Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_324/2025 vom 7. Januar 2026

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Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_324/2025 vom 7. Januar 2026 detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_324/2025 vom 7. Januar 2026

Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von Rechtsanwalt A.__ (Beschwerdeführer) zu befinden. Dieser wurde von der Anwaltskommission des Kantons Aargau und anschliessend vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wegen Verletzung der Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) mit einer Busse von Fr. 1'000.-- belegt. Das Bundesgericht bestätigte mit seinem Urteil die vorinstanzliche Beurteilung und wies die Beschwerde ab.

Sachverhalt Der Beschwerdeführer vertrat einen Beschuldigten in einem Strafverfahren wegen Raubes zum Nachteil des minderjährigen B._, der als Privatkläger auftrat. Am 30. Januar 2024 kontaktierte der Beschwerdeführer die Mutter des Privatklägers per E-Mail und schlug eine aussergerichtliche Erledigung vor, die Zahlungen für Auslagen und Genugtuung vorsah. Die Mutter zeigte sich am 1. Februar 2024 einverstanden und forderte Fr. 1'900.--. Sie hielt zudem fest: "Wir gehen auf Ihre Forderungen ein und mein Sohn würde auf Anfrage bei einer erneuten Vernehmung mit 'Fall als erledigt' bestätigen." Am 16. Februar 2024 wurde ein aussergerichtlicher Vergleich zwischen dem Beschuldigten, dem Privatkläger und dessen Mutter geschlossen. Dieser Vergleich enthielt unter anderem folgende Klauseln: * Ziff. 3: B._ verpflichtet sich, Straf- und Zivilanträge nach einer allfällig erneuten Einvernahme, jedoch vor Abschluss der Strafuntersuchung, zurückzuziehen. * Ziff. 7: Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über die Einigung und "erklären die Absicht auch im Strafverfahren keine weiteren Aussagen zu tätigen." Die Formulierung von Ziff. 7 ging auf einen Vorschlag des Beschwerdeführers zurück, der in einer E-Mail vom 13. Februar 2024 dazu festhielt, dass die Abänderung des zweiten Teilsatzes dazu diene, "es weniger verbindlich formuliert" zu haben. An einer Konfrontationseinvernahme am 14. März 2024 erklärte der Privatkläger, dass seine Mutter und der Büropartner des Beschwerdeführers ihm gesagt hätten, er solle keine Aussagen machen. Er erklärte sein Desinteresse am Strafverfahren und verweigerte fortan die Aussage. Die Staatsanwaltschaft Baden meldete den Fall daraufhin der Anwaltskommission, welche eine Berufsregelverletzung durch den Beschwerdeführer feststellte und eine Busse von Fr. 1'000.-- aussprach. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Zum Rechtsgehör und zur Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV / Art. 112 Abs. 1 BGG) Der Beschwerdeführer rügte eine ungenügende Begründung des vorinstanzlichen Urteils, insbesondere bezüglich der Bedeutung von Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. c EMRK sowie der Kriterien zur Bestimmung der "Krassheit" des Verstosses. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht erfüllt hatte. Sie hatte ausführlich dargelegt, warum das Vorgehen des Beschwerdeführers als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA zu werten sei und dabei die bundesgerichtliche Rechtsprechung herangezogen. Auch zur Begründung der Schwere des Verstosses wurden wesentliche Elemente genannt, insbesondere die aktive und effektive Beeinflussung der Wahrheitsfindung durch das Motiv der finanziellen Wiedergutmachung. Die Anforderungen an einen begründeten Entscheid gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 112 Abs. 1 BGG seien damit erfüllt.

  2. Kernpunkt: Verletzung der Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a BGFA

    • Grundlagen und bisherige Rechtsprechung Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet Anwältinnen und Anwälte zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung. Obwohl sie primär die Interessen ihrer Klienten vertreten und dabei über einen grossen Handlungsspielraum verfügen, müssen sie sich innerhalb der Rechtsordnung bewegen. Zur Konkretisierung können die Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes herangezogen werden (Art. 12 Standesregeln: keine Zeugen- oder Sachverständigenbeeinflussung). Das Bundesgericht beurteilt die selbstständige Kontaktaufnahme mit (potenziellen) Zeugen grundsätzlich als problematisch, da stets eine zumindest abstrakte Gefahr der Beeinflussung besteht (vgl. BGE 136 II 551 E. 3.2.1; Urteil 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2). Eine solche Kontaktaufnahme ist nur zulässig, wenn:

      1. eine sachliche Notwendigkeit besteht (z.B. zur Einschätzung von Prozessaussichten),
      2. sie im Interesse des Klienten liegt, und
      3. jede Beeinflussung vermieden und die störungsfreie Sachverhaltsermittlung gewährleistet bleibt (BGE 136 II 551 E. 3.2.4). Es ist gemäss dieser Rechtsprechung nicht vereinbar mit Art. 12 lit. a BGFA, wenn ein Anwalt "positiv störend" in die Wahrheitsfindung eingreift, d.h. bewusst durch aktives Handeln das Gericht in die Irre führt (Urteil 2C_500/2020 vom 17. März 2021 E. 5.4) oder einen Zeugen so beeinflusst, dass dieser vor Gericht falsch oder gar nicht aussagt (Urteil 2C_257/2012 vom 4. September 2012 E. 3.2). Es genügt bereits, wenn objektiv eine Gefahr der (selbst unbeabsichtigten) Beeinflussung besteht und der Anwalt dies erkennen kann.
    • Anwendung auf den vorliegenden Fall und Argumente des Beschwerdeführers Die Vorinstanz hatte festgestellt, der Beschwerdeführer habe aktiv darauf hingewirkt, dass der minderjährige Privatkläger keine Aussagen mehr machte. Dies sei insbesondere im Kontext eines Offizialdeliktes, bei dem eine Desinteresseerklärung die Verfolgungspflicht der Behörden unberührt lässt, problematisch. Die Klausel in Ziff. 7 des Vergleichs, auch wenn "weniger verbindlich formuliert", habe dazu geführt, dass sich der Privatkläger und seine Mutter gebunden fühlten. Dies stelle einen Eingriff in die störungsfreie Sachverhaltsermittlung dar. Der Beschwerdeführer argumentierte im Wesentlichen, er habe den Privatkläger nicht strafrechtlich relevant beeinflusst. Eine Beeinflussung sei nur unzulässig, wenn Strafbehörden aktiv durch inhaltlich falsche Aussagen in die Irre geführt würden. Er habe weder Druck ausgeübt noch unwahre Aussagen verlangt. Der Privatkläger hätte jederzeit aussagen können. Zudem sei es ihm als Privatkläger erlaubt gewesen, sich aus dem Verfahren zurückzuziehen und die Aussage zu verweigern. Schliesslich sei es paradox, dass der Beschuldigte selbst mehr tun dürfe als seine Verteidigung.

    • Beurteilung durch das Bundesgericht Das Bundesgericht wies die Argumente des Beschwerdeführers zurück. Es hielt fest, dass eine Beeinflussung von Zeugen nicht nur dann unzulässig ist, wenn Strafbehörden durch inhaltlich falsche Aussagen in die Irre geführt werden. Die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verbiete es auch, Aussagen von Personen, die zur Aussage verpflichtet sind, bewusst zu verhindern (wie im Urteil 2C_257/2012 erwähnt). Die Rechtsprechung, wonach jede Beeinflussung des Aussageverhaltens, welche die Sachverhaltsermittlung behindert oder erschwert, verboten ist, wird beibehalten. Das Bundesgericht sah trotz kritischer Stimmen in der Literatur (u.a. Bernhard, Ruckstuhl, Fink, Garland) keine ernsthaften sachlichen Gründe für eine Änderung seiner Rechtsprechung. Es betonte, dass es sich im vorliegenden Fall ohnehin nicht um einen einfachen Fall der Kontaktaufnahme, sondern um eine aktive, gezielte Beeinflussung handelte, um den Privatkläger von weiteren Aussagen abzuhalten. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Vergleichen im Strafverfahren wies das Bundesgericht darauf hin, dass Art. 316 Abs. 1 StPO Vergleiche nur für Antragsdelikte vorsieht. Bei Offizialdelikten, wie dem vorliegenden Raub (Art. 140 StGB), bleiben die Verfolgungs- und Untersuchungspflicht der Staatsanwaltschaft von einem Vergleich oder einer Desinteresseerklärung des Privatklägers unberührt. Die Argumente des Beschwerdeführers, die Parteien hätten auch ohne Verteidiger einen Vergleich abschliessen bzw. das Desinteresse erklären dürfen, gingen daher ins Leere, da dies die Staatsanwaltschaft nicht gebunden hätte. Im konkreten Fall war der minderjährige Privatkläger zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 178 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hatte unbestrittenermassen aktiv versucht, ihn von weiteren Aussagen im Strafverfahren abzuhalten, was ihm auch gelang. Dies stellte nicht nur eine Gefährdung, sondern eine effektive und substantielle Intervention in den gesetzlich vorgesehenen Gang der Untersuchung dar. Die Vorinstanz hat somit zu Recht eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA festgestellt. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. c EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV rügte, genügte er den qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Das Bundesgericht setzte sich mangels konkreter Auseinandersetzung mit dem Schutzgehalt dieser Grundrechte nicht weiter damit auseinander.

  3. Zur Disziplinarmassnahme (Art. 17 Abs. 1 BGFA) Das Bundesgericht bestätigte die Verhängung der Busse. Es auferlegt sich bei der Überprüfung von Disziplinarmassnahmen Zurückhaltung und greift nur ein, wenn diese den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengen oder klar unverhältnismässig erscheinen. Der Beschwerdeführer hatte eventualiter lediglich eine Verwarnung beantragt, aber keine konkreten Einwände gegen die Höhe der Busse erhoben. Die Busse von Fr. 1'000.-- liege weit im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von bis zu Fr. 20'000.--. Die Vorinstanz hatte die Schwere des Verstosses hinreichend begründet, insbesondere die aktive, effektive Einflussnahme und die Motivation durch finanzielle Wiedergutmachung. Die Massnahme sei daher nicht zu beanstanden.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Verletzung von Berufsregeln: Rechtsanwalt A._ hat durch aktive und gezielte Beeinflussung des minderjährigen Privatklägers B._ zur Aussageverweigerung in einem Strafverfahren wegen Raubes (Offizialdelikt) seine Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt.
  • Grundsatz der Wahrheitsfindung: Das Bundesgericht bekräftigt seine Rechtsprechung, wonach nicht nur die Anstiftung zu Falschaussagen, sondern auch das bewusste Verhindern von Aussagen aussagepflichtiger Personen als Verstoss gegen die Berufsregeln gilt, da dies die störungsfreie Sachverhaltsermittlung beeinträchtigt.
  • Offizialdelikte und Vergleiche: Bei Offizialdelikten können aussergerichtliche Vergleiche oder Desinteresseerklärungen des Privatklägers die Strafverfolgungsbehörden nicht an der Verfolgung und Untersuchung der Tat hindern. Der Versuch, die Wahrheitsfindung in solchen Fällen durch private Abmachungen zu unterbinden, ist unzulässig.
  • Disziplinarmassnahme: Die verhängte Busse von Fr. 1'000.-- ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (bis Fr. 20'000.--) und angesichts der Schwere des effektiven Eingriffs in die Untersuchung als verhältnismässig zu erachten.
  • Keine Abkehr von der Rechtsprechung: Trotz Kritik in der Lehre sieht das Bundesgericht keinen Anlass, seine etablierte Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Beeinflussung von Zeugenaussagen zu ändern.