Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_114/2025 vom 13. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_114/2025 vom 13. Januar 2026

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer erbrechtlichen Auseinandersetzung mit internationalem Bezug. Die Kernfrage des Rekurses betrifft die internationale Litispendenz gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) und die Gültigkeit der ausgestellten Klagebewilligung im Rahmen eines fakultativen Schlichtungsverfahrens nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Es ging darum, den Zeitpunkt der Klageeinleitung in der Schweiz zu bestimmen, um festzustellen, ob die schweizerischen Gerichte prioritär angerufen wurden oder ob eine Suspension des Verfahrens zugunsten eines bereits im Ausland anhängigen Verfahrens geboten ist.

2. Sachverhalt

Der Erblasser F.A._, ein französischer Staatsangehöriger, verstarb 2019 in Frankreich. Er hinterliess seine Ehefrau A.A._ (die Rekurrentin) und eine Tochter, B.A._, sowie drei Söhne aus einer früheren Ehe (C.A._, E.A._ und D.A._ – die Intimierten, teilweise unterstützt von B.A.__). Alle Kinder leben im Ausland.

Am 3. Juni 2020 reichte die Rekurrentin A.A._ ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde der Gemeinde X._ (Wallis) gegen alle Erben ein. Ziel war die güterrechtliche Auseinandersetzung, die Feststellung des Nachlasswertes, die Erbteilung sowie gegebenenfalls die Herabsetzung von Zuwendungen.

Für die Schlichtungsanhörung vom 21. September 2020 wurden die Beklagten geladen. D.A._, der in den USA wohnhaft ist, erhielt das Gesuch und die Ladung offenbar nicht ordnungsgemäss zugestellt. Er bestritt am 3. August 2020 die schweizerische Zuständigkeit und kündigte die Einleitung eines Verfahrens in Frankreich an. Auch C.A._ bestritt die Zuständigkeit. An der Schlichtungsanhörung erschien nur die Rekurrentin. Die Schlichtungsbehörde stellte daraufhin am 21. September 2020 die Klagebewilligung aus.

Am 30. September 2020 reichte C.A._ in Paris (Frankreich) eine Erbteilungsklage gegen alle Erben ein. Die Rekurrentin und B.A._ erhoben in Frankreich die Einrede der Unzuständigkeit und der Litispendenz, zugunsten der Schweiz. Die französischen Gerichte wiesen die Unzuständigkeitseinrede ab und setzten die Entscheidung über die Litispendenz bis zur Klärung der schweizerischen Zuständigkeit aus.

In der Schweiz reichte die Rekurrentin am 22. Oktober 2020 ihre materielle Klage beim Bezirksgericht Hérens und Conthey ein. Nach einer zunächst erfolgten Bestätigung der schweizerischen Zuständigkeit durch das Kantonsgericht, stellten die Intimierten (insbesondere C.A._ und D.A._) die Rüge der Unzulässigkeit der Klage wegen des Mangels einer gültigen Klagebewilligung sowie die Einrede der internationalen Litispendenz, da die Klage in Frankreich früher eingereicht worden sei.

Das Bezirksgericht wies die Unzulässigkeitseinrede (betreffend die Klagebewilligung) ab, bejahte aber die Einrede der Litispendenz und suspendierte das Verfahren gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid, mit Ausnahme der Kostenverteilung. Gegen diesen kantonalen Entscheid gelangte die Rekurrentin an das Bundesgericht.

3. Vorinstanzlicher Entscheid (Kantonales Gericht)

Das Kantonsgericht kam in seiner Argumentation im Wesentlichen zu folgenden Schlüssen: 1. Die Einreichung des (fakultativen) Schlichtungsgesuchs am 3. Juni 2020 begründete grundsätzlich die Litispendenz. 2. D.A._, als notwendiger passiver Streitgenosse, sei nicht ordnungsgemäss zur Schlichtungsanhörung geladen worden. Eine Zustellung sei nicht nachweisbar. Er konnte daher nicht als säumig betrachtet werden. 3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Klagebewilligung (Scheitern der Schlichtung, Säumnis des Beklagten) waren ihm gegenüber nicht erfüllt. 4. Die Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde sei daher betreffend D.A._ ungültig. 5. Die Ungültigkeit der Klagebewilligung gegenüber einem notwendigen Streitgenossen führe zur rückwirkenden Aufhebung (ex tunc) der durch das Schlichtungsgesuch begründeten Litispendenz. 6. Da das Schlichtungsverfahren im vorliegenden Fall fakultativ war (Art. 199 Abs. 2 ZPO), habe der Mangel der Klagebewilligung keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der am 22. Oktober 2020 eingereichten materiellen Klage. 7. Die Litispendenz sei in der Schweiz somit erst am 22. Oktober 2020 (Datum der materiellen Klageeinreichung gemäss Art. 62 Abs. 1 ZPO) begründet worden, d.h. nach der Klageeinreichung in Frankreich am 30. September 2020. 8. Folglich sei die Einrede der Litispendenz zu bejahen und das schweizerische Verfahren gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG zu suspendieren.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte zwei zentrale Rechtsfragen: 1. Begründet ein fakultatives Schlichtungsgesuch Litispendenz im Sinne von Art. 9 Abs. 2 IPRG? 2. Welche Folgen hat ein vermeintlicher Mangel der Klagebewilligung auf die Litispendenz, wenn das Schlichtungsverfahren fakultativ ist?

4.1. Zulässigkeit des Rekurses und anwendbares Recht Die Vorinstanz hatte die Verfahrenssuspension gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG verfügt. Eine solche Suspendierungsentscheidung wird einer Kompetenzentscheidung gleichgestellt und ist gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar. Die weiteren Voraussetzungen sind erfüllt. Mangels relevanter internationaler Übereinkommen sind die Bestimmungen des IPRG, insbesondere Art. 9, massgebend.

4.2. Frage 1: Schafft ein fakultatives Schlichtungsgesuch Litispendenz gemäss Art. 9 Abs. 2 IPRG?

a) Rechtslage und Doktrin Art. 9 Abs. 2 IPRG bestimmt, dass für die Klageeinleitung in der Schweiz der Zeitpunkt der ersten "notwendigen" Verfahrenshandlung massgebend ist, wobei ausdrücklich erwähnt wird, dass die "Citation en conciliation" (Schlichtungsladung bzw. die Einleitung des Schlichtungsverfahrens) genügt. Diese Bestimmung wurde geschaffen, um eine einheitliche Regelung auf Bundesebene für internationale Fälle zu gewährleisten, da die kantonalen Verfahrensrechte vor der ZPO unterschiedlich waren.

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Doktrin uneinig ist, ob Art. 9 Abs. 2 IPRG nur auf die obligatorische oder auch auf die fakultative Schlichtung verweist. * Eine Ansicht (u.a. Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Dasser, Keller) argumentiert, dass das Wort "notwendig" in Art. 9 Abs. 2 IPRG impliziert, dass nur die obligatorische Schlichtung Litispendenz begründet, da die fakultative Schlichtung nicht "notwendig" zur Klageeinleitung ist. * Eine andere Ansicht (u.a. Bucher, Walter/Domej, Castelberg, Volken, Knoepfler/Othenin-Girard) vertritt die Auffassung, dass auch ein fakultatives Schlichtungsgesuch Litispendenz begründet. Sie stützen sich auf den gesetzgeberischen Willen, eine möglichst frühe Anrufung der schweizerischen Gerichte zu ermöglichen. Das Wort "nécessaire" (notwendig) könne auch im Sinne von "suffisant" (ausreichend) verstanden werden. Es sei nicht sinnvoll, Kläger zu benachteiligen, die einen aussergerichtlichen Vergleich anstreben.

b) Stellungnahme des Bundesgerichts Das Bundesgericht schliesst sich der zweiten Lehrmeinung an. Es verweist auf die aktuelle Regelung im innerstaatlichen Recht (Art. 62 Abs. 1 ZPO), wonach die Einreichung des Schlichtungsgesuchs die Litispendenz begründet, unabhängig davon, ob die Schlichtung obligatorisch oder fakultativ ist. Auch unter den alten kantonalen Prozessordnungen wurde keine solche Unterscheidung getroffen; entscheidend war, dass der Kläger erstmals gerichtlichen Schutz beanspruchte. Diese Interpretation, die keine Unterscheidung zwischen obligatorischer und fakultativer Schlichtung trifft, ermöglicht es, die Litispendenz so früh wie möglich zu begründen, was dem klar geäusserten Willen des Gesetzgebers entspricht.

c) Fazit zu Frage 1 Das Bundesgericht bestätigt daher die Auffassung der Vorinstanz, dass die Einreichung eines fakultativen Schlichtungsgesuchs Litispendenz im Sinne von Art. 9 Abs. 2 IPRG begründen kann. Das Schlichtungsgesuch der Rekurrentin vom 3. Juni 2020 war somit grundsätzlich geeignet, die Litispendenz in der Schweiz zu schaffen.

4.3. Frage 2: Folgen eines vermeintlichen Mangels der Klagebewilligung auf die Litispendenz bei fakultativer Schlichtung?

a) Die Rolle der Klagebewilligung im Zivilprozessrecht Die Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung für die materielle Klage, wenn das Schlichtungsverfahren obligatorisch ist (Art. 60 ZPO, ATF 149 III 12 E. 3.1.1.2). Bei einer fälschlicherweise ausgestellten Klagebewilligung ist diese ungültig, und das zuständige Gericht hat die Klage als unzulässig zu erklären. Ist das Schlichtungsverfahren jedoch nicht obligatorisch (Art. 198 und 199 ZPO), so ist die Klagebewilligung keine Prozessvoraussetzung für die materielle Klage. Das heisst, der Kläger könnte die materielle Klage auch ohne vorheriges Schlichtungsgesuch einreichen.

b) Unterscheidung zwischen obligatorischer und fakultativer Schlichtung für die Gültigkeit der Klagebewilligung und Litispendenz Das Bundesgericht unterscheidet scharf zwischen zwei Fällen: * Obligatorische Schlichtung (oder fakultative, bei der eine Partei nicht auf sie verzichtet, z.B. Art. 199 Abs. 1 ZPO): Hier hat der Beklagte ein Recht auf ein Schlichtungsverfahren. Daher gelten strenge qualitative Anforderungen an die Schlichtung, und ein Mangel, der die Klagebewilligung ungültig macht (z.B. fehlende tatsächliche Aussprache), führt zur Unzulässigkeit der Klage, selbst wenn der Mangel der Schlichtungsbehörde zuzuschreiben ist (vgl. ATF 149 III 12). Ein solcher Mangel würde die durch das Schlichtungsgesuch begründete Litispendenz ex tunc aufheben. * Fakultative Schlichtung, auf die der Kläger einseitig verzichten könnte (Art. 199 Abs. 2 ZPO): Das Bundesgericht erachtet es als zu formalistisch, die strenge Argumentation von ATF 149 III 12 auf diesen Fall zu übertragen. * Grund 1: Der Beklagte hat hier kein Recht auf ein Schlichtungsverfahren, wenn der Kläger darauf verzichten will. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Beklagten hinsichtlich der Schlichtung ist daher nicht gegeben. * Grund 2: Die Klagebewilligung ist in diesem Fall keine Prozessvoraussetzung für die materielle Klage. Es wäre widersinnig, eine Klage als unzulässig zu erklären, nur weil der Kläger freiwillig ein nicht obligatorisches Verfahren durchlaufen hat und dieses, ohne sein Verschulden, mangelhaft war. * Grund 3: Die Gültigkeit der Klagebewilligung ist in diesem Kontext nicht entscheidend für die Begründung oder Aufrechterhaltung der Litispendenz.

c) Massgebende Kriterien für die Litispendenz bei fakultativer Schlichtung Für die Aufrechterhaltung der Litispendenz, die durch ein fakultatives Schlichtungsgesuch gemäss Art. 199 Abs. 2 ZPO begründet wurde, sind gemäss Bundesgericht nur folgende Voraussetzungen entscheidend: 1. Das Schlichtungsgesuch ist nicht von offensichtlichen Mängeln betroffen (z.B. offensichtliche Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde). 2. Das Datum der Einreichung des Schlichtungsgesuchs. 3. Die Einhaltung der dreimonatigen Frist für die Klageeinreichung nach Erhalt der Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 3 ZPO).

Diese Auslegung schützt den Kläger vor Rechtsverlusten durch Fehler der Schlichtungsbehörde und vermeidet unnötigen Formalismus. Sie steht im Einklang mit dem Ziel des Gesetzgebers, die Klageeinleitung so früh wie möglich zu ermöglichen, insbesondere wenn der Beklagte im Ausland wohnt.

d) Anwendung auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall wurde das Schlichtungsgesuch am 3. Juni 2020 eingereicht und war nicht mit offensichtlichen Mängeln behaftet. Die Klagebewilligung wurde am 21. September 2020 erteilt, und die materielle Klage wurde am 22. Oktober 2020 eingereicht, d.h. innerhalb der dreimonatigen Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO. Die angebliche Unregelmässigkeit der Ladung von D.A.__ und der daraus resultierende angebliche Mangel der Klagebewilligung sind somit nicht entscheidend für die Litispendenz. Die Kenntnisnahme des Gesuchs durch die Partei ist für die Begründung der Litispendenz unerheblich; allein die Anrufung der Schlichtungsbehörde zählt.

5. Ergebnis des Bundesgerichts

Die schweizerische Klage der Rekurrentin gilt als seit dem 3. Juni 2020 anhängig. Dies ist vor der Klageeinleitung in Frankreich am 30. September 2020. Die Voraussetzungen für eine Verfahrenssuspension in der Schweiz gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG sind somit nicht erfüllt.

Das Bundesgericht heisst den Rekurs gut, hebt den kantonalen Entscheid auf und weist die Einrede der Litispendenz ab. Die Sache wird zur Fortsetzung des materiellen Verfahrens an die erste Instanz zurückgewiesen.

6. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Frühe Litispendenz: Ein Schlichtungsgesuch (ob obligatorisch oder fakultativ) begründet in internationalen Fällen (Art. 9 Abs. 2 IPRG) die Litispendenz in der Schweiz.
  • Kein Formalismus bei fakultativer Schlichtung: Bei einem fakultativen Schlichtungsverfahren (Art. 199 Abs. 2 ZPO), auf das der Kläger verzichten könnte, ist die Gültigkeit der ausgestellten Klagebewilligung nicht entscheidend für die Aufrechterhaltung der Litispendenz.
  • Schutz des Klägers: Fehler der Schlichtungsbehörde bei einem fakultativen Verfahren führen nicht zum Verlust der Litispendenz, da die Klagebewilligung in diesem Fall keine Prozessvoraussetzung für die materielle Klage ist.
  • Massgebende Kriterien: Für die Aufrechterhaltung der Litispendenz bei fakultativer Schlichtung genügen: ein mangelfreies Schlichtungsgesuch, dessen Einreichungsdatum und die fristgerechte Einreichung der materiellen Klage (Art. 209 Abs. 3 ZPO).
  • Resultat im konkreten Fall: Die schweizerische Litispendenz wurde am 3. Juni 2020 wirksam begründet, d.h. vor der französischen Klage, weshalb das schweizerische Verfahren nicht zu suspendieren ist.