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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_355/2025 vom 15. Januar 2026
I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) befasst sich mit der Beschwerde von A.__ gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) vom 6. Juni 2025. Gegenstand des Verfahrens ist die Ungültigerklärung und der Entzug des Schweizer Passes und der Identitätskarte des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) aufgrund einer gegen ihn laufenden Strafuntersuchung in der Schweiz. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte damit die angefochtene Massnahme.
II. Sachverhalt Der Beschwerdeführer A.__, Schweizer Staatsangehöriger, meldete sich am 30. September 2019 ins Ausland ab und liess sich am 15. März 2020 bei der schweizerischen Botschaft in Abu Dhabi ins Auslandschweizerregister eintragen. Gegen ihn führt die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (Staatsanwaltschaft) seit dem 14. September 2021 eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und Betrugs (Art. 146 StGB). Er ist im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben.
Am 18. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft beim fedpol, dem Beschwerdeführer den Schweizer Pass sofort zu entziehen und die Ausstellung neuer Ausweise zu verhindern. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 entzog das fedpol dem Beschwerdeführer seinen Schweizer Pass und seine Schweizer Identitätskarte, erklärte diese für ungültig und vermerkte dies in den Fahndungssystemen RIPOL, SIS (Schengen-Fahndungssystem) und INTERPOL (ASF-LSTD). Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, über die zuständige Schweizer Vertretung ein nur für die direkte Rückreise in die Schweiz gültiges Ausweispapier zu erhalten, falls er zur Rückreise bereit sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil vom 6. Juni 2025 abgewiesen.
III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
A. Prozessuale Aspekte und Rügenprüfung Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, wies jedoch mehrere Rügen des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Begründung oder Unzulässigkeit ab: 1. Mangelnde Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG): Rügen betreffend Verletzung von Verfahrensgarantien (Art. 29 BV), Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) und Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) wurden nicht detailliert dargelegt und daher nicht behandelt. 2. Qualifizierte Begründungsobliegenheit für Grundrechte (Art. 106 Abs. 2 BGG): Bezüglich der gerügten Verletzung der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV), der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) fehlte eine klare und detaillierte Darlegung, inwiefern der Ausweisentzug diese Grundrechte einschränken soll. Das BGer liess die Frage einer allfälligen Grundrechtsberührung offen, da ein Eingriff ohnehin gemäss Art. 36 BV gerechtfertigt wäre. 3. Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 BGG): Das BGer prüft Sachverhaltsfeststellungen nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit (Willkür). * Die Rüge, die Strafuntersuchung sei materiell abgeschlossen, wurde als unbehelflich erachtet, da der materielle Stand der Untersuchung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Ausweisentzugs nicht entscheidend ist. Es kommt allein darauf an, ob eine strafrechtliche Verfolgung wegen eines Verbrechens oder Vergehens besteht (siehe dazu unten III.B.3). * Die Behauptung, die Vorinstanz unterstelle eine missbräuchliche Verwendung der Reisedokumente ohne Belege, wies das BGer ebenfalls zurück. Das BVGer habe lediglich den Zweck von Art. 7 Abs. 2 lit. a AwG (Verhinderung missbräuchlicher Verwendung) erläutert, jedoch keine entsprechende Tatsachenfeststellung zum Verhalten des Beschwerdeführers getroffen. 4. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven, Art. 99 Abs. 1 BGG): Ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2025 (echtes Novum) wurde als unbeachtlich erklärt, da es keinen Einfluss auf die Prozessvoraussetzungen des vorliegenden Verfahrens hatte.
B. Materielle Prüfung des Ausweisentzugs nach Art. 7 Abs. 2 lit. a AwG Das Bundesgericht prüfte die Rechtmässigkeit des Ausweisentzugs gestützt auf die allgemeinen Schranken von Grundrechtseinschränkungen gemäss Art. 36 BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Wahrung des Kerngehalts).
1. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV): Art. 7 Abs. 2 lit. a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 (AwG; SR 143.1) bildet die hinreichende gesetzliche Grundlage. Diese Bestimmung erlaubt dem fedpol, nach Rücksprache mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde einen Ausweis zu entziehen oder für ungültig zu erklären, wenn sich der Inhaber im Ausland befindet und in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Tatbestandsvoraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind: * Der Beschwerdeführer befindet sich in Dubai. * Er wird in der Schweiz wegen Verbrechen und Vergehen (Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung) strafrechtlich verfolgt. * Die erforderliche Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft erfolgte, da diese die Massnahme beantragte. Die Bestimmung ist ein Gesetz im formellen Sinn und weist die nötige Normdichte auf. Eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 lit. a AwG lag demnach nicht vor.
2. Öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV): Das Bundesgericht bestätigte, dass die Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen. Der Zweck von Art. 7 Abs. 2 AwG besteht darin, zu verhindern, dass beschuldigte Personen sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen. Auslandschweizer sollen dazu bewogen werden, in die Schweiz zurückzukehren und sich den Strafbehörden zu stellen (vergleiche Botschaft vom 28. Juni 2000 zum Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige, BBl 2000 4765; Urteil 2A.149/1991 vom 9. März 1992 E. 3b). Dies dient dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. Art. 123 BV).
3. Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV): Das Bundesgericht schloss sich der vorinstanzlichen Beurteilung der Verhältnismässigkeit an: * Eignung: Der Entzug und die Ungültigerklärung der Ausweise sind geeignet, den Zweck einer effektiven Strafverfolgung zu erreichen. Die Massnahmen sollen verhindern, dass strafrechtlich verfolgte Personen ihre Schweizer Ausweise im Ausland für Ein- oder Weiterreisen, Banktransaktionen oder Vertragsabschlüsse nutzen und sich dadurch der Strafverfolgung entziehen. * Erforderlichkeit: Die Massnahmen sind auch erforderlich, da mildere Mittel, wie die vom Beschwerdeführer angeführte Kooperation im Strafverfahren, eine Meldepflicht oder ein Reiseverbot, nicht geeignet wären, die angestrebten Ziele (Rückkehr in die Schweiz zur Sicherstellung des Strafverfahrens) zu erreichen. Das Bundesgericht hob hervor, dass die Argumente des Beschwerdeführers, wie das Fehlen einer Kollusionsgefahr, die Sinnlosigkeit weiterer Einvernahmen oder der "materielle Abschluss" der Strafuntersuchung, die Strafverfolgung als solche betreffen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Diese Vorbringen sind im Rahmen der Strafprozessordnung geltend zu machen. Für die hier zu beurteilenden Massnahmen ist allein relevant, dass der Beschwerdeführer sich im Ausland befindet und in der Schweiz strafrechtlich verfolgt wird. Der Ausweisentzug dient nicht nur der Sachverhaltsermittlung, sondern auch der Sicherstellung des Urteilsverfahrens und des Strafvollzugs nach einer Verurteilung (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. b AwG). * Zumutbarkeit: Die Massnahmen sind dem Beschwerdeführer zumutbar. Ihm steht es jederzeit frei, bei der zuständigen Schweizer Vertretung ein nur für die direkte Rückreise in die Schweiz gültiges Ausweispapier ausstellen zu lassen, um in die Schweiz zurückzukehren und sich den Behörden zu stellen. Das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung überwiegt seine privaten Interessen.
C. Rechtsmissbrauchsverbot Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB, sinngemäss anwendbar im öffentlichen Recht), indem er geltend machte, der Ausweisentzug diene einzig dazu, eine unnötige und unbegründete Untersuchungshaft zu erzwingen, und verfolge damit ein sachfremdes Ziel. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es stellte fest, dass sich im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt keine Grundlage für die Behauptung findet, der Ausweisentzug solle eine Untersuchungshaft erzwingen. Der Beschwerdeführer hatte diesbezüglich auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt. Die Vorinstanz habe den Zweck des Ausweisentzugs nach Art. 7 Abs. 2 AwG zutreffend erfasst und die Bestimmung zweckkonform angewendet. Angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten erfolgte der Ausweisentzug weder ohne schützenswertes Interesse noch führte er zu einem krassen Missverhältnis berechtigter Interessen. Ein Rechtsmissbrauch war somit nicht gegeben.
IV. Schlussfolgerung Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigte die Rechtmässigkeit der Ungültigerklärung und des Entzugs der Ausweise des Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
V. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte