Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_451/2025 vom 22. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_451/2025 vom 22. Januar 2026

1. Einführung und Verfahrensgegenstand

Das Bundesgericht befasste sich im Urteil 5A_451/2025 vom 22. Januar 2026 mit der Beschwerde von A.__ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Gegenstand des Verfahrens war die vorsorgliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Errichtung einer kombinierten Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB und einer Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Birstal. Der Beschwerdeführer focht die Bestätigung dieser Massnahmen durch das Kantonsgericht an, insbesondere den Entzug des Zugriffs auf bestimmte Bankkonten und die partielle Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit in Bezug auf Vertragsabschlüsse per Telefon und Internet sowie für Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über Fr. 100.--.

2. Sachverhaltliche Ausgangslage

Die Angelegenheit nahm ihren Anfang mit einer Gefährdungsmeldung der Staatsanwaltschaft Baselland im November 2023, die Bedenken bezüglich einer Selbstgefährdung des 1965 geborenen A._ im Rahmen eines Strafverfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs in Deutschland äusserte. Die KESB schloss das Verfahren zunächst, nachdem A._ versichert hatte, keine weiteren Gelder zu überweisen und nicht unter Druck zu stehen.

Im September 2024 erfolgte eine erneute Gefährdungsmeldung durch einen Freund. Daraufhin beauftragte die KESB die sozialen Dienste mit einer Abklärung, die in einem Bericht vom Dezember 2024 mündete. Gestützt auf diesen Bericht entzog die KESB A.__ mit superprovisorischem Entscheid vom 19. Dezember 2024 den Zugriff auf mehrere Bankkonten und entzog ihm superprovisorisch die Handlungsfähigkeit.

Nach einer Anhörung des Betroffenen erliess die KESB am 3. Januar 2025 einen Massnahmeentscheid. Sie errichtete vorsorglich eine kombinierte Beistandschaft (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) und eine Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) und setzte E.__ als Beistand ein. Zudem bestätigte sie den superprovisorisch angeordneten Bankkontozugriffs-Entzug und die partielle Einschränkung der Handlungsfähigkeit für bestimmte Bereiche (u.a. Vertragsabschlüsse per Telefon/Internet, Verpflichtungs-/Verfügungsgeschäfte über Fr. 100.--). Eine psychologische Begutachtung zur Notwendigkeit des Handlungsfähigkeitsentzugs wurde angekündigt.

A.__ gelangte mit Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft und beantragte die Lockerung der Einschränkungen, insbesondere hinsichtlich Arbeitsverträgen, Anwaltsmandatierungen und Verträgen des gewöhnlichen Lebensbedarfs über Internet/Telefon. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde am 8. Mai 2025 ab.

3. Zulässigkeit der Beschwerde vor Bundesgericht (Erw. 1)

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Da es sich bei der Einschränkung der Handlungsfähigkeit um eine vorsorgliche Massnahme im Erwachsenenschutzverfahren (Art. 445 ZGB) handelt, unterliegt sie der Beschwerde nur, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Das Bundesgericht bejahte diese Voraussetzung als offenkundig erfüllt, da die Einschränkung der Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB einen Nachteil darstellt, der auch ein günstiger Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beheben kann (Verweis auf BGE 141 III 395 E. 2.5 und Urteil 5A_237/2009 vom 10. Juni 2009 E. 1.1).

Nicht eingetreten wurde auf: * Die vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzung ("Nachtrag zur Beschwerde"), da Ergänzungen unzulässig sind (Verweis auf BGE 143 II 283 E. 1.2.3). * Das Begehren um Verfahrensvereinigung mit einem anderen kantonalen Verfahren, da dieses inzwischen hinfällig geworden war. * Das Feststellungsbegehren betreffend die Verletzung von Bundesrecht durch die Trennung der kantonalen Verfahren, mangels Nachweises eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses (Art. 76 Abs. 1 BGG; Verweis auf BGE 148 I 160 E. 1.6).

4. Kognition des Bundesgerichts (Erw. 2)

Da der angefochtene Entscheid eine vorsorgliche Massnahme im Erwachsenenschutz betrifft, kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Dies bedeutet, dass das Bundesgericht Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur überprüft, wenn sie verfassungsmässige Rechte verletzen (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG: Der Beschwerdeführer muss präzise darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt wurden. Rein appellatorische Kritik oder die blosse Darlegung einer anderen Sichtweise genügen nicht (BGE 134 II 244 E. 2.2).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 144 I 113 E. 7.1).

5. Beurteilung der Rügen des Beschwerdeführers

Das Bundesgericht wies sämtliche Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet oder unzureichend begründet zurück:

5.1. Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) (Erw. 3) * Rüge des Beschwerdeführers: Das Kantonsgericht habe seine Einwände, die Spontanreplik und neue Tatsachen aus einem anderen Verfahren ignoriert, keine Zweck- und Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen und die Sachverhaltsforschungspflichten nach Art. 414 und Art. 446 Abs. 1 ZGB verletzt. * Begründung des Bundesgerichts: Das Kantonsgericht habe die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers rekapituliert und in seinen Erwägungen begründet, weshalb es die Beschwerde abgewiesen hat. Der Gehörsanspruch verlange nicht, dass die Behörde auf jeden einzelnen Punkt detailliert eingehe oder jede Argumentation widerlege (Verweis auf BGE 146 II 335 E. 5.1). Der Beschwerdeführer habe nicht aufgezeigt, inwiefern die ignorierten Eingaben für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung gewesen wären. Vorwürfe zur Zweck- und Verhältnismässigkeitsprüfung oder zur Sachverhaltsforschung beträfen nicht das rechtliche Gehör, sondern die Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung, die nur auf Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüfbar sei.

5.2. Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 394 Abs. 2 ZGB), der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) (Erw. 4) * Rüge des Beschwerdeführers: Das Kantonsgericht stütze sich auf eine summarische Gefährdungseinschätzung, berücksichtige die Verbesserung der Verhältnisse seit Januar 2025 nicht (insbesondere die faktische Aufhebung der Massnahmen durch den Beistand zur Ermöglichung einer Arbeitsaufnahme), ignoriere die fehlende Berichterstattung des Beistands und die Aufsichtspflicht der KESB sowie die drohende fristlose Kündigung. Die Massnahme sei grob unverhältnismässig. * Begründung des Bundesgerichts: Der Beschwerdeführer habe die Anforderungen des Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht erfüllt. Er habe zwar eine Reihe von Mängeln aufgezählt, aber nicht konkret dargelegt, inwiefern diese eine Verletzung der angerufenen Grundrechte (persönliche Freiheit, Wirtschaftsfreiheit) darstellen. Die blosse Behauptung der Unverhältnismässigkeit genüge nicht.

5.3. Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) (Erw. 5) * Rüge des Beschwerdeführers: Die Verzögerung zwischen der Spruchreifeerklärung und dem Urteil, die Nichtberücksichtigung späterer Eingaben und das selektive Verhalten des Kantonsgerichts seien sachlich nicht zu rechtfertigen. Das Gericht habe sich ausschliesslich auf die Vernehmlassung der KESB gestützt und die Meinung des Beistands sowie aktuelle Tatsachen ignoriert, statt die Zweckmässigkeit der Massnahme aufgrund konkreter Tatsachen zu überprüfen. * Begründung des Bundesgerichts: Ein nach dem angefochtenen Entscheid datiertes Schreiben des Kantonsgerichts sei nicht relevant. Die Zeitdauer zwischen Spruchreifeerklärung und Urteil stelle keine willkürliche Anwendung von Verfahrensvorschriften dar, noch sei eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (Recht auf Beurteilung innert angemessener Frist) gerügt worden. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gelte zwar der Untersuchungsgrundsatz im Erwachsenenschutz (Art. 446 Abs. 1 ZGB, Art. 450 ff. ZGB), aber der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich im Sinne von Art. 9 BV seien. Pauschale Vorwürfe, das Gericht habe die Argumentation der KESB übernommen oder Meinungen des Beistands ausser Acht gelassen, genügten den strengen Anforderungen an eine Willkürrüge nicht.

5.4. Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) (Erw. 6) * Rüge des Beschwerdeführers: Die Vielzahl struktureller Widersprüche, das konsequente Übergehen neuer Tatsachen und das Festhalten an einer einseitig auf die KESB gestützten Spruchreife wiesen auf eine strukturelle Befangenheit des Kantonsgerichts hin. * Begründung des Bundesgerichts: Befangenheit wird bei objektiver Betrachtung angenommen, wenn Umstände Misstrauen in die Unparteilichkeit erwecken (Verweis auf BGE 134 I 238 E. 2.1). Richterliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler begründen jedoch nur ausnahmsweise Befangenheit, nämlich bei besonders krassen Fehlern oder wiederholten Irrtümern (Verweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2). Die vom Beschwerdeführer zur Begründung der "strukturellen Befangenheit" herangezogenen Mängel wurden bereits als unbegründet oder unzureichend substanziiert verworfen. Die Spruchreifeerklärung nach Vorliegen der KESB-Stellungnahme stelle keinen besonders krassen Verfahrensfehler dar.

6. Fazit und Kosten (Erw. 7)

Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte, als unbegründet ab. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der KESB Birstal wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die vorsorgliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers und die Errichtung einer Beistandschaft abgewiesen.

  1. Zulässigkeit: Die Beschwerde war grundsätzlich zulässig, da die vorsorgliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt. Unzulässig waren hingegen nachgereichte Ergänzungen und nicht substantiiert begründete Feststellungsbegehren.
  2. Kognition: Aufgrund der Natur der Massnahme konnte das Bundesgericht die kantonalen Entscheide nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüfen (Art. 98 BGG), wobei ein strenges Rügeprinzip galt.
  3. Rügenabweisung: Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen – betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Verhältnismässigkeitsprinzips, der persönlichen und Wirtschaftsfreiheit, des Willkürverbots und des Anspruchs auf ein unabhängiges Gericht – wurden allesamt als unbegründet oder unzureichend substantiiert zurückgewiesen. Das Bundesgericht befand, der Beschwerdeführer habe die hohen Anforderungen an die Darlegung einer Verfassungsrechtsverletzung (insbesondere im Rahmen des Willkürverbots) nicht erfüllt, indem er keine konkrete Darlegung bot, wie die angeblich fehlerhaften Handlungen des Kantonsgerichts seine verfassungsmässigen Rechte verletzten.
  4. Ergebnis: Das Bundesgericht bestätigte somit die vorsorgliche Einschränkung der Handlungsfähigkeit und die Beistandschaft, wie sie vom Kantonsgericht aufrechterhalten worden war.