Nachfolgend wird das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 4A_255/2025 vom 29. Dezember 2025 detailliert zusammengefasst.
Parteien und Gegenstand des Verfahrens
- Beschwerdeführerin: Republik A.__ (vertreten durch Me Sébastien Desfayes)
- Beschwerdegegner: B.__ (vertreten durch Me Manuel Bolivar)
- Gegenstand: Arbeitsrechtliche Forderungen des Hauspersonals einer Botschaft; Säumnis des beklagten Staates.
- Vorinstanz: Chambre des prud'hommes de la Cour de justice du canton de Genève.
I. Sachverhalt
B._, ein Staatsangehöriger der Republik A._, war vom 1. November 2008 bis zum 30. November 2016 als Koch-Majordomus und Hilfskoch bei der Botschaft der Republik A._ in Genf angestellt. Er besass eine vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellte Legitimationskarte Typ E (Dienstpersonal, Ständige Vertretung der Republik A._ bei der UNO in Genf). Das Arbeitsverhältnis endete mit einer Kündigung, nachdem B.__ die in Genf für Köche empfohlenen Löhne eingefordert hatte.
Am 3. Dezember 2018 reichte B._ beim Tribunal des prud'hommes des Kantons Genf Klage gegen die Republik A._ ein. Er beantragte die Feststellung, dass der beklagte Staat sich nicht auf seine Gerichtsimmunität berufen könne, und forderte im Hauptpunkt die Zahlung von insgesamt 672'596 CHF (bestehend aus Lohnforderungen, Überstunden, Sonntagsarbeit und Ferienentschädigung).
Die Republik A.__ reichte eine formell mangelhafte und verspätete Klageantwort ein. Trotz zweimaliger Ansetzung einer Nachfrist zur ordnungsgemässen Beantwortung der Klage leistete sie dem nicht Folge. Das erstinstanzliche Gericht stellte die Säumnis der Beklagten fest und führte das Verfahren ohne Berücksichtigung der verspäteten Antwort fort.
Eine wesentliche Vorentscheidung betraf die Frage der Gerichtsimmunität: Das Tribunal des prud'hommes Genf erklärte sich am 27. August 2021 für zuständig, da die Republik A.__ sich nicht auf ihre Immunität berufen könne. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht (Chambre des prud'hommes) am 7. Juni 2022 bestätigt und vom Bundesgericht am 20. September 2022 (Verfahren 4A_308/2022) als zulässig beurteilt und abgewiesen, womit die Zuständigkeit der Genfer Gerichte rechtskräftig feststand.
Am 27. Februar 2024 verurteilte das Tribunal die Republik A._ zur Zahlung von 400'886.35 CHF an B._. Auf Berufung beider Parteien hin hob die Chambre des prud'hommes diesen Entscheid am 9. April 2025 teilweise auf und verurteilte die Republik A.__ zur Zahlung von 551'943 CHF. Das Kantonsgericht stufte den Kläger nicht als "privaten Hausangestellten" ein, sondern als "lokales Personal", dessen Ansprüche auf der Grundlage der Genfer Normalarbeitsverträge für die Hauswirtschaft (aCTT-TED bis 2011 und CTT-Edom ab 2012) zu berechnen seien.
Die Republik A.__ reichte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
II. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht beurteilte die Beschwerde der Republik A.__ unter folgenden wesentlichen Gesichtspunkten:
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Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1): Die Beschwerde erfüllt die formellen Voraussetzungen (insbesondere den Streitwert von über 15'000 CHF im Arbeitsrecht gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Vollmacht wurde vom Bundesgericht als gültig erachtet, da sie sich ausdrücklich auf das laufende Verfahren bezieht (vgl. BGE 117 Ia 440 E. 1a).
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Umfang der bundesgerichtlichen Prüfung (E. 2): Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch in der Regel nur die von den Parteien aufgeworfenen Fragen. Verfassungsrechtliche Rügen müssen detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Sachverhalt wird grundsätzlich aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz beurteilt (Art. 105 Abs. 1 BGG); eine Korrektur ist nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür) möglich (Art. 105 Abs. 2, 97 Abs. 1 BGG).
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Gerichtsimmunität (E. 3 – Zentraler Punkt):
- Unanfechtbarkeit der Zuständigkeitsentscheidung: Gemäss Art. 92 Abs. 2 BGG muss ein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit sofort angefochten werden und kann später nicht mehr bestritten werden. Die Frage der Gerichtsimmunität wurde durch den früheren Bundesgerichtsentscheid 4A_308/2022 abschliessend geklärt.
- Argumentation der Vorinstanz zur Immunität: Die Vorinstanz hatte die Immunität der Republik A.__ verneint, weil ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag vorlag, der eine Tätigkeit als Koch in der Botschaft in Genf betraf, wo der Kläger seinen dauerhaften Wohnsitz hatte. Dies fiel unter Art. 11 Abs. 1 des UN-Übereinkommens über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von 2004 (CNUIJE), welches die Berufung auf Immunität bei Arbeitsverträgen für Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Gerichtsstaats ausschliesst. Keine der Ausnahmen von Art. 11 Abs. 2 CNUIJE (z.B. Ausübung hoheitlicher Funktionen, Diplomatenstatus) traf zu.
- Folgen für die aktuelle Beschwerde: Das Bundesgericht erklärte Rügen der Beschwerdeführerin, die unter dem Deckmantel von Verletzungen der Art. 56, 153 und 223 ZPO oder willkürlicher Sachverhaltsfeststellung die Qualifikation des Arbeitsverhältnisses oder die Beschreibung der Aufgaben des Klägers zum Gegenstand hatten, als unzulässig. Diese Punkte waren bereits Grundlage des rechtskräftigen Immunitätsentscheids.
- Abgrenzung "lokales Personal" vs. "privater Hausangestellter": Die Beschwerdeführerin konnte sich auch nicht erfolgreich auf eine angebliche Verletzung der Verordnung über private Hausangestellte (ODPr) berufen. Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdegegner als "lokales Personal" im Sinne von Art. 5 der Verordnung über den Gaststaat (VAGB/OLEH) und nicht als "privater Hausangestellter" gemäss Art. 3 ODPr eingestuft wurde. Entsprechend unterliegt das Arbeitsverhältnis dem schweizerischen Privatrecht (Art. 18 Abs. 3 VAGB/OLEH) und nicht dem öffentlichen Recht der Republik A.__. Zudem war der Staat selbst der Arbeitgeber, nicht der Botschafter persönlich.
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Berechnung der Forderungen und prozessuale Rügen (E. 4-5):
- Anwendbares Recht für die Berechnung: Die Anwendung der Genfer Normalarbeitsverträge für die Hauswirtschaft (aCTT-TED und CTT-Edom) war unbestritten. Strittig war nur die Höhe der Forderungen.
- Spruchreife und Säumnis (Art. 223 ZPO): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung der Art. 56, 153, 147 und 223 ZPO. Sie argumentierte, die Klage des Beschwerdegegners sei unvollständig gewesen, die Forderungen (über 670'000 CHF) seien unplausibel hoch und es hätten ernsthafte Zweifel an den Behauptungen bestanden. Dies hätte eine gerichtliche Interpellation (Art. 56 ZPO) oder eine Beweiserhebung von Amtes wegen (Art. 153 Abs. 2 ZPO) erfordert, wodurch die Spruchreife im Sinne von Art. 223 Abs. 2 ZPO nicht gegeben gewesen sei.
- Beurteilung des Bundesgerichts:
- Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdegegner in seiner Klage alle notwendigen Tatsachen (Tätigkeit, Arbeitsperiode, Arbeitszeiten, Vergütung etc.) schlüssig dargelegt hatte. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hatte er für jede Allegation entweder Belege oder Beweisanträge (z.B. Zeugen) angeboten, was prozessual korrekt ist.
- Die hohe Forderung (über 670'000 CHF für mehr als acht Jahre) wurde vom Bundesgericht nicht als per se "exorbitant" oder "hochgradig unwahrscheinlich" angesehen. Insbesondere im Kontext einer Botschaftsanstellung, wo ausländisches Personal oft lange im Unklaren über seine Rechte ist, waren die geltend gemachten Überstunden nicht von vornherein unglaubwürdig. Das Bundesgericht sah keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der vom Beschwerdegegner unwidersprochen geltend gemachten Tatsachen, welche eine Beweiserhebung von Amtes wegen (Art. 153 Abs. 2 ZPO) gerechtfertigt hätten. Auch angebliche Widersprüche bei den Überstundenangaben (40 Wochenstunden vs. 10 Sonntagsstunden) konnten aufgrund anderer Klagebehauptungen geklärt werden.
- Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die Spruchreife der Sache zu Recht angenommen und das Säumnisurteil erlassen hatte.
- Neue Tatsachen und Beweismittel in der Berufung (Art. 317 Abs. 1 ZPO): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, da die Vorinstanz ihre in der Berufung vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt hatte. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Da die Klage des Beschwerdegegners bereits erstinstanzlich schlüssig war und die Beklagte säumig blieb, waren die in der Berufung nachgereichten Argumente und Beweismittel der Beschwerdeführerin als "faux nova" zu werten. Sie hätten bereits in erster Instanz mit der gebotenen Sorgfalt vorgebracht werden müssen.
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Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (E. 6): Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt (Lohn, Arbeitszeiten, Überstunden) willkürlich (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG) festgestellt, wurde ebenfalls abgewiesen. Angesichts der korrekten Anwendung der Prozessregeln betreffend Säumnis und der Bindung an die unwidersprochenen Tatsachenbehauptungen des Klägers lag keine Willkür vor.
III. Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Republik A.__, soweit sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten von 8'500 CHF werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zudem hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von 9'500 CHF zu zahlen.
IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Rechtskräftige Immunitätsverweigerung: Die Frage der Gerichtsimmunität wurde bereits in einem früheren Verfahren geklärt. Die Republik A.__ konnte diese in der vorliegenden Hauptsachebeschwerde nicht erneut erfolgreich anfechten. Der Arbeitnehmer wurde als "lokales Personal" einer Botschaft dem schweizerischen Privatrecht unterstellt.
- Säumnis und Spruchreife: Die Republik A.__ hat die Klageantwort verspätet eingereicht. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Klage des Arbeitnehmers schlüssig war und keine ernsthaften Zweifel an seinen unwidersprochenen Tatsachenbehauptungen bestanden, die eine gerichtliche Interpellation oder Beweiserhebung von Amtes wegen erforderlich gemacht hätten. Die Vorinstanz durfte die Sache daher zu Recht als spruchreif erachten und ein Säumnisurteil fällen.
- Keine neuen Tatsachen in der Berufung: Neue Sachbehauptungen und Beweismittel der Republik A.__ in der Berufungsinstanz wurden zu Recht als verspätet (faux nova) abgewiesen.
- Keine Willkür: Die auf den unwidersprochenen Sachverhaltsbehauptungen basierende Tatsachenfeststellung der Vorinstanzen erfolgte korrekt und war nicht willkürlich.