Das Schweizerische Bundesgericht (II. zivilrechtliche Abteilung) befasste sich im Urteil 5A_444/2025 vom 13. Januar 2026 mit einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Gegenstand der Beschwerde waren die Pfändung eines Erbschaftsanteils, der Ablauf einer Einigungsverhandlung sowie das Akteneinsichtsrecht.
Sachverhalt
Im Rahmen einer Betreibung gegen B._ pfändete das Betreibungsamt Oberland am 22. November 2024 den Liquidationsanteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft C._. A._, als einziges weiteres Mitglied der Erbengemeinschaft C._, wurde die Pfändung am 26. November 2024 mitgeteilt. Nach Eingang des Verwertungsbegehrens am 5. Februar 2025 lud das Betreibungsamt die Beteiligten (Schuldner, Miterbin A._, Pfändungsgläubiger) mit Schreiben vom 11. März 2025 zu einer Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 VVAG ein. A._ teilte mit, nicht teilzunehmen, und ersuchte um Akteneinsicht in das Pfändungsverfahren. An der Verhandlung vom 26. März 2025, an der A._ und der Schuldner nicht teilnahmen, erklärte das Betreibungsamt die Einigungsverhandlung als gescheitert. Das Protokoll wurde A._ am 4. April 2025 zugestellt.
A._ erhob am 14. April 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Sie beantragte die Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter die Aufhebung der Pfändung des Erbschaftsanteils und der Einigungsverhandlung sowie die Anweisung an das Betreibungsamt, vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Weiter verlangte sie die Feststellung, dass der Forderungsbetrag unter Fr. 4'000.− liege und ihr das Recht eingeräumt werde, diesen Betrag direkt zu begleichen. Das Obergericht wies die Beschwerde am 23. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen reichte A._ am 6. Juni 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein, wobei sie im Wesentlichen ihre bereits im kantonalen Verfahren gestellten Anträge wiederholte. Weitere, nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungen und neue Begehren (wie güterrechtliche Ansprüche oder Schadenersatz) wurden vom Bundesgericht als unzulässig erklärt.
Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in Zivilsachen ein, da sie sich gegen einen Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen richtete und die Beschwerdeführerin als Miterbin besonders betroffen war und ein schutzwürdiges Interesse hatte (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 BGG).
1. Anfechtung der Pfändung des Erbschaftsanteils
Die Beschwerdeführerin stellte die Pfändung des Liquidationsanteils des Schuldners an der Erbschaft in Frage und rügte insbesondere die Missachtung der Pfändungsreihenfolge (Art. 3 VVAG, Art. 95 SchKG), indem nicht zuerst leicht verwertbare Vermögenswerte gepfändet worden seien.
- Grundlagen der Pfändung eines Anteils an Gemeinschaftsvermögen: Gemäss Art. 1 Abs. 1 VVAG kann die Pfändung eines Anteils an einer ungeteilten Erbschaft nur den dem Schuldner bei der Liquidation zufallenden Liquidationsanteil erfassen. Art. 3 VVAG sieht vor, dass solche Anteilsrechte erst in letzter Linie und nur dann gepfändet werden sollen, wenn der Ertrag des Anteils zur Deckung der Forderung nicht genügt.
- Beschwerdelegitimation und -frist: Das Bundesgericht verwies auf BGE 50 III 99, wonach Mitanteilsinhaber zur Überprüfung der Einhaltung der VVAG-Bestimmungen legitimiert sein können. Es musste diese Frage im vorliegenden Fall jedoch nicht abschliessend beurteilen. Entscheidend war vielmehr, dass die Pfändung des Anteilsrechts der Beschwerdeführerin bereits am 26. November 2024 mitgeteilt worden war. Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss eine betreibungsrechtliche Beschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung erhoben werden. Die Beschwerdeführerin rügte die Verletzung der Pfändungsreihenfolge jedoch erst am 14. April 2025, also weit ausserhalb dieser Frist.
- Fehlende Rechtsmittelbelehrung: Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung in der Mitteilung der Pfändung ändert an der Verspätung nichts, da das SchKG dem Betreibungsamt keine allgemeine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung auferlegt (vgl. BGE 142 III 643 E. 3.2).
- Fazit zur Pfändungsanfechtung: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde gegen die Pfändung selbst verspätet und somit unzulässig war. Es war daher nicht zu beanstanden, dass das Obergericht keine Prüfung der Pfändung des Anteilsrechts vorgenommen hatte. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit bzw. Aufhebung der Pfändung wurde abgewiesen.
2. Mängel der Einigungsverhandlung
Die Beschwerdeführerin rügte, dass an der Einigungsverhandlung eine "konkludente Erbteilung" vorgenommen und das "Einstimmigkeits- und Anwesenheitsprinzip" missachtet worden sei.
- Anwesenheitspflicht: Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Obergerichts, dass Art. 9 VVAG keine Pflicht zur Anwesenheit bzw. Teilnahme der Eingeladenen an der Einigungsverhandlung vorsieht. Eine gütliche Einigung erfordert zwar die Zustimmung aller Beteiligten, doch eine solche Einigung wurde hier gerade nicht erzielt, sondern deren Scheitern festgestellt.
- Materielle Fragen: Im Vollstreckungsverfahren wird weder anlässlich der Pfändung noch bei der Bestimmung der Verwertungsart über materiellrechtliche Fragen, wie die Höhe eines Anteils am Gemeinschaftsvermögen oder güter- bzw. erbrechtliche Ansprüche, entschieden (vgl. BGE 130 III 652 E. 2.2.2). Die Behauptung, es sei eine rechtswidrige "konkludente Erbteilung" oder eine Pfändung fremden Eigentums erfolgt, entbehrte daher einer rechtlichen Grundlage.
- Fazit zur Einigungsverhandlung: Die Rügen der Beschwerdeführerin bezüglich der Einigungsverhandlung waren unbegründet. Der Antrag auf Nichtigkeit bzw. Aufhebung der Einigungsverhandlung wurde ebenfalls abgewiesen.
3. Forderungshöhe und Zahlungsangebot
Die Beschwerdeführerin verlangte die Feststellung, dass der tatsächliche Forderungsbetrag unter Fr. 4'000.− liege, und ihr das Recht eingeräumt werde, diesen Betrag direkt zu begleichen.
- Prüfung der Forderungshöhe: Das Bundesgericht bestätigte, dass im Rahmen der betreibungsrechtlichen Beschwerde (Art. 17 SchKG) über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung nicht entschieden werden kann (vgl. BGE 113 III 2 E. 2b).
- Zahlungsangebot: Bezüglich des Angebots zur Begleichung des Betrags hielt das Bundesgericht fest, dass das Obergericht zu Recht keine Ablehnung von Zahlungsangeboten festgestellt hatte. Zudem erfordert das Zustandekommen einer Lösung anlässlich der Einigungsverhandlung die Zustimmung aller Teilnahmeberechtigten, einschliesslich des Schuldners.
- Fazit zu Forderungshöhe und Zahlungsangebot: Diese Anträge wurden als unbegründet abgewiesen.
4. Akteneinsichtsrecht
Die Beschwerdeführerin beantragte, dem Betreibungsamt sei Akteneinsicht zu gewähren.
- Zuständigkeit und Betreibungsregisterauszug: Das Bundesgericht rügte, dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Erwägungen zur Zuständigkeit (Betreibungsamt für das Gesuch vom 15. Mai 2025) und zur Verweigerung eines Betreibungsregisterauszugs (kein Antrag bzw. keine Verweigerung) nicht genügend widerlegt hatte.
- Einsicht in Pfändungsakten: Das Obergericht hatte die Verweigerung der Einsicht in die Pfändungsakten und internen Protokolle des Pfändungsverfahrens (gestützt auf Art. 8a Abs. 1 SchKG) mit der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Pfändung begründet. Das Bundesgericht bestätigte diese Interessenabwägung: Die Pfändungsprotokolle enthalten Angaben unter dem Schutz der Privatsphäre des Schuldners (Art. 13 BV, BGE 135 III 503 E. 3.3). Als Miterbin und Nichtgläubigerin hatte die Beschwerdeführerin keinen über die reine Information hinausgehenden Nutzen an den Pfändungsakten, und die Einsicht war zur Wahrung ihrer Rechte nicht notwendig, zumal die Pfändung wegen Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr angefochten werden konnte.
- Fazit zum Akteneinsichtsrecht: Die Verweigerung der Einsicht in die Pfändungsakten durch das Betreibungsamt war korrekt. Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Verwertungsverfahren alle Akten erhalten hatte, blieb unbestritten.
5. Weitere Rügen
Rügen betreffend die Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) oder anderer verfassungsmässiger Rechte wurden vom Bundesgericht als nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan erachtet.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Miterbin A.__ ab. Die Anfechtung der Pfändung des Erbschaftsanteils des Schuldners war verspätet und daher unzulässig. Die Einigungsverhandlung wurde als ordnungsgemäss beurteilt, da keine Anwesenheitspflicht besteht und im Vollstreckungsverfahren keine materiellen erbrechtlichen oder güterrechtlichen Fragen entschieden werden. Anträge zur Forderungshöhe konnten im Rahmen der betreibungsrechtlichen Beschwerde nicht geprüft werden, und ein Zahlungsangebot erforderte die Zustimmung aller Beteiligten. Das Akteneinsichtsrecht in die Pfändungsakten wurde der Beschwerdeführerin mangels schutzwürdigen Interesses und zur Wahrung der Privatsphäre des Schuldners zu Recht verweigert. Die Beschwerdeführerin hatte die Frist zur Anfechtung der Pfändung verpasst, was ihre späteren Rügen und Einsichtsbegehren wesentlich beeinträchtigte.