Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_472/2024 vom 9. Januar 2026

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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_472/2024 vom 9. Januar 2026) befasst sich detailliert mit der Frage der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit und der Verhältnismässigkeit einer Rückbauverfügung betreffend eine Ovalbahn für Islandpferde, die in einer Spezialzone im Auengebiet des Kantons Aargau über die ursprünglich bewilligte Höhe hinaus erstellt wurde.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden, A.A._ und B.A._, betreiben ein Islandpferdezentrum auf der Parzelle Nr. 3983 in Sins. Diese Bauparzelle ist von besonderer Bedeutung, da sie im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Gebiet Nr. 1305 "Reusslandschaft") sowie gemäss dem Richtplan des Kantons Aargau im Auengebiet Reussegg liegt, welches Teil des kantonalen Auenschutzparks ist (§ 42 Abs. 5 KV AG).

Im Rahmen einer Melioration wurde die ursprünglich tiefer im Auengebiet gelegene Ovalbahn der Beschwerdeführenden an den Rand dieses Gebiets auf die heutige Bauparzelle verlegt. Der Kulturplan der Gemeinde Sins wies die Bauparzelle als "Spezialzone Pferdesport C.__ Hof" aus. Gemäss § 35 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Sins sind in diesem Bereich ausschliesslich Aussenanlagen für den Pferdesport zulässig. Entscheidend ist der Zusatz, dass dieser Bereich ein "Schutzdefizit bezüglich Hochwasser" aufweist, ein ständiger Aufenthalt nicht erlaubt ist und das Areal bei Hochwasserwarnung schnell evakuiert werden können muss.

Im Jahr 2017 wurde den Beschwerdeführenden die Baubewilligung für den Neubau einer Ovalbahn erteilt. Die bewilligten Höhenkoten (393.95 m.ü.M. aussen, 393.80 m.ü.M. innen) wurden in Absprache mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU/AG) so festgelegt, dass die Bahn vor zehnjährlichen Hochwasserereignissen (HQ 10) geschützt und nicht häufiger überflutet werden sollte als die vorherige Anlage. Dies entsprach dem vereinbarten Hochwasserschutzstandard.

Tatsächlich errichteten die Beschwerdeführenden die Ovalbahn jedoch deutlich höher, nämlich 78 cm an der Aussenkante und 81 cm an der Innenkante über den bewilligten Koten. Im Jahr 2019 ersuchten sie um nachträgliche Bewilligung dieser erhöhten Bauweise und zusätzlicher Terrainanpassungen, mit der Begründung, dies diene einem besseren Hochwasserschutz im Bereich des Reusseggbachs und einer flüssigeren Terrainanpassung.

Dieses Gesuch wurde vom BVU/AG (2020), vom Gemeinderat Sins (2020), vom Regierungsrat des Kantons Aargau (2023) und schliesslich vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (2024) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Rückbau auf die ursprünglich bewilligte Höhe angeordnet. Die Beschwerdeführenden fochten das Urteil des Verwaltungsgerichts vor dem Bundesgericht an.

Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht prüfte im Wesentlichen drei Hauptpunkte: die Zonenkonformität der überhöhten Ovalbahn, die Frage der Gutgläubigkeit der Bauherrschaft und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Rückbaumassnahme.

1. Zonenkonformität der überhöhten Ovalbahn (E. 2)

a) Argumentation der Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, die heutige Höhe der Ovalbahn sei nicht nachträglich bewilligungsfähig, da sie nicht zonenkonform sei. Die Spezialzone Pferdesport sei eine Zone ausserhalb des Baugebiets im Sinne von Art. 18 RPG. § 35 Abs. 2 BNO lasse zwar Aussenanlagen für den Pferdesport zu, erwähne aber explizit ein "Schutzdefizit bezüglich Hochwasser" und die Notwendigkeit schneller Evakuierung. Dies sei dahingehend zu verstehen, dass Auenlandschaften von gelegentlichen Überschwemmungen lebten und diese Dynamik nicht beeinträchtigt werden dürfe. Eine Erhöhung der Anlage sei daher nur zulässig, soweit sie für die Nutzung unabdingbar sei. Der vereinbarte Schutzstandard von HQ 10 habe dem der vormaligen Ovalbahn entsprochen und sei als zulässig erachtet worden. Ein höherer Schutzstandard würde die Auendynamik weiter beeinträchtigen, indem er seltene Überflutungen verursache. Da die aktuell bestehende Bahn gemäss Experten erst bei über 300-jährlichen Abflüssen überflutet würde, überschreite sie den zulässigen HQ 10-Standard deutlich und sei somit nicht zonenkonform.

b) Argumentation der Beschwerdeführenden: Die Beschwerdeführenden rügten Willkür in der Auslegung von § 35 Abs. 2 BNO. Sie argumentierten, die BNO gebe keine Standards für Hochwasserschutz vor, was zu Unklarheit führe. Die Verlegung der Bahn an den Rand der Auenlandschaft habe akzeptiert, dass an diesem Standort keine Auenlandschaft mehr bestehe. Eine Rückführung auf HQ 10 würde die Bahn erheblich beschädigen und die Nutzung verunmöglichen, ohne dem Auenschutz zu dienen. Daher sei auch eine Ovalbahn mit HQ 300-Schutz zonenkonform. Die Vorinstanz habe überdies eine eigene Interessenabwägung vorgenommen und damit ihre Kompetenzen überschritten.

c) Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Willkürrüge zurück (E. 2.3). Es hielt fest, die Beschwerdeführenden hätten nicht dargelegt, inwiefern die vorinstanzliche Auslegung von § 35 Abs. 2 BNO im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sei. Die Auslegung sei vielmehr vertretbar. Der Hinweis auf das Hochwasserschutzdefizit und die schnelle Evakuation in der BNO könne vernünftigerweise so verstanden werden, dass das Defizit im Interesse des Auenschutzes nicht beseitigt werden dürfe. Dieser Auslegung stand auch die Tatsache nicht entgegen, dass die Beschwerdeführenden selbst 2017 in Absprache mit den Behörden einen HQ 10-Schutz als ausreichend erachteten. Die Vorinstanz habe bei der Auslegung der kantonalen Norm die vom Gesetzgeber verfolgten Interessen am Erhalt der geschützten Auenlandschaft berücksichtigt, was keine unzulässige eigene Interessenabwägung, sondern eine legitime Methode der Rechtsanwendung darstelle (E. 2.4). Folglich verstiess die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht, indem sie die erhöhte Ovalbahn als nicht zonenkonform qualifizierte.

2. Gutgläubigkeit der Beschwerdeführenden (E. 3)

a) Argumentation der Vorinstanz: Das Verwaltungsgericht verneinte die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführenden. Diese hätten wissen müssen, dass eine wesentliche Überschreitung der bewilligten Höhen bewilligungspflichtig sei. Die Einhaltung der Höhen sei anhand von Messpunkten problemlos überprüfbar gewesen. Da die ursprüngliche Höhenfestlegung explizit auf den HQ 10-Schutz abzielte, hätten sich die Beschwerdeführenden nicht auf die Höhe eines angrenzenden Flurwegs der Gemeinde Sins stützen dürfen, zumal dessen eigene Höhen im Rahmen eines sistierten Verfahrens ebenfalls noch zur nachträglichen Bewilligung standen.

b) Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bestätigte die fehlende Gutgläubigkeit (E. 3.2). Die Beschwerdeführenden hätten nicht widerlegt, dass sie die Einhaltung der bewilligten Höhen überprüfen mussten und dies möglich gewesen wäre. Ebenso wenig bestritten sie, dass der ursprünglich vereinbarte Schutzstandard HQ 10 betrug. Unter diesen Umständen durften sie nicht gutgläubig annehmen, die Bahn höher bauen zu dürfen, um sie an einen provisorischen Flurweg anzupassen.

3. Verhältnismässigkeit des Rückbaus (E. 4)

a) Grundlagen des Verhältnismässigkeitsprinzips: Das Bundesgericht erinnerte an Art. 36 Abs. 3 BV, wonach Grundrechtseinschränkungen geeignet, erforderlich und zumutbar sein müssen (E. 4.1). Eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung unbedeutend ist oder kein öffentliches Interesse besteht, oder wenn die Bauherrschaft gutgläubig handelte. Fehlt es an Gutgläubigkeit, muss die Bauherrschaft in Kauf nehmen, dass die Behörden dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ein erhöhtes Gewicht beimessen und allfällige Nachteile der Bauherrschaft nur vermindert berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4).

b) Argumentation der Vorinstanz: Der Rückbau sei erforderlich, da keine milderen Massnahmen ersichtlich seien. Die Abweichung sei nicht unerheblich, da die übermässige Höhe den Hochwasserschutzstandard überschreite und die Auendynamik unterbreche. Die Bahn bilde zwar keine Insel, sei aber von Auenregenerationszone umgeben und beeinträchtige so die Dynamik. Die unzulässige Höhe verstosse gegen das grundlegende Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet. Zudem seien die öffentliche Interessen an der Rechtsgleichheit und dem Schutz der baurechtlichen Ordnung gewichtig, um eigenmächtiges Vorgehen nicht zu belohnen. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen stünden die finanziellen Interessen der Beschwerdeführenden gegenüber, denen mangels Gutgläubigkeit nur ein sehr untergeordnetes Gewicht beizumessen sei. Die Höhe der Rückbaukosten sei daher irrelevant.

c) Argumentation der Beschwerdeführenden: Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie kritisierten die Bezeichnung der Bahn als "Halbinsel", da diese nicht in der Auenregenerationszone liege. Die Auendynamik werde nicht beeinträchtigt, da die Umgebung immer noch überflutet werden könne. Die frühere Bahn habe die Dynamik stärker gestört. Die 78 cm Überschreitung verletze das Trennungsprinzip kaum, da die BNO keine Höhenbeschränkungen vorsehe. Da die Bahn singulär sei, tangiere dies auch nicht die Rechtsgleichheit. Somit verbleibe als einziges öffentliches Interesse die Wahrung der baurechtlichen Ordnung, welches die Rückbaukosten von CHF 450'000 und die Nutzungsbeschränkung bei Hochwasser nicht überwiege.

d) Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Rüge der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ab (E. 4.5). Es betonte, dass es bei der Gewichtung der Interessen den kantonalen Behörden einen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum einräumt (E. 4.4). Obwohl die Bauparzelle nicht explizit in der Auenregenerationszone liege, sei die Auslegung von § 35 Abs. 2 BNO als Forderung nach Beibehaltung des Hochwasserschutzdefizits zur Wahrung der Auendynamik zutreffend (Verweis auf E. 2.2). Da die zu hoch erstellte Bahn unbestrittenermassen dieses Defizit beseitige, bestehe ein gewichtigeres öffentliches Interesse am Auenschutz als nur ein allgemeines Interesse an der Einhaltung der Bauordnung. Dieses öffentliche Interesse durfte die Vorinstanz als gewichtiger qualifizieren als die im Wesentlichen privaten Interessen der Beschwerdeführenden (Vermeidung von Kosten und Nutzungseinschränkungen). Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführenden nicht gutgläubig gehandelt hätten und die Vorinstanz den ihnen erwachsenden Nachteilen daher nur vermindertes Gewicht beimessen durfte. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hielt somit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz stand.

Querverweise auf ähnliche Entscheidungen:

Das Bundesgericht stützt sich in seiner Argumentation auf gefestigte Rechtsprechung zum öffentlichen Baurecht und zum Verhältnismässigkeitsprinzip bei Rückbauverfügungen. Insbesondere zitiert es BGE 132 II 21 E. 6 und E. 6.4, welche die Voraussetzungen der Verhältnismässigkeit einer Rückbauverfügung und die Gewichtung der Interessen bei fehlender Gutgläubigkeit der Bauherrschaft präzisieren. Diese Rechtsprechung ist massgebend für die Bewertung, wann ein baurechtswidriger Zustand wiederhergestellt werden muss und welche Bedeutung den privaten Interessen des Bauherrn in solchen Fällen zukommt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  1. Keine Zonenkonformität: Die Ovalbahn ist in ihrer überhöhten Bauweise nicht zonenkonform. Die massgebende Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Sins, insbesondere § 35 Abs. 2 BNO, ist im Lichte des Auenschutzes so auszulegen, dass ein bestehendes Hochwasserschutzdefizit in der Spezialzone Pferdesport nicht beseitigt werden darf, um die natürliche Auendynamik zu erhalten. Die Überschreitung des ursprünglich bewilligten HQ 10-Schutzes (zehnjährliches Hochwasser) auf einen HQ 300-Standard unterbricht diese Dynamik.
  2. Keine Gutgläubigkeit: Die Beschwerdeführenden handelten nicht gutgläubig. Sie wussten um die bewilligungspflichtige Natur der Höhenüberschreitung, die Möglichkeit der Höhenkontrolle und die ursprüngliche Vereinbarung zum HQ 10-Schutz. Eine Berufung auf die Höhe eines benachbarten Flurwegs war unzulässig.
  3. Verhältnismässigkeit des Rückbaus: Die angeordnete Rückbaumassnahme ist verhältnismässig. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse am Auenschutz und der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, welches die privaten finanziellen Interessen der Beschwerdeführenden überwiegt, insbesondere da diese nicht gutgläubig handelten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigte die Rückbauverfügung.