Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_924/2025 vom 21. Januar 2026

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Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_924/2025 vom 21. Januar 2026)

Einleitung Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Strafsachen der A.__ (Beschwerdeführerin) gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern. Die Beschwerdeführerin, eine selbstständige Pflegefachkraft und Geschäftsführerin, ist Gegenstand einer Strafuntersuchung wegen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung sowie Urkundenfälschung, insbesondere zulasten einer Krankenkasse. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden bei Hausdurchsuchungen und einer Edition diverse Unterlagen und Aufzeichnungen sichergestellt. Die Beschwerdeführerin verlangte deren Siegelung. Das Zwangsmassnahmengericht Luzern trat auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht ein, da es die Siegelungsanträge der Beschwerdeführerin als nicht hinreichend substanziiert erachtete, und erlaubte der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der gesamten Sicherstellungen. Die Beschwerdeführerin focht diesen Nichteintretensentscheid vor Bundesgericht an.

Sachverhalt (Kurzfassung der relevanten Punkte) Am 6. August 2024 erfolgten Hausdurchsuchungen an den Wohn- und Geschäftsadressen der Beschwerdeführerin sowie eine begleitete Edition, wobei zahlreiche Daten und Unterlagen sichergestellt wurden. Die Beschwerdeführerin wurde über ihr Siegelungsrecht informiert und verlangte die Siegelung. Anfänglich ohne spezifische Begründung, nannte sie spätestens am 9. August 2024, nach anwaltlicher Intervention und in ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme, den Schutz von Patientendaten als Siegelungsgrund für sämtliche Sicherstellungen. Auch der Vater der Beschwerdeführerin verlangte bei einer weiteren Durchsuchung unter Angabe von "Schutz Patientendaten" die Siegelung. Das Zwangsmassnahmengericht trat am 30. Juli 2025 auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht ein, da es die Siegelungsbegründung der Beschwerdeführerin als ungenügend substanziiert ansah, insbesondere da sie Drittinteressen betreffe und keine konkreten Daten oder Speicherorte benannt worden seien.

Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

  1. Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1): Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG. Da es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid handle, sei die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Offenbarung eines Geheimnisses, wenn schutzwürdige Geheimnisschutzgründe der Entsiegelung entgegenstünden, einen solchen Nachteil darstelle, da sie nicht rückgängig gemacht werden könne. Die Beschwerdeführerin habe dies mit dem Verweis auf ihr Berufsgeheimnis als Pflegefachfrau und die privaten Interessen der Patientinnen und Patienten hinreichend geltend gemacht.

  2. Prüfungsgegenstand (E. 2): Das Bundesgericht stellte klar, dass Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens einzig der angefochtene Nichteintretensentscheid sei. Eine materielle Beurteilung des Entsiegelungsgesuchs durch das Bundesgericht falle von vornherein ausser Betracht. Die Sache sei gegebenenfalls an die Vorinstanz zur Durchführung des Entsiegelungsverfahrens zurückzuweisen.

  3. Substantiierung des Siegelungsbegehrens (E. 3): Dies bildete den Kern der bundesgerichtlichen Prüfung.

    • Rechtliche Grundlagen und bundesgerichtliche Praxis (E. 3.3): Das Bundesgericht rief in Erinnerung, dass schriftliche, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen gemäss Art. 246 StPO durchsucht werden dürfen, wenn zu vermuten ist, dass sich darin der Beschlagnahme unterliegende Informationen befinden. Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO nennt Beweismittel. Wichtig sind die Beschlagnahmeverbote von Art. 264 StPO, namentlich für den Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und nicht selber beschuldigt sind. Art. 171 Abs. 1 StPO schützt das Berufsgeheimnis von Pflegefachpersonen. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO versiegelt die Strafbehörde Aufzeichnungen oder Gegenstände, wenn die Inhaberin oder der Inhaber geltend macht, diese dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden. Das Begehren ist innert drei Tagen vorzubringen. Im Entsiegelungsverfahren prüft das zuständige Gericht (Art. 248a StPO), ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen. Das Bundesgericht betonte, dass die siegelungsberechtigte Person ihr Siegelungsantrag nicht im Detail begründen muss, aber glaubhaft machen muss, dass sich unter den sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen solche befinden, die nicht beschlagnahmt werden dürfen. In der Regel genüge es, einen spezifischen Siegelungsgrund zu nennen (z.B. "Anwaltsgeheimnis"). Lediglich offensichtlich unbegründete oder missbräuchliche Begehren können direkt abgelehnt werden. Die Strafverfolgungsbehörde muss über das Siegelungsrecht ausreichend informieren.

    • Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 3.4): Das Bundesgericht folgte der Vorinstanz nicht.

      • Die Beschwerdeführerin ist eine Pflegefachperson und kann sich gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO auf ein Berufsgeheimnis berufen. Die Untersuchung bezieht sich auf ihre Tätigkeit als Pflegefachperson. Indem sie die Siegelung zum Schutz von Patientendaten verlangte, brachte sie rechtsgenüglich ein Beschlagnahmeverbot im Sinne von Art. 264 StPO vor. Es geht dabei um ihr eigenes, zu wahrendes Berufsgeheimnis und nicht primär um den Schutz von Drittinteressen.
      • Die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person auf das Berufsgeheimnis berufen kann, ist erst im Entsiegelungsverfahren materiell zu prüfen, nicht bereits auf Stufe des Siegelungsbegehrens.
      • Die Forderung nach Benennung konkreter Dateien, Speicherorte oder Applikationen bereits beim Siegelungsbegehren würde die formellen Anforderungen übersteigen und den Rechtsschutz aushöhlen. Die kurze Frist von drei Tagen für das Siegelungsbegehren spricht gegen eine derart detaillierte Begründungspflicht. Die im Entsiegelungsverfahren geforderte Substantiierung ist nicht auf das Siegelungsbegehren zu übertragen.
      • Auch die vom Vater der Beschwerdeführerin verlangte Siegelung für die am ehemaligen Sitz der B.__ GmbH sichergestellten Gegenstände, unter Nennung des Schutzes der Patientendaten, ist als wirksam zu betrachten, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Siegelung für sämtliche sichergestellten Gegenstände wiederholt hatte.
      • Die Rüge, die B.__ GmbH sei nicht in das Verfahren einbezogen worden, wurde abgewiesen, da die Beschwerdeführerin nicht legitimiert sei, die Rechte einer Drittperson geltend zu machen.
  4. Beschleunigungsgebot (Art. 5 Abs. 1 und Art. 248a Abs. 4 StPO) (E. 4): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, da der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erst nach neun Monaten erging, obwohl Art. 248a Abs. 4 StPO eine Frist von zehn Tagen vorsieht.

    • Das Bundesgericht hielt fest, dass das Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde grundsätzlich dahinfalle, sobald ein Entscheid ergangen ist. Eine Ausnahme bestehe nur bei hinreichend substanziierten Rügen einer EMRK-Verletzung, welche hier nicht geltend gemacht wurde.
    • Die Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen der Strafzumessung beziehe sich primär auf Strafverfahren, die insgesamt übermässig lange dauerten. Einzelne Verzögerungen innerhalb eines komplexen Verfahrens können durch Phasen intensiver Tätigkeit kompensiert werden. Da nicht ersichtlich sei, dass die strafrechtliche Beurteilung insgesamt nicht innert angemessener Frist erfolgen könne, sah das Bundesgericht keinen Anlass, eine formelle Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen.
    • Die in Art. 248a Abs. 4 StPO genannte 10-Tages-Frist sei eine Ordnungsfrist, deren Überschreitung keine zusätzlichen Vorteile für die Beschwerdeführerin begründe.

Entscheid und Konsequenzen: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juli 2025 wurde aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines Entsiegelungsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Anforderungen an ein Siegelungsbegehren nicht übermässig hoch sein dürfen. Eine Pflegefachperson kann ihr Berufsgeheimnis zum Schutz von Patientendaten glaubhaft machen, indem sie den Grund "Schutz Patientendaten" nennt, ohne dabei bereits konkrete Dateien oder Speicherorte bezeichnen zu müssen. Die Frage, ob sich eine beschuldigte Person auf das Berufsgeheimnis berufen kann, ist erst im materiellen Entsiegelungsverfahren zu klären. Eine Verzögerung des Zwangsmassnahmengerichts bei der Behandlung eines Entsiegelungsgesuchs wird nach Erlass des Entscheids nicht mehr formell als Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, es sei denn, es läge eine EMRK-Verletzung vor. Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückgewiesen, um das Entsiegelungsverfahren ordnungsgemäss durchzuführen.