Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_477/2024 vom 19. Januar 2026 befasst sich mit der Leistungspflicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für Handgelenksbeschwerden einer Versicherten, wobei im Zentrum die Fragen nach dem Vorliegen eines Unfalls oder einer unfallähnlichen Körperschädigung stehen.
1. Sachverhalt und Streitgegenstand
Die 1983 geborene Beschwerdeführerin, tätig als Kunststoffherstellerin und obligatorisch bei der Suva unfallversichert, meldete am 17. Mai 2022 einen Unfall vom 20. November 2021. Sie gab an, sich bei der Arbeit die linke Hand gestossen und dabei am Handgelenk verletzt zu haben. Die Suva erbrachte zunächst Leistungen, stellte diese aber rückwirkend per 12. Mai 2022 ein, da der medizinische Endzustand erreicht sei. Nach Einsprache und Ankündigung einer Schlechterstellung verneinte die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. August 2023 einen Leistungsanspruch, da weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde am 21. Juni 2024 ab. Die Beschwerdeführerin gelangte daraufhin an das Bundesgericht, mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Verpflichtung der Suva zur Erbringung vollumfänglicher Leistungen.
2. Rechtliche Grundlagen und allgemeine Grundsätze
Das Bundesgericht prüft Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG. Im Bereich der Militär- und Unfallversicherung ist es gemäss Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG nicht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden. Auf ungenügend begründete Rügen, die lediglich eine Wiederholung kantonaler Vorbringen darstellen (Art. 42 Abs. 2 BGG), wird nicht eingetreten.
- Unfallbegriff (Art. 4 ATSG, Art. 6 Abs. 1 UVG): Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die anspruchstellende Person muss die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens glaubhaft machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben können dazu führen, dass keine Leistungspflicht besteht. Der Beweisgrad ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b). Spontane "Aussagen der ersten Stunde" sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere, möglicherweise versicherungsrechtlich beeinflusste Darstellungen (BGE 121 V 45 E. 2a; BGE 143 V 168 E. 5.2.2).
- Unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG): Seit dem 1. Januar 2017 führt das Vorliegen einer in Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG genannten Körperschädigung (sog. Listenverletzung) zur Vermutung einer Leistungspflicht des Unfallversicherers. Dieser kann sich von der Leistungspflicht befreien, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweist, dass die Verletzung vorwiegend (d.h. zu mehr als 50 % des gesamten Ursachenspektrums) auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (sog. Entlastungsbeweis; BGE 146 V 51 E. 8.6 und 9.2). Die medizinische Beurteilung hat das gesamte Ursachenspektrum, einschliesslich Vorzustand und Auftretensumstände, zu berücksichtigen.
3. Würdigung des Bundesgerichts zum Vorliegen eines Unfalls
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Verneinung eines Unfallereignisses.
- Widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang: Die Beschwerdeführerin meldete den Unfallhergang erst am 17. Mai 2022, datiert auf den 20. November 2021. Demgegenüber verneinte sie gegenüber den erstbehandelnden Ärzten (Hausärztin Dr. B._ am 1. Dezember 2021 und Handchirurg Dr. C._ am 22. Dezember 2021) ausdrücklich ein Trauma. Vielmehr berichtete sie über seit rund zwei Monaten bestehende Handgelenkschmerzen nach intensiver Montagearbeit. Das Bundesgericht erachtete die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Ärzte hätten ihre Angaben unzutreffend dokumentiert oder Fehler gemacht, als nicht plausibel, insbesondere da der Handchirurg sie persönlich untersucht und die Anamnese erhoben hatte.
- Bedeutung der "Aussagen der ersten Stunde": Das Bundesgericht bestätigte, dass den übereinstimmend in den Berichten der erstbehandelnden Ärzte dokumentierten Angaben der Beschwerdeführerin höheres Gewicht beizumessen ist als den späteren, im Zusammenhang mit der Unfallmeldung vorgebrachten, abweichenden Schilderungen.
- Medizinische Kausalität: Die Suva-Kreisärzte Dr. D._ und Dr. E._ beurteilten den geschilderten Unfallmechanismus (Anschlagen der Hand an eine Wand) als nicht geeignet, eine TFCC-Läsion zu verursachen. Auch die erfolgte Cortisoninfiltration wurde als Argument gegen eine traumatische Ursache gewertet. Spätere ärztliche Einschätzungen, die eine traumatische Ursache postulierten, stützten sich wesentlich auf die spätere Behauptung der Beschwerdeführerin und waren nicht näher begründet.
- Antizipierte Beweiswürdigung: Das Bundesgericht erachtete den Verzicht der Vorinstanz auf eine Zeugenbefragung der Arbeitskollegin als zulässig, da ihre schriftlichen Ausführungen bereits vorlagen und eine Befragung die Überzeugung des Gerichts nicht geändert hätte. Eine Gehörsverletzung wurde verneint.
Angesichts dieser Umstände hielt das Bundesgericht fest, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das geltend gemachte Unfallereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden hat, sei nicht bundesrechtswidrig.
4. Würdigung des Bundesgerichts zum Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung (Listenverletzung)
Das Bundesgericht verneinte auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung.
- Charakterisierung der TFCC-Läsion: Die Vorinstanz stützte sich auf die Beurteilungen des Suva-Versicherungsmediziners Dr. med. E.__. Dieser stellte eine vernarbte, weitgehend intakte TFCC ohne nachweisbare Einrisse oder Instabilität fest. Er verneinte explizit eine Listenverletzung.
- Abgrenzung zu Art. 6 Abs. 2 UVG:
- Meniskusriss (lit. c): Eine Gleichstellung der TFCC-Läsion mit einem Meniskusriss kam nicht in Betracht, da Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG ausschliesslich den Meniskus des Kniegelenks erfasst.
- Bandläsion (lit. g): Das Bundesgericht hat die Qualifikation einer TFCC-Läsion als Listenverletzung nicht per se abgelehnt, jedoch betont, dass dies nur der Fall ist, wenn spezifische bandentsprechende Strukturen objektivierbar lädiert sind (wie bspw. in einem in den Erwägungen erwähnten Parallelfall bei Fasern der fovealen Insertion des Discus carpiulnaris und ligamentären Fasern des Ligamentum radioulnare dorsale). Im vorliegenden Fall hatte Dr. E. jedoch detailliert dargelegt, dass keine Läsionen der relevanten Bandstrukturen des TFCC (Ligamenta ulnotriquetrale oder ulnolunare) vorlagen und das distale Radioulnargelenk stabil war.
- Beweiswert medizinischer Gutachten: Die pauschale Annahme einer "kombinierten Verletzung von Meniskus und Bandstrukturen" durch Dr. F._, welche nicht auf die spezifischen Feststellungen von Dr. E._ einging und nicht darlegte, welche Bandstrukturen konkret betroffen sein sollten, vermochte die schlüssige und detaillierte Stellungnahme des Suva-Versicherungsmediziners Dr. E.__ nicht zu widerlegen. Die Vorinstanz durfte demnach Dr. E.s Einschätzung volle Beweiskraft zuerkennen.
- Entlastungsbeweis des Versicherers: Selbst wenn eine Listenverletzung zu bejahen gewesen wäre, hätte der Suva der Entlastungsbeweis gelingen müssen. Da das behauptete Unfallereignis nicht stattfand und als einziges mögliches initiales Ereignis die gegenüber den erstbehandelnden Ärzten geschilderte intensive Montagetätigkeit in Betracht kam, welche Dr. E. schlüssig als Ursache für einen Verschleissschaden darlegte, war der Entlastungsbeweis der Suva als erbracht zu betrachten. Die Verletzung war vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen.
5. Fazit
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wurden nicht als unrichtig und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nicht als bundesrechtswidrig befunden.
Zusammenfassende Kernpunkte:
- Kein Unfall im Rechtssinne: Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschwerdeführerin das behauptete Unfallereignis vom 20. November 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erlitten hat. Dies wurde hauptsächlich aufgrund widersprüchlicher Angaben festgestellt, wobei den "Aussagen der ersten Stunde" gegenüber den erstbehandelnden Ärzten ein höheres Gewicht beigemessen wurde als späteren, eventuell versicherungsrechtlich beeinflussten Schilderungen.
- Keine Listenverletzung (unfallähnliche Körperschädigung): Eine TFCC-Läsion wurde im vorliegenden Fall nicht als Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG qualifiziert. Insbesondere wurde sie weder einem Meniskusriss noch einer spezifischen Bandläsion gleichgestellt, da keine objektiven Anhaltspunkte für eine Läsion der relevanten Bandstrukturen vorlagen.
- Erfolgreicher Entlastungsbeweis der Suva: Selbst wenn eine Listenverletzung bejaht worden wäre, hätte die Suva den Entlastungsbeweis erbracht. Die Beschwerden wurden überwiegend auf Abnützung infolge intensiver Montagetätigkeit zurückgeführt, nicht auf ein traumatisches Ereignis.