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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_567/2024 vom 9. September 2025) befasst sich mit der Verweigerung der Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis nach dem Tod eines Patienten. Die Beschwerdeführerinnen, die Ehefrau und Tochter des verstorbenen Patienten E.A._, stellten ein Gesuch um Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, welches die Entbindung vom Berufsgeheimnis durch Prof. Dr. C._ (CMO Akutsomatik des Spitals F._ bzw. Spital G._ AG) verweigert hatte.
Sachverhalt und VorinstanzenE.A._ (geb. 1956) verstarb am 17. März 2022 nach einer minimalinvasiven Leistenhernienoperation im Spital F._ infolge eines akuten Herz-Pump-Versagens bei rupturiertem Bauchaortenaneurysma. Ein Zusammenhang mit der Operation konnte nicht belegt werden. Ein rechtsmedizinisches Gutachten vom 8. Juli 2022 und ein Ergänzungsgutachten vom 15. September 2023 stellten keine Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtverletzung oder ein Fehlverhalten seitens der behandelnden Ärzte fest.
Prof. Dr. C._ (Chief Medical Officer, CMO), der das Spital F._ leitete, ersuchte am 9. Februar 2024 das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau um Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis betreffend E.A.__ gegenüber den Beschwerdeführerinnen und einer Versicherungsgesellschaft. Dieses Gesuch listete das spezifische medizinische Personal, dessen Entbindung er beantragte, nicht namentlich auf. Das Departement wies das Gesuch am 28. Februar 2024 ab, worauf die Beschwerdeführerinnen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. September 2024 ebenfalls ab.
Rechtliche Grundlagen und Begründung des BundesgerichtsDas Bundesgericht prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und trat darauf ein, wobei es klarstellte, dass der Streitgegenstand ausschliesslich die Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis betreffe und nicht den allgemeinen Zugang zur Krankengeschichte.
1. Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Das Bundesgericht wies die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit ihren Argumenten auseinandergesetzt, zurück. Es stellte fest, dass die Begründung des angefochtenen Urteils den Anforderungen des rechtlichen Gehörs genüge, da sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt habe.
2. Ärztliches Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB) Das Bundesgericht erinnerte an die Grundlagen des ärztlichen Berufsgeheimnisses, das primär in Art. 321 StGB verankert ist und aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fliesst. Es dient dem Schutz der Geheimsphäre des Patienten und der öffentlichen Gesundheit, indem es eine vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung ermöglicht.
Ein zentraler Punkt ist die Feststellung, dass die Verschwiegenheitspflicht des Arztes grundsätzlich nicht mit dem Tod des Patienten endet. Das Arztgeheimnis ist somit auch gegenüber Erben und Angehörigen zu wahren, um dem Patienten zu Lebzeiten die vorbehaltlose Kommunikation über sensible Themen zu ermöglichen, von denen er nicht möchte, dass seine Angehörigen nach seinem Tod davon erfahren (vgl. Urteil 2C_683/2022 vom 5. Januar 2024 E. 6.1.3). Eine Offenbarung kann ausnahmsweise durch ein überwiegendes privates Interesse der Angehörigen und Erben geboten sein, welches sich aus Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK ergeben kann (vgl. Urteil EGMR Mortier gegen Belgien vom 4. Oktober 2022).
3. Ausnahmen vom Berufsgeheimnis (Art. 321 Ziff. 2 StGB) Art. 321 Ziff. 2 StGB nennt zwei Fälle, in denen die Strafbarkeit des Geheimnisträgers entfällt: * Einwilligung des Berechtigten: Der Geheimnisherr muss urteilsfähig sein und seine Einwilligung im Voraus, in Kenntnis aller wesentlichen Umstände und freiwillig äussern. Eine solche Einwilligung darf nicht leichtfertig angenommen werden. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz keine ausdrückliche, stillschweigende oder konkludente Einwilligung des Verstorbenen zur Offenbarung der Geheimnisse festgestellt habe. Diese Feststellung sei als Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht grundsätzlich bindend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Willkür bezüglich dieser Feststellung gerügt.
4. Anwendung auf den vorliegenden Fall
Antragsberechtigung des Geheimnisträgers (Grund für die Abweisung) Das Bundesgericht hob einen entscheidenden Verfahrensmangel hervor: Gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB kann nur der Geheimnisträger persönlich ein Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht stellen (BGE 142 II 256 E. 1.2.2; Urteil 2C_332/2024 vom 21. Juli 2025 E. 4.2.3). Im vorliegenden Fall hat der CMO des Spitals, der als Geschäftsleitungsmitglied mit der Unternehmensführung und nicht der ärztlichen Behandlung einzelner Patienten betraut ist, das Gesuch gestellt. Er wollte damit das namentlich nicht genannte medizinische Personal, das an der Behandlung des Verstorbenen beteiligt war und dem Berufsgeheimnis untersteht, entbinden lassen. Da der CMO nicht der direkte Geheimnisträger der relevanten Informationen war und das Gesuch nicht im Namen des tatsächlich behandelnden Personals gestellt wurde, war das Gesuch um Entbindung bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Interessenabwägung (subsidiär) Unabhängig vom primären Mangel der Antragsberechtigung, erachtete das Bundesgericht die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung ebenfalls als bundesrechtskonform.
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass das nachvollziehbare Interesse der Beschwerdeführerinnen angesichts der gesamten Umstände das private und öffentliche Geheimhaltungsinteresse nicht klar zu überwiegen vermag. Die vorinstanzliche Interessenabwägung sei somit bundesrechtskonform.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte