Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_582/2025 vom 20. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsurteil 7B_582/2025 vom 20. Januar 2026

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft einen Rekurs in Strafsachen von A.__ gegen einen Entscheid der Chambre pénale des Tribunal cantonal de l'État de Fribourg vom 27. Mai 2025. Gegenstand des Rechtsstreits waren die Rechtmässigkeit eines Vorführungsbefehls, von Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnungen, der Erfassung signaletischer Daten sowie die Frage einer Genugtuung für immateriellen Schaden.

II. Sachverhalt Am 20. Juli 2024 erstattete B._ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Gefährdung des Lebens und Sachbeschädigung, nachdem ein Fahrzeug absichtlich den an seinem Velo angehängten Kinderwagen, in dem sein Sohn sass, touchiert und anschliessend geflüchtet sein soll. Die Polizei identifizierte A._ als mutmasslichen Fahrzeuglenker.

Am 22. Juli 2024 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg einen Vorführungsbefehl sowie Hausdurchsuchungs-, Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnungen gegen A._. Diese ermächtigten die Kantonspolizei, A._ zur Einvernahme als Beschuldigten wegen Gefährdung des Lebens und Sachbeschädigung vorzuführen, sein Domizil und seine Informatikdaten zu durchsuchen, ihn sowie sein Fahrzeug zu durchsuchen und beweiserhebliche oder einzuziehende Gegenstände sicherzustellen.

Die Polizei führte diese Massnahmen am 25. Juli 2024 aus: A.__ wurde angehalten, gefesselt, durchsucht, vorläufig festgenommen und seine signaletischen Daten erfasst. Nach seiner Einvernahme wurde er noch am selben Tag freigelassen. Sein Fahrzeug wurde ebenfalls durchsucht und sichergestellt, bevor es ihm zurückgegeben wurde.

Die Chambre pénale des Kantonsgerichts Freiburg hiess am 27. Mai 2025 den von A._ gegen diese Anordnungen erhobenen Rekurs teilweise gut. Sie stellte die Unrechtmässigkeit der Erfassung der signaletischen Daten, der Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsanordnungen betreffend die Informatikdaten von A._ sowie der Durchsuchungsanordnung gegen A.__ fest. Die Frage der Genugtuung für erlittenen immateriellen Schaden wurde zur Entscheidung an die Gerichtsbehörde zurückgewiesen.

III. Rügen des Rekurrenten und Anträge vor Bundesgericht A.__ erhob am 25. Juni 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragte hauptsächlich die Feststellung der Unrechtmässigkeit des Vorführungsbefehls vom 22. Juli 2024, der Hausdurchsuchungs-, Sicherstellungs- und Durchsuchungsanordnungen vom 22. Juli 2024 sowie der Erfassung der signaletischen Daten vom 25. Juli 2024. Zudem forderte er eine Genugtuung von CHF 1'000.-, die Auferlegung der kantonalen Verfahrenskosten von CHF 600.- an den Staat und eine Entschädigung von CHF 3'000.- für das kantonale Verfahren.

IV. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Zulässigkeit des Rechtsmittels (Ziff. 1)

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen.

  • Aktuelles und praktisches Interesse (Ziff. 1.2): Das Bundesgericht hielt fest, dass für eine Beschwerde ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorliegen muss, ausser in Ausnahmefällen (z.B. bei drohender Wiederholung oder bei genügend wichtigem öffentlichem Interesse an einer prinzipiellen Klärung).

    • Erfassung signaletischer Daten (Ziff. 1.2.2.1): Dieser Antrag wurde als unzulässig erachtet, da das Kantonsgericht die Unrechtmässigkeit dieser Massnahme bereits festgestellt hatte und A.__ somit kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an einer weiteren Feststellung hatte.
    • Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsanordnungen (Ziff. 1.2.2.2): Auch diese Anträge wurden als unzulässig beurteilt. Die Massnahmen waren bereits vollzogen und das Fahrzeug zurückgegeben worden. Grundsätzlich besteht in solchen Fällen kein aktuelles Interesse mehr an der Feststellung der Unrechtmässigkeit. Der Rekurrent habe zudem nicht dargelegt, dass durch die Massnahmen eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens und der Wohnung) vorgelegen hätte, da die Sicherstellung des Fahrzeugs ausserhalb seines Domizils erfolgt sei. Auch eine Wiederholungsgefahr wurde nicht geltend gemacht.
    • Durchsuchungsanordnung (Ziff. 1.2.2.3): Die persönliche Durchsuchung von A._ wurde vom Kantonsgericht bereits als unrechtmässig befunden. Die Durchsuchung des Fahrzeugs war ebenfalls bereits vollzogen. Da A._ weder eine plausible, offensichtliche EMRK-Verletzung noch eine Wiederholungsgefahr geltend machte, war auch dieser Antrag unzulässig.
    • Vorführungsbefehl (Mandat d'amener) (Ziff. 1.2.2.4): Obwohl der Vorführungsbefehl ebenfalls bereits vollzogen war und keine Wiederholungsgefahr geltend gemacht wurde, erklärte das Bundesgericht den Antrag betreffend dessen Unrechtmässigkeit als ausnahmsweise zulässig. Dies wurde damit begründet, dass A.__ eine plausible Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) im Zusammenhang mit dem Vorführungsbefehl rügte. In solchen Fällen kann auf das Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden (Verweis auf BGE 142 I 135 E. 1.3.1 sowie EGMR Camenzind c. Suisse).
    • Zusammenfassung Zulässigkeit (Ziff. 1.2.3): Das Bundesgericht erachtete somit einzig die Anträge betreffend die Feststellung der Unrechtmässigkeit des Vorführungsbefehls und die Genugtuung für immateriellen Schaden als zulässig.
  • Irreparabler Nachteil (Art. 93 LTF) (Ziff. 1.3): Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts wurde als Zwischenentscheid qualifiziert, der nicht das Verfahren abschliesst. Solche Zwischenentscheide sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 LTF anfechtbar, namentlich wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

    • Das Bundesgericht hielt fest, dass die Begründung des Rekurrenten für einen irreparablen Nachteil nicht ausreichend war. Es verzichtete jedoch ausnahmsweise auf dieses Erfordernis, da A.__ in Bezug auf den Vorführungsbefehl eine Verletzung von Grundrechten (insbesondere der persönlichen Freiheit) geltend machte und hinsichtlich der Genugtuung einen formellen Rechtsverweigerungstatbestand (déni de justice formel) rügte.

2. Rechtmässigkeit des Vorführungsbefehls (Ziff. 2)

A.__ rügte eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 1 EMRK und Art. 207 Abs. 1 StPO und beanstandete die Auffassung des Kantonsgerichts, der Vorführungsbefehl sei rechtmässig gewesen.

  • Rechtlicher Rahmen (Ziff. 2.1.1): Ein Vorführungsbefehl ist eine Zwangsmassnahme (Art. 196 StPO), die dazu dient, eine Person zur persönlichen Teilnahme an einem Verfahrensakt zu verpflichten. Er erlaubt nötigenfalls den Einsatz von Gewalt und das Betreten von Gebäuden (Art. 207-209 StPO). Als Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) muss er dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen (Art. 197 StPO). Die Voraussetzungen für einen Vorführungsbefehl sind in Art. 207 Abs. 1 StPO abschliessend aufgeführt (Nichteinhaltung einer Vorladung, vermutete Nichteinhaltung, unentbehrliche sofortige Vorführung bei Verbrechen/Vergehen, dringender Tatverdacht bei Verbrechen/Vergehen und Haftgründe).

  • Begründung des Kantonsgerichts (Ziff. 2.2): Das Kantonsgericht hatte den Vorführungsbefehl gestützt auf Art. 207 Abs. 1 lit. b StPO (Vermutung der Nichteinhaltung einer Vorladung) als rechtmässig erachtet. Es stützte sich dabei auf einen Polizeirapport vom 6. Februar 2023, wonach A._ im Dezember 2023 gegenüber einem Polizeibeamten geäussert hatte, einer Vorladung nicht Folge leisten zu wollen, und einer im selben Monat zugestellten Vorladung nicht nachgekommen sei. Weiter verwies das Kantonsgericht auf die schwierigen Beziehungen zwischen A._ und den Strafverfolgungsbehörden und darauf, dass A._ den Vorführungsbefehl zerrissen habe, als die Polizisten ihn ihm präsentierten. Es ging von einer "quasi-certitude" aus, dass A._ einer Vorladung nicht Folge geleistet hätte.

  • Würdigung durch das Bundesgericht (Ziff. 2.3):

    • Ablehnung von Art. 207 Abs. 1 lit. b StPO (Ziff. 2.3.1): Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die vom Kantonsgericht herangezogenen Indizien für die Annahme einer Nichteinhaltung einer Vorladung gemäss Art. 207 Abs. 1 lit. b StPO nicht ausreichten.

      • Ein einmaliges Nichterscheinen bei einem Verfahrensakt genügt grundsätzlich nicht für einen Vorführungsbefehl (Verweis auf Botschaft des Bundesrates und Kommentare).
      • Die Zustellung der Vorladung vom Dezember 2023 wurde von A._ bestritten, und weder die Vorladung noch der Zustellungsnachweis befanden sich in den Akten. Zudem hatte A._ im September 2023 einer Vorladung Folge geleistet.
      • Die Erklärung A.__s, einer Vorladung nicht Folge leisten zu wollen, lag über sieben Monate vor Erlass des Vorführungsbefehls und wurde zudem während eines angespannten Austauschs mit einem Polizeibeamten gemacht. Sie konnte daher den Vorführungsbefehl nicht rechtfertigen.
      • Die Reaktion A.__s bei seiner Verhaftung war für die Rechtfertigung des Vorführungsbefehls nicht relevant, da sie nach dessen Erlass erfolgte.
      • Das Bundesgericht hielt daher fest, dass das Kantonsgericht die Voraussetzungen von Art. 207 Abs. 1 lit. b StPO zu Unrecht als erfüllt betrachtet hatte.
    • Bestätigung der Rechtmässigkeit nach Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO (Ziff. 2.3.2): Das Bundesgericht stellte fest, dass das Kantonsgericht jedoch subsidiär auch die Voraussetzungen von Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO (dringender Tatverdacht und Haftgründe) als erfüllt erachtet hatte. A.__ habe keine Argumente vorgebracht, die diese Einschätzung infrage stellen könnten.

      • Die Argumente A.__s bezüglich des Zeitablaufs zwischen Erlass und Vollzug des Befehls sowie der späteren Einvernahme seiner Mutter stellten den durch den Vorführungsbefehl geschaffenen Überraschungseffekt nicht infrage. Dieser Effekt diente der Abwendung des von der Staatsanwaltschaft angenommenen Kollusionsrisikos, da die Eltern A.__s zum Zeitpunkt des Vorfalls im Fahrzeug anwesend waren und eine Absprache ihrer Versionen verhindert werden sollte.
      • A.__ konnte das Vorhandensein eines ausreichenden Tatverdachts nicht mit nach dem Erlass des Vorführungsbefehls entstandenen Elementen (nach Vollzug gesammelte Beweise, seine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung gegen die Gegenpartei) bestreiten.
    • Fazit zur Rechtmässigkeit des Vorführungsbefehls (Ziff. 2.4): Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, dass das Kantonsgericht Art. 207 StPO nicht verletzt hatte, indem es den Vorführungsbefehl vom 22. Juli 2024 als rechtmässig erachtete.

3. Entschädigung für Genugtuung (Ziff. 3)

A.__ rügte eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 431 StPO und machte geltend, das Kantonsgericht habe eine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem es über sein Genugtuungsbegehren nicht entschied und es an die Gerichtsbehörde zurückwies.

  • Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht wies diese Rüge als unbegründet ab. Es hielt fest, dass bei hängigen Strafverfahren die Entschädigungsfrage gemäss Art. 431 StPO aus prozessökonomischen Gründen und zur besseren Koordination primär in die Zuständigkeit der Gerichtsbehörde fällt (Verweis auf BGE 149 IV 266 E. 6.3). Das Kantonsgericht habe somit keine formelle Rechtsverweigerung begangen, indem es über das Genugtuungsbegehren nicht entschied und es an die Gerichtsbehörde zurückwies.

V. Schlussfolgerung Das Bundesgericht wies die Beschwerde in den zulässigen Teilen ab. Die Gerichtskosten wurden A.__ auferlegt.

VI. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Die Beschwerde wurde nur teilweise als zulässig erachtet. Anträge bezüglich bereits vollzogener Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen und der Erfassung signaletischer Daten waren mangels aktuellen und praktischen Interesses unzulässig. Ausnahmen wurden für den Vorführungsbefehl gemacht, da eine plausible Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 5 EMRK) geltend gemacht wurde, und für das Genugtuungsbegehren, da eine formelle Rechtsverweigerung gerügt wurde.
  2. Rechtmässigkeit des Vorführungsbefehls: Das Bundesgericht verwarf die Begründung des Kantonsgerichts, der Vorführungsbefehl sei aufgrund einer vermuteten Nichteinhaltung einer Vorladung (Art. 207 Abs. 1 lit. b StPO) rechtmässig gewesen. Es bestätigte jedoch dessen Rechtmässigkeit aufgrund eines dringenden Tatverdachts und des Vorliegens von Haftgründen, insbesondere des Kollusionsrisikos (Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO), welches durch den Überraschungseffekt des Vorführungsbefehls verhindert werden sollte.
  3. Genugtuungsbegehren: Das Bundesgericht wies die Rüge der formellen Rechtsverweigerung zurück. Es bestätigte, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über ein Genugtuungsbegehren gemäss Art. 431 StPO bei hängigen Strafverfahren primär der Gerichtsbehörde zukommt.