Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_364/2025 vom 18. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_364/2025 vom 18. Dezember 2025

1. Einleitung und Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte in diesem Urteil über die Rechtsfrage zu befinden, ob der obsiegenden Gläubigerin in einem Rechtsöffnungsverfahren der von ihr geleistete Kostenvorschuss gestützt auf den revidierten Art. 111 Abs. 1 Satz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) zurückzuerstatten ist oder ob Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) als lex specialis weiterhin zur Anwendung gelangt, womit das Inkassorisiko bei der Gläubigerin verbleiben würde.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beschwerdeführerin) betrieb A.__ (Beschwerdegegner) basierend auf einem Verlustschein aus zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenkassenleistungen für eine Forderung von Fr. 3'089.55. Nachdem der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte die Beschwerdeführerin um definitive Rechtsöffnung. Das Bezirksgericht Zofingen erteilte die Rechtsöffnung, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 250.-- jedoch dem Beschwerdegegner, bezog sie aber vom Vorschuss der Beschwerdeführerin und sprach ihr keine Parteientschädigung zu. Es begründete dies damit, dass Art. 68 SchKG als lex specialis dem Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgehe, da Gerichtskosten im Rechtsöffnungsverfahren Betreibungskosten seien. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid, indem es ebenfalls Art. 68 SchKG als lex specialis gegenüber dem revidierten Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO anwandte. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin an das Bundesgericht.

2. Die Rechtsfrage und der Entscheid der Vorinstanzen

Die zentrale, von den Vorinstanzen abweichend beurteilte Rechtsfrage, die auch von grundsätzlicher Bedeutung ist (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, da pro Jahr 13'000-15'000 definitive Rechtsöffnungsverfahren anfallen und die Gerichtskosten in der Regel den Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreichen), war, ob der obsiegenden Gläubigerin im Rechtsöffnungsverfahren der Kostenvorschuss gemäss Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO zurückzuerstatten ist oder ob Art. 68 SchKG weiterhin gilt und somit die Gläubigerin das Inkassorisiko trägt.

Die Vorinstanzen entschieden, dass Art. 68 SchKG (Vorschusspflicht und Erhebungsrecht der Betreibungskosten durch den Gläubiger) als lex specialis im Verhältnis zum revidierten Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Rückerstattung des Vorschusses, wenn die Partei nicht kostenpflichtig ist) vorgeht. Sie stützten sich dabei auf die Argumentation, dass Gerichtskosten im Rechtsöffnungsverfahren als Betreibungskosten im Sinne des SchKG gelten.

3. Die Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht kam zum gegenteiligen Schluss und hiess die Beschwerde gut. Es entschied, dass Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch in summarischen SchKG-Verfahren gemäss Art. 251 ZPO Anwendung findet und die obsiegende Partei somit Anspruch auf Rückerstattung ihres Vorschusses hat.

3.1. Teleologische Interpretation (Sinn und Zweck der ZPO-Revision)

Das Bundesgericht betonte, dass ein Hauptanliegen der am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen ZPO-Revision die Erleichterung des Zugangs zum Gericht durch eine Anpassung des Prozesskostenrechts war. Insbesondere sollte das Inkassorisiko für die Gerichtskosten nicht mehr der obsiegenden Partei, sondern dem Staat aufgebürdet werden. Diese Korrektur wurde als gerechtfertigt angesehen, da die Justiz eine essenzielle Staatsaufgabe darstellt und die frühere Regelung (gemäss Art. 111 aZPO) als unbillige Schranke zum Gericht kritisiert worden war. Die Ignorierung dieser allgemeinen ratio legis in summarischen SchKG-Verfahren würde dem gesetzgeberischen Willen widersprechen.

3.2. Entstehungsgeschichte von Art. 111 Abs. 1 ZPO

Von entscheidender Bedeutung war für das Bundesgericht die Entstehungsgeschichte des revidierten Art. 111 Abs. 1 ZPO: * Der Vorentwurf (VE-ZPO) und der erste Entwurf (E-ZPO) sahen zunächst vor, dass in bestimmten summarischen Verfahren (Art. 98 Abs. 2 E-ZPO, zu denen auch SchKG-Verfahren gehören) eine Verrechnung der Gerichtskosten mit dem Vorschuss der obsiegenden Partei möglich sein sollte. Die Botschaft des Bundesrates begründete dies explizit mit der Übereinstimmung mit Art. 68 Abs. 1 SchKG. * Jedoch hat das Parlament diese Ausnahme (d.h. die Möglichkeit der Verrechnung auch bei obsiegender Partei in Art. 98 Abs. 2-Fällen) aus Art. 111 Abs. 1 E-ZPO gestrichen. Der Nationalrat strich daraufhin auch die Passage in Art. 111 Abs. 2 E-ZPO, wonach die kostenpflichtige Partei geleistete Vorschüsse ersetzen muss, soweit diese nicht zurückerstattet werden – ein klarer Hinweis darauf, dass zukünftig alle Vorschüsse der obsiegenden Partei zurückzuerstatten sind. * Das Bundesgericht schloss daraus, dass der Gesetzgeber auch in summarischen SchKG-Verfahren gemäss Art. 251 ZPO keine Verrechnung mit Vorschüssen der obsiegenden Partei wollte. Wäre das Parlament der Ansicht gewesen, dass Art. 68 Abs. 1 SchKG diese Verrechnung ohnehin ermögliche, wäre ein ausdrücklicher Vorbehalt zu erwarten gewesen. Das Fehlen eines solchen Vorbehalts trotz Kenntnis von Art. 68 SchKG im Gesetzgebungsprozess ist ein Indiz für den Vorrang des revidierten Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

3.3. Systematische Interpretation

  • Art. 1 lit. c ZPO: Gemäss dieser Bestimmung richtet sich das Verfahren für gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts nach der ZPO, welche dem SchKG vorgeht, sofern sie keinen Vorbehalt statuiert. Das Bundesgericht hat dies bereits in früheren Urteilen für andere Schnittstellen zwischen ZPO und SchKG bestätigt (z.B. Zustellung, Streitwertbestimmung). Die vorliegende Auslegung von Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist somit konsistent mit der bisherigen Rechtsprechung.
  • Lex posterior derogat legi priori: Als jüngere, spezifisch überarbeitete Norm geht der revidierte Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO einer älteren, in dieser Frage potenziell kollidierenden Norm wie Art. 68 SchKG vor (materielle Derogation).
  • Fortbestand von Art. 68 SchKG: Art. 68 SchKG wird durch diese Auslegung nicht obsolet. Er regelt weiterhin die Vorschusspflicht der Gläubigerin gegenüber dem Betreibungsamt (Abs. 1) und das Recht der Gläubigerin, Betreibungskosten (nun primär die Parteientschädigung, falls sie der Gläubigerin zugesprochen wird, sowie die dem Gericht vorgeschossenen und vom Gläubiger an das Gericht bezahlten Gerichtskosten, sofern sie von den Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt erhoben werden sollen) von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Abs. 2). Die vom Bundesgericht getroffene Auslegung wahrt somit auch den Grundsatz, dass eine Norm im Zweifel so zu interpretieren ist, dass andere Normen nicht zwecklos werden.

3.4. Zur Argumentation der "zwei Gläubiger"

Das Bundesgericht ging auch auf das Argument der Vorinstanz ein, dass bei einer Rückerstattung des Vorschusses durch das Gericht zwei Gläubiger in derselben Betreibung auftreten würden. Es stellte fest, dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Die Gerichtskasse muss, wie in allen anderen Fällen, eine eigene Betreibung einleiten, wenn die unterliegende Partei die Kosten nicht bezahlt. Dies ist die Konsequenz der Verschiebung des Inkassorisikos auf den Staat.

4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Zusammenfassend hält das Bundesgericht fest, dass Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch in summarischen SchKG-Verfahren gemäss Art. 251 ZPO Anwendung findet. Die obsiegende Partei hat demnach Anspruch auf Rückerstattung ihres Vorschusses, während das Gericht seine Kosten bei der unterliegenden Partei eintreiben muss. Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Zentrale Rechtsfrage: Anwendbarkeit von Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Rückerstattung Kostenvorschuss an obsiegende Partei) versus Art. 68 SchKG (Vorschusspflicht und Inkassorisiko beim Gläubiger) in Rechtsöffnungsverfahren.
  • Entscheidung des Bundesgerichts: Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO findet auch in summarischen SchKG-Verfahren Anwendung; der obsiegenden Gläubigerin ist der Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
  • Begründung (Teleologisch): Die ZPO-Revision zielte darauf ab, den Zugang zur Justiz zu erleichtern, indem das Inkassorisiko für Gerichtskosten von der obsiegenden Partei auf den Staat verlagert wird.
  • Begründung (Historisch): Das Parlament hat bewusst eine Klausel gestrichen, die die Verrechnung des Vorschusses auch bei obsiegenden Parteien in summarischen Verfahren ermöglicht hätte. Dies demonstriert den klaren Willen, die Rückerstattungspflicht des Gerichts an die obsiegende Partei umfassend zu verankern.
  • Begründung (Systematisch): Die ZPO ist gemäss Art. 1 lit. c ZPO als jüngere Spezialnorm für gerichtliche SchKG-Angelegenheiten gegenüber dem SchKG vorrangig (lex posterior derogat legi priori). Art. 68 SchKG behält seinen Anwendungsbereich (Vorschüsse an das Betreibungsamt, Erhebung anderer Betreibungskosten vom Schuldner) und wird nicht obsolet.
  • Konsequenz: Die Gerichtskasse muss die Gerichtskosten bei der unterliegenden Partei eintreiben, was als vom Gesetzgeber intendierte Folge der staatlichen Übernahme des Inkassorisikos gilt.