Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_242/2025 vom 16. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_242/2025 und 9C_243/2025 vom 16. Januar 2026

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft zwei zusammengeführte Beschwerden der IV-Stelle des Kantons Aargau gegen Entscheidungen des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau. Streitgegenstand ist die Höhe des Assistenzbeitrags nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) an den Beschwerdegegner, A.__, der an amyotropher Lateralsklerose (ALS) leidet. Insbesondere geht es um die Bemessung des Hilfebedarfs im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung". Die IV-Stelle forderte die Bestätigung ihrer Verfügungen, während der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerden beantragte.

2. Sachverhaltliche Entwicklung und Vorinstanzen

A.__, geboren 1978 und Vater eines behinderten Kindes, bezieht seit Längerem eine ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag von der IV. Die Höhe des Assistenzbeitrags wurde mehrfach angepasst und war wiederholt Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen:

  • Erste Festsetzung (2017): Die IV-Stelle sprach A.__ ab Mai 2017 einen Assistenzbeitrag zu.
  • Erstes Revisionsverfahren (2019/2020): Nach einer Revision unter Beizug des standardisierten Abklärungsinstruments "FAKT2" erhöhte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag ab April 2019. Dabei berücksichtigte sie für "Erziehung und Kinderbetreuung" einen Hilfebedarf von 70 Minuten pro Tag. Das kantonale Versicherungsgericht hob diese Verfügung im Juni 2021 auf und wies die Sache zur Neuverfügung zurück. Es hielt fest, dem Versicherten stehe in diesem Bereich ein Wert der Stufe 3 (71 bis 119 Minuten pro Tag) zu, wobei die IV-Stelle den konkreten Wert festzusetzen habe.
  • Zweites Revisionsverfahren (2021/2022):
    • Im Oktober 2021 setzte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag unter Berücksichtigung von 90 Minuten pro Tag für "Erziehung und Kinderbetreuung" fest.
    • Im November 2021 reduzierte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag ab Januar 2022, nachdem das Kind das sechste Altersjahr vollendet hatte, auf 30 Minuten pro Tag für "Erziehung und Kinderbetreuung".
    • Das kantonale Versicherungsgericht hob beide Verfügungen im März 2022 erneut auf und wies die Sache zur Neuverfügung zurück. Entscheidend ist hierbei:
      • Für den Zeitraum bis Ende 2021 stellte es fest, dass dem Versicherten der Wert entsprechend der Stufe 4 von mindestens 120 Minuten pro Tag bzw. der dadurch erreichte Höchstansatz von 60 Stunden pro Monat zustehe.
      • Für den Zeitraum ab Januar 2022 wies es die IV-Stelle an, den der Stufe des Hilfebedarfs (Ziff. 4.2 FAKT2, Erziehungsaufgaben für Kinder ab sechs Jahren) entsprechenden Wert gemäss Anhang 3 des KSAB (Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag) korrekt anzuwenden.
  • Dritte Festsetzung (2024): Ohne weitere Sachverhaltsabklärungen, jedoch unter Anwendung der auf Juli 2023 aktualisierten Version von FAKT2, setzte die IV-Stelle den Assistenzbeitrag ab April 2019 mit 90 Minuten pro Tag für "Erziehung und Kinderbetreuung" (bis Ende 2021) und 36 Minuten pro Tag (ab Januar 2022) fest. Eine weitere Verfügung vom Mai 2024 bestätigte diesen Bedarf auch ab Juli 2023.
  • Aktuell angefochtene kantonale Urteile (2025): Das kantonale Versicherungsgericht hiess die Beschwerden von A.__ gegen die letztgenannten Verfügungen der IV-Stelle teilweise gut. Es hob die Verfügungen der IV-Stelle auf und wies die Sache erneut zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück. Dabei bejahte es explizit einen Anspruch des Versicherten auf monatliche Hilfeleistungen im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" in Höhe von 60 Stunden.

3. Rechtliche Grundlagen und bisherige bundesgerichtliche Praxis

  • Assistenzbeitrag (Art. 42quater ff. IVG): Der Assistenzbeitrag wird Versicherten gewährt, die eine Hilflosenentschädigung beziehen, zu Hause leben und volljährig sind. Er dient zur Deckung des Bedarfs an Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson. Die Berechnung basiert auf der benötigten Zeit, abzüglich anderer Leistungen.
  • Bereiche des Hilfebedarfs (Art. 39c IVV): Die Invalidenversicherungsverordnung (IVV) listet verschiedene Bereiche auf, in denen Hilfebedarf anerkannt werden kann, einschliesslich "Erziehung und Kinderbetreuung".
  • Höchstansätze (Art. 39e Abs. 2 lit. b IVV): Für Hilfeleistungen in den Bereichen der Erziehung und Kinderbetreuung wird höchstens ein monatlicher Bedarf von insgesamt 60 Stunden anerkannt.
  • FAKT2 und KSAB: Die IV-Stellen verwenden das vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte Instrument FAKT2 zur Berechnung des Assistenzbeitrags. Dessen Funktionsweise wird im KSAB erläutert.
  • BGE 140 V 543: Das Bundesgericht beurteilte FAKT2 grundsätzlich als ein geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs.
  • BGE 148 V 408: Dieses Urteil ist von besonderer Relevanz. Das Bundesgericht stellte fest, dass die damalige Version von FAKT2 kein geeignetes Instrument zur Ermittlung des gesamten Hilfebedarfs im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" (Position 4 FAKT2) war.
  • BSV-Anpassung 2023: Als Reaktion auf BGE 148 V 408 aktualisierte das BSV FAKT2 und das KSAB auf den 1. Juli 2023. Insbesondere wurden Zuschläge für Alleinerziehende und mehrere Kinder eingeführt. Der maximale Hilfebedarf in Position 4.2 (Erziehungsaufgaben ab sechs Jahren) wurde von 30 auf 36 Minuten pro Tag angehoben, während Position 4.1 (Kleinkinderpflege) bei 90 Minuten pro Tag verblieb.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

4.1. Zulässigkeit der Beschwerden (Vor-/Zwischenentscheid vs. Endentscheid) Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerden. Da es sich bei den angefochtenen kantonalen Urteilen um Rückweisungsentscheide handelte, die das Verfahren nicht abschliessen, sind sie grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG (nicht wiedergutzumachender Nachteil oder sofortiger Endentscheid mit bedeutender Ersparnis) anfechtbar. Das Bundesgericht folgte der Beschwerdeführerin und qualifizierte die angefochtenen Urteile des kantonalen Versicherungsgerichts als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG. Dies, weil die Rückweisung an die IV-Stelle lediglich noch der rechnerischen Umsetzung des vom kantonalen Gericht Angeordneten diente (Berücksichtigung eines Hilfebedarfs von 60 Stunden pro Monat im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung"). Der IV-Stelle verblieb dabei kein Entscheidungsspielraum mehr, weshalb die Beschwerden als zulässig erachtet wurden.

4.2. Materieller Streitpunkt und Bindungswirkung (res iudicata) * Kern des Streits: Seit dem 1. April 2019 war unbestritten, dass der Beschwerdeführer in "Erziehung und Kinderbetreuung" keine Eigenleistung mehr erbringen kann (entspricht Stufe 4). Die IV-Stelle beharrte jedoch auf der FAKT2-Berechnung, die bei nur einem Kind nicht den Gesamtwert der Stufe 4 (120 Minuten/Tag) erreichen konnte, sondern nur 90 oder 36 Minuten/Tag (evtl. mit Zuschlag). * Position der Vorinstanz: Das kantonale Gericht hatte in seinen angefochtenen Urteilen wie schon in früheren Urteilen argumentiert, die FAKT2-Berechnung entbehre jeder rechtlichen Grundlage, und dem Beschwerdeführer stünden gemäss Anhang 3 KSAB die vollen 60 Stunden pro Monat für die Stufe 4 zu. * Keine Prüfung der materiellen Richtigkeit der kantonalen Auslegung: Das Bundesgericht stellte ausdrücklich fest, dass es nicht untersuchen müsse, ob die früheren kantonalen Urteile (VBE.2020.337, VBE.2021.540, VBE.2021.484) in Bezug auf die Auslegung des FAKT2 und KSAB bundesrechtskonform waren. * Massgebliche Bedeutung der Rechtskraft früherer Entscheide: Entscheidend war für das Bundesgericht, dass die Rückweisungsurteile des kantonalen Versicherungsgerichts vom 24. März 2022 (VBE.2021.484 und VBE.2021.540) – welche die IV-Stelle zur Neuberechnung des Assistenzbeitrags und zur Berücksichtigung eines Hilfebedarfs von 60 Stunden pro Monat verpflichteten – ebenfalls wie Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG zu behandeln waren. Da diese Urteile unangefochten blieben, erwuchsen sie in Rechtskraft. Damit lag hinsichtlich des Anspruchs auf Assistenzbeitrag ab dem 1. April 2019 eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor (unter Verweis auf BGE 150 I 195 E. 6.3; 144 I 11 E. 4.2). * Folge für die IV-Stelle: Die IV-Stelle war aufgrund dieser Rechtskraft verwehrt, den Anspruch hinsichtlich des umstrittenen Punkts (Hilfebedarf für "Erziehung und Kinderbetreuung") erneut zu überprüfen und entgegen den gerichtlichen Vorgaben festzusetzen. * Anwendung auf spätere Perioden: Dieses Prinzip galt auch für die spätere Erhöhung des Assistenzbeitrags ab dem 1. Januar 2023. Diese Erhöhung war lediglich auf die Anpassung der Ansätze (Art. 39f IVV) zurückzuführen, nicht auf eine Sachverhaltsveränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG, die eine materielle Revision des Anspruchs gerechtfertigt hätte. Die Bindungswirkung der früheren Urteile blieb somit bestehen.

4.3. Ergebnis Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das kantonale Versicherungsgericht im Ergebnis kein Recht verletzt hat, indem es die IV-Stelle erneut verpflichtete, die Höhe des Assistenzbeitrags ab dem 1. April 2019 neu zu berechnen und dabei einen Hilfebedarf von 60 Stunden pro Monat im Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" zu veranschlagen. Die Beschwerden der IV-Stelle wurden daher abgewiesen.

5. Kosten und Entschädigung Die Beschwerdeführerin (IV-Stelle) hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdegegner (A.__) eine Parteientschädigung auszurichten.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Streitgegenstand: Die Höhe des Assistenzbeitrags, insbesondere der Hilfebedarf für "Erziehung und Kinderbetreuung", an einen IV-Bezüger mit ALS.
  2. Kernproblem: Die IV-Stelle wandte das Instrument FAKT2 an, dessen Berechnung für den Bereich "Erziehung und Kinderbetreuung" nach Ansicht des kantonalen Gerichts (und zuvor auch des Bundesgerichts in BGE 148 V 408) fehlerhaft war und zu einem zu niedrigen Hilfebedarf führte (unter den Höchstansatz von 60 Stunden/Monat).
  3. Wiederholte Rückweisungen: Das kantonale Versicherungsgericht hob Verfügungen der IV-Stelle mehrfach auf und wies die Sache mit immer spezifischeren Anweisungen zur Neuberechnung zurück, wobei es zuletzt explizit 60 Stunden pro Monat für "Erziehung und Kinderbetreuung" vorgab.
  4. Bundesgerichtliche Prüfung der Zulässigkeit: Die Rückweisungsentscheide des kantonalen Gerichts wurden vom Bundesgericht als Endentscheide qualifiziert, da der IV-Stelle nur noch eine rechnerische Umsetzung ohne Ermessensspielraum oblag.
  5. Entscheidender Rechtsgrund (res iudicata): Das Bundesgericht wies die Beschwerden der IV-Stelle nicht ab, weil es der materiellen Auslegung des kantonalen Gerichts zu FAKT2/KSAB unbedingt zustimmte, sondern weil die vorhergehenden, unangefochten gebliebenen Rückweisungsurteile des kantonalen Gerichts vom März 2022 bereits in Rechtskraft erwachsen und damit bindend (abgeurteilte Sache) waren. Die IV-Stelle war daher gehindert, den Anspruch erneut anders zu berechnen.
  6. Fazit: Die IV-Stelle musste sich an die rechtskräftigen Anweisungen der Vorinstanz halten. Das kantonale Gericht hat mit den angefochtenen Urteilen die Bindungswirkung seiner früheren Entscheide korrekt angewendet.