Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_295/2025 vom 9. Dezember 2025

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_295/2025 vom 9. Dezember 2025

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (I. zivilrechtliche Abteilung) befasst sich mit der Frage der Parteientschädigung an eine Streitberufene im Rahmen eines Verfahrens der vorsorglichen Beweisführung. Die Beschwerdeführerin, A._ gmbh&co kg (Herstellerin von Druckrohren, Streitberufene), beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung durch die Politische Gemeinde B._ (Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin), nachdem das Verfahren der vorsorglichen Beweisführung abgeschlossen worden war. Die Vorinstanz, der Handelsgerichtspräsident des Kantons St. Gallen, hatte den Streitberufenen keine Parteientschädigung zugesprochen, was die Beschwerdeführerin als willkürlich und als Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte.

2. Sachverhalt und Vorverfahren

Die Politische Gemeinde B._ (nachfolgend "Gemeinde") beauftragte die C._ AG (Gesuchsgegnerin 1) mit Arbeiten an einer Kraftwerksanlage, einschliesslich der Montage und des Rückbaus von Druckrohren. Im Dezember 2018 erfolgte die Inbetriebnahme. Im Dezember 2021 wurde ein Leck an der Druckleitung festgestellt.

Da sich die Beteiligten nicht auf einen gemeinsamen Gutachter einigen konnten, reichte die Gemeinde im August 2022 ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen ein. Dieses richtete sich gegen die C._ AG sowie weitere an der Erneuerung beteiligte Unternehmen. Die C._ AG wiederum verkündete unter anderen der A._ gmbh&co kg (nachfolgend "A._") den Streit, woraufhin A.__ sich am Verfahren beteiligte.

Im Oktober 2022 ordnete der Handelsgerichtspräsident eine gerichtliche Expertise zu den Ursachen der Leckstelle, Sanierungsmöglichkeiten und Kosten an. Nach Erstellung eines Gutachtens und zweier Ergänzungsgutachten schrieb der Handelsgerichtspräsident das Verfahren im April 2025 als erledigt ab. Er auferlegte die Verfahrenskosten der Gemeinde und sprach der C._ AG eine Parteientschädigung zu. Den Streitberufenen, einschliesslich A._, wurde hingegen keine Parteientschädigung zugesprochen. Die Kosten- und Entschädigungsregelung wurde unter den Vorbehalt einer allfälligen Neuverlegung im Hauptprozess gestellt.

A.__ reichte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, die Gemeinde zur Zahlung einer Parteientschädigung von mindestens CHF 58'220.75 zu verpflichten.

3. Massgebende Rechtsfragen und Argumente des Bundesgerichts

3.1. Natur des angefochtenen Entscheids und Überprüfungsrahmen

Das Bundesgericht klärt zunächst die Natur des angefochtenen Entscheids. Es stellt fest, dass es sich beim Entscheid, der ein selbstständiges Massnahmeverfahren (wie die vorsorgliche Beweisführung) abschliesst, um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt (im Gegensatz zu einem Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG). Dies bedeutet, dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offensteht.

Allerdings unterliegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, selbst wenn sie als Endentscheide gelten, einer eingeschränkten bundesgerichtlichen Überprüfung. Gemäss Art. 98 BGG kann lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), welches eine klare, detaillierte und möglichst belegte Darlegung der Verletzung verlangt. Eine Willkürrüge (Art. 9 BV) erfordert den Nachweis eines qualifizierten und offensichtlichen Mangels, wobei der Entscheid im Ergebnis unhaltbar sein muss. Anträge auf Geldforderungen müssen zudem ziffernmässig bestimmt sein.

3.2. Anspruch der Streitberufenen auf Parteientschädigung

A. Die Begründung der Vorinstanz

Die Vorinstanz hatte die Zusprechung einer Parteientschädigung an A._ verneint, indem sie auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts verwies (vgl. BGE 130 IIl 571 E. 6; Urteile 4A_232/2010 E. 12; 4A_216/2008 E. 5). Dieser zufolge liegt sowohl der Nebenintervention als auch der Streitverkündung ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zugrunde, an dem der Prozessgegner nicht beteiligt ist. Die Nebenpartei nimmt mit ihrer Teilnahme am Prozess eigene Interessen wahr, die in diesem internen Rechtsverhältnis begründet sind, nicht in einem Rechtsverhältnis zum Prozessgegner. Grundsätzlich rechtfertigt es sich daher nicht, der Nebenpartei einen Anspruch gegenüber dem Prozessgegner auf Ersatz ihrer Parteikosten einzuräumen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe. Da A._ keine solchen Gründe geltend gemacht habe und auch keine ersichtlich seien, sei ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

B. Die Rügen der Beschwerdeführerin

A.__ rügte, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen zu Billigkeitsgründen nicht berücksichtigt und damit Art. 9 BV (Willkürverbot) und Art. 29 Abs. 1 BV (rechtliches Gehör) verletzt. Sie habe argumentiert, eine Verweigerung der Entschädigung sei unbillig, da das Verfahren komplex, langwierig und aufwändig gewesen sei. Insbesondere sei sie aufgrund "vollkommen haltloser Behauptungen der Gesuchstellerin, mangelhafte Schweissraupen seien schadensursächlich gewesen", "unnötigerweise in das vorliegende Verfahren hineingezogen" worden. Es wäre unbillig, sie auf den Kosten dieser "ungerechtfertigten Schuldzuweisung" sitzen zu lassen. Die Gemeinde habe mit ihrem prozessualen Verhalten massgeblich zu dem Aufwand beigetragen.

C. Die detaillierte Würdigung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht weist die Rügen der Beschwerdeführerin zurück:

  • Abgrenzung "Unbilligkeit" und "Billigkeitsgründe": Das Bundesgericht stellt klar, dass die blosse Behauptung, eine Nichtentschädigung sei unbillig, nicht gleichbedeutend mit dem Geltendmachen konkreter Billigkeitsgründe ist. Es sei denkbar, dass die Beschwerdeführerin die bundesgerichtliche Praxis generell als unbillig empfinde.

  • Typische Situation einer Streitverkündung: Die von A._ geschilderte Situation sei für viele Streitverkündungen typisch: Bei einem vermuteten Materialfehler sei es naheliegend, dass der Geschädigte (Gemeinde) zunächst den Verwender (C._ AG) belange, und dieser wiederum den Hersteller (A.__) via Streitverkündung am Verfahren beteilige. Dies diene der Vermeidung eines Regressprozesses. Dass die Gemeinde die Beteiligung der Herstellerin vorhersehen konnte, könne keinen Unbilligkeitsgrund darstellen; vielmehr würde dies den Grundsatz, dass Nebenparteien keinen Anspruch gegen den Prozessgegner haben, in Frage stellen. Auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche ist der typische Zweck einer Intervention gemäss Art. 78 ZPO, welche sicherstellen soll, dass ein ungünstiges Ergebnis des Hauptprozesses nicht nachteilig für die streitberufene Person wirkt (Art. 80 i.V.m. Art. 77 ZPO).

  • Kontrolle über die Prozessbeteiligung: Das Bundesgericht betont, dass die Streitberufene nicht verpflichtet ist, in den Prozess einzutreten (Art. 79 Abs. 2 ZPO). Sie kann ihr Fachwissen auch intern dem Streitverkünder zur Verfügung stellen, wodurch keine Parteikosten gegenüber dem Prozessgegner entstehen würden. Besteht ein Wunsch nach Parteientschädigung, kann sie mit Einverständnis des Streitverkünders an dessen Stelle den Prozess führen (Art. 79 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Gefahr, auf den Anwaltskosten sitzenzubleiben, liege somit im Verhältnis zwischen Streitverkünder und Streitberufener, nicht beim Prozessgegner.

  • Widerlegung des Vorwurfs "haltloser Behauptungen": Diesen zentralen Vorwurf der Beschwerdeführerin beurteilt das Bundesgericht als unhaltbar. A._ selbst führte aus, dass nach der Entdeckung des Lecks die D._ (eine Gesellschaft, deren Geschäftsführer massgeblich in Planung und Bauleitung involviert war) von der Gemeinde mit Abklärungen zum Rohrmaterial betraut wurde. Der Parteibericht der D._ hatte explizit "herstellungsbedingte Mängel bei der Schweissung" als Havarieursache identifiziert. Angesichts dieser von A._ selbst dargestellten Fakten hatte die Gemeinde objektiv "allen Grund", das Rohrmaterial für die Havarie verantwortlich zu machen. Es kann ihr nicht vorgeworfen werden, dies auch im Rahmen der vorsorglichen Beweisführung angenommen zu haben. Die Beschwerdeführerin zeigte nicht auf, dass die Gemeinde erkennbare Eigeninteressen oder die Unrichtigkeit der Einschätzung der D.__ hätte erkennen müssen. Die vorsorgliche Beweisführung dient gerade der Klärung solcher Sachverhalte.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin somit keine Billigkeitsgründe geltend gemacht hat, die über die typischen Folgen einer Streitverkündung hinausgehen und die Vorinstanz daher nicht willkürlich entschieden oder das rechtliche Gehör verletzt hat.

4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

Zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Punkte:

  1. Grundsatz der Parteientschädigung für Streitberufene: Eine Streitberufene hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung gegenüber dem Prozessgegner, da ihre Beteiligung der Wahrung eigener Interessen dient, die aus dem Rechtsverhältnis zur streitverkündenden Hauptpartei resultieren.
  2. Ausnahme "Billigkeitsgründe": Ein Anspruch kann nur bei Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe entstehen.
  3. Keine Billigkeitsgründe im vorliegenden Fall: Das Bundesgericht verneinte solche Gründe. Weder die Komplexität und Dauer des Verfahrens, die Erwartbarkeit der Prozessbeteiligung der Herstellerin, noch die Abwehr "unberechtigter Vorwürfe" stellen solche Gründe dar.
  4. Objektive Begründung der Vorwürfe: Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie sei aufgrund "haltloser Behauptungen" in das Verfahren gezogen worden, wurde widerlegt. Eine von der Gemeinde eingeholte Expertise hatte objektiv auf Fertigungsmängel als Ursache hingewiesen, was der Gemeinde ausreichenden Grund gab, diese Vermutung in der vorsorglichen Beweisführung zu prüfen.
  5. Eingeschränkte Überprüfung: Das Bundesgericht prüfte den Fall nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (insbesondere Willkür und rechtliches Gehör), da es sich um einen Endentscheid in einem Massnahmeverfahren handelte. Es konnte keine solche Verletzung feststellen.
  6. Eigenverantwortung der Streitberufenen: Das Gericht betonte die Möglichkeit der Streitberufenen, ihre Prozessbeteiligung und die damit verbundenen Kosten durch eine interne Zusammenarbeit mit dem Streitverkünder oder die Übernahme des Prozesses zu steuern.