Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgericht, Urteil vom 9. Dezember 2025 (4A_351/2025)
I. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich. Streitgegenstand ist die Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 Abs. 1 OR im Kontext eines Bauunfalls, wobei insbesondere die Beweiswürdigung des Handelsgerichts zur Tauglichkeit einer Absturzsicherung und zum Kausalzusammenhang gerügt wurde.
II. Sachverhalt (massgebliche Punkte)
Die Beschwerdeführerin (A._ AG) war als Baumeisterin mit Arbeiten auf einer Baustelle betraut. Für Armierungsverlegearbeiten beauftragte sie die D._ GmbH, für die der Beschwerdegegner (B.__) als Eisenleger tätig war. Auf dem Flachdach eines im Bau befindlichen Gebäudes befand sich eine Oberlichtaussparung bzw. Deckenöffnung, die Teil eines Betonelements des Treppenhauses war.
Am 11./12. August 2008 sicherte E.__, ein Angestellter der Beschwerdeführerin, diese Öffnung mit einer selbst angefertigten Konstruktion aus drei Schaltafeln und zwei Querleisten, die mit den Zwangsleisten nach unten auf den Betonrahmen der Deckenöffnung platziert wurde.
Am 13. August 2008 stürzte der Beschwerdegegner, als er die abgedeckte Öffnung überqueren wollte, in die 5.86 Meter tiefer liegende Treppenhausöffnung. Die Abdeckung brach auseinander, wobei ein Teil auf dem Dach verblieb und der Rest mit dem Beschwerdegegner abstürzte. Der Beschwerdegegner erlitt erhebliche Verletzungen.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Genugtuung, da es die Beschwerdeführerin für die ungenügende Sicherung der Deckenöffnung verantwortlich befand. E.__ habe die Sicherung in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erstellt, die Konstruktion sei unbeabsichtigt verrückbar gewesen, und die ungenügende Sicherung sei kausal für den Sturz gewesen. Eine anderweitige, den Unfall verhindernde Sicherung wäre möglich gewesen.
III. Massgebliche Rechtsgrundlagen und Rügen
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Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 Abs. 1 OR):
- Das Bundesgericht stellt fest, dass es sich bei Art. 55 Abs. 1 OR um eine Kausalhaftung handelt, die weder ein Verschulden des Arbeitnehmers noch des Geschäftsherrn voraussetzt. Es genügt, dass die Hilfsperson in Ausübung dienstlicher oder geschäftlicher Verrichtungen einen Schaden mitverursacht hat.
- Der Geschäftsherr kann sich nur exkulpieren, wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt (cura in eligendo, instruendo et custodiendo) angewendet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Anforderungen an den Sorgfaltsnachweis sind hoch und richten sich nach der Gefährlichkeit der Arbeit.
- Rüge 1 (Funktioneller Zusammenhang): Die Beschwerdeführerin rügte, zwischen der Tätigkeit von E.__ und dem Anbringen der Absturzsicherung bestehe kein funktioneller Zusammenhang.
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Beweisrecht und Beweiswürdigung (Art. 105, 106 Abs. 2 BGG):
- Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung kann nur berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
- Die Beweiswürdigung der Vorinstanz greift das Bundesgericht nur ein, wenn sie willkürlich ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ein entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat.
- Wichtiger Querverweis (ZPO-Revision 2025): Das Bundesgericht hebt hervor, dass mit der ZPO-Revision, die am 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, Privatgutachten der Parteien ausdrücklich Urkundenqualität erhalten (Art. 177 ZPO n.F.). Diese Regelung ist gemäss Art. 407f ZPO auch auf bereits rechtshängige Verfahren anwendbar. Dies zielt darauf ab, die zuvor als unbefriedigend empfundene Rechtslage anzupassen (vgl. E. 6).
- Rüge 2 (Beweiswürdigung Tauglichkeit): Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Beweiswürdigung betreffend die Tauglichkeit der Absturzsicherung, insbesondere die angebliche alleinige Stützung auf das Gerichtsgutachten und die Ablehnung weiterer Beweismittel.
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Kausalzusammenhang:
- Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wenn das Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den Schaden war. Für den Nachweis genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
- Der adäquate Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen oder zu begünstigen.
- Bei Unterlassungen richtet sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre (hypothetischer Kausalverlauf, überwiegende Wahrscheinlichkeit).
- Rüge 3 (Beweiswürdigung Kausalität): Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz sei willkürlich davon ausgegangen, die ungenügende Absturzsicherung sei kausal für den Unfall gewesen, insbesondere hinsichtlich der Annahme einer unbeabsichtigten, leichten Verschiebung.
IV. Begründung des Bundesgerichts im Detail
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Zum funktionellen Zusammenhang (Rüge 1):
- Das Bundesgericht weist die Rüge der Beschwerdeführerin ab. Es bestätigt die Vorinstanz, die sich auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin stützte, wonach E.__ die Deckenöffnung gesichert hatte. Diese Tätigkeit erfolgte in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtung, der Ausführung von Baumeisterarbeiten.
- Das Bundesgericht präzisiert, dass es für den funktionellen Zusammenhang nicht entscheidend ist, ob die Beschwerdeführerin oder E.__ spezifisch für die Baustellensicherheit zuständig waren. Der Geschäftsherr haftet auch, wenn der Arbeitnehmer aus eigener Initiative eine Aufgabe wahrnimmt oder erweitert, sofern der Geschäftsherr dies weiss und nicht interveniert (Verweis auf Urteile 4A_50/2009 und 4A_326/2008). Die Sicherung der Deckenöffnung war eine Aufgabe, die im Rahmen der Baumeisterarbeiten anfiel. Die Rüge ist unbegründet.
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Zur Beweiswürdigung der Tauglichkeit der Absturzsicherung (Rüge 2):
- Das Bundesgericht bekräftigt, dass es die Beweiswürdigung der Vorinstanz nur auf Willkür prüft. Es stellt fest, dass die Vorinstanz in freier Beweiswürdigung das Gerichtsgutachten als schlüssig und überzeugend erachtet hat. Dabei hat sie die privaten Gutachten der Parteien, denen nunmehr Urkundenqualität zukommt, ebenfalls berücksichtigt, jedoch deren Schlussfolgerungen als weniger stichhaltig verworfen.
- Das Gerichtsgutachten gelangte zum Schluss, dass die Konstruktion aufgrund eines umlaufenden Spaltes geometrisch um ca. 5 cm horizontal verschiebbar war, ohne dass sie bewusst angehoben werden musste. Obwohl das blosse Betreten der Konstruktion diese nicht verschoben hätte, konnte eine horizontale Einwirkung von über 7 kg bzw. 9 kg – ohne gleichzeitige vertikale Belastung – zu einer unbeabsichtigten Verschiebung führen (z.B. durch seitliches Anstossen bei Bauarbeiten), da die Zwangsleisten nicht satt an der Wandung anlagen.
- Die Rüge, die Gutachterin habe sich auf unsichere "Circa-Masse" stützen müssen, wurde zurückgewiesen. Das Gerichtsgutachten erläuterte schlüssig die Methode der Massermittlung aus Fotos unter Berücksichtigung perspektivischer Verzerrungen, da andere Methoden (wie Photogrammetrie) mangels geeigneter Polizeifotos nicht zur Verfügung standen. Die methodenbedingte Massunschärfe ändere nichts an der festgestellten Verschiebbarkeit.
- Die Vorinstanz hat auch nicht willkürlich gehandelt, indem sie in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweismittel (Zeugenbefragungen, Augenschein, Obergutachten) verzichtete. Die offerierten Zeugen hätten kein Fachwissen zur Verrückbarkeit beitragen können, und ein Augenschein der Deckenöffnung war angesichts der nicht sichergestellten Konstruktion nicht zielführend. Die Ablehnung eines Obergutachtens nach dem erläuternden Gerichtsgutachten war sachgerecht begründet.
- Die Vorinstanz ist somit nicht in Willkür verfallen, indem sie die Absturzsicherung als unbeabsichtigt verrückbar und damit als nicht tauglich erachtete.
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Zum Kausalzusammenhang (Rüge 3):
- Das Bundesgericht erachtet die Beweiswürdigung der Vorinstanz zur Kausalität ebenfalls als nicht willkürlich. Das Handelsgericht stützte sich auf das Gerichtsgutachten, welches den Unfallhergang als überwiegend wahrscheinlich darstellte: Die Konstruktion war unmittelbar vor dem Unfall so weit verschoben (vermutlich unbeabsichtigt, z.B. durch seitliches Anstossen), dass eine Schaltafel (S2) an einer Seite kein Auflager mehr hatte. Als der Beschwerdegegner diese Schaltafel betrat, versagten die Nagelverbindungen, und er stürzte mit der Platte ab.
- Die Aussagen des Beschwerdegegners und des Zeugen J.__, wonach die Abdeckung vor dem Unfall nie sichtbar verschoben war, stützen die Annahme einer nicht wahrgenommenen, also leichten Verschiebung. Die teilweise unklaren Aussagen des Beschwerdegegners zur Parteibefragung wurden von der Vorinstanz glaubhaft mit Sprachschwierigkeiten erklärt, was das Bundesgericht nicht als willkürlich beanstandet.
- Die Beschwerdeführerin konnte kein kausalitätsunterbrechendes Selbst- oder Drittverschulden (z.B. absichtliches Verschieben) beweisen. Die Gutachterin konnte nicht beurteilen, ob eine Verschiebung absichtlich oder unbeabsichtigt erfolgte, und eine notwendige Horizontalbelastung konnte auch durch unbeabsichtigtes Anstossen erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat zudem keine hinreichende Begründung geliefert, weshalb die Vorinstanz ihren Beweisführungsanspruch hinsichtlich eines absichtlichen Verschiebens verletzt haben sollte, zumal ein Gerichtsgutachten oder eine Zeugenbefragung diesbezüglich nicht zielführend gewesen wäre.
- Das Bundesgericht bekräftigt, dass eine vorschriftsgemässe und unverrückbare Sicherung der Deckenöffnung den Unfall verhindert hätte.
- Die Vorinstanz hat die Kausalität zwischen der ungenügenden Absturzsicherung und dem Unfall des Beschwerdegegners somit zu Recht bejaht.
V. Gesamtergebnis
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Beschwerdeführerin wurde kosten- und entschädigungspflichtig.
VI. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 Abs. 1 OR) bejaht: Der Angestellte der Beschwerdeführerin handelte bei der fehlerhaften Anbringung der Absturzsicherung in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtung.
- Beweiswürdigung zur Absturzsicherung nicht willkürlich: Das Handelsgericht durfte sich primär auf das schlüssige Gerichtsgutachten stützen, welches die Konstruktion als (unbeabsichtigt) verrückbar einstufte. Die Berücksichtigung der Privatgutachten gemäss neuer ZPO-Regelung erfolgte, jedoch wurden deren Schlussfolgerungen als weniger überzeugend gewertet.
- Kausalzusammenhang nicht willkürlich verneint: Die Vorinstanz bejahte den Kausalzusammenhang zwischen der mangelhaften, leicht verschiebbaren Absturzsicherung und dem Unfall des Beschwerdegegners, da eine vorschriftsgemässe Sicherung den Unfall verhindert hätte und ein kausalitätsunterbrechendes Selbst- oder Drittverschulden nicht nachgewiesen wurde.
- Wichtiger Rechtshinweis: Das Urteil bestätigt die neue Urkundenqualität von Privatgutachten gemäss der ZPO-Revision 2025 (Art. 177, 407f ZPO), welche auch auf laufende Verfahren anwendbar ist.