Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1045/2023 vom 29. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_1045/2023 vom 29. Dezember 2025

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (II. strafrechtliche Abteilung) befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Unterlassung der Nothilfe, der mehrfachen Pornografie sowie der mehrfachen Gewaltdarstellungen schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe verurteilt.

Sachverhaltliche Ausgangslage

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, in der Nacht auf den 29. September 2019 den stark alkoholisierten B._ (Beschwerdegegner 2) in U._ mit dem rechten Ellenbogen gezielt und heftig gegen das Gesicht geschlagen zu haben. B._ sei daraufhin bewusstlos zu Boden gestürzt und mit dem Hinterkopf aufgeschlagen. A._ habe sich vom Tatort entfernt, ohne sich um die Kopfverletzungen zu kümmern. B.__ erlitt ein Schädelhirntrauma mit traumatischer Subarachnoidalblutung und ein Monokelhämatom. Darüber hinaus soll der Beschwerdeführer im Zeitraum von April bis August 2018 über WhatsApp sechs Videodateien mit verbotener Tier- bzw. Gewaltpornografie sowie Gewaltdarstellungen erhalten und angeschaut haben.

Die Vorinstanz, das Obergericht des Kantons Thurgau, hatte die Schuldsprüche des Bezirksgerichts Weinfelden bestätigt, jedoch die Unterlassung der Nothilfe von einer vollendeten zu einer versuchten Tatbegehung korrigiert und das Strafmass für die Geldstrafe angepasst.

Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht

Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht seinen Freispruch von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der (versuchten) Unterlassung der Nothilfe, der Gewaltdarstellungen und der Pornografie. Eventualiter verlangte er eine Bestrafung wegen einfacher Körperverletzung mit einem milderen Strafmass und die Verweisung der Zivilklagen auf den Zivilweg.

Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüft im Wesentlichen die Verletzung von Bundesrecht und kann Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen, wenn diese offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Die Kognition des Bundesgerichts ist somit eingeschränkt, insbesondere bei der Beweiswürdigung (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1. Zur versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

Der Beschwerdeführer wendete sich gegen den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher versuchter schwerer Körperverletzung.

Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz ging von einem Ellenbogenschlag des Beschwerdeführers aus, der aufgrund der Körperhaltung unmittelbar nach dem Schlag (angewinkelter rechter und ausgestreckter linker Arm über dem Opfer) kampftypisch sei und einen Faustschlag unwahrscheinlich mache. Sie hielt fest, dass ein Ellenbogenschlag in verschiedene Richtungen ausgeführt werden könne und die Verletzung des rechten Gesichts des Opfers auch bei einer Drehbewegung des stark alkoholisierten B.__ oder durch Festhalten mit der linken Hand vor dem Schlag möglich gewesen sei. Ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin bestätigte, dass ein Ellenbogenschlag geeignet sei, die eingetretenen Verletzungen zu verursachen.

Die Vorinstanz betonte, dass der Beschwerdeführer als erfahrener Kickbox-Amateur um die Heftigkeit und Zielgerichtetheit des Schlages wusste und auch, dass (heftige) Schläge gegen den Kopf sehr gefährlich sind. Das Risiko sei bei einer stark alkoholisierten und überraschten Person noch viel grösser gewesen. Obwohl die erlittenen Verletzungen nicht akut lebensgefährlich waren, hätten sie dies gemäss Gutachten sein können. Der Beschwerdeführer habe mit einem hohen Risiko rechnen müssen, dass das Opfer durch den Schlag stürzen und mit dem Kopf auf dem Asphalt aufschlagen würde. Die Vorinstanz schloss daraus, dass der Beschwerdeführer eine solche Lebensgefahr billigend in Kauf genommen (Eventualvorsatz gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB) habe, da es ihm schlichtweg egal gewesen sei, welche Folgen der Schlag haben würde. Dass der Eintritt der tatsächlichen Lebensgefahr ausgeblieben sei, sei einzig dem Zufall zu verdanken gewesen.

Prüfung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht bekräftigte, dass die Feststellung des Vorsatzes (ob direkter Vorsatz, Eventualvorsatz oder Fahrlässigkeit) eine Tatfrage darstellt, die es nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft. Es wies die Rügen des Beschwerdeführers als appellatorische Kritik zurück, da er lediglich seine Sicht der Dinge darlegte, ohne substantiiert Willkür in der Beweiswürdigung der Vorinstanz aufzuzeigen. Die vorinstanzliche Würdigung der Sach- und Personalbeweise, die zum Schluss des eventualvorsätzlichen Versuchs einer schweren Körperverletzung führten, wurde als nachvollziehbar und bundesrechtskonform erachtet.

2. Zur versuchten Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

Der Beschwerdeführer rügte in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und der Unschuldsvermutung.

Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte fest, dass der objektive Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 Abs. 1 StGB) nicht erfüllt sei, da unmittelbar nach dem Sturz des Opfers anwesende Personen, darunter medizinisch geschulte Dritte, Hilfe leisteten und die Hilfe des Beschwerdeführers (ohne medizinische Ausbildung) in dieser Situation weder geboten noch sinnvoll gewesen wäre.

Jedoch bejahte die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand des Versuchs. Der Beschwerdeführer habe gesehen, wie B._ regungslos zu Boden fiel und mit dem Kopf auf dem Asphalt aufschlug, und habe somit dessen Hilfsbedürftigkeit erkennen müssen. Trotzdem sei er geflohen, ohne dem Opfer zu helfen oder sich zu vergewissern, dass Dritte Hilfe leisteten oder die Ambulanz gerufen wurde. Damit habe er billigend in Kauf genommen, dass B._ in Lebensgefahr schwebte und ihm nicht geholfen würde. Die spätere tatsächliche Hilfeleistung durch Dritte habe er im Moment seiner Flucht nicht wissen können. Die Vorinstanz verwies auf das Gutachten, wonach nebst den potentiell lebensgefährlichen Kopfverletzungen die Gefahr des Ausfalls von Schutzreflexen mit Einatmung von Blut oder Erbrochenem bestand. Diese Risiken hätten dem Beschwerdeführer als ehemaligem Kickboxer bekannt sein müssen, zudem sei die Erstickungsgefahr bei bewusstlosen Personen in Rückenlage Allgemeinwissen.

Prüfung durch das Bundesgericht: * Anklagegrundsatz: Das Bundesgericht legte dar, dass der Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO, Art. 350 Abs. 1 StPO) verletzt ist, wenn das Gericht über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Im vorliegenden Fall beschrieb die Anklage, dass der Beschwerdeführer sich vom Tatort entfernte, ohne sich um die Verletzungen zu kümmern, während Passanten und andere Personen Hilfe leisteten. Der Schuldspruch wegen versuchter Unterlassung der Nothilfe gehe nicht über diesen angeklagten Sachverhalt hinaus, da die Anklage die tatsächliche Flucht und das Unterlassen der eigenen Hilfeleistung des Beschwerdeführers umschrieb. Die Rüge wurde daher als unbegründet abgewiesen. * Unschuldsvermutung: Die Behauptung des Beschwerdeführers, er könnte keinen Eventualvorsatz gehegt haben, weil er sich entfernt habe, da andere geholfen hätten, wurde als unsubstantiiert zurückgewiesen, da sie keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzeigte.

3. Zur Beweisausforschung bei Pornografie und Gewaltdarstellungen (Art. 197 Abs. 3, 4 StGB, Art. 135 StGB)

Der Beschwerdeführer machte eine unzulässige Beweisausforschung ("Fishing-Expedition") bei der Durchsuchung seines Mobiltelefons geltend.

Rechtliche Grundlagen zur Beweisausforschung: Das Bundesgericht erläuterte die Bestimmungen zur Durchsuchung (Art. 246 StPO) und zu Zufallsfunden (Art. 243 StPO). * Durchsuchung: Erlaubt, wenn vermutet wird, dass sich in Schriftstücken, Datenträgern etc. Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Die Staatsanwaltschaft muss sich strikt auf verfahrensrelevante Inhalte beschränken. * Zufallsfunde: Bei rechtmässiger Durchführung einer Zwangsmassnahme (z.B. Durchsuchung) zufällig entdeckte Beweismittel, die mit der abzuklärenden Straftat nicht im Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen. Diese sind verwertbar, sofern die ursprüngliche Massnahme rechtmässig war. * "Fishing-Expedition": Eine Zwangsmassnahme, der kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt und bei der aufs Geratewohl Beweise gesucht werden. Ergebnisse sind grundsätzlich unverwertbar.

Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Delikte der Pornografie und Gewaltdarstellungen mit "bloss" 142 Tagessätzen Geldstrafe nicht als "schwere Straftaten" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO gelten, was eine Verwertung von Beweisen, die strafbar oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, von vornherein ausschliessen würde.

Sie argumentierte, dass keine unzulässige "Fishing-Expedition" vorlag, sondern ein Zufallsfund. Obwohl der Beschwerdeführer keine Siegelung verlangt hatte, waren die Behörden gehalten, die Durchsuchung auf verfahrensrelevante Daten (bezogen auf den Vorfall vom 29. September 2019) zu beschränken. Die Vorinstanz sah jedoch einen sachlich und zeitlich genügenden Zusammenhang zwischen den durchsuchten Aufnahmen und dem Vorfall, soweit dies vor der Öffnung der Dateien verifiziert werden konnte. Es sei nicht offensichtlich, dass die Strafverfolgungsbehörden nicht in der WhatsApp-Galerie nach relevanten Aufzeichnungen für das Delikt gegen Leib und Leben suchen durften. Die Tatsache, dass die Videodateien über ein Jahr vor dem die Durchsuchung begründenden Ereignis erhalten wurden, änderte nichts an der Rechtmässigkeit der ursprünglichen Durchsuchung und der Qualifikation als Zufallsfund.

Prüfung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz. Es befand, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie von einem Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO und keiner "Fishing-Expedition" ausging. Die ursprüngliche Durchsuchung des Mobiltelefons sei aufgrund des Tatverdachts bezüglich der Körperverletzung rechtmässig gewesen. Die bei dieser rechtmässigen Durchsuchung zufällig entdeckten Videos seien als Zufallsfunde verwertbar.

4. Strafzumessung und Zivilansprüche

Die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich der Strafzumessung und der Verweisung der Zivilansprüche auf den Zivilweg genügten den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Das Bundesgericht trat darauf nicht ein.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  1. Versuchte schwere Körperverletzung: Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher versuchter schwerer Körperverletzung. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer die potentielle Lebensgefährlichkeit des Ellenbogenschlags gegen den Kopf eines stark alkoholisierten Opfers billigend in Kauf nahm (Eventualvorsatz), wurde als bundesrechtskonform erachtet.
  2. Versuchte Unterlassung der Nothilfe: Der Schuldspruch wegen versuchter Unterlassung der Nothilfe wurde bestätigt. Obwohl objektiv keine Nothilfe erforderlich war (da Dritte medizinische Hilfe leisteten), hatte der Beschwerdeführer subjektiv die Inkaufnahme der Lebensgefahr des Opfers durch seine Flucht begangen. Der Anklagegrundsatz wurde nicht verletzt, da der angeklagte Sachverhalt die versuchte Tatbegehung abdeckte.
  3. Beweisverwertbarkeit bei Pornografie und Gewaltdarstellungen: Die bei der Durchsuchung des Mobiltelefons entdeckten Videos wurden als rechtmässige Zufallsfunde eingestuft und sind verwertbar. Es lag keine unzulässige "Fishing-Expedition" vor, da die ursprüngliche Durchsuchung aufgrund eines bestehenden Tatverdachts für die Körperverletzung rechtmässig war.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde somit abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.