Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_467/2025 vom 13. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (6B_467/2025 vom 13. Januar 2026) detailliert zusammen:

Parteien: * Beschwerdeführer: A._ (angeklagt wegen Diffamierung) * Intimierte: Ministère public de la République et canton de Genève, B.B._ (Geschädigter)

Gegenstand: Diffamierung (Art. 173 Ziff. 1 StGB)

Vorinstanzen: 1. Polizeigericht Genf: Verurteilung von A._ wegen Diffamierung, Geldstrafe, Genugtuung, Verfahrenskosten (Urteil vom 17. September 2024). 2. Chambre pénale d'appel et de révision der Cour de justice Genf: Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, Abweisung der Berufung von A._, zusätzliche Verfahrenskosten und Entschädigung (Urteil vom 21. März 2025).

Sachverhalt (Massgebende Punkte): Am 25. November 2020 veröffentlichte der Beschwerdeführer A._ ein Video auf YouTube. Darin warf er B.B._ vor, seine Tochter D._ "vorsätzlich und geplant entführt" zu haben, was er als "schmutzige" Tat bezeichnete. Er nannte dabei den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Nationalität von D._. Zudem interviewte er C.B._ (Ex-Ehefrau von B.B._ und Mutter von D._), die weitere private Details über B.B._ (Beruf, Details zur Trennung) preisgab. Der Beschwerdeführer erwähnte auch Datum und Ort einer bevorstehenden Gerichtsverhandlung zur elterlichen Sorge um D._ und versprach weitere Videos. Das Video wurde innert zwei Tagen über 400 Mal angesehen. B.B._ erstattete am 27. November 2020 Anzeige.

Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht: Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen seinen Freispruch vom Vorwurf der Diffamierung und bestritt seine Zahlungspflichten. Er machte folgende Rügen geltend: 1. Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 6 Abs. 1 StPO) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) aufgrund einer fehlerhaften Übersetzung seiner Äusserungen in der Videoproduktion. 2. Bestreitung der Tatbestandsmässigkeit der Diffamierung, insbesondere des subjektiven Tatbestands (Vorsatz) und der Identifizierbarkeit des Geschädigten. 3. Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) und des rechtlichen Gehörs, da er in erster Instanz als unverteidigter Laie die Tragweite der Frage des Entlastungsbeweises (Art. 173 Ziff. 2 StGB) nicht verstanden habe und das Gericht diesen von Amtes wegen hätte prüfen müssen. 4. Fehlerhafte Verneinung der Voraussetzungen für den Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB).

Erwägungen des Bundesgerichts:

1. Zur Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime und des rechtlichen Gehörs (Übersetzung): Der Beschwerdeführer machte geltend, die mündliche Übersetzung seiner inkriminierten Äusserungen durch eine vereidigte Dolmetscherin vor Polizeigericht sei lückenhaft oder ungenau gewesen. Das Bundesgericht wies diese Rüge ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht argumentierte, dass die Übersetzung durch eine vereidigte Dolmetscherin erfolgte und der Beschwerdeführer, anwaltlich vertreten im Appellationsverfahren, in seiner Berufungsschrift keine konkreten Rügen bezüglich der Zuverlässigkeit oder Richtigkeit der Übersetzung vorbrachte und auch keine neue Übersetzung beantragte. Indem er die ursprüngliche Übersetzung nicht beanstandete, verzichtete er auf die Geltendmachung eines solchen Mangels. Die Untersuchungsmaxime (Art. 6 Abs. 1 StPO) verpflichtet die Behörde nicht, von Amtes wegen eine neue Übersetzung anzuordnen, wenn der Betroffene, anwaltlich vertreten, dies nicht beantragt und keine offensichtlichen Fehler ersichtlich sind. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs in erster Instanz wäre zudem im Appellationsverfahren geheilt worden, da die Appellationsinstanz über eine volle Sachverhalts- und Rechtskognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 StPO) und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Äusserung offenstand.

2. Zur Diffamierung (Art. 173 Ziff. 1 StGB): * Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht erinnerte an die Definition der Diffamierung: Ehrenrührig sind Äusserungen, die eine Person als unwürdig, unehrenhaft oder verächtlich erscheinen lassen. Massgebend ist die objektive Auslegung der Äusserungen aus der Sicht eines unvoreingenommenen Empfängers. Subjektiv genügt der Vorsatz bezüglich des ehrenrührigen Charakters der Äusserung (Eventualvorsatz). * Feststellungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass das Video, obwohl primär für ein russischsprachiges Publikum gedacht, durch YouTube-Funktionen einem unbestimmten Drittenkreis zugänglich war. Die Äusserungen des Beschwerdeführers – insbesondere der Titel "Kind der Mutter stehlen" und seine Bezeichnung der Entführung als "vorsätzliche, gut geplante und schmutzige Aktion" – stellten objektiv den Vorwurf der Kindesentführung (im Sinne von Art. 220 StGB) dar. Dies mache den Kläger moralisch verwerflich und sei somit ehrenrührig. Es handle sich um eine Tatsachenbehauptung und nicht um ein Werturteil. * Prüfung der Rügen des Beschwerdeführers: * Subjektiver Tatbestand (Vorsatz): Der Beschwerdeführer bestritt, sich der ehrenrührigen Wirkung bewusst gewesen zu sein. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt hatte, dass seine Äusserungen den Vorwurf der Kindesentführung nahelegten. Er konnte nicht ignorieren, dass die Beschuldigung einer Straftat die Ehre einer Person verletzt. Die Vorinstanz durfte somit ohne Rechtsverletzung von einem (mindestens eventualvorsätzlichen) Handeln ausgehen. * Identifizierbarkeit: Der Beschwerdeführer argumentierte, der Kläger sei nicht identifizierbar gewesen. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz: Für die Identifizierbarkeit ist es nicht erforderlich, dass jeder die Person erkennt, sondern es genügt, wenn ein einziger Empfänger die Person erkennen kann. Im Video wurden zahlreiche Details genannt: Beruf und Nationalität des Klägers, die Darstellung eines gravierenden Ehekonflikts zwischen ihm und seiner Ex-Frau C.B._ (die im Video unmaskiert auftrat), die Namen und Geburtsdaten des gemeinsamen Kindes D._ sowie Informationen über ein laufendes Zivilgerichtsverfahren. Die Tatsache, dass die Tante des Klägers diesen noch am Tag der Veröffentlichung des Videos identifizierte, bestätigte die Identifizierbarkeit.

3. Zum Recht auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör (Entlastungsbeweis): Der Beschwerdeführer rügte, er habe in erster Instanz, als unverteidigter Laie, die Tragweite der Frage nach dem Entlastungsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB) nicht verstanden und das Polizeigericht hätte diesen von Amtes wegen detaillierter prüfen müssen. Das Bundesgericht verwies auf seine Rechtsprechung, wonach eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs in erster Instanz geheilt wird, wenn die Appellationsinstanz eine volle Sachverhalts- und Rechtskognition besitzt und die betroffene Partei, wie hier geschehen, ihre Argumente dort vorbringen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall hatte das Polizeigericht den Beschwerdeführer explizit auf die Möglichkeit des Entlastungsbeweises angesprochen und diesen von Amtes wegen geprüft. In der Appellationsinstanz war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten und konnte sich umfassend zum Entlastungsbeweis äussern. Daher war eine allfällige Verletzung in erster Instanz geheilt. Die Rüge wurde abgewiesen.

4. Zu den Entlastungsbeweisen (Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB): * Rechtliche Grundlagen: Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB bleibt der Täter straflos, wenn er den Beweis erbringt, dass seine Behauptungen wahr sind (Wahrheitsbeweis) oder er ernsthafte Gründe hatte, sie in gutem Glauben für wahr zu halten (Gutglaubensbeweis). Bei Vorwürfen betreffend die Begehung einer Straftat kann der Wahrheitsbeweis, abgesehen von Ausnahmen, nur durch eine Verurteilung der bezichtigten Person erbracht werden. Für den Gutglaubensbeweis muss der Täter nachweisen, dass er die notwendige Sorgfalt zur Überprüfung der Richtigkeit seiner Behauptungen aufgewendet hat, basierend auf den ihm zum Zeitpunkt der Äusserung bekannten Tatsachen. Der Beweis ist gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB ausgeschlossen, wenn die Äusserungen ohne Rücksicht auf das öffentliche Interesse oder ohne anderen zureichenden Grund, hauptsächlich in der Absicht, übel nachzureden, verbreitet wurden, insbesondere wenn sie das Privat- oder Familienleben betreffen. * Wahrheitsbeweis: Die Vorinstanz und das Bundesgericht stellten fest, dass der Beschwerdeführer diesen Beweis nicht erbrachte, da keine Verurteilung des Klägers wegen Kindesentführung vorlag. Ein eingeleitetes Strafverfahren in X._ hatte nicht zu einer Verurteilung geführt. * Gutglaubensbeweis: Auch dieser Beweis wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht. Die von ihm angeführten Belege (private Nachrichten seiner Partnerin und ein über ein Jahr altes SMS des Klägers) wurden von der Vorinstanz als "sehr wenig explizit" und ungenügend beurteilt, um ernsthafte Gründe für die Annahme einer Kindesentführung zu belegen. Der Beschwerdeführer hatte zudem keine Schritte unternommen, um die Richtigkeit der Behauptungen zu überprüfen. Er gestand sogar ein, dass er C.B._ "aufs Wort geglaubt" habe und "keine Beweise zu benötigen" glaubte. Er räumte zudem ein, selbst nicht gewusst zu haben, wie sich die Dinge "wirklich zugetragen" hatten. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangte, es hätten keine genügenden Gründe für den guten Glauben bestanden, die schwerwiegenden Vorwürfe als wahr zu verbreiten.

Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit zulässig, ab.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A._ wegen Diffamierung (Art. 173 Ziff. 1 StGB), weil er B.B._ in einem YouTube-Video der geplanten Kindesentführung bezichtigt hatte. 1. Verfahrensfehler (Übersetzung, rechtliches Gehör): Die Rügen bezüglich einer fehlerhaften Übersetzung und des rechtlichen Gehörs wurden abgewiesen. Das Gericht hielt fest, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Übersetzung in der Appellationsinstanz nicht beanstandet hatte, und allfällige Mängel in erster Instanz durch die umfassende Kognition der Appellationsinstanz geheilt wurden. 2. Tatbestand der Diffamierung: Die Verurteilung basierte auf der Feststellung, dass die Äusserungen objektiv den schwerwiegenden Vorwurf einer Straftat darstellten, geeignet waren, die Ehre zu verletzen, und der Beschwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich handelte. Die Identifizierbarkeit des Geschädigten war aufgrund zahlreicher im Video genannter Details gegeben, was durch die tatsächliche Identifizierung durch einen Dritten bestätigt wurde. 3. Entlastungsbeweise (Art. 173 Ziff. 2 StGB): Der Beschwerdeführer konnte weder den Wahrheitsbeweis erbringen (da keine Verurteilung des Klägers vorlag) noch den Gutglaubensbeweis. Die von ihm vorgelegten Beweismittel waren zu unpräzise, um ernsthafte Gründe für die Glaubwürdigkeit der Vorwürfe zu belegen, und der Beschwerdeführer hatte keine Sorgfaltspflicht zur Überprüfung der Behauptungen wahrgenommen.