Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_153/2025 vom 14. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_153/2025 vom 14. Januar 2026 1. Einleitung und Sachverhalt

Das Urteil des Bundesgerichts 9C_153/2025 vom 14. Januar 2026 betrifft die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern der Stiftung A._ für die Steuerperioden 2013 bis 2019. Das Kantonale Steueramt St. Gallen (Beschwerdeführer) begehrt die Aufhebung eines vorinstanzlichen Entscheids, welcher die rückwirkende Aufhebung einer Steuerbefreiung für die genannten Perioden verwarf. Die Stiftung A._ (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U._/SG wurde am 3. Mai 2013 gegründet und bezweckt die Förderung der Lehre und der Werte des christlichen Inhaltes der "D._". Am 16. August 2013 wurde der Stiftung durch das Steueramt eine Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt ihrer Gründung erteilt, begründet mit dem Kultuszweck.

Im Juli 2016 erhielt das Steueramt eine Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell-Ausserrhoden über eine verdeckte Gewinnausschüttung der C._ AG (deren Alleinaktionärin die Stiftung ist) an die Stiftung. Die C._ AG hatte im Jahr 2014 beim Verkauf von Stockwerkeigentumsanteilen an nahestehende Personen einen Rabatt von 10% gewährt, was das Steueramt später als geldwerte Leistung im Umfang von CHF 278'000 qualifizierte. Trotz dieser Kenntnisnahme im Jahr 2016 leitete das Steueramt erst am 1. Dezember 2020 ein konkretes Überprüfungsverfahren gegenüber der Stiftung ein. Gestützt auf die späteren Abklärungen widerrief das Steueramt mit Verfügung vom 17. November 2021 die Steuerbefreiung der Stiftung rückwirkend ab deren Gründung (3. Mai 2013).

Nachdem eine Einsprache der Stiftung abgewiesen worden war, hiess die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen das Rechtsmittel für die Steuerperioden 2013 - 2019 gut und wies die Sache für die Periode 2020 zur Ergänzung des Sachverhalts an das Steueramt zurück. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies eine Beschwerde des Steueramts für die Jahre 2013 - 2019 ab und trat auf die Beschwerde bezüglich 2020 und 2021 nicht ein. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Steueramts an das Bundesgericht.

2. Prozessuales (Kurzfassung)

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 StHG und Art. 146 DBG grundsätzlich ein, da das Steueramt zur Beschwerde legitimiert ist und ein rechtsgenüglicher Antrag gestellt wurde. Eine von der Stiftung aufgeworfene Frage des Rechtsschutzinteresses für die Perioden 2013 und 2014 aufgrund der Nachsteuerfrist (Art. 152 Abs. 1 DBG) konnte offengelassen werden. Bezüglich der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung hielt das Bundesgericht an seinem Grundsatz fest, den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG) und das harmonisierte kantonale Steuerrecht mit freier Kognition zu prüfen (Art. 106 Abs. 1 BGG).

3. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des Bundesgerichts

Der Kern des bundesgerichtlichen Entscheids dreht sich um die Frage, ob die rückwirkende Aufhebung der Steuerbefreiung für die Steuerperioden 2013-2019 mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 9 BV) vereinbar ist.

3.1. Rechtskraft und Steuerbefreiungsverfügungen

Das Bundesgericht rekapituliert zunächst die Grundsätze der Rechtskraft im Steuerrecht: * Periodensteuerprinzip: Bei periodischen Steuern kommt einer Veranlagung oder einem Entscheid nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse können in einem späteren Veranlagungszeitraum neu gewürdigt werden (vgl. BGE 151 II 581 E. 9.3; 140 I 114 E. 2.4.3). * Steuerbefreiungsentscheid: Ein solcher Entscheid ist grundsätzlich keine Dauerverfügung, deren Rechtskraft sich auf künftige Steuerperioden erstreckt. Die Steuerbehörde ist berechtigt, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung in jeder späteren Veranlagungsperiode neu und frei zu überprüfen (vgl. BGE 151 II 581 E. 9.3; 120 Ib 374 E. 2a). Eine Aufhebung der Steuerbefreiung kann sich aus veränderten steuerlich relevanten Verhältnissen oder einer neuen Beurteilung ergeben. * Umfang der Rechtskraft: Die formelle und materielle Rechtskraft betrifft einzig das Dispositiv einer Verfügung, nicht die Sachverhaltsfeststellungen oder Erwägungen zur Rechtslage (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.2; 140 I 114 E. 2.4.2 und E. 2.4.3). * Steuerbefreiung für zukünftige Perioden: Einer Steuerbefreiungsverfügung kann in Bezug auf noch nicht abgelaufene oder künftige Steuerperioden keine Rechtskraft zukommen, da sich diese Perioden noch nicht verwirklicht haben. Eine definitive Verfügung über die subjektive Steuerpflicht mit Rechtskraftwirkung kann erst nach Abschluss eines Geschäftsjahres und Einreichung der Jahresrechnung erfolgen (vgl. Urteil 2C_835/2016 E. 3.5.3). * Verfahren in der Praxis: Steuerbefreiungsgründe gelten grundsätzlich ex lege, benötigen also keinen konstitutiven Verwaltungsakt (BGE 139 II 90 E. 2.4). In der Praxis wird eine einmal erteilte Steuerbefreiung für Folgeperioden stillschweigend von den Steuerbehörden übernommen (BGE 151 II 581 E. 9.3), was einem Verzicht auf eine ordentliche Veranlagung gleichkommt. Kantone können das Verfahren der Steuerbefreiung regeln (Art. 104 Abs. 4 DBG); im Kanton St. Gallen ist eine periodische Überprüfung und ggf. auch rückwirkende Aufhebung vorgesehen (StB 80 Nr. 2 Ziff. 5). * Anwendung auf den Fall: Die Steuerbefreiungsverfügung vom 16. August 2013 regelte das Steuerrechtsverhältnis ab Gründung mit Rechtskraftwirkung bis zum Zeitpunkt ihres Erlasses. Für die folgenden Perioden (Rest 2013 sowie 2014-2019) wurde die Steuerbefreiung stillschweigend weitergeführt. Die Verfügung enthielt zudem einen Vorbehalt, wonach die Steuerpflicht bei Nichterfüllung der statutarischen Grundlagen oder Tätigkeit der Stiftung ggf. auch rückwirkend festgestellt werden könne.

3.2. Prüfung des Vertrauensschutzes

Obwohl die materielle Frage, ob die Stiftung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich nicht mehr erfüllte, im Raum stand (Stichwort: verdeckte Gewinnausschüttung der C.__ AG, Zurechnung mittels Dreieckstheorie), konzentrierte sich das Bundesgericht auf die Frage des Vertrauensschutzes, da diese der rückwirkenden Aufhebung ohnehin entgegenstehen könnte.

  • Grundsätze des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV): Der Anspruch auf Vertrauensschutz erfordert, dass eine behördliche Handlung eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit betrifft und von einer zuständigen (oder als zuständig erachteten) Behörde ausgeht (z.B. individuelle Auskünfte oder Zusicherungen). Das Vertrauen ist nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf diese Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGE 146 I 105 E. 5.1.1).
  • Anwendung auf den vorliegenden Fall – Der entscheidende Faktor der Zeitverzögerung:
    • Nach der Gewährung der Steuerbefreiung am 16. August 2013 durfte die Stiftung grundsätzlich davon ausgehen, dass die Voraussetzungen weiterhin erfüllt waren, zumal ein behördlicher Entscheid fortgilt, solange kein neuer abweichender ergeht.
    • Zentrale Rolle der Meldung von 2016: Das Steueramt wurde bereits am 6. Juli 2016 von der Steuerverwaltung Appenzell-Ausserrhoden über die potenzielle verdeckte Gewinnausschüttung der C.__ AG an die Stiftung im Jahr 2014 informiert. Damit hatte es Kenntnis von Sachverhalten, die eine Überprüfung der Steuerbefreiung der Stiftung nahelegten.
    • Massgebendes Nichttätigwerden: Trotz dieser Kenntnis sah sich das Steueramt erst am 1. Dezember 2020 veranlasst, ein konkretes Verfahren zur Überprüfung der Steuerbefreiung bei der Stiftung einzuleiten. Diese vierjährige Verzögerung war entscheidend.
    • Keine Erkennbarkeit der Unrichtigkeit für die Stiftung: Aufgrund dieses Nichttätigwerdens durfte die Stiftung auf die Fortgeltung ihrer Steuerbefreiung vertrauen. Es war ihr nicht zuzumuten, die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage zu kennen oder kennen zu müssen, da das Steueramt, obwohl informiert, keine Schritte unternahm.
    • Getroffene Dispositionen: Die Stiftung hat im Vertrauen auf die Steuerbefreiung finanzielle Dispositionen in Form von Beiträgen und Zuwendungen gemäss ihrem Stiftungszweck getroffen, die nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblicher Nachteile rückgängig gemacht werden könnten.
  • Abgrenzung zu ähnlichen Fällen (BGE 151 II 581 E. 9.5): Das Bundesgericht verweist auf BGE 151 II 581 E. 9.5, wonach der Entzug einer Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt gelten gelassen wird, in welchem das Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen eingeleitet wurde, da ab diesem Zeitpunkt keine Vertrauensgrundlage mehr besteht. Im vorliegenden Fall war jedoch die Zulässigkeit einer rückwirkenden Aufhebung vor der Einleitung des Überprüfungsverfahrens strittig. Das Bundesgericht stellt klar, dass ein weiterreichender rückwirkender Entzug nicht mit dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbar ist, wenn das Verfahren (wie hier) erst lange nach Kenntnisnahme der massgeblichen Sachverhalte eingeleitet wurde.
  • Schlussfolgerung zum Vertrauensschutz: Das Bundesgericht hält fest, dass der Vertrauensschutz einer Aufhebung der Steuerbefreiung für die Steuerperioden 2013 - 2019 entgegensteht. Das Steueramt hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich zeitnah zur Meldung im Sommer 2016, eine Untersuchung einleiten müssen, um damit dem Vertrauensschutz den Boden zu entziehen. Das Nichttätigwerden und die stillschweigende Akzeptanz der Steuerbefreiung in den Folgejahren, kombiniert mit dem Fehlen eines missbräuchlichen Verhaltens der Stiftung, schützen das Vertrauen der Stiftung. Die rückwirkende Aufhebung der Steuerbefreiung vom 17. November 2021 kann daher erst ab dem 1. Dezember 2020 (dem Beginn des Überprüfungsverfahrens) Wirkung entfalten und somit frühestens für die Steuerperiode 2020, welche nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war.
3.3. Staats- und Gemeindesteuern

Die für die direkte Bundessteuer geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Vertrauensschutz sowie die materiellen Normen zur Steuerbefreiung (Art. 80 Abs. 1 lit. h StG/SG) stimmen weitgehend mit dem Bundesrecht überein (Art. 23 Abs. 1 lit. g StHG). Daher gelten die zur direkten Bundessteuer dargelegten Erwägungen und Schlussfolgerungen analog für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen. Die Steuerbefreiung für die Perioden 2013 - 2019 ist somit auch für die kantonalen Steuern aufgrund des Vertrauensschutzes zu gewähren.

4. Urteilsdispositiv

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Kantonalen Steueramts St. Gallen betreffend die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2013 - 2019 ab. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und dieser hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Kantonalen Steueramts St. Gallen abgewiesen und damit die rückwirkende Aufhebung der Steuerbefreiung für die Stiftung A.__ für die Steuerperioden 2013 bis 2019 verneint. Obwohl Steuerbefreiungen grundsätzlich keine Dauerverfügungen sind und Steuerbehörden die Voraussetzungen neu überprüfen können, wurde im vorliegenden Fall der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV) als übergeordnet erachtet.

Entscheidend war, dass das Steueramt bereits im Juli 2016 Kenntnis von potenziellen Unregelmässigkeiten (verdeckte Gewinnausschüttung im Jahr 2014) hatte, aber erst im Dezember 2020 ein Überprüfungsverfahren gegen die Stiftung einleitete. Das Bundesgericht befand, dass das lange Nichttätigwerden der Behörde eine schutzwürdige Vertrauensgrundlage für die Stiftung geschaffen habe. Die Stiftung durfte auf die Fortgeltung ihrer Steuerbefreiung vertrauen und hatte im guten Glauben Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig zu machen wären. Eine rückwirkende Aufhebung der Steuerbefreiung kann daher frühestens ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Überprüfungsverfahrens (Dezember 2020) Wirkung entfalten, nicht aber für die früheren, hier strittigen Perioden 2013-2019. Diese Grundsätze gelten analog für die direkte Bundessteuer sowie die Staats- und Gemeindesteuern.