Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1274/2025 vom 22. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgericht, II. Strafrechtliche Abteilung, Urteil 7B_1274/2025 vom 22. Januar 2026

I. Einleitung Das Bundesgericht hatte sich mit einer Beschwerde von A.__ gegen einen Entscheid der Autorité de recours en matière pénale des Kantons Neuchâtel (kantonale Beschwerdeinstanz) vom 17. November 2025 zu befassen. Im Kern ging es um die Frage der Entschädigung und Genugtuung nach der teilweisen Aufhebung von Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft, die das Bundesgericht zuvor in einem anderen Verfahren als unverhältnismässig beurteilt hatte.

II. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

  1. Hintergrund der Strafuntersuchung:

    • Am 9. Mai 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft Neuchâtel eine Strafuntersuchung gegen A._ wegen Drohung und Gewalt gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB). Dies erfolgte aufgrund von Äusserungen, die A._ am 8. Mai 2025 in Telefonaten mit verschiedenen Gerichtsbehörden im Zusammenhang mit familienrechtlichen Verfahren getätigt hatte.
    • Die Untersuchung wurde am 20. Mai 2025 erweitert, da A.__ vorgeworfen wurde, im Mai 2025 wiederholt Gerichtssekretariate angerufen zu haben, um günstige Entscheidungen zu erzwingen. Dabei soll er Drohungen geäussert haben wie "es wird nicht dabei bleiben", "ich kenne alle Namen", "wir werden alle mit unseren Schriften zugrunde gehen", "ihr seid erledigt", und habe angedeutet, er wisse über die Kinder der Richter Bescheid und sie würden dafür bezahlen.
  2. Untersuchungshaft und deren Bestätigung:

    • A.__ wurde am 21. Mai 2025 festgenommen und vom Zwangsmassnahmengericht (TMC) am 22. Mai 2025 für einen Monat in Untersuchungshaft gesetzt.
    • Beschwerden gegen diese Anordnung wurden sowohl von der kantonalen Beschwerdeinstanz (4. Juni 2024) als auch vom Bundesgericht (7B_629/2025 vom 28. Juli 2025) abgewiesen. Eine Revisionsgesuch beim Bundesgericht (7F_36/2025 vom 7. Oktober 2025) wurde ebenfalls abgewiesen.
    • Die Untersuchungshaft wurde vom TMC am 27. Juni 2025 bis zum 15. August 2025 verlängert, wogegen A.__ keine Beschwerde erhob.
  3. Anordnung von Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft:

    • Am 11. August 2025 schlug die Staatsanwaltschaft dem TMC Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft vor, denen A.__ zustimmte und auf eine Anhörung vor dem TMC verzichtete.
    • Am 12. August 2025 ordnete das TMC für drei Monate (bis 12. November 2025) folgende Ersatzmassnahmen an:
      1. Kontaktverbot mit B.__.
      2. Auflage zur Bewährungshilfe und zur Befolgung von Anweisungen eines Bewährungshelfers.
      3. Auflage, sich einer Behandlung bei einem Psychiater zu unterziehen und sich der vorgeschriebenen Medikation (oral oder intramuskulär) zu fügen.
      4. Auflage, sich Kontrollen zur Sicherstellung der regelmässigen Medikamenteneinnahme zu unterziehen.
      5. Betretungsverbot von Gerichtsräumlichkeiten, ausser auf Vorladung.
  4. Bundesgerichtliche Teilaufhebung der Ersatzmassnahmen:

    • A.__ legte gegen die Anordnung der Ersatzmassnahmen Beschwerde ein, die von der kantonalen Beschwerdeinstanz (3. September 2025) abgewiesen wurde.
    • Entscheidend für das vorliegende Verfahren: Mit Urteil 7B_994/2025 vom 23. Oktober 2025 hiess die II. Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde von A.__ teilweise gut. Es hob die Ziffern 3 und 4 der Ersatzmassnahmen-Anordnung des TMC auf, d.h. die Verpflichtung zur Medikamenteneinnahme und zu den diesbezüglichen Kontrollen. Das Bundesgericht begründete dies mit einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Die übrigen Massnahmen blieben bestehen.
    • Die Angelegenheit wurde zur Festsetzung der Kosten und allfälligen Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an die kantonale Beschwerdeinstanz zurückgewiesen.
  5. Angefochtener Entscheid der kantonalen Instanz (nach Rückweisung):

    • Mit Urteil vom 17. November 2025 legte die kantonale Beschwerdeinstanz A.__ Gerichtskosten von 100 CHF auf und verweigerte ihm jegliche Entschädigung.
  6. Beschwerde an das Bundesgericht (vorliegendes Verfahren):

    • A.__ reichte gegen den Entscheid vom 17. November 2025 Beschwerde beim Bundesgericht ein. Er beantragte im Wesentlichen eine Genugtuung von 80'000 CHF für den moralischen Schaden, der ihm durch die vom Bundesgericht als "illegal" anerkannten Ersatzmassnahmen (Ziff. 3 und 4) entstanden sei, sowie 4'000 CHF für notwendige Verfahrenskosten zur Beseitigung dieser Massnahmen. Er forderte zudem die Aufhebung des Entscheids, soweit ihm eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO verweigert wurde, und eine Rückweisung zur Festsetzung und Auszahlung dieser Entschädigung.

III. Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Zulässigkeit der Beschwerde (Rz. 1): Die strafrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen Entscheide über Entschädigungsansprüche gemäss Art. 429 ff. StPO zulässig. Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ficht die Verweigerung einer Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO an. Er ist daher zur Beschwerde befugt. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Das Bundesgericht tritt somit auf die Beschwerde ein.

  2. Wirtschaftlicher Schaden (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) (Rz. 2):

    • Rechtliche Grundlagen (Rz. 2.2.1 - 2.2.3): Art. 436 StPO regelt Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im Rechtsmittelverfahren und verweist auf Art. 429 ff. StPO. Entschädigungen sind für jede Verfahrensphase separat festzusetzen. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sieht eine Entschädigung für den wirtschaftlichen Schaden vor, der dem Beschuldigten durch die obligatorische Teilnahme am Strafverfahren entsteht, wenn er ganz oder teilweise freigesprochen wird oder die Verfahren eingestellt werden. Es handelt sich um eine Kausalhaftung des Staates, die insbesondere Lohnausfall, Erwerbsausfall oder andere Verfahrenskosten umfasst. Die Schadensbemessung erfolgt nach den allgemeinen Regeln des Haftpflichtrechts (Art. 41 ff. OR). Der Beschuldigte muss den Schaden und den adäquaten Kausalzusammenhang beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Die Feststellung des Schadens ist Tatsachenfrage, die für das Bundesgericht grundsätzlich bindend ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
    • Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Rz. 2.2.4): Die Beschwerdebegründung muss gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG prägnant darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Bei Rügen von Grundrechtsverletzungen, einschliesslich Willkür, sind erhöhte Anforderungen an die Begründung zu stellen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz und prüft Tatsachenfeststellungen nur auf Willkür.
    • Kantonale Begründung (Rz. 2.3): Die Vorinstanz verneinte einen Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Sie schätzte den Aufwand eines nicht vertretenen Beschuldigten für das Rekursverfahren auf maximal zehn Stunden, was einen normalen Erwerbsverlauf nicht behindern würde. Zudem habe der Beschwerdeführer zu dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit geltend gemacht.
    • Würdigung des Bundesgerichts (Rz. 2.4): Der Beschwerdeführer behauptet "zahlreiche Kosten und Belastungen" sowie "erhebliche Anstrengungen" (Druckkosten, Portokosten, Zeitaufwand) zur Anfechtung der Ersatzmassnahmen. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht erfüllt. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz einen Schaden übersehen hat. Seine Ausführungen zu neuen Schadensposten (Druckkosten, Portokosten etc.) sind neue Behauptungen, die im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Er beziffert diese Posten nicht präzise und kritisiert die vorinstanzliche Begründung (keine Behinderung der Erwerbstätigkeit) nicht in einer den Anforderungen genügenden Weise.
    • Fazit: Die Beschwerde ist in Bezug auf den wirtschaftlichen Schaden unzulässig.
  3. Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 431 Abs. 1 StPO) (Rz. 3):

    • Rechtliche Grundlagen (Rz. 3.2.1 - 3.2.2):
      • Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gewährt eine Genugtuung bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens, wenn der Beschuldigte eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung, insbesondere durch Freiheitsentzug, erlitten hat. Diese Bestimmung betrifft Fälle, in denen eine anfänglich rechtmässige Zwangsmassnahme sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erweist, weil die Verfolgung (teilweise) aufgegeben wird.
      • Art. 431 Abs. 1 StPO regelt die Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen. Wenn eine Verfahrensunregelmässigkeit eine Konventions- oder Verfassungsgarantie verletzt hat, kann diese durch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit geheilt werden (vgl. ATF 141 IV 349, 140 I 246). Eine solche Feststellung führt im Stadium der Zwangsmassnahmen nicht zur Freilassung. Es ist Sache der Urteilsinstanz (autorité de jugement), die möglichen Folgen der festgestellten Rechtsverletzungen zu prüfen, z.B. mittels einer Entschädigung nach Art. 431 StPO oder einer Strafminderung (vgl. ATF 142 IV 245). Diese Unterscheidung ist entscheidend, da sie auf unterschiedlichen Haftungsgründen beruhen.
    • Kantonale Begründung (Rz. 3.3): Die Vorinstanz trat zwar auf das Genugtuungsbegehren ein, verneinte jedoch, dass die vom Bundesgericht aufgehobenen Ersatzmassnahmen dem Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsverletzung, geschweige denn eine von solcher Intensität, zugefügt hätten, die eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigen würde.
    • Würdigung des Bundesgerichts (Rz. 3.4): Das Bundesgericht widerspricht der kantonalen Instanz vehement. Die kantonale Instanz war nicht zuständig, über das Genugtuungsbegehren zu entscheiden. Die vom Bundesgericht im Urteil 7B_994/2025 festgestellte Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips bei den Ersatzmassnahmen (und deren Aufhebung) stellte eine Feststellung der Rechtswidrigkeit dar. Gemäss der konstanten Rechtsprechung ist es nunmehr Aufgabe der Urteilsinstanz, über allfällige Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers, die auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO oder Art. 431 StPO gestützt werden könnten, zu befinden. Die kantonale Rechtsmittelinstanz hätte sich nicht materiell dazu äussern dürfen.
    • Fazit: Die kantonale Instanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie auf das Genugtuungsbegehren betreffend die vom Bundesgericht aufgehobenen Ersatzmassnahmen eintrat und es abwies.

IV. Entscheid des Bundesgerichts (Rz. 4 und 5)

  1. Die Beschwerde wird, soweit zulässig und nicht gegenstandslos, teilweise gutgeheissen.
  2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, soweit er dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Genugtuung im Zusammenhang mit den vom Bundesgericht im Urteil 7B_994/2025 vom 23. Oktober 2025 aufgehobenen Ersatzmassnahmen verweigert.
  3. Die Frage der Entschädigung und Genugtuung für die rechtswidrigen Ersatzmassnahmen ist der Urteilsinstanz vorbehalten.
  4. Ein Schriftenwechsel wurde angesichts des prozeduralen Charakters der Angelegenheit und der Tatsache, dass das Bundesgericht die Sache nicht materiell entschied, nicht angeordnet.
  5. Die Kosten der Beschwerde werden dem Beschwerdeführer teilweise auferlegt. Die Rechtshilfe wurde insoweit abgewiesen, als die Beschwerde keine Erfolgsaussichten hatte (wirtschaftlicher Schaden). Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegte, wurden ihm reduzierte Gerichtskosten von 600 CHF auferlegt. Als nicht-professioneller Rechtsvertreter hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.__ teilweise gutgeheissen. 1. Wirtschaftlicher Schaden: Der Anspruch auf Entschädigung für wirtschaftlichen Schaden (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) wurde wegen ungenügender Begründung und der Einreichung unzulässiger Noven als unzulässig erklärt. 2. Genugtuung für rechtswidrige Ersatzmassnahmen: Die kantonale Instanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie über den Anspruch auf Genugtuung für die vom Bundesgericht zuvor als unverhältnismässig (und damit rechtswidrig) aufgehobenen Ersatzmassnahmen (Verpflichtung zur Medikamenteneinnahme und Kontrollen) entschied. * Das Bundesgericht stellte klar, dass eine festgestellte Rechtswidrigkeit von Zwangsmassnahmen (hier: durch die Aufhebung im Urteil 7B_994/2025) primär eine Feststellung ist. * Die Entscheidung über die konkrete Entschädigung oder Genugtuung für solche rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO) ist der späteren Urteilsinstanz im Hauptverfahren vorbehalten, nicht der Zwangsmassnahmen- oder Rechtsmittelinstanz. 3. Der angefochtene Entscheid wurde daher im Punkt der verweigerten Genugtuung aufgehoben. Die Materie wird zur weiteren Beurteilung durch die zuständige Urteilsinstanz offengelassen.