8) mit einem zumindest wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang zu den kumulierten Unfällen von 2016. Die CNA stellte mit Entscheid vom 31. März 2022 (bestätigt am 18. November 2022) die Leistungen per 28. Februar 2022 ein, da kein Kausalzusammenhang mehr zwischen den Beschwerden und den Unfällen von 2016 bestehe.

III. Vorinstanzliches Verfahren Das Kantonale Versicherungsgericht Waadt hiess die Beschwerde des Versicherten gut, hob den CNA-Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die CNA zurück. Es stellte fest, dass zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistungen keine invalidisierenden Folgen an der Schulter mehr bestanden und die festgestellten Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen keine organische Ursache hatten (z.B. keine Vestibularpathologie). Gleichwohl bejahte es, dass der Versicherte ein Schädeltrauma (zumindest beim zweiten Unfall) und eine HWS-Verletzung (beim ersten Unfall) erlitten hatte. Die Vorinstanz bejahte einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und dem typischen klinischen Bild (Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel, kognitive Störungen) und prüfte die adäquate Kausalität nach den Kriterien der Rechtsprechung zu Schleudertrauma-ähnlichen Verletzungen. Sie stufte den ersten Unfall als mittelgradig, den zweiten als mittelgradig an der Grenze zu leichtgradig ein. Das Kriterium der "Intensität der Beschwerden" sei "besonders ausgeprägt" erfüllt, was die Bejahung der adäquaten Kausalität rechtfertige. Andere Kriterien liess sie offen oder verneinte deren Erfüllung.

IV. Beschwerde an das Bundesgericht Die CNA rügte, die Vorinstanz habe die falschen Kriterien zur Beurteilung der adäquaten Kausalität herangezogen. Aufgrund des als leicht qualifizierten Schädel-Hirn-Traumas (Commotio cerebri) hätten die Kriterien für psychische Folgestörungen nach einem Unfall zur Anwendung kommen müssen. Zudem bestritt sie die "besonders ausgeprägte" Intensität der Beschwerden und machte geltend, das kantonale Gericht habe zwischen "anhaltenden körperlichen Schmerzen" und "Beschwerden" verwechselt und dieses Kriterium missbräuchlich auf alle Beschwerden ausgedehnt, nicht nur auf körperliche Schmerzen.

V. Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Zulässigkeit der Beschwerde (Rn. 1): Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Rückweisungsentscheid der Vorinstanz als Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da dieser aufgrund einer materiellen Anweisung (Verpflichtung zur weiteren Leistungsprüfung) einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin verursachen kann (vgl. BGE 140 V 282 E. 4.2).

  2. Massgebende Rechtsgrundlagen für den Kausalzusammenhang (Rn. 3):

    • Generelle Prinzipien (Rn. 3.1): Für den Anspruch auf UVG-Leistungen ist ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfallereignis und den Gesundheitsstörungen erforderlich (Art. 6 Abs. 1 UVG). Bei rein körperlichen Verletzungen stimmen adäquate und natürliche Kausalität praktisch überein (BGE 127 V 102 E. 5b/bb).
    • Nicht objektivierbare Gesundheitsschäden (Rn. 3.2): Bei nicht objektivierbaren Symptomen (d.h. medizinisch nicht nachweisbar, unabhängig von Untersucher und Patientenangaben; BGE 138 V 248 E. 5.1) gelten besondere Regeln für die adäquate Kausalität:
      • Psychische Folgestörungen: Bei psychischen Störungen nach einem Unfall wird der adäquate Kausalzusammenhang anhand des Unfallhergangs unter Ausschluss psychischer Aspekte beurteilt (BGE 140 V 356 E. 3.2).
      • Schleudertrauma-ähnliche Verletzungen und Schädel-Hirn-Trauma ohne organischen Funktionsausfall: Hier werden die Kriterien angewendet, ohne zwischen physischen und psychischen Elementen der Schädigung zu unterscheiden, wenn typische Symptome (diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, Müdigkeit, Reizbarkeit, Depression etc.) im Vordergrund stehen (BGE 134 V 109 E. 10.3).
    • Abgrenzung bei Schädel-Hirn-Trauma (Rn. 3.3): Das Bundesgericht hat präzisiert, dass für die Anwendung der "Schleudertrauma-Rechtsprechung" bei einem Schädel-Hirn-Trauma ein gewisser Schweregrad (Contusio cerebri) erforderlich ist. Bei einem leichten Schädel-Hirn-Trauma (Commotio cerebri) erfolgt die Prüfung der adäquaten Kausalität hingegen nach der Rechtsprechung zu psychischen Folgestörungen nach einem Unfall (BGer 8C_565/2022 vom 23. Mai 2023 E. 3.2.3).
      • Eine Commotio cerebri ist eine vorübergehende, schnell reversible neurologische Dysfunktion mit kurzer Bewusstlosigkeit und Amnesie, aber ohne neurologische Auffälligkeiten. Eine Contusio cerebri ist eine fokale Gewalteinwirkung auf das Hirngewebe mit kleinen parenchymatösen Blutungen oder lokalem Ödem (BGer 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 4.1). Die Einordnung basiert auf anfänglichen klinischen, bildgebenden und diagnostischen Befunden (BGer 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.3.2).
  3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den Fall (Rn. 6):

    • Beurteilung des Schädel-Hirn-Traumas (Rn. 6.1): Das Bundesgericht bestätigte, dass der Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Schädel-Hirn-Trauma oder ein ähnliches Trauma bei den Unfällen von 2016 erlitten hatte. Die Gutachten (Dr. E._, Dr. D._, Dr. H._, CRR-Ärzte, Dr. C._) sprachen von einem "leichten Schädel-Hirn-Trauma", einer "Gehirnerschütterung" oder einem "milderen Trauma", ohne Nachweis schwerwiegender struktureller Läsionen.
    • Wahl der Kriterien für adäquate Kausalität (Rn. 6.2): Das Bundesgericht gab der CNA in ihrem Hauptargument Recht: Da der Versicherte ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma (Commotio cerebri) erlitten hatte, waren die Kriterien für psychische Folgestörungen nach einem Unfall anzuwenden, und nicht die für Schleudertrauma-ähnliche Verletzungen.
    • Offenlassen der HWS-Trauma-Kriterien: Das Gericht liess offen, ob die Kriterien für psychische Folgestörungen auch für das Halswirbelsäulen-Trauma vom 9. Februar 2016 galten. Es begründete dies damit, dass selbst bei Anwendung der (im Allgemeinen für Versicherte günstigeren) Schleudertrauma-Kriterien der adäquate Kausalzusammenhang für beide Unfälle zu verneinen sei.
  4. Prüfung der adäquaten Kausalität nach den (günstigeren) Schleudertrauma-Kriterien (Rn. 7): Die Vorinstanz hatte beide Unfälle als mittelgradig bis an der Grenze zu leichtgradig eingestuft. In solchen Fällen ist ein Kumul von drei bis vier Kriterien der Rechtsprechung oder die besonders ausgeprägte Erfüllung eines Kriteriums erforderlich, um die adäquate Kausalität zu bejahen. Das Bundesgericht prüfte die Kriterien im Einzelnen:

    • 7.1 Mehrere Unfälle: Grundsätzlich separate Prüfung der adäquaten Kausalität für jeden Unfall. Eine Gesamtbetrachtung bei sukzessiven Verletzungen derselben Körperregion ist nur bei bestimmten Kriterien (Schwere/Art der Läsionen, Arbeitsunfähigkeit, Behandlungsdauer) möglich, nicht aber bei den "besonders dramatischen Umständen" (BGer 8C_810/2019 E. 5.2).
    • 7.2.1 Besonders dramatische oder eindrückliche Umstände des Unfalls: Verneint. Dieses Kriterium bezieht sich auf den Unfallhergang selbst und nicht auf dessen Folgen.
    • 7.2.2 Schwere oder besondere Art der Verletzung: Die blosse Diagnose eines Schädel-Hirn-Traumas genügt nicht. Es sind besonders schwere Schmerzen oder spezifische Umstände erforderlich (BGE 134 V 109 E. 10.2.2). Die Vorinstanz liess dies offen; das Bundesgericht liess es ebenfalls unentschieden, da dies das Ergebnis nicht änderte.
    • 7.2.3 Intensität der Beschwerden (erhebliche Beschwerden): Das Bundesgericht widersprach der Vorinstanz, wonach dieses Kriterium "besonders ausgeprägt" erfüllt sei.
      • Obwohl der Versicherte von kognitiven und Gleichgewichtsstörungen berichtete, musste deren Intensität und Persistenz relativiert werden. Während des Reha-Aufenthalts 2017 (CRR) wurde eine günstige Entwicklung mit Verbesserung der Gedächtnisleistungen festgestellt, wobei die Defizite in den Tests im Kontrast zu den guten Alltagsleistungen standen.
      • Die Beschreibung der Schwindelsymptomatik (z.B. Verschlimmerung durch Menschenmengen) trat erst im Gutachten von 2019 auf, nicht aber in früheren Berichten.
      • Es gab keinen signifikanten sozialen Rückzug; der Versicherte unternahm Reisen und besuchte Freunde.
      • Die Morphin-Einnahme erfolgte aufgrund der Schulterverletzung und dauerte nur wenige Monate. Im Gutachten von 2019 wurden keine Analgetika erwähnt.
      • Die detaillierte Beschreibung von Schwindel mit Übelkeit, Erbrechen und Durchfall wurde erst im psychiatrischen Gutachten von 2019 angegeben, nicht in früheren Berichten.
      • Fazit des Bundesgerichts: Das Kriterium der Intensität der Beschwerden kann zwar bezüglich des Schwindels als gegeben erachtet werden, hat sich aber nicht in besonders ausgeprägter Weise manifestiert.
    • 7.2.4 Weitere Kriterien: Die Kriterien bezüglich langandauernder und aufwändiger medizinischer Behandlung, Behandlungsfehler, Heilungsschwierigkeiten/Komplikationen und Bedeutung der Arbeitsunfähigkeit wurden als nicht erfüllt erachtet (zum Teil bereits von der Vorinstanz). Das Gericht stellte fest, dass der Versicherte keine Anstrengungen zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit unternommen hatte.
    • Gesamtbeurteilung: Selbst wenn die Kriterien der Intensität der Beschwerden und der Schwere/besonderen Art der Läsionen als erfüllt betrachtet würden (ohne "besonders ausgeprägt"), wären diese zwei Kriterien allein nicht ausreichend, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen (mindestens drei bis vier Kriterien wären erforderlich). Daher wurde der adäquate Kausalzusammenhang verneint.

VI. Entscheid des Bundesgerichts Die Beschwerde der CNA wurde gutgeheissen. Das Urteil des Kantonalen Versicherungsgerichts Waadt vom 8. Mai 2025 wurde aufgehoben, und der Einspracheentscheid der CNA vom 18. November 2022 (Einstellung der Leistungen) wurde bestätigt. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdegegner (Versicherten) auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. Kausalitätsprüfung bei leichtem Schädel-Hirn-Trauma: Das Bundesgericht stellte klar, dass bei einem leichten Schädel-Hirn-Trauma (Commotio cerebri) die Kriterien zur Beurteilung der adäquaten Kausalität, die für psychische Folgestörungen nach einem Unfall entwickelt wurden, anzuwenden sind, und nicht die oft vorteilhafteren Kriterien für Schleudertrauma-ähnliche Verletzungen.
  2. Korrektur der Vorinstanz: Die Vorinstanz hatte fälschlicherweise die Kriterien für Schleudertrauma-ähnliche Verletzungen angewendet. Das Bundesgericht korrigierte dies und stellte fest, dass selbst bei Anwendung dieser Kriterien der adäquate Kausalzusammenhang im vorliegenden Fall zu verneinen gewesen wäre.
  3. Kriterium "Intensität der Beschwerden": Das Bundesgericht widersprach der Vorinstanz und verneinte, dass das Kriterium der "Intensität der Beschwerden" in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sei. Es relativierte die Schwere, Persistenz und den Einfluss der beklagten Schwindel- und kognitiven Störungen auf den Alltag des Versicherten anhand der Aktenlage.
  4. Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs: Insgesamt waren nicht genügend Kriterien (mindestens drei bis vier oder eines besonders ausgeprägt) erfüllt, um einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen von 2016 und den persistierenden Beschwerden über den 28. Februar 2022 hinaus zu bejahen.
  5. Folge: Die Leistungen der Unfallversicherung wurden über den 28. Februar 2022 hinaus eingestellt, da der Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben ist.