Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Parteien: * Beschwerdeführer (Recourant): A._ * Beschwerdegegner (Intimés): Ministère public central du canton de Vaud, B._, C._, D._, E._, F._, G.__
Gegenstand: Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern, etc.; Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer ambulanten Behandlung.
Vorinstanzen: * Tribunal correctionnel de l'arrondissement de l'Est vaudois (Urteil vom 4. Dezember 2023) * Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois (Urteil vom 5. September 2024)
I. Sachverhalt und VorverfahrenDer Beschwerdeführer A._ wurde in erster Instanz wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, versuchter sexueller Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (LStup) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie einer Geldstrafe von 100 Franken verurteilt. Die erstinstanzliche Verurteilung umfasste zudem die Anordnung einer ambulanten psychotherapeutischen und suchttherapeutischen Behandlung gemäss Art. 63 StGB, den Widerruf eines bedingten Strafaufschubs und ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB. Die Berufungsinstanz bestätigte die Verurteilung im Wesentlichen, sprach A._ jedoch in einigen Punkten (Gefährdung des Lebens, Vergewaltigung in zwei Fällen) frei und reduzierte die anzurechnenden Tage der Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft.
Die Verurteilung durch die Vorinstanz beruhte auf folgenden wesentlichen Sachverhalten:
A.__ gelangte mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen Freisprüche für weitere Delikte, eine mildere Strafe, die Gewährung eines Strafaufschubs zugunsten der ambulanten Behandlung und die Aufhebung des Tätigkeitsverbots.
II. Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers im Detail:
1. Verletzung des Anklageprinzips (Art. 9 StPO): Die Rüge des Beschwerdeführers, die Anklageschrift sei unzureichend, wurde als unzulässig erachtet. Er hatte diesen formellen Mangel nicht bereits vor den kantonalen Instanzen gerügt, was dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 80 Abs. 1 BGG) widerspricht.
2. Verletzung des Beweisantragsrechts und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 189 StPO): Der Beschwerdeführer verlangte ein ergänzendes Gutachten zur Frage der Kompatibilität der Freiheitsstrafe mit der ambulanten Behandlung und zur erneuten Beurteilung des Rückfallrisikos. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz bereits eine ergänzende Stellungnahme der Experten eingeholt hatte. Diese hatten bestätigt, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht unvereinbar mit der empfohlenen ambulanten Behandlung sei und ihre ursprünglichen Schlussfolgerungen zum Rückfallrisiko beibehielten. Die Experten wiesen zudem auf die therapeutischen Möglichkeiten innerhalb des Strafvollzugs hin (Service de Médecine et Psychiatrie Pénitentiaires des CHUV, Consultation ambulatoire Claude Balier). Die Vorinstanz durfte in einer willkürfreien vorweggenommenen Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 2 StPO) annehmen, dass weitere Gutachten keine neuen Erkenntnisse bringen würden. Eine willkürliche Ablehnung der Beweisanträge oder eine mangelnde Begründung lagen nicht vor. Die Rügen wurden als unbegründet abgewiesen.
3. Willkür und in dubio pro reo bezüglich B.__ (Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, Art. 189 und 190 StGB a.F.): Der Beschwerdeführer bestritt die Anwendung von Nötigungsmitteln und behauptete, B._ habe eingewilligt. Das Bundesgericht bekräftigte, dass es an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist, sofern diese nicht willkürlich sind (Art. 9 BV, Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Grundsatz in dubio pro reo hat in der Beweiswürdigung keine über die Willkürprüfung hinausgehende Bedeutung. Die Vorinstanz hatte die Aussagen von B._ als glaubwürdig und detailliert beurteilt. Ihr Bericht über das Klima der Gewalt, die körperlichen Angriffe und psychischen Drücke (Selbstmorddrohungen), ihre wiederholten Ablehnungen, ihr Weinen und ihr "sich-ergeben" aufgrund von Angst und der Überlegenheit des Beschwerdeführers waren entscheidend. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz aus diesen Feststellungen willkürfrei schliessen durfte, dass A._ Gewalt und psychischen Druck als Nötigungsmittel einsetzte, um B._ gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Ihr "sich-ergeben" wurde als Resignation und nicht als Einwilligung gewertet. Die subjektive Tatseite (Vorsatz) war ebenfalls gegeben, da A._ die klare Opposition von B._ (verbale Ablehnung, körperliche Gegenwehr, Weinen, Schmerzensschreie) erkannte und bewusst überging. Die Rügen wurden als unbegründet abgewiesen.
4. Willkür und in dubio pro reo bezüglich C.__ (Vergewaltigung, Art. 190 StGB a.F.): Der Beschwerdeführer bestritt auch hier die Anwendung von Nötigungsmitteln und die fehlende Einwilligung. Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz, die trotz einer gewissen Ambivalenz in den Aussagen von C._ (z.B. "halb verliebt", "lustig gefunden") deren Glaubwürdigkeit betonte. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass C._ (kaum 14 Jahre alt), unerfahren war, sich in einer überlegenen Situation des Beschwerdeführers befand und wiederholt ihre Ablehnung äusserte (15-20 Mal "Nein", Ohrfeige, Biss in den Penis, Hilferufe). Ihr Widerstand sei durch die Hartnäckigkeit des Beschwerdeführers gebrochen worden. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die Ambivalenz berücksichtigte, aber aufgrund der gesamten Beweislage (Alter und Unerfahrenheit des Opfers, Überlegenheit des Täters, wiederholte und deutliche Ablehnungshandlungen) willkürfrei davon ausgehen konnte, dass C.__ trotz ihrer ursprünglichen Unsicherheit oder widersprüchlichen Gefühle klar nicht einwilligte und der Beschwerdeführer dies erkannte und überging. Die Rügen wurden als unbegründet abgewiesen.
5. Willkür und in dubio pro reo bezüglich D.__ (Vergewaltigung, Art. 190 StGB a.F.): Der Beschwerdeführer kritisierte die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich, insbesondere die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von D._ und die Abweisung von Entlastungszeugen. Das Bundesgericht bestätigte die willkürfreie Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese stützte sich auf die konsistenten, detaillierten und emotionalen Aussagen von D._, die selbst belastende Details zugab, sowie auf corroborierende Zeugenaussagen (M._, N._) und medizinische Berichte (posttraumatische Belastungssymptome, Selbstverletzungen, Suizidgedanken, Übelkeit bei Intimität), die eine akute Stressreaktion auf das sexuelle Übergriff bestätigten. Die Vorinstanz hatte die Aussagen der Entlastungszeugen H._ und Q._ aus nachvollziehbaren Gründen als zweifelhaft und nicht geeignet zur Widerlegung der Version von D._ eingestuft. Die Nötigungsmittel (physisches Festhalten, Hand auf den Mund, um Schreie zu verhindern, Hand auf den Bauch) waren ausreichend, um D._ gegen ihren Willen zur sexuellen Handlung zu zwingen. Die Rügen wurden als unbegründet abgewiesen.
6. Willkür und in dubio pro reo bezüglich E.__ (Versuchte sexuelle Handlung mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person, Art. 191 StGB a.F.): Der Beschwerdeführer bestritt die Annahme einer versuchten Tatbegehung und die Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit. Das Bundesgericht bestätigte die Schlussfolgerung der Vorinstanz. Es wurde festgestellt, dass E._ zum Zeitpunkt des Geschehens schlief und unter Alkoholeinfluss stand, was ihre Widerstandsunfähigkeit begründete (Art. 191 StGB a.F.). Die Vorinstanz durfte willkürfrei aus den glaubwürdigen Aussagen von E._ (die sich nie nackt schlafen legte, selbst in alkoholisiertem Zustand), der Tatsache, dass A._ sie entkleidet hatte, nackt und ausser Atem in Missionarsstellung über ihr lag, schliessen, dass er mit der Ausführung einer sexuellen Handlung begonnen hatte. Das Aufwachen von E._ verhinderte die Vollendung. Da nicht festgestellt werden konnte, ob vor dem Aufwachen bereits weitere sexuelle Handlungen stattgefunden hatten, wurde zurecht nur eine Versuchstat angenommen. Die Rügen wurden als unbegründet abgewiesen.
7. Anwendung von Art. 187 Abs. 3 StGB (Sexuelle Handlungen mit Kindern - Besondere Umstände): Der Beschwerdeführer forderte die Anwendung von Art. 187 Abs. 3 StGB (a.F.), der unter besonderen Umständen oder bei einer geringen Altersdifferenz von über drei Jahren eine Strafbefreiung oder den Verzicht auf Verfolgung ermöglicht. Er argumentierte, es handle sich um "jugendliche Liebschaften". Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen solcher "besonderer Umstände" für alle drei betroffenen Opfer (B._, C._, F._). Die Bestimmung zielt darauf ab, einvernehmliche jugendliche Liebschaften, die von gegenseitiger Zuneigung geprägt sind, zu entkriminalisieren. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben: * A._ hatte die Opfer (insbesondere B._ und C._) mit Gewalt und Nötigung zur sexuellen Handlung gezwungen. * Er nutzte die Unerfahrenheit der Opfer aus. C._ war erst 13 Jahre alt, F._ 15 Jahre. Die Altersunterschiede waren nicht marginal. * Die Beziehungen waren nicht von aufrichtigen, gegenseitigen Liebesgefühlen geprägt. Bei C._ und F._ handelte es sich um sehr kurze Kontakte ("eintägige Flirts"), bei B.__ wurde die einjährige Beziehung von zunehmender Gewalt des Beschwerdeführers überschattet. Die Rügen wurden als unbegründet abgewiesen.
8., 9., 12. Strafmass, Anrechnung von Hafttagen und Zivilforderungen: Diese Rügen waren entweder konsequenzieller Natur und wurden durch die Abweisung der Hauptbeschwerdepunkte gegenstandslos, oder sie wurden vom Beschwerdeführer nicht ausreichend begründet (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
10. Verletzung von Art. 63 Abs. 2 StGB (Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer ambulanten Behandlung): Der Beschwerdeführer verlangte, die Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Aufschub des Strafvollzugs gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB die Ausnahme ist. Die Voraussetzungen sind, dass der Täter nicht gefährlich ist und die Therapie Priorität hat, d.h., dass der Erfolg der Behandlung durch den Strafvollzug erheblich beeinträchtigt würde. Die Experten hatten ein mittleres Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen und physische Aggressionen festgestellt. Generell genüge die Wahrscheinlichkeit gewalttätiger Delikte, um einen Strafaufschub auszuschliessen. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Ermittlungsverfahrens erneut sexuelle Straftaten begangen hatte und keine echte Einsicht oder Reue zeigte (er bestritt die Vorwürfe und zeigte sich "perplex", warum die Opfer ihn anzeigten). Die Experten hatten ausdrücklich festgestellt, dass die Freiheitsstrafe nicht unvereinbar mit der ambulanten Behandlung sei, da im Strafvollzug weiterhin therapeutische Angebote zur Verfügung stünden. Angesichts der fünfjährigen Freiheitsstrafe müsste das Behandlungsbedürfnis zudem besonders ausgeprägt sein, was hier nicht gegeben war. Die Vorinstanz hat Art. 63 Abs. 2 StGB somit nicht verletzt. Die Rügen wurden als unbegründet abgewiesen.
11. Lebenslanges Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 StGB): Der Beschwerdeführer rügte die Verhältnismässigkeit des lebenslangen Tätigkeitsverbots mit Minderjährigen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 3 StGB (Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern, sexueller Nötigung, Vergewaltigung) als erfüllt ansah und die Bedingungen für eine Ausnahme nach Art. 67 Abs. 4bis StGB (besondere Geringfügigkeit der Taten) angesichts der Schwere der Delikte verneinte. Der Beschwerdeführer setzte sich in seiner Beschwerde nicht substanziell mit dieser Begründung auseinander, sondern wiederholte seine bereits im Kontext von Art. 187 Abs. 3 StGB vorgebrachten Argumente betreffend sein Alter und die "normalen" jugendlichen Beziehungen. Seine Rügen galten daher als unzureichend begründet (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) und wurden abgewiesen.
III. Kurzfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht weist die Beschwerde in Strafsachen von A.__, der wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, sexueller Handlungen mit Kindern und versuchter sexueller Handlungen mit einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person verurteilt wurde, in allen massgeblichen Punkten ab. Es bestätigt die Schuldsprüche, indem es die willkürfreie Beweiswürdigung der Vorinstanz bezüglich der Glaubwürdigkeit der Opfer und der Anwendung von Nötigungsmitteln schützt. Der Beschwerdeführer konnte weder eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo belegen. Insbesondere wurden die Voraussetzungen für die Annahme von "besonderen Umständen" gemäss Art. 187 Abs. 3 StGB verneint, da die Taten von Gewalt, Nötigung und Ausnutzung geprägt waren und keine echten jugendlichen Liebesbeziehungen darstellten. Zudem lehnte das Bundesgericht den beantragten Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB ab, da ein mittleres Rückfallrisiko für gewalttätige und sexuelle Delikte festgestellt wurde und die Experten eine Unvereinbarkeit des Strafvollzugs mit der Therapie verneinten. Schliesslich wurde auch das lebenslange Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen bestätigt, da die Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 StGB erfüllt waren und die Ausnahmetatbestände nicht griffen.