Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_737/2025 vom 23. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_737/2025 vom 23. Januar 2026)

1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der A.__ AG (Beschwerdeführerin) gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau. Streitgegenstand ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine abfallrechtliche Betriebsbewilligung sowie die damit verbundene sofortige Betriebseinstellung unter Strafandrohung.

2. Sachverhalt und Verfahrensablauf Die A.__ AG erhielt am 30. September 2025 vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) des Kantons Aargau eine befristete (bis 31. März 2026) abfallrechtliche Betriebsbewilligung zur Annahme und Behandlung von Abfällen. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde Gebenstorf (Beschwerdegegnerin) am 29. Oktober 2025 eine Sprungbeschwerde an den Aargauer Regierungsrat, die dieser dem Verwaltungsgericht überwies. Die Gemeinde beantragte die Aufhebung der Bewilligung und die sofortige Einstellung des Betriebs der Bauschuttaufbereitungs- und Aushubwaschanlage unter Androhung von Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB).

Das Verwaltungsgericht ordnete mit Verfügung vom 24. November 2025 Folgendes an: * Der Beschwerde der Gemeinde Gebenstorf komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 46 Abs. 1 VRPG), weshalb die Bewilligung vom 30. September 2025 keine Wirkung entfalte und der Betrieb sofort einzustellen sei. * Im Falle einer Widerhandlung gegen diese Anordnung werde eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht. * Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstattung einer Beschwerdeantwort aufgefordert.

Dagegen reichte die A.__ AG am 9. Dezember 2025 (später ergänzt am 22. Dezember 2025) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie rügte im Wesentlichen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und machte geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, die aufschiebende Wirkung gemäss § 46 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) des Kantons Aargau zu entziehen, und keine Interessenabwägung vorgenommen.

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

3.1. Natur des angefochtenen Entscheids (Erw. 1.1) Das Bundesgericht klärt zunächst die Natur der vorinstanzlichen Verfügung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des BVU, welche die Verfügung als blossen Hinweis auf die Rechtslage interpretierten, qualifiziert das Bundesgericht diese als verbindlichen Entscheid. Die Anordnung, den Betrieb sofort einzustellen, stelle eine hoheitliche Verhaltensanweisung dar, die eine objektive Tatbestandsvoraussetzung für eine Bestrafung nach Art. 292 StGB bildet. Auch die ausdrückliche Strafandrohung ziele auf Rechtswirkungen ab, da ohne einen solchen Hinweis keine Ungehorsamsstrafe möglich wäre. Somit handle es sich um einen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts gemäss Art. 82 lit. a BGG.

3.2. Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs und Abgrenzung zu superprovisorischen Massnahmen (Erw. 1.2) Das Bundesgericht prüft, ob der kantonale Instanzenzug gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG erschöpft ist. Grundsätzlich tritt das Bundesgericht auf Beschwerden gegen superprovisorische Massnahmen nicht ein, da diesen die Kantonal letztinstanzlichkeit fehle und Doppelspurigkeiten sowie eine Verzögerung des Verfahrens vermieden werden sollen (Verweis auf BGE 137 III 417 E. 1.2).

Im vorliegenden Fall verneint das Bundesgericht jedoch, dass es sich um eine superprovisorische Anordnung handle, und dies aus mehreren Gründen: * Die Verfügung bezeichnet sich an keiner Stelle als superprovisorisch. * Die Gemeinde Gebenstorf hatte keine superprovisorische Massnahme beantragt. * Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Anhörung bei superprovisorischen Massnahmen (§ 21 Abs. 2 Satz 1 VRPG – Gefahr im Verzug oder Vereitelung des Zwecks) wurden in der Verfügung weder dargelegt noch waren sie angesichts der langjährigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin offensichtlich. * Das Verwaltungsgericht gab auch nicht zu erkennen, dass nach der angeblich superprovisorischen Massnahme gemäss § 21 Abs. 2 Satz 2 VRPG ein neuer, kontradiktorischer Entscheid ergehen sollte. * Der Beschwerdeführerin wurde lediglich eine Frist zur "Beschwerdeantwort" eingeräumt, nicht aber zur Stellungnahme zu den vorsorglichen Massnahmen selbst.

Daher erachtet das Bundesgericht die Sachurteilsvoraussetzung der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs als erfüllt.

3.3. Beschwerdelegitimation und aktuelles praktisches Interesse (Erw. 1.3) Die A.__ AG ist als Adressatin der strafbewehrten vorinstanzlichen Anordnung zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auch ist die von der Gemeinde sinngemäss geltend gemachte Gegenstandslosigkeit zu verneinen, da die angefochtene Anordnung nicht durch die spätere Verfügung des BVU vom 9. Dezember 2025 abgelöst wurde und somit weiterhin Bestand hat. Das aktuelle praktische Interesse der Beschwerdeführerin an der Beschwerde ist gegeben.

3.4. Zwischenentscheid und nicht wieder gutzumachender Nachteil (Erw. 1.4) Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar. Die Beschwerde dagegen ist zulässig, da die Beschwerdeführerin nachvollziehbar dargelegt hat, dass die durch die Betriebseinstellung verursachten Betriebsunterbrüche zu erheblichen und nicht wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Einbussen führen.

3.5. Kognition des Bundesgerichts (Erw. 1.6) Da sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen richtet, kann das Bundesgericht gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen. Dazu gehört insbesondere die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).

3.6. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Erw. 2.1 - 2.3) Das Bundesgericht hält fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) formeller Natur ist. Eine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Verweis auf BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). Zum rechtlichen Gehör gehören insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines in die Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Ferner umfasst es die Pflicht der Behörde zur Begründung ihres Entscheids, sodass sich die Betroffenen Rechenschaft geben und den Entscheid vollumfänglich anfechten können (Verweis auf BGE 146 II 335 E. 5.1).

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht: * Nicht geprüft, ob statt der gesetzlich als Regelfall vorgesehenen aufschiebenden Wirkung eine gegenteilige Anordnung (§ 46 Abs. 2 VRPG) oder andere vorsorgliche Massnahmen hätten getroffen werden müssen. * Die Beschwerdeführerin dazu und zur angedrohten Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB nicht vorgängig angehört. * Nicht dargelegt, weshalb es von einer solchen Anhörung abgesehen hat (im Sinne von § 21 Abs. 2 VRPG).

Diese Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts erfüllt die Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV nicht. Eine nachträgliche Möglichkeit zur Wiedererwägung würde den Mangel nicht heilen, da es nicht dasselbe ist, ob das Gericht nach Anhörung entscheidet oder nachträglich auf Intervention des Betroffenen zurückkommt (Verweis auf Urteil 5A_350/2013 E. 2.2).

4. Entscheid des Bundesgerichts Da eine Heilung des formellen Mangels des rechtlichen Gehörs aufgrund der beschränkten Kognition des Bundesgerichts (Art. 98 BGG) ausser Betracht fällt, ist der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisung mit offenem Ausgang gilt für die Kosten- und Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen. Daher werden keine Gerichtskosten erhoben, und die Gemeinde Gebenstorf muss der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren entrichten.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der A._ AG gutgeheissen und die Verfügung des Aargauer Verwaltungsgerichts vom 24. November 2025 aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hatte die sofortige Betriebseinstellung der Abfallbehandlungsanlage der A._ AG unter Strafandrohung angeordnet, indem es der Beschwerde der Gemeinde Gebenstorf von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zusprach. Das Bundesgericht entschied, dass es sich bei dieser Anordnung um einen vollstreckbaren Entscheid und nicht um einen blossen Hinweis handelte und die kantonalen Instanzen korrekt durchlaufen worden waren. Der Kernpunkt der Gutheissung war die Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Das Verwaltungsgericht hatte die A.__ AG vor Erlass der Betriebseinstellung und der Strafandrohung nicht angehört und auch nicht begründet, weshalb es von einer Anhörung abgesehen hatte. Dieser formelle Mangel ist unheilbar, weshalb das Bundesgericht die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies.