Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_567/2024 vom 9. September 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_567/2024 vom 9. September 2025)

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_567/2024 vom 9. September 2025) befasst sich mit der Verweigerung der Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis nach dem Tod eines Patienten. Die Beschwerdeführerinnen, die Ehefrau und Tochter des verstorbenen Patienten E.A._, stellten ein Gesuch um Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, welches die Entbindung vom Berufsgeheimnis durch Prof. Dr. C._ (CMO Akutsomatik des Spitals F._ bzw. Spital G._ AG) verweigert hatte.

Sachverhalt und Vorinstanzen

E.A._ (geb. 1956) verstarb am 17. März 2022 nach einer minimalinvasiven Leistenhernienoperation im Spital F._ infolge eines akuten Herz-Pump-Versagens bei rupturiertem Bauchaortenaneurysma. Ein Zusammenhang mit der Operation konnte nicht belegt werden. Ein rechtsmedizinisches Gutachten vom 8. Juli 2022 und ein Ergänzungsgutachten vom 15. September 2023 stellten keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung oder ein Fehlverhalten seitens der behandelnden Ärzte fest.

Prof. Dr. C._ (Chief Medical Officer, CMO), der das Spital F._ leitete, ersuchte am 9. Februar 2024 das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau um Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis betreffend E.A.__ gegenüber den Beschwerdeführerinnen und einer Versicherungsgesellschaft. Dieses Gesuch listete das spezifische medizinische Personal, dessen Entbindung er beantragte, nicht namentlich auf. Das Departement wies das Gesuch am 28. Februar 2024 ab, worauf die Beschwerdeführerinnen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. September 2024 ebenfalls ab.

Rechtliche Grundlagen und Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und trat darauf ein, wobei es klarstellte, dass der Streitgegenstand ausschliesslich die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis betreffe und nicht den allgemeinen Zugang zur Krankengeschichte.

1. Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Das Bundesgericht wies die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit ihren Argumenten auseinandergesetzt, zurück. Es stellte fest, dass die Begründung des angefochtenen Urteils den Anforderungen des rechtlichen Gehörs genüge, da sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt habe.

2. Ärztliches Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) Das Bundesgericht erinnerte an die Grundlagen des ärztlichen Berufsgeheimnisses, das primär in Art. 321 StGB verankert ist und aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fliesst. Es dient dem Schutz der Geheimsphäre des Patienten und der öffentlichen Gesundheit, indem es eine vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung ermöglicht.

Ein zentraler Punkt ist die Feststellung, dass die Verschwiegenheitspflicht des Arztes grundsätzlich nicht mit dem Tod des Patienten endet. Das Arztgeheimnis ist somit auch gegenüber Erben und Angehörigen zu wahren, um dem Patienten zu Lebzeiten die vorbehaltlose Kommunikation über sensible Themen zu ermöglichen, von denen er nicht möchte, dass seine Angehörigen nach seinem Tod davon erfahren (vgl. Urteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.1.3). Eine Offenbarung kann ausnahmsweise durch ein überwiegendes privates Interesse der Angehörigen und Erben geboten sein, welches sich aus Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK ergeben kann (vgl. Urteil EGMR Mortier gegen Belgien vom 4. Oktober 2022).

3. Ausnahmen vom Berufsgeheimnis (Art. 321 Ziff. 2 StGB) Art. 321 Ziff. 2 StGB nennt zwei Fälle, in denen die Strafbarkeit des Geheimnisträgers entfällt: * Einwilligung des Berechtigten: Der Geheimnisherr muss urteilsfähig sein und seine Einwilligung im Voraus, in Kenntnis aller wesentlichen Umstände und freiwillig äussern. Eine solche Einwilligung darf nicht leichtfertig angenommen werden. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz keine ausdrückliche, stillschweigende oder konkludente Einwilligung des Verstorbenen zur Offenbarung der Geheimnisse festgestellt habe. Diese Feststellung sei als Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Willkür bezüglich dieser Feststellung gerügt.

  • Behördliche Bewilligung: Fehlt eine Einwilligung, kann der Geheimnisträger von der Geheimnispflicht durch die zuständige Behörde entbunden werden. Hierfür ist eine Rechtsgüter- und Interessenabwägung vorzunehmen. Eine Entbindung ist nur zu bewilligen, wenn dies zur Wahrung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen notwendig ist. Ein klar überwiegendes Interesse ist erforderlich, wobei das Berufsgeheimnis selbst ein gewichtiges Rechtsgut darstellt (vgl. BGE 147 I 354 E. 3.3.2). Das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit bzw. der Wahrheitsfindung im Prozess begründet nicht per se ein überwiegendes Interesse (vgl. Urteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.2.1). Die Befreiung soll grundsätzlich nur so weit gehen, wie es im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Geheimsphäre des Geheimnisherrn notwendig ist.

4. Anwendung auf den vorliegenden Fall

  • Antragsberechtigung des Geheimnisträgers (Grund für die Abweisung) Das Bundesgericht hob einen entscheidenden Verfahrensmangel hervor: Gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB kann nur der Geheimnisträger persönlich ein Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht stellen (BGE 142 II 256 E. 1.2.2; Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.2.3). Im vorliegenden Fall hat der CMO des Spitals, der als Geschäftsleitungsmitglied mit der Unternehmensführung und nicht der ärztlichen Behandlung einzelner Patienten betraut ist, das Gesuch gestellt. Er wollte damit das namentlich nicht genannte medizinische Personal, das an der Behandlung des Verstorbenen beteiligt war und dem Berufsgeheimnis untersteht, entbinden lassen. Da der CMO nicht der direkte Geheimnisträger der relevanten Informationen war und das Gesuch nicht im Namen des tatsächlich behandelnden Personals gestellt wurde, war das Gesuch um Entbindung bereits aus diesem Grund abzuweisen.

  • Interessenabwägung (subsidiär) Unabhängig vom primären Mangel der Antragsberechtigung, erachtete das Bundesgericht die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung ebenfalls als bundesrechtskonform.

    • Interesse der Beschwerdeführerinnen: Die Beschwerdeführerinnen machten ein legitimes Interesse an der Abklärung einer befürchteten fehlerhaften Behandlung und allfälligen Haftungsansprüchen geltend. Dies reiche jedoch nicht aus, um eine Entbindung zu rechtfertigen.
    • Gegenargumente des Gerichts:
      • Die strafrechtliche Untersuchung und die rechtsmedizinischen Gutachten ergaben keine Hinweise auf Sorgfaltspflichtverletzungen oder Fehlverhalten der Ärzte.
      • Den Beschwerdeführerinnen wurde bereits Einsicht in die Akten der strafrechtlichen Untersuchung gewährt, wodurch ihrem Informationsbedürfnis teilweise Rechnung getragen wurde.
      • Den Beschwerdeführerinnen steht der Weg offen, Haftungsansprüche in einem Zivilverfahren geltend zu machen und eine vorsorgliche Beweisführung zu beantragen. Nach den bereits vorliegenden Gutachten bestehe kein klar überwiegendes Interesse, die Entbindung auf verwaltungsrechtlichem Weg zu erzwingen, um weitere Hinweise für eine Klage zu erhalten.
      • Das Bundesgericht betonte, dass das Interesse der Angehörigen an der Abklärung der Behandlungsqualität nicht per se eine Entbindung rechtfertigen kann, da sonst der Geheimnisschutz regelmässig enden würde, wenn eine Person im Spital verstirbt.
      • Der Todesfall stand in direktem Zusammenhang mit einem vorbestehenden Bauchaortenaneurysma, was den Angehörigen bekannt war.
      • Auch wenn eine enge Beziehung zwischen Verstorbenem und Angehörigen bestand, kann daraus nicht ohne Weiteres auf eine Einwilligung zur Offenbarung von Gesundheitsdaten geschlossen werden (vgl. Urteil 2C_37/2018 E. 6.3.2).
      • Es obliege dem Patienten, zu Lebzeiten Vorkehrungen für die Offenbarung von Informationen nach seinem Tod zu treffen, wenn er dies wünscht. Das Fehlen solcher Vorkehrungen bedeutet nicht, dass kein Geheimhaltungsinteresse besteht.
      • Die bereits erfolgte partielle Einsicht in Akten im Strafverfahren bedeutet nicht, dass ein geringer Umfang der verbleibenden Geheimnisse auch ein geringes Geheimhaltungsinteresse impliziert; auch wenige verbleibende Geheimnisse können sehr sensibel sein.

Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass das nachvollziehbare Interesse der Beschwerdeführerinnen angesichts der gesamten Umstände das private und öffentliche Geheimhaltungsinteresse nicht klar zu überwiegen vermag. Die vorinstanzliche Interessenabwägung sei somit bundesrechtskonform.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  1. Fortbestand des Berufsgeheimnisses: Das ärztliche Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) besteht auch nach dem Tod des Patienten fort und schützt dessen Privatsphäre gegenüber Angehörigen.
  2. Keine Einwilligung: Der verstorbene Patient hat weder ausdrücklich noch konkludent in die Offenbarung der medizinischen Geheimnisse eingewilligt.
  3. Fehlende Antragsberechtigung: Das Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis muss vom tatsächlichen Geheimnisträger (dem behandelnden Arzt oder medizinischem Personal) persönlich gestellt werden. Der Chief Medical Officer (CMO) war in seiner Funktion als Spitalleiter nicht der Geheimnisträger der konkret betroffenen medizinischen Informationen, weshalb sein Gesuch bereits aus diesem formellen Grund abzuweisen war.
  4. Interessenabwägung: Selbst bei korrekter Antragstellung überwog das (nachvollziehbare) Interesse der Angehörigen an der Klärung einer möglichen Fehlbehandlung nicht das über den Tod hinausgehende Geheimhaltungsinteresse. Dies insbesondere, weil bereits strafrechtliche Untersuchungen keine Hinweise auf Fehlverhalten ergaben, den Angehörigen Akteneinsicht im Strafverfahren gewährt wurde und zivilrechtliche Wege zur Geltendmachung von Haftungsansprüchen mit vorsorglicher Beweisführung offenstehen. Die Gefahr, dass der Geheimnisschutz bei jedem Todesfall im Spital automatisch enden würde, wurde ebenfalls berücksichtigt.