Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_150/2024 vom 16. Januar 2026
I. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (II. Strafrechtliche Abteilung) befasst sich mit einem Rekurs von A._ gegen ein Urteil der Chambre pénale des Tribunal cantonal de l'État de Fribourg vom 5. Dezember 2023. Streitgegenstand sind die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers A._ für erlittenen wirtschaftlichen Schaden und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) nach einer Einstellungsverfügung in einem Strafverfahren, das seine Grossmutter B.__ gegen ihn angestrengt hatte. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen Anspruch auf wirtschaftlichen Schadenersatz und Genugtuung zu Recht verneint oder teilweise zugesprochen hat.
II. Sachverhalt und Verfahrensablauf
- Ausgangslage: B._ (geb. 1938) erstattete am 23. März 2020 Strafanzeige gegen ihren Enkel A._ (geb. 1982) wegen Beleidigung und Nötigung (Vorwürfe u.a. Beschimpfungen, Drohungen, Fahrweisen, Angst vor Enkel).
- Erster Rückzug und Bestätigung: Am 26. Mai 2020 erklärte B._ handschriftlich den Rückzug ihrer Strafanzeige. Der Staatsanwalt (Ministère public) forderte jedoch am 22. Juni 2020 eine Bestätigung von B.__s Anwalt, da A._ trotz Vorladungen nicht angehört werden konnte und der Staatsanwalt sicherstellen wollte, dass der Rückzug freiwillig erfolgte. Am 2. Juli 2020 bestätigte B.__s Anwalt, dass die Anzeige aufrechterhalten werde, da der Rückzug unter Druck des Enkels erfolgt sei.
- Weitere Ereignisse und Mediation: Am 17. Juli 2020 fand eine Parteianhörung statt. B._ zeigte am 8. Februar 2021 neue Fakten an. Am 19. Februar 2021 stimmten die Parteien auf Vorschlag von A.__s Mandatar einer Mediation zu. Das Staatsanwaltschaft suspendierte das Verfahren am 11. Juni 2021. Die Mediation führte am 24. September 2021 zu einem Einigungsprotokoll, worauf B._ die ursprüngliche Anzeige zurückzog. Trotzdem lehnte B.__ eine Verfahrenseinstellung wegen neuer Spannungen ab und verlangte die Verlängerung der Verfahrenssistierung, was der Staatsanwalt am 14. Dezember 2021 verfügte.
- Einstellungsankündigung und Widerstand: Am 12. Januar 2022 kündigte der Staatsanwalt die Einstellung des Verfahrens (wegen Beleidigung und Nötigung) sowie eine Nichtanhandnahmeverfügung für die Anzeige vom 8. Februar 2021 an. B.__ widersetzte sich dem am 24. Januar und 16. März 2022 und behauptete, die Mediationsvereinbarung unter Zwang und Drohungen unterzeichnet zu haben.
- Weitere Anzeigen und Mandat d'amener: B._ reichte am 11. April 2022 eine weitere Anzeige ein (Drohungen, Abhören, missbräuchliche Nutzung von Telekommunikationsanlagen). A.__s Rekurs gegen die Sistierungsverfügung vom 14. Dezember 2021 wurde am 12. Mai 2022 vom Kantonsgericht als gegenstandslos erklärt. Am 2. Januar 2023 reichte B._ erneut eine Strafanzeige ein.
- Staatsanwaltschaftliche Verfügungen vom 10. Oktober 2023: Der Staatsanwalt erliess drei Verfügungen:
- Einstellung der Anzeige vom 23. März 2020: Das Verfahren wegen Beleidigung und Drohung wurde eingestellt, da B._ die Anzeige freiwillig zurückgezogen hatte. A._ wurde eine Entschädigung von CHF 100.- für eine rechtswidrige Zwangsmassnahme (Haftbefehl/Mandat d'amener) zugesprochen; weitere Entschädigungen oder Genugtuung wurden abgelehnt.
- Strafbefehl: A.__ wurde in einem anderen Verfahren wegen Nötigung, Drohung und Ungehorsam gegen Behördenentscheidungen schuldig gesprochen (dagegen legte er Einsprache ein).
- Nichtanhandnahmeverfügung: Für die Anzeige vom 11. April 2022 (Abhören etc.).
- Kantonsgerichtliches Urteil: A.__ rekurrierte gegen die Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2023. Das Kantonsgericht hiess den Rekurs teilweise gut:
- Es bestätigte die CHF 100.- für die rechtswidrige Zwangsmassnahme.
- Es sprach A.__ eine zusätzliche Entschädigung von CHF 255.60 für erlittenen wirtschaftlichen Schaden aufgrund seiner obligatorischen Teilnahme am Strafverfahren zu (für zwei halbtägige Anhörungen).
- Es lehnte eine Genugtuung ab.
- Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens wurden zu 4/5 A.__ auferlegt.
- Bundesgerichtlicher Rekurs: A.__ gelangt ans Bundesgericht und beantragt eine höhere Entschädigung für wirtschaftlichen Schaden (CHF 520.10), Genugtuung (CHF 6'600.-) sowie die vollständige Übernahme der Kosten des kantonalen Rekursverfahrens durch den Staat. Er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege.
III. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht trat auf den Rekurs ein, soweit er zulässig war (insbesondere Art. 429 ff. aStPO, in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung).
A. Wirtschaftlicher Schaden (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO)
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Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO hat der teilweise oder ganz freigesprochene oder durch eine Einstellungsverfügung begünstigte Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung für den wirtschaftlichen Schaden, der ihm aus seiner obligatorischen Teilnahme am Strafverfahren erwachsen ist. Diese Bestimmung begründet eine kausale Haftung des Staates. Der Schaden muss in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Strafverfahren stehen und ist nach den allgemeinen Regeln des Haftpflichtrechts (Art. 41 ff. OR) zu bemessen. Die Beweislast für das Bestehen und den Umfang des Schadens sowie des Kausalzusammenhangs liegt beim Beschuldigten (Art. 42 Abs. 1 OR). Die Feststellung des Schadens ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nur bei Willkür (Art. 9 BV) überprüft.
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Beschwerdegegenstand: A.__ rügte, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass die Mediationssitzungen keinen Anspruch auf Entschädigung begründeten, da sie nicht unter die "obligatorische Teilnahme" fielen.
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Argumentation des Kantonsgerichts: Das Kantonsgericht hatte entschieden, dass die Initiative zur Mediation von den Parteien ausging und der Staatsanwalt das Verfahren währenddessen suspendierte. Daher seien die Mediationssitzungen keine obligatorische Teilnahme am Strafverfahren und begründeten keinen Entschädigungsanspruch. Zudem habe A.__ keinen wirtschaftlichen Schaden (Lohn- oder Erwerbsausfall) durch die Teilnahme an fünf einstündigen Mediationssitzungen im Jahr 2021 nachgewiesen. Hingegen bestätigte es die vom Staatsanwalt zugesprochenen CHF 255.60 für die zwei halbtägigen Anhörungen.
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Prüfung durch das Bundesgericht:
- Das Bundesgericht befand, A.__s Argumentation, dass sein "emploi du temps" bei der Berechnung der Entschädigung für die Anhörungen nicht berücksichtigt worden sei und dies auch für die Mediation gelten müsse, sei nicht überzeugend. Das Kantonsgericht habe sich diesbezüglich lediglich der Feststellung des Staatsanwalts angeschlossen, ohne eigene Beurteilung.
- Das Bundesgericht schloss sich der Ansicht des Kantonsgerichts an, dass A.__ keinen Lohn- oder Erwerbsausfall aufgrund der fünf einstündigen Mediationssitzungen nachgewiesen habe. Angesichts seiner durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von über zehn Stunden in verschiedenen Tätigkeitsbereichen sei es ihm möglich gewesen, an den Sitzungen teilzunehmen, ohne notwendigerweise einen Schaden zu erleiden.
- Die Behauptung von A.__, er sei gezwungen gewesen, den Verdienstausfall in seiner Freizeit, im Urlaub oder nachts aufzuholen, wurde als reine appellatorische Kritik und somit als unzulässig eingestuft (Art. 106 Abs. 2 LTF).
- Fazit zum wirtschaftlichen Schaden: Das Bundesgericht stellte keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts fest und kam zum Schluss, dass A.__ das Bestehen eines wirtschaftlichen Schadens nicht hinreichend bewiesen hatte. Die Frage des Kausalzusammenhangs konnte daher offenbleiben.
B. Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO)
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Rechtliche Grundlagen: Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO wird nur bei einer "besonders schweren Persönlichkeitsverletzung" zugesprochen, deren Intensität jener einer Genugtuung nach Art. 49 OR vergleichbar sein muss (z.B. Untersuchungshaft). Übliche Unannehmlichkeiten eines Strafverfahrens, wie die normale psychische Belastung, genügen nicht. Beispiele für schwere Persönlichkeitsverletzungen sind öffentliche Verhaftungen/Durchsuchungen, extreme Medienpräsenz, aussergewöhnlich lange Verfahrensdauer oder diffamierende Äusserungen von Behörden.
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Beschwerdegegenstand: A.__ rügte die Ablehnung einer Genugtuung und machte besonders schwere Persönlichkeitsverletzungen durch das Verfahren geltend, die seine private und berufliche Sphäre beeinträchtigt hätten. Er berief sich auf medizinische Atteste seines Psychiaters.
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Argumentation des Kantonsgerichts: Das Kantonsgericht stellte fest, dass die von A._ vorgelegten medizinischen Atteste seines Psychiaters zwar eine Behandlung seit Mitte Juli 2020 wegen der "Gerichtsverfahren gegen ihn" und die Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit bestätigten. Diese Atteste seien aber zu allgemein gehalten und daher unzureichend, um eine schwere Persönlichkeitsverletzung spezifisch durch das hier relevante Strafverfahren zu begründen. Es betonte, dass A._ seit 2020 in mehreren Gerichtsverfahren, einschliesslich eines zivilrechtlichen Entfernungsverfahrens, involviert gewesen sei, das zur selben Zeit wie seine psychiatrische Behandlung begann.
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Prüfung durch das Bundesgericht:
- Kausalzusammenhang der psychischen Belastung: A._s Kritik, die Atteste würden auch die "Verlängerung des Gerichtsverfahrens" erwähnen, wurde als appellatorisch zurückgewiesen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die generelle Formulierung "procédure judiciaire" (Gerichtsverfahren), ob im Singular oder Plural, keinen direkten und spezifischen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Beeinträchtigung und dem hier streitgegenständlichen Strafverfahren herstelle. A._ habe nicht bestritten, in mehreren Verfahren involviert gewesen zu sein. Folglich habe das Kantonsgericht nicht willkürlich gehandelt oder Bundesrecht verletzt, indem es einen fehlenden spezifischen Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Beeinträchtigung und dem fraglichen Strafverfahren annahm. Das Fehlen dieses Kausalzusammenhangs genügte bereits für die Abweisung des Genugtuungsanspruchs.
- Verfahrensdauer und Führung:
- Das Bundesgericht beurteilte die Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren als zunächst lang, folgte aber der überzeugenden Begründung des Kantonsgerichts, dass diese Dauer durch die Verfahrenssistierung für die Mediation und durch die vom Beschwerdeführer selbst erhobenen Rechtsmittel (Rekurse) erklärbar sei. A.__s Behauptung, er sei zu Rechtsmitteln gezwungen gewesen, sei unsubstanziiert.
- Die Entschädigung von CHF 100.- für den rechtswidrigen Haftbefehl (Mandat d'amener) vom 6. Juli 2020 sei bereits erfolgt und nicht mehr streitig.
- Die Überprüfung des ursprünglichen Anzeigenrückzugs durch den Staatsanwalt im Mai/Juni 2020 war angesichts des Alters der Beschwerdeführerin, des Nichterscheinens des Beschwerdeführers und der späteren wiederholten Anzeigen (Februar 2021, April 2022, Januar 2023) gerechtfertigt und keine "Altersdiskriminierung".
- A.__s Rügen bezüglich "manoeuvres dilatoires et téméraires" (verzögernde und leichtfertige Manöver) der Grossmutter wurden als appellatorisch und auf nicht bewiesenen Fakten basierend zurückgewiesen.
- Die Behauptung einer "belastenden und stigmatisierenden Führung des Verfahrens" durch den Staatsanwalt wurde vom Bundesgericht nicht geprüft, da A.__ diesen Punkt im kantonalen Rekurs nicht "in rechtlicher Hinsicht" substanziiert hatte und sich lediglich auf Fakten ohne rechtliche Begründung berief (unzureichende Motivation nach Art. 42 Abs. 1 und 2 LTF).
- Fazit zur Genugtuung: Das Bundesgericht bestätigte, dass keine Anhaltspunkte für eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO vorlagen.
C. Verfahrenskosten
A.__s Begehren, die Kosten des kantonalen Rekursverfahrens vollständig dem Staat aufzuerlegen, wurde ebenfalls abgewiesen, da seine Entschädigungsansprüche mehrheitlich abgewiesen wurden.
IV. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht wies den Rekurs von A.__ ab, soweit er zulässig war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten ebenfalls abgelehnt (Art. 64 Abs. 1 LTF). Die Gerichtskosten (CHF 1'200.-) wurden unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers diesem auferlegt (Art. 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 LTF).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht wies die Forderungen des Beschwerdeführers A._ auf weitreichendere Entschädigung für wirtschaftlichen Schaden und auf Genugtuung nach Einstellung eines Strafverfahrens ab. Es bestätigte lediglich die vom Kantonsgericht zugesprochenen CHF 255.60 für obligatorische Teilnahme an Anhörungen und die CHF 100.- für eine rechtswidrige Zwangsmassnahme. Forderungen für Mediationssitzungen wurden abgelehnt, da diese nicht als "obligatorische Teilnahme" galten und A._ keinen konkreten Schaden nachweisen konnte. Ein Anspruch auf Genugtuung wegen "besonders schwerer Persönlichkeitsverletzung" wurde ebenfalls verneint, da die vorgelegten medizinischen Atteste zu allgemein waren und keinen spezifischen Kausalzusammenhang zum streitigen Strafverfahren belegten. Die Verfahrensdauer und -führung wurden als den Umständen entsprechend angemessen beurteilt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und A.__ die Gerichtskosten auferlegt.