Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_725/2024 vom 13. Januar 2026

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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_725/2024 vom 13. Januar 2026:

Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_725/2024 vom 13. Januar 2026

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte über den Rekurs von A.__ gegen ein Urteil der Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf vom 23. Juli 2024 zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 StGB) und unlauteren Wettbewerbs (Herabsetzung, Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) verurteilt. Er beantragte im Wesentlichen einen Freispruch von diesen Anklagepunkten.

II. Sachverhalt A._ war von Februar 2018 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 8. Juli 2019 als Versicherungsberater bei der C._ Sàrl tätig. Im Mai 2019 gründete er zusammen mit ehemaligen Mitarbeitern der C._ Sàrl, F._ und G._, die E._ Sàrl, die im selben Tätigkeitsbereich tätig ist. A._ war Präsident und geschäftsführender Gesellschafter der E._ Sàrl.

Die Vorinstanz hatte im Wesentlichen folgende Sachverhalte festgestellt: * Herabsetzung (Dénigrement): Zwischen März und November 2019, sowohl während als auch nach seiner Anstellung bei C._ Sàrl, setzte A._ in Absprache mit F._ die C._ Sàrl gegenüber deren Kunden (namentlich der Familie H._) und einem Geschäftspartner (dem Callcenter I._ in Marokko) herab. Er behauptete fälschlicherweise, C._ Sàrl habe ihre Akkreditierungen verloren, zahle ihre Angestellten nicht und befinde sich in finanziellen Schwierigkeiten, um deren Versicherungsnehmer zur E._ Sàrl zu locken. * Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen: Zwischen März und November 2019 nutzten die Mitarbeiter der E._ Sàrl Kundenlisten der C._ Sàrl zur Akquise neuer Kunden. Dies betraf mindestens die Familie H._ und J._. A._ hatte diese Daten, die er während seiner Tätigkeit bei C._ Sàrl erworben hatte, seiner neuen Firma (E._ Sàrl) übermittelt. Im November 2019 wurden die Kundenakten der C._ Sàrl noch immer von Mitarbeitern der E._ Sàrl, wenn nicht von A._ selbst, verwendet. A._ handelte dabei in Absprache mit F._.

III. Vorinstanzliche Verfahren Das Tribunal de police des Kantons Genf verurteilte A.__ im November 2023 wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, UWG-Verstössen und einer Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Die Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf bestätigte im Juli 2024 die Verurteilung wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 StGB) und Herabsetzung (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG).

IV. Rügen des Beschwerdeführers A._ rügte vor Bundesgericht im Wesentlichen: 1. Die Löschung der C._ Sàrl aus dem Handelsregister führe zur Einstellung der Strafverfolgung. 2. Verletzung des Akkusationsprinzips (Art. 9, 325, 356 Abs. 1 StPO), da die Anklageschrift ungenau gewesen sei. 3. Verletzung von Art. 162 StGB, des Prinzips in dubio pro reo und des Prinzips ne bis in idem bezüglich der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. 4. Verletzung der territorialen Zuständigkeit (Art. 3 und 8 StGB) und der Mittäterschaft (Art. 26 StGB) bezüglich der Herabsetzung.

V. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Die Löschung der C.__ Sàrl aus dem Handelsregister Der Beschwerdeführer machte in seiner Replik geltend, die C.__ Sàrl sei aus dem Handelsregister gelöscht worden. Dies sei eine notorische Tatsache, die das Bundesgericht berücksichtigen müsse und die dazu führe, dass die Strafverfolgung eingestellt werden müsse.

Das Bundesgericht hielt fest, dass neue Tatsachen (Noven) im Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Notorische Tatsachen, wie Einträge im Handelsregister, können jedoch von Amtes wegen berücksichtigt werden, auch wenn sie nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind (Art. 143 IV 380 E. 1.2). Die Löschung der C.__ Sàrl aus dem Handelsregister am 30. Juli 2025 aufgrund der Konkurseröffnung führte dazu, dass die Gesellschaft rechtlich aufhörte zu existieren (ATF 132 III 731 E. 3.1) und somit nicht mehr Partei im Verfahren vor Bundesgericht sein kann.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Verfolgung wies das Bundesgericht die Rüge des Beschwerdeführers jedoch zurück. Nach Art. 30 Abs. 1 StGB ist für bestimmte Delikte ein Strafantrag erforderlich. Der Tod des Geschädigten beendet die Wirkung eines Strafantrags nicht (ATF 95 IV 161). Dieses Prinzip müsse auch für die Auflösung einer geschädigten juristischen Person gelten. Der einmal gültig gestellte Strafantrag bleibe wirksam. Eine gegenteilige Annahme würde dazu führen, dass ein Täter von der Auflösung des Opfers profitieren und einer Verurteilung entgehen könnte. Auch im Bereich des UWG, wo Art. 23 Abs. 2 UWG bestimmt, dass nur antragsberechtigt ist, wer auch zivilrechtlich klageberechtigt ist, gelten die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze. Die frühere Rechtsprechung (ATF 102 IV 145 zur alten UWG-Gesetzesversion), wonach das Entfallen des zivilrechtlichen Klagerechts auch das strafrechtliche Antragsrecht aufhebe, sei im Kontext der neuen UWG-Gesetzgebung (1986), die die strafrechtlichen Instrumente stärken wollte, nicht einschlägig.

2. Verletzung des Akkusationsprinzips Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Akkusationsprinzips, da die Anklageschrift ungenau gewesen sei. Das Bundesgericht erklärte diesen Punkt für unzulässig. Der Beschwerdeführer habe diese Rüge nicht im kantonalen Berufungsverfahren geltend gemacht. Gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 5 Abs. 3 BV) ist es unzulässig, Rechtsmängel, die in einer früheren Prozessphase hätten gerügt werden können, erst vor den oberen Instanzen vorzubringen (ATF 143 IV 397 E. 3.4.2).

3. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) Der Beschwerdeführer bestritt seine Verurteilung wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses.

  • Rechtliche Grundlagen:

    • Art. 162 StGB (Fassung zum Zeitpunkt der Tat): Bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Wahrung er gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist, offenbart oder eine solche Offenbarung zu seinem eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten verwertet.
    • Definition Geheimnis: Jedes besondere Wissen, das weder allgemein bekannt noch jedermann leicht zugänglich ist, an dessen Exklusivität ein Fabrikant oder Kaufmann ein berechtigtes Interesse hat und das er tatsächlich geheim halten will (ATF 142 II 268 E. 5.2.2.1). Geschäftliche Informationen wie Kundenlisten, Preisberechnungen, Organisationswissen etc. gelten als Geschäftsgeheimnisse (ATF 118 Ib 559 E. 5a).
    • Strafbares Verhalten: Art. 162 StGB kennt zwei Handlungsalternativen: die Offenbarung eines Geheimnisses an einen unbefugten Dritten oder die Verwertung einer solchen Offenbarung durch einen Dritten.
    • Massgebliche Abgrenzung: Wer selbst Informationen, die er geheim halten sollte, zu seinem eigenen Vorteil nutzt, ohne sie einem Dritten offenbart zu haben, macht sich nicht nach Art. 162 StGB strafbar (ATF 118 Ib 547 E. 6b; 109 Ib 47 E. 5c). Die Norm schützt den Geheimnisträger, nicht die unredliche Vorgehensweise an sich.
  • Würdigung des Bundesgerichts:

    • Die Vorinstanz hatte festgestellt, der Beschwerdeführer habe "seiner neuen Firma" (E._ Sàrl), deren geschäftsführender Gesellschafter und Präsident er war, die Daten seiner ehemaligen Arbeitgeberin übermittelt und diese seien von ihm, seinem Partner und den Mitarbeitern der E._ Sàrl verwertet worden.
    • Das Bundesgericht befand diese Feststellungen als unzureichend für eine Verurteilung nach Art. 162 StGB. Die Vorinstanz habe nicht präzisiert, dass die Informationen an einen unbefugten Dritten offenbart wurden. Im Gegenteil, aus den Feststellungen der Vorinstanz ging hervor, dass alle genannten Mitarbeiter der E._ Sàrl zuvor ebenfalls bei C._ Sàrl angestellt waren und potenziell Zugang zu den streitgegenständlichen Informationen hatten (z.B. über die Zugangsdaten des Geschäftsführers D.__, da das System nicht gesichert war).
    • Dem Beschwerdeführer wurde somit vorgeworfen, die erworbenen Informationen für sich selbst – oder für seine eigene Firma, die er kontrollierte – genutzt zu haben. Dieses Verhalten, nämlich die Eigennutzung von geheimen Informationen ohne deren Offenbarung an einen unbefugten Dritten, fällt nicht unter den Tatbestand des Art. 162 StGB.
  • Schlussfolgerung: Der Beschwerdeführer ist vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses freizusprechen. Die weiteren Rügen in diesem Zusammenhang (betreffend Existenz eines Geheimnisses, in dubio pro reo und ne bis in idem) wurden damit gegenstandslos.

4. Unlauterer Wettbewerb - Herabsetzung (Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) Der Beschwerdeführer bestritt seine Verurteilung wegen Herabsetzung.

  • Territoriale Zuständigkeit (Art. 3 und 8 StGB):

    • Der Beschwerdeführer machte geltend, die Handlungen im "Fall I.__" hätten sich ausschliesslich in Marokko ereignet, weshalb die schweizerischen Gerichte nicht zuständig seien.
    • Das Bundesgericht bestätigte, dass die allgemeinen Bestimmungen des StGB über die territoriale Zuständigkeit (Art. 3 und 8 StGB) auf UWG-Delikte anwendbar sind (Art. 333 Abs. 1 StGB). Eine Tat gilt als an jedem Ort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen, oder wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB).
    • Für Taten, die teilweise in der Schweiz und teilweise im Ausland zum Nachteil desselben Unternehmens begangen wurden und inhaltlich zusammenhängen, wird die schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht, insbesondere wenn das geschädigte Unternehmen schweizerisch ist (ATF 6S.687/2000 E. 1g).
    • Im vorliegenden Fall waren die Herabsetzungen gegen eine schweizerische Gesellschaft gerichtet. Die Handlungen im "Fall H._" fanden unbestritten in der Schweiz statt. Auch wenn Teile der Handlungen im "Fall I._" in Marokko stattfanden, wurden sie als eine Einheit betrachtet, da sie der gleichen Art waren und zum Nachteil derselben schweizerischen Gesellschaft begangen wurden. Ein Teil der Taten wurde bewusst in der Schweiz verübt, was die Anwendung des schweizerischen Rechts rechtfertigt. Der Schutz der Wettbewerbsposition schweizerischer Unternehmen (Art. 1 UWG) erfordere zudem, dass auch unlautere Wettbewerbshandlungen im Ausland, die einen Erfolg in der Schweiz generieren, sanktioniert werden können.
  • Mittäterschaft (Art. 26 StGB):

    • Der Beschwerdeführer bestritt, Mittäter bei den Herabsetzungen gewesen zu sein, und behauptete, nur F.__ habe die Taten begangen.
    • Definition Mittäterschaft: Mittäter ist, wer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen bei der Tatbestandsverwirklichung so massgebend mitwirkt, dass er als Hauptbeteiligter erscheint (ATF 149 IV 57 E. 3.2). Eine gemeinsame Willensbildung kann sich auch aus konkludenten Handlungen ergeben.
    • Würdigung des Bundesgerichts: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass A._ selbst gegenüber I._ herabsetzende Äusserungen gemacht hatte und wusste, dass F._ dies ebenfalls tat. Er hatte sich die Äusserungen von F._ zu eigen gemacht. Beide waren Gründer und Gesellschafter der E.__ Sàrl, und die Herabsetzungen waren Teil ihrer Expansionsstrategie. Dies erfüllt die Kriterien der Mittäterschaft. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe sich der Entscheidung zur Tat nicht angeschlossen, wurde als appellatorisch (d.h. lediglich eine abweichende eigene Sachverhaltswürdigung ohne Nachweis der Willkür) und somit als unzulässig zurückgewiesen.
  • Schlussfolgerung: Die Verurteilung wegen Herabsetzung ist bundesrechtskonform.

VI. Ergebnis Das Bundesgericht hiess den Rekurs teilweise gut. Das angefochtene Urteil wird insoweit abgeändert, als A.__ von der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses freigesprochen wird. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafe sowie der Kosten und Entschädigungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde der Rekurs, soweit zulässig, abgewiesen.

VII. Kurzfassung der wesentlichen Punkte

  • Kein Freispruch aufgrund der Auflösung der Geschädigten: Die Löschung der klagenden Gesellschaft C.__ Sàrl aus dem Handelsregister hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des einmal gültig gestellten Strafantrags.
  • Akkusationsprinzip: Eine Rüge wegen ungenügender Anklageschrift ist im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig, wenn sie nicht bereits in den kantonalen Instanzen erhoben wurde.
  • Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 StGB): Freispruch. Die Norm schützt vor der Offenbarung eines Geheimnisses an einen unbefugten Dritten oder der Verwertung einer solchen Offenbarung durch einen Dritten. Die Eigennutzung von Kenntnissen durch den Geheimnisträger, auch wenn diese vertraglich geschützt wären, ohne Nachweis der Offenbarung an einen unbefugten Dritten, ist nicht strafbar. Im vorliegenden Fall fehlte der Nachweis einer Offenbarung an tatsächlich unbefugte Dritte, da die mitwirkenden Personen ebenfalls Zugang zu den Informationen hatten.
  • Unlauterer Wettbewerb (Herabsetzung, Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG): Verurteilung bestätigt.
    • Territoriale Zuständigkeit: Auch wenn Teile der Herabsetzungen im Ausland stattfanden, unterfällt die gesamte Tat der schweizerischen Gerichtsbarkeit, wenn die Taten eine Einheit bilden und zum Nachteil eines schweizerischen Unternehmens begangen wurden.
    • Mittäterschaft: Die Vorinstanz hat die Mittäterschaft des Beschwerdeführers bei den Herabsetzungen zu Recht bejaht, da er sich aktiv an der Planung und Ausführung der herabsetzenden Handlungen beteiligte und eigene herabsetzende Äusserungen machte.