Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1380/2025 vom 15. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen.

Bundesgericht, Urteil 7B_1380/2025 vom 15. Januar 2026

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von A.__ gegen den Entscheid der Chambre pénale de recours des Kantons Genf vom 13. November 2025 zu befinden. Gegenstand des Verfahrens war die Verlängerung der vorläufigen Haft des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht prüfte dabei, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Haft gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) gegeben waren und ob die Vorinstanz dabei Bundesrecht verletzt hatte.

II. Sachverhalt und Vorverfahren

  1. Person des Beschwerdeführers (A.__):

    • Schweizer Bürger, geboren 1983.
    • Seit 17. September 2024 unter einer umfassenden Beistandschaft (Curatelle de représentation et de gestion).
    • Vorstrafen:
      • 2013: Gemeinnützige Arbeit (LCR-Delikte, Zürich).
      • 2016: 14 Monate Freiheitsstrafe (einfache Körperverletzung, geringfügiger Diebstahl, Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte, LCR-Delikte, Zürich).
      • 2019: Geldstrafe (Hausfriedensbruch, Verleumdung, Zürich).
      • 2025: Geldstrafe (Sachbeschädigung, Genf).
  2. Aktuelle Vorwürfe im Rahmen der Voruntersuchung: Dem Beschwerdeführer wird eine Vielzahl von Delikten über einen längeren Zeitraum vorgeworfen, die sich gegen Privatpersonen (insbesondere Sozialarbeiterinnen) und Institutionen richten. Die Vorwürfe umfassen:

    • Beleidigungen und Drohungen: Mehrfache Herabwürdigung von B._ und F._ (Sozialarbeiterin) als "Hure", "Schlampe", "mies", "schlecht gefickt", "nutzlos" etc., teils per Brief oder E-Mail, teils vor Drittpersonen. Drohungen wie "CE n est que le début" oder "ich werde sie [G._] kriegen. Früher oder später, irgendwo in W._".
    • Sachbeschädigungen: Einschlagen von Fenstern am Polizeiposten V._ und wiederholt an den Räumlichkeiten von I._ in W.__ (z.B. sechs Fenster mit Hammer, weitere drei Fenster, später noch ein Fenster). Das Werfen von Glasflaschen gegen ein Fahrzeug.
    • Nötigung und Erpressung: Drohungen gegenüber Personal von I.__, alle Fensterscheiben einzuschlagen, falls ihm kein Geld ausgezahlt werde. Drohungen gegenüber seinem Beistand, falls er nicht CHF 1'200.- erhalte oder ihm keine Wohnung besorgt werde (mit beleidigenden und bedrohlichen Worten).
    • Diebstahl: Entwenden eines E-Bikes von J.__.
    • Verstösse gegen Bewährungsauflagen: Nichteinhalten einer Bewährungshilfe und therapeutischen Auflage.
  3. Geständnisse: Der Beschwerdeführer hat einige der Vorwürfe teilweise gestanden, darunter die Kommunikation mit B._, Sachbeschädigungen an I._, Mitteilungen an G.__, den Fahrradiebstahl und die Nichteinhaltung der Bewährungsauflagen.

  4. Haftverlauf:

    • Der Beschwerdeführer wurde am 10. Juli 2025 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft.
    • Bereits am 17. Dezember 2025 hatte das Bundesgericht einen früheren Haftbeschwerdeentscheid des Beschwerdeführers (Verfahren 7B_1270/2025), welcher dieselbe Person, die gleichen Sachverhalte und die gleiche rechtliche Problematik betraf, abgewiesen.
    • Die Haft wurde durch das Tribunal des mesures de contrainte (Zwangsmassnahmengericht) zweimal verlängert, zuletzt bis zum 10. Februar 2026. Gegen die Verlängerung vom 13. Oktober 2025 (bis 10. Dezember 2025) richtete sich die vorliegende Beschwerde.

III. Rügen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend: 1. Verfahrensmängel: Das Ministère public habe Art. 224 Abs. 1 StPO (Belehrungspflicht) verletzt und das Zwangsmassnahmengericht Art. 226 Abs. 3 StPO (Belehrung über Haftentlassungsgesuch) missachtet. 2. Unbegründete Haft: Die Voraussetzungen von Art. 221 Abs. 1 lit. a, b und c StPO (Flucht-, Kollusions- und Wiederholungsgefahr) seien nicht erfüllt, da er die Geschädigten nie kontaktiert habe und somit keine Beeinflussung zu befürchten sei. 3. Fehlende Ersatzmassnahmen: Die Vorinstanz habe zu Unrecht sein Angebot, eine Kaution von CHF 10'000.- zu leisten, als Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO abgelehnt. 4. Verletzung des Beschleunigungsgebots: Die Dauer des Rekursverfahrens vor der kantonalen Instanz sei zu lang gewesen. 5. Entschädigung: Er forderte eine Entschädigung für unrechtmässige Haft.

IV. Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Zulässigkeit der Verfahrensrügen (Erschöpfung des Instanzenzugs): Das Bundesgericht prüfte die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Verfahrensrügen. Es hielt fest, dass Rügen, die im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht werden konnten oder wurden, vor Bundesgericht unzulässig sind (Grundsatz der Erschöpfung des Instanzenzugs, BGE 145 IV 377 E. 2.6). Da der Beschwerdeführer die Verletzungen von Art. 224 Abs. 1 StPO und Art. 226 Abs. 3 StPO nicht bereits vor der kantonalen Beschwerdeinstanz geltend gemacht hatte, erklärte das Bundesgericht diese Rügen als unzulässig.

  2. Haftgründe (Art. 221 Abs. 1 StPO – insbesondere Wiederholungsgefahr):

    • Das Bundesgericht wies darauf hin, dass eine Beschwerdeinstanz, wenn eine Entscheidung auf mehreren alternativen Begründungen beruht, jede dieser Begründungen angreifen muss, andernfalls die Beschwerde unzulässig ist (BGE 150 I 39 E. 4.3).
    • Die Vorinstanz hatte die Haft des Beschwerdeführers sowohl mit Kollusions- als auch mit Wiederholungsgefahr begründet. Während die Rüge betreffend Kollusionsgefahr als unzureichend motiviert erachtet wurde, stellte das Bundesgericht fest, dass die Argumentation bezüglich der Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) eindeutig ungenügend war.
    • Materielle Begründung der Wiederholungsgefahr: Das Bundesgericht verwies auf sein eigenes früheres Urteil (7B_1270/2025 vom 17. Dezember 2025), das dieselbe Person, dieselben Sachverhalte und dieselbe Rechtsfrage betraf. In diesem früheren Urteil hatte das Bundesgericht bereits festgestellt, dass die Haft des Beschwerdeführers aufgrund der Wiederholungsgefahr materiell begründet war. Da der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen vorbrachte, die eine Änderung der Sachlage seit dem 28. Oktober 2025 (Datum des vorinstanzlichen Entscheids im früheren Verfahren) belegen würden, hielt das Bundesgericht an seiner früheren Einschätzung fest. Die umfassende und sich über einen langen Zeitraum erstreckende Liste der vorgeworfenen Delikte, die von Beleidigungen über Drohungen und Sachbeschädigungen bis hin zu Diebstahl reicht, in Verbindung mit den Teilaussagen, deutet auf eine fortschreitende Eskalation der Delinquenz hin. Dies rechtfertigt die Annahme einer hohen Wiederholungsgefahr.
  3. Ersatzmassnahmen (Art. 237 StPO):

    • Der Beschwerdeführer beantragte, die Haft durch eine Kaution von CHF 10'000.- zu ersetzen. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
    • Das Bundesgericht schloss sich der Einschätzung der Vorinstanz an, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahmen (Wohnsitz in der Schweiz, Kaution einer Freundin) nicht geeignet sind, die Wiederholungsgefahr zu mindern.
    • Begründung: Die blosse Anwesenheit eines sozialen Umfelds (Freundin) in der Schweiz verhindert weder Kollusions- noch Wiederholungsgefahr. Insbesondere die Kaution wurde als unzureichend erachtet. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz einer im Jahr 2016 verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (die er nach eigener Aussage "ohne Murren" verbüsst hat) erneut zahlreiche, sich steigernde Delikte begangen haben soll (von groben Äusserungen zu Sachbeschädigungen und spezifischen Einschüchterungen), erscheint eine finanzielle Sicherheit nicht als wirksames Instrument, ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Der Beschwerdeführer selbst hat nicht plausibel dargelegt, wie eine Kaution, die von einer nahestehenden Person finanziert würde, effektiver sein könnte als eine bereits verbüsste Freiheitsstrafe.
  4. Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 5 Abs. 4 EMRK, Art. 31 Abs. 4 BV):

    • Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Es stellte fest, dass die kantonale Beschwerdeinstanz ihren Entscheid nur knapp 20 Tage nach Eingang der Beschwerde gefällt hatte (Eingang 28. Oktober 2025, Entscheid 13. November 2025). Dies entspricht einer prioritären Behandlung des Falls und erfüllt die Anforderungen des Beschleunigungsgebots. Die Rüge wurde daher abgewiesen.
  5. Entschädigung: Da die Haft des Beschwerdeführers materiell begründet war, entfiel ein Anspruch auf Entschädigung für unrechtmässige Haft.

V. Ergebnis und Kosten

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verlängerung der vorläufigen Haft von A.__. Es wies die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen ab:

  1. Verfahrensfehler: Die Rügen bezüglich der Belehrungspflichten des Ministère public und des Zwangsmassnahmengerichts wurden als unzulässig erachtet, da sie nicht bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht wurden.
  2. Haftgrund Wiederholungsgefahr: Das Bundesgericht stützte die Haft auf die Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Es verwies auf die Vielzahl und Eskalation der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte (Beleidigungen, Drohungen, Sachbeschädigungen, Nötigung, Diebstahl), die ein hohes Risiko weiterer Straftaten darstellten. Dabei zog es auch sein früheres Urteil (7B_1270/2025) zum selben Sachverhalt heran.
  3. Ersatzmassnahmen: Das Angebot einer Kaution von CHF 10'000.- wurde als ungeeignet befunden, da selbst eine frühere, lange Freiheitsstrafe den Beschwerdeführer nicht von erneuten, sich steigernden Straftaten abgehalten hatte.
  4. Beschleunigungsgebot: Die Bearbeitungszeit von unter 20 Tagen durch die kantonale Beschwerdeinstanz wurde als rechtskonform und als prioritäre Behandlung gewürdigt.
  5. Entschädigung: Da die Haft als materiell begründet erachtet wurde, bestand kein Anspruch auf Entschädigung für unrechtmässige Haft.