Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_139/2025 vom 14. Januar 2026

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Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_139/2025 vom 14. Januar 2026

I. Einleitung

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Waadt betreffend die provisorische Rechtsöffnung in einer Grundpfandverwertungsbetreibung. Die Kernfrage ist die Beweislastverteilung für die Fälligkeit der Forderung, wenn die Rechtsöffnung auf Inhaberhypothekenzettel gestützt wird, die eine kausale Forderung sichern. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Schuldnerin gut und verweigert die Rechtsöffnung.

II. Sachverhalt

Die B._ SA (nachfolgend: die betreibende Gläubigerin oder Intimierte) leitete am 6. Februar 2024 eine Grundpfandverwertungsbetreibung gegen die A._ SA (nachfolgend: die betriebene Schuldnerin oder Rekurrentin) ein. Gegenstand der Betreibung waren Forderungen von insgesamt 8'000'000 CHF zuzüglich Zinsen, gestützt auf drei Inhaberhypothekenzettel.

Die Hypothekenzettel waren ursprünglich im Rahmen eines Aktienkaufvertrags (Protokoll d'accord vom 7. November 2014, "document de closing" vom 31. Juli 2015) als Garantie für die Zahlung von Kaufpreisraten der C.__ SA-Aktien vorgesehen. Es wurde vereinbart, dass die Hypothekenzettel nach Eingang der jeweiligen Zahlungen (Mai 2016, Mai 2017, Mai 2018) Zug um Zug zurückzugeben seien.

Ein entscheidendes, späteres Ereignis war die erneute Übergabe der Hypothekenzettel durch die betriebene Schuldnerin an die betreibende Gläubigerin am 17. Oktober 2019, wie aus einem Schreiben des Verwaltungsrats der Schuldnerin hervorgeht. Die Zettel wurden dabei "de façon à garantir la tranche appartements de l'objet mentionné sous rubrique" übergeben. Eine spezifische, die Bedingungen dieser neuen Garantievereinbarung regelnde Abmachung wurde nicht vorgelegt.

Nachdem die betreibende Gläubigerin die Hypothekenzettel am 10. Juli 2023 zur Rückzahlung gekündigt hatte, beantragte sie am 5. März 2024 die provisorische Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge.

III. Vorinstanzliche Entscheidungen

Die Friedensrichterin des Kreises Lavaux-Oron erteilte am 21. Juni 2024 die Rechtsöffnung und stellte das Bestehen des Grundpfandes fest. Das Kantonsgericht Waadt (Cour des poursuites et faillites) wies die Beschwerde der Schuldnerin mit Urteil vom 31. Dezember 2024 ab und bestätigte die Rechtsöffnung.

IV. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde der A.__ SA hinsichtlich einer Verletzung von Art. 82 SchKG.

A. Grundsätze der provisorischen Rechtsöffnung Das Bundesgericht erinnert an die Natur der provisorischen Rechtsöffnung gemäss Art. 82 SchKG. Es handelt sich um ein summarisches Urkundenprozessverfahren, dessen Ziel nicht die materielle Feststellung des Bestehens der Forderung ist, sondern lediglich die Prüfung des Vorhandenseins eines vollstreckbaren Titels. Der Entscheid über die Rechtsöffnung entfaltet keine materielle Rechtskraft (Art. 79 und 83 Abs. 2 SchKG). Dem Schuldner obliegt es, seine Befreiung sofort glaubhaft zu machen.

B. Der Hypothekenzettel als Rechtsöffnungstitel und die Anforderung der Fälligkeit Ein Inhaberhypothekenzettel gilt als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB oder als Schuldanerkennung und ist somit ein provisorischer Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG, jedoch nur für die abstrakte Forderung (Verweis auf BGE 140 III 180 E. 5.1.2; 134 III 71 E. 3). Der Gläubiger, der die Rechtsöffnung gestützt auf einen Hypothekenzettel verlangt, muss daher keine separate Schuldanerkennung für die kausale Forderung vorlegen.

Entscheidend für die Grundpfandverwertungsbetreibung: Das Bundesgericht hält in ständiger Rechtsprechung fest, dass für die Rechtsöffnung in der Grundpfandverwertungsbetreibung sowohl die abstrakte, in den Hypothekenzettel inkorporierte Forderung als auch die zugrundeliegende kausale Forderung fällig sein müssen (Verweis auf BGE 140 III 180 E. 5.1.2; BGE 5A_693/2022 vom 6. März 2023 E. 3.2.2; BGE 4A_10/2024 vom 26. Mai 2025 E. 4.2).

  • Die Fälligkeit der abstrakten Forderung ist durch den Gläubiger durch einen Beleg über die gültige Kündigung nachzuweisen (vgl. Art. 847 Abs. 1 ZGB, der eine dispositivrechtliche Kündigungsfrist von sechs Monaten vorsieht).
  • Die Fälligkeit der kausalen Forderung richtet sich nach den Kündigungsbedingungen des Darlehensvertrages oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die sich dieser bezieht.

C. Die Beweislast für die Fälligkeit der Forderung Das Bundesgericht betont, dass es dem Gläubiger obliegt, die Fälligkeit seiner Forderung nachzuweisen (Verweis auf BGE 5A_1026/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2.2; 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018 E. 3.1). Die Fälligkeit muss bereits im Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens gegeben sein (Verweis auf BGE 128 III 44 E. 5a). Die Beweislast für die Fälligkeit kann nicht auf den Schuldner abgewälzt werden, indem diesem zugemutet wird, die Nicht-Fälligkeit glaubhaft zu machen.

D. Analyse des vorinstanzlichen Entscheids Die Vorinstanz hat sich auf das Schreiben vom 17. Oktober 2019 konzentriert (Dokument 10), in dem die Hypothekenzettel der Gläubigerin erneut zur Sicherung der "tranche appartements" übergeben wurden. Das Kantonsgericht schloss daraus, dass – auch wenn die zugrundeliegende neue Vereinbarung nicht vorgelegt wurde – es nicht der Gläubigerin oblag, eine Schuldanerkennung für die kausale Forderung vorzulegen. Vielmehr sei es Aufgabe der Schuldnerin gewesen, die Natur dieser kausalen Forderung glaubhaft zu machen und darzulegen, dass diese getilgt oder nicht fällig sei. Da die Schuldnerin diese neue Vereinbarung nicht erläuterte, sei sie ihrer Glaubhaftmachungspflicht nicht nachgekommen.

E. Verletzung von Bundesrecht durch das Kantonsgericht Das Bundesgericht hält fest, dass die Argumentation des Kantonsgerichts gegen Bundesrecht verstösst. Das Kantonsgericht hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, der Rekurrentin vorzuwerfen, ihre Befreiung nicht nachgewiesen zu haben. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt klar, dass sowohl die abstrakte als auch die kausale Forderung fällig sein müssen (vgl. oben E. IV.B). Zudem obliegt die Beweislast für diese Fälligkeit dem Gläubiger (vgl. oben E. IV.C).

Der blosse Wortlaut des Schreibens vom 17. Oktober 2019 ("de façon à garantir la tranche appartements de l'objet mentionnés sous rubrique") genügt nicht, um die Fälligkeit der kausalen Forderung nachzuweisen. Es oblag der betreibenden Gläubigerin, mittels Urkunden darzulegen, dass die kausale Forderung, die mit der angeführten "Wohnungstranche" verbunden ist und die von den Hypothekenzetteln gesichert werden sollte, fällig war. Dies sei jedoch nicht geschehen, zumal das Kantonsgericht selbst festgestellt hat, dass die "neue Vereinbarung", auf deren Grundlage die Zettel erneut übergeben wurden, nicht vorgelegt wurde. Ohne diesen Nachweis der Fälligkeit der kausalen Forderung kann die Rechtsöffnung nicht erteilt werden.

V. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und reformiert den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts Waadt. Die Rechtsöffnung wird verweigert. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens gehen zulasten der betreibenden Gläubigerin. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Kosten und Parteientschädigungen der kantonalen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Fälligkeit beider Forderungen: Bei der provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf einen Hypothekenzettel in einer Grundpfandverwertungsbetreibung müssen sowohl die abstrakte (im Zettel inkorporierte) als auch die zugrundeliegende kausale Forderung fällig sein.
  2. Beweislast beim Gläubiger: Die Beweislast für die Fälligkeit beider Forderungen (abstrakt und kausal) liegt vollumfänglich beim betreibenden Gläubiger und muss zum Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens mittels Urkunden nachgewiesen werden. Diese Beweislast wird nicht auf den Schuldner verlagert.
  3. Mangel an Beweisen im vorliegenden Fall: Die betreibende Gläubigerin konnte die Fälligkeit der neuen kausalen Forderung ("tranche appartements"), für welche die Hypothekenzettel im Jahr 2019 erneut übergeben wurden, nicht durch die Vorlage der zugrundeliegenden Vereinbarung belegen. Das Schreiben über die erneute Übergabe allein reichte hierfür nicht aus.
  4. Fehlerhafte Beweislastverteilung: Das Kantonsgericht hat Bundesrecht verletzt, indem es die Beweislast für die Nicht-Fälligkeit der kausalen Forderung dem Schuldner auferlegte.
  5. Rechtsfolge: Aufgrund des fehlenden Nachweises der Fälligkeit der kausalen Forderung wird die provisorische Rechtsöffnung verweigert.