Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Sachverhalt
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts (IV. öffentlich-rechtliche Abteilung) befasst sich mit der rückwirkenden Aufhebung einer Invalidenrente und der damit verbundenen Verletzung der Meldepflicht im Rahmen der Invalidenversicherung. Der 1967 geborene Beschwerdeführer A._, Geschäftsführer der B._ GmbH, erlitt am 7. April 2009 einen Schädelbruch infolge eines Fahrradsturzes. Daraufhin meldete er sich im Oktober 2009 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug an. Gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der Swiss Medical Assessment- and Business Center (SMAB) AG vom 26. März 2013 sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Mai 2014 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. April 2010 zu.
Im Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Februar 2020 führte die IV-Stelle nicht nur medizinische und erwerbliche Abklärungen durch, sondern liess den Beschwerdeführer auch mehrfach observieren (durch C.__ AG zwischen Oktober 2020 und Januar 2021; parallel dazu durch die Fachstelle Bekämpfung Versicherungsmissbrauch, BVM, welche bereits ab März 2014 Vorermittlungen durchgeführt hatte). Die gewonnenen Erkenntnisse führten zu einer Strafanzeige wegen Betrugs. Weitere polizeiliche Observationen und eine Hausdurchsuchung erfolgten im April/Mai 2021. Gestützt auf diese Ermittlungen stellte die IV-Stelle die Rente am 21. Juli 2021 vorsorglich ein.
Nach einer weiteren neuropsychologischen Untersuchung und einer polydisziplinären Begutachtung durch das Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 17. Mai 2022 hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 10. August 2022 rückwirkend per 30. Juni 2015 auf und forderte zu Unrecht bezogene Leistungen zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die dagegen erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 13. Dezember 2022 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurück.
Im erneuten Abklärungsverfahren holte die IV-Stelle weitere Informationen beim behandelnden Psychiater ein und liess eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH (MGSG) durchführen, deren Gutachten am 23. März 2024 fertiggestellt wurde. Basierend auf den gutachterlich attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit (in angestammter und angepasster Tätigkeit) spätestens seit Sommer 2016 hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 10. September 2024 rückwirkend per 30. Juni 2017 auf und forderte die Leistungen ab Juli 2017 zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde des A.__ gegen diese Aufhebung am 3. Dezember 2024 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
2. Rechtlicher Rahmen und massgebende Grundsätze
Das Bundesgericht verwies auf die vom kantonalen Gericht korrekt wiedergegebenen Bestimmungen und Grundsätze: * Invaliditätsbegriff: Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG, insbesondere bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 143 V 418; 141 V 281). * Anspruch auf Invalidenrente: Art. 28 IVG. * Untersuchungsgrundsatz: Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG. * Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten: Rechtsprechungsgemässe Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). * Rentenrevision: Art. 17 Abs. 1 ATSG. Eine Revision setzt eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem letzten materiellen Entscheid voraus, die den Invaliditätsgrad und damit den Leistungsanspruch beeinflusst (BGE 141 V 9 E. 2.3). * Rückwirkende Rentenherabsetzung/-aufhebung bei Meldepflichtverletzung: Art. 31 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 88bis Abs. 2 lit. b und Art. 77 IVV. Für eine Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; Urteile 9C_455/2022 E. 10.1; 9C_294/2018 E. 5.2). Die Frage des Unrechtsbewusstseins ist eine Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 BGG), während die Frage der gebotenen Aufmerksamkeit eine Rechtsfrage darstellt (BGE 122 V 221 E. 3). * Beweisstandard: Im Sozialversicherungsrecht ist regelmässig der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzuwenden (BGE 150 II 321 E. 3.6.3).
3. Erwägungen des Bundesgerichts zur Revision des Rentenanspruchs
Das Bundesgericht prüfte, ob die Vorinstanz (Verwaltungsgericht Graubünden) Bundesrecht verletzt hat, indem sie die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente per 30. Juni 2017 aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes bestätigte.
3.1. Beweiswert des MGSG-Gutachtens
Der Beschwerdeführer bestritt die Beweiskraft der MGSG-Expertise, welche die Vorinstanz als entscheidend erachtete. Er rügte, das Gutachten sei lückenhaft, nicht schlüssig und ohne Begründung, insbesondere hinsichtlich der neurologischen und psychiatrischen Einschätzungen.
Das Bundesgericht wies diese Rügen zurück: * Interdisziplinäre Beurteilung: Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers haben die MGSG-Gutachter in der Konsensbeurteilung sowohl die psychiatrischen als auch die neurologischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Sie attestierten, dass aus rein neurologischer Sicht aufgrund chronischer Kopfschmerzen vermehrte Pausen im Arbeitsalltag erforderlich seien. Die neu erhobene psychiatrische Diagnose psychischer und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10 F19.1) habe ebenfalls Auswirkungen. Eine additive Wirkung der jeweiligen 20%igen Einschränkungen aus neurologischer und psychiatrischer Sicht wurde jedoch interdisziplinär verneint. Die Gutachter würdigten gesamtmedizinisch sowohl die geklagten Kopfschmerzen (als langfristig verbesserbar) als auch den Substanzmissbrauch (mit Empfehlung zur Überprüfung der Medikation). * Psychiatrischer Teil und Z-Diagnosen: Die Vorinstanz begründete überzeugend, dass der psychiatrische Gutachter die funktionellen Auswirkungen der festgestellten Diagnosen nach rechtsprechungsgemässen Standardindikatoren beurteilt habe. Eine diagnostizierte akzentuierte Persönlichkeit mit narzisstischen und süchtig-abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1) stelle gemäss konstanter Rechtsprechung (u.a. Urteile 8C_804/2021 E. 4.1.3 und 9C_542/2019 E. 3.2) keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar. Der Gutachter habe sich differenziert mit vorbefundlichen Diagnosen auseinandergesetzt und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Die Vorinstanz stellte willkürfrei fest, dass eine relevante depressive Erkrankung spätestens seit August 2016 ausgeschlossen werden konnte. * Aggravation: Das Bundesgericht stellte klar, dass der Gutachter eine Aggravation nicht verneint, sondern ausführlich Inkonsistenzen und Unsicherheiten in der Diagnostik dargelegt und eine "gewisse, schwer zu messende Mass an Aggravation wahrscheinlich" erachtet hatte. Auch die neuropsychologische Untersuchung vom 4. Februar 2022 mit nicht validen Testergebnissen stützte diese Einschätzung. Unabhängig von der definitiven Beurteilung einer Aggravation konnte die Vorinstanz bundesrechtskonform bestätigen, dass spätestens seit August 2016 eine gesamtmedizinisch 80%ige Arbeitsfähigkeit vorlag. * Organisches Psychosyndrom: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Diagnose eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma sei nicht geprüft worden, wies das Bundesgericht zurück. Eine solche Diagnose ergebe sich nicht aus den Akten, und der Beschwerdeführer nannte keine Befunde, die dies untermauern würden. Symptome wie Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten seien im neurologischen Teilgutachten bereits berücksichtigt worden.
Fazit zum Gutachten: Das Bundesgericht befand, dass weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung oder eine Verletzung der Untersuchungspflicht vorliegt. Das MGSG-Gutachten vom 23. März 2024 wurde als beweiswertig erachtet, ein Revisionsgrund bejaht und die ab August 2016 attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt.
4. Erwägungen zur Meldepflichtverletzung und rückwirkenden Rentenaufhebung
Das Bundesgericht prüfte im nächsten Schritt, ob eine Verletzung der Meldepflicht vorliegt und damit die rückwirkende Rentenaufhebung gerechtfertigt ist.
4.1. Schuldhaftes Fehlverhalten des Beschwerdeführers
Die Vorinstanz hatte verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der IV-Stelle, den Gutachtern und seinen behandelnden Ärzten weiterhin erhebliche, objektiv unzutreffende Beschwerden und Einschränkungen angegeben hatte, die nicht mit den im Rahmen der Ermittlungen gewonnenen Erkenntnissen seit August 2016 übereinstimmten. Er habe sich als schwer eingeschränkt präsentiert.
4.2. Schlussfolgerung zur Meldepflichtverletzung
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen nicht untätig bleiben durfte und von einer Verbesserung seines Gesundheitszustandes hätte ausgehen müssen. Eine schuldhafte Meldepflichtverletzung liegt somit vor. Die IV-Stelle war gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV berechtigt, die Leistungen rückwirkend ab dem Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung aufzuheben. Da die depressive Störung und die weiteren erheblichen Funktionseinschränkungen, die zur ursprünglichen Berentung führten, gemäss dem beweiswertigen MGSG-Gutachten ab August 2016 nicht mehr vorlagen, ist die rückwirkende Aufhebung der Rente per 30. Juni 2017 bundesrechtskonform.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigte die rückwirkende Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers. Die wesentlichen Punkte sind: 1. Beweiswert des MGSG-Gutachtens: Dem polydisziplinären MGSG-Gutachten vom 23. März 2024 wurde voller Beweiswert zugesprochen. Es erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen und wurde durch die Vorinstanz willkürfrei gewürdigt. 2. Verbesserter Gesundheitszustand: Das Gutachten attestierte eine spätestens ab August 2016 bestehende 80%ige Arbeitsfähigkeit (in angestammter und angepasster Tätigkeit), was einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG darstellt. 3. Meldepflichtverletzung: Der Beschwerdeführer hat seine Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV schuldhaft verletzt. Sein in Observationsvideos und -material dokumentiertes Verhalten (z.B. hohe Aktivität, Ausdauer, soziale Interaktion, Tanzen) stand in klarem Widerspruch zu seinen gegenüber der IV-Stelle und den Ärzten geltend gemachten erheblichen, objektiv unzutreffenden gesundheitlichen Einschränkungen und der daraus abgeleiteten vollständigen Arbeitsunfähigkeit. 4. Rückwirkende Rentenaufhebung: Die schuldhafte Meldepflichtverletzung berechtigte die IV-Stelle zur rückwirkenden Aufhebung der Rente per 30. Juni 2017 gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV.
Die Beschwerde des A.__ wurde abgewiesen.