Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgericht, Urteil 8C_401/2025 vom 27. Januar 2026
I. Parteien und Streitgegenstand
- Beschwerdeführerin: A.__ (geb. 1959), eine ehemalige Reinigungskraft.
- Beschwerdegegnerin: Helsana Accidents SA, Unfallversicherer.
- Streitgegenstand: Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG).
II. Sachverhalt und Vorinstanzen
- Unfallereignis: Am 16. Oktober 2014 wurde die Beschwerdeführerin von einem Auto angefahren, wodurch sie eine Fraktur des linken Kreuzbeinflügels, eine dislozierte Fraktur der linken ilio- und ischiopubischen Äste, eine Fraktur des linken Wadenbeinköpfchens sowie eine Zahnverletzung erlitt. Dies führte zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit.
- Entscheide der Helsana:
- Die Helsana stellte die Taggeldzahlungen per 31. August 2017 ein, wobei die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen vorerst weiterlief.
- Mit Entscheid vom 13. März 2020 sprach die Helsana eine Integritätsentschädigung (IE) von 10 % zu und lehnte die Übernahme weiterer medizinischer Kosten ab diesem Datum ab.
- Ein weiterer Entscheid vom 7. April 2020 hielt fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2017 stabilisiert war. Taggelder wurden bis 31. Dezember 2017 (100 % bis 12. Dezember 2017, danach 15 %) geleistet. Ein Anspruch auf Invalidenrente wurde verneint und die Übernahme medizinischer Kosten nach dem 13. März 2020 erneut abgelehnt.
- Gegen diese Entscheide erhob die Beschwerdeführerin Einsprache, welche die Helsana mit Entscheid vom 16. Juni 2020 ablehnte.
- Kantonale Instanz (Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre des assurances sociales):
- In einem ersten Urteil vom 9. Mai 2023 gab die kantonale Kammer der Beschwerdeführerin teilweise Recht: Sie sprach ihr Taggelder zu und bejahte einen Anspruch auf eine volle Invalidenrente ab dem 1. Januar 2018 sowie auf Übernahme der Kosten für eine mögliche Hüftprothese.
- Gegen dieses Urteil reichte die Helsana Beschwerde beim Bundesgericht ein (8C_388/2023). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde am 10. April 2024 teilweise gut, hob das kantonale Urteil auf und wies die Sache zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens (orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch) an die kantonale Instanz zurück.
- Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens des Centre d'expertise médicale (CEMed) vom 17. Februar 2025 wies die kantonale Kammer mit Urteil vom 4. Juni 2025 die Beschwerde der A.__ gegen den Einspracheentscheid der Helsana vom 16. Juni 2020 ab.
- Bundesgerichtsverfahren: Die Beschwerdeführerin focht das kantonale Urteil vom 4. Juni 2025 mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht an. Sie beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 28 % oder eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
III. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, stellte aber fest, dass es im Bereich der Geldleistungen der Unfallversicherung nicht an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 3 BGG). Es prüfte die Rügen der Beschwerdeführerin im Einzelnen:
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Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV):
- Rüge: Die Beschwerdeführerin bemängelte, dass die Vorinstanz ihre Anfrage zur Stellung weiterer Fragen an den orthopädischen Experten des CEMed (insb. bezüglich der Ursache ihrer Koxarthrose und ihrer Arbeitsfähigkeit) abgelehnt habe. Zudem habe sie sich nicht zum Expertenbericht vom 17. Februar 2025 äussern können.
- Erwägung des Bundesgerichts: Das rechtliche Gehör umfasst das Recht, sich zu relevanten Tatsachen und Beweisergebnissen zu äussern. Bei Expertisen schliesst dies das Recht ein, den Bericht einzusehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Allerdings sind Verwaltung und Gericht nicht verpflichtet, jede Frage einer versicherten Person den Experten vorzulegen, insbesondere wenn diese keine neuen Elemente erwarten lassen. Die Behörden können auch von weiteren Untersuchungsmassnahmen absehen, wenn sie aufgrund einer vorweggenommenen Beweiswürdigung (appréciation anticipée des preuves) zum Schluss kommen, dass diese für die Entscheidfindung nicht ausschlaggebend sind.
- Anwendung im Fall: Die Vorinstanz hatte die Ablehnung der Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin detailliert begründet. Die Beschwerdeführerin hatte sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht ausreichend mit dieser Begründung auseinandergesetzt, was den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügte. Hinsichtlich des Äusserungsrechts zum Gutachten hielt das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführerin eine Frist eingeräumt wurde, die sogar verlängert wurde. Sie hatte sich jedoch darauf beschränkt, zusätzliche Fragen zu formulieren und ihre weiteren Bemerkungen zu reservieren, ohne diese Frist zur Stellungnahme zum Gutachten selbst zu nutzen. Die Rüge erwies sich als unbegründet.
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Unvollständige Sachverhaltsfeststellung:
- Rüge: Die Beschwerdeführerin rügte, dass die Vorinstanz medizinische Berichte ihrer behandelnden Ärztinnen C._ und D._, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten, in ihrem Urteil nicht erwähnt habe.
- Erwägung des Bundesgerichts: Die Untersuchungsmaxime (Art. 61 lit. c ATSG) verpflichtet die Gerichte nicht, sämtliche medizinischen Aktenstücke wortwörtlich zu reproduzieren. Die Beschwerdeführerin legte zudem nicht dar, inwiefern die erwähnten medizinischen Stellungnahmen für den Ausgang des Rechtsstreits relevant wären oder was sie daraus im Hinblick auf ihren Invalidenrentenanspruch ableiten wollte. Wesentlich war, dass sie die Einschätzung der CEMed-Experten, wonach sie in einer angepassten Tätigkeit über eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 10 % verfügt, nicht substanziell bestritt. Die Rüge wurde daher abgewiesen.
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Vollzeitarbeit und Erwerbseinkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen):
- Rüge: Die Beschwerdeführerin behauptete, die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, sie habe als Reinigungskraft in Vollzeit gearbeitet. Ihr Arbeitsvertrag weise eine 35-Stunden-Woche aus (was 87.5 % entspräche), daher sei das Valideneinkommen entsprechend zu erhöhen.
- Erwägung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Arbeitsvertrag die Anstellung als Reinigungskraft "à plein temps" (in Vollzeit) stipulierte. Der Vertrag detaillierte eine Wochenarbeitszeit von 36 Stunden (nach Abzug einer Mittagspause) von Dienstag bis Samstag, zuzüglich Verfügbarkeit bei Abendessen. Andere Aktenstücke, wie die Schadenmeldung (42 Stunden/Woche) und ein E-Mail des Arbeitgebers (100 % Beschäftigungsgrad), bestätigten die Vollzeitanstellung. Die Rüge wurde als unzutreffend erachtet.
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Berücksichtigung von Sachleistungen (Mittagsmahlzeiten) im Valideneinkommen:
- Rüge: Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass sie gemäss Arbeitsvertrag von ihrem Arbeitgeber Mittagsmahlzeiten erhielt und diese Sachleistung im Valideneinkommen von 4'200 CHF brutto nicht berücksichtigt worden sei. Sie forderte eine Erhöhung des Einkommens um 10 CHF pro Mahlzeit (2'422.30 CHF pro Jahr).
- Erwägung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verwies auf Art. 25 Abs. 1 UVV in Verbindung mit Art. 16 ATSG und die entsprechenden Regelungen der AHV (Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 lit. f, Art. 11 AHVV), wonach regelmässige Sachleistungen zum massgebenden Lohn gehören. Die AHV-Weisungen zum massgebenden Lohn (DSD) sehen vor, dass bei einem Bruttolohn, der bereits die Sachleistungen umfasst oder wenn die Schätzung der Sachleistungen mindestens den in Art. 11 Abs. 1 AHVV vorgesehenen Ansätzen entspricht, kein weiterer Zuschlag zum Bruttolohn erforderlich ist (Ziff. 7.2, Nr. 2076 DSD). Im vorliegenden Fall wiesen die Lohnabrechnungen unter der Rubrik "Salaires & prestat. (100 - salaire mensuel)" einen Bruttolohn von 4'200 CHF aus. Das Gericht folgerte, dass die Bezeichnung "prestat." (Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Sachleistungen bereits mitumfasste, da sie sonst unverständlich wäre. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht dargelegt, dass die Schätzung dieser Leistungen unter den in Art. 11 Abs. 2 AHVV vorgesehenen 10 CHF pro Mittagessen liege. Die Rüge war daher unbegründet.
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Hypothetisches Invalideneinkommen und Leistungs- oder Tabellenlohnabzug (Abattement):
- Rüge: Die Beschwerdeführerin forderte einen Abzug vom statistischen Invalideneinkommen (basierend auf der ESS 2016, Qualifikationsniveau 1) aufgrund von Alter, Dauer der Dienstverhältnisse und konkreten Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt.
- Erwägung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritt, dass ihre funktionellen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit bereits durch die von den CEMed-Experten festgestellte Leistungseinbusse von 10 % berücksichtigt sind. Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Abzugsfaktoren (Alter, Dienstverhältnisse, Arbeitsmarktschwierigkeiten) beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf die blosse Aufzählung von Judikatur, ohne diese Faktoren auf ihre konkrete Situation anzuwenden und eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz schlüssig darzulegen. Das Bundesgericht erinnerte zudem daran, dass das Alter in der Unfallversicherung gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV keinen Faktor für einen Tabellenlohnabzug darstellt (vgl. BGE 148 V 419 E. 8).
- Entscheidender Punkt (Erwägung 8.3): Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin für das hypothetische Invalideneinkommen einen Betrag von 4'225 CHF aus der ESS 2016 (Qualifikationsniveau 1, Frauen) zugrunde legte, während die Vorinstanz 4'363 CHF verwendete (Differenz aufgrund einer rückwirkenden Korrektur des BFS). Das entscheidende Element war jedoch, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Invalideneinkommens und des Invaliditätsgrades fälschlicherweise von einer Leistungseinbusse von 15 % in einer angepassten Tätigkeit ausging, obwohl das CEMed-Gutachten (dem volle Beweiskraft zukam) klar eine Leistungseinbusse von 10 % auswies. Selbst unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geforderten Korrektur des ESS-Referenzlohns und einer Leistungseinbusse von 10 % (und nicht 15 %) würde der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin nicht den für eine Invalidenrente erforderlichen Mindestgrad von 10 % erreichen (Art. 18 Abs. 1 UVG). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde daher abzuweisen sei, da das angefochtene Urteil in seinem Ergebnis bestätigt werden konnte, ungeachtet allfälliger kleinerer Berechnungsfehler der Vorinstanz.
IV. Fazit
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ ab. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ gegen die Ablehnung einer Invalidenrente ab. Es stellte fest, dass:
1. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde, da die Vorinstanz die Ablehnung von Zusatzfragen zur Expertise ausführlich begründet hatte und die Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten nicht vollständig genutzt hatte.
2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als vollständig galt, da die Beschwerdeführerin die Relevanz der nicht explizit erwähnten Ärzteberichte nicht darlegte und das umfassende CEMed-Gutachten eine volle Arbeitsfähigkeit mit lediglich 10 % Leistungseinbusse in einer angepassten Tätigkeit attestierte.
3. Die Vorinstanz zu Recht von einer Vollzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin vor dem Unfall ausging, was durch den Arbeitsvertrag und weitere Akten gestützt wurde.
4. Sachleistungen in Form von Mittagsmahlzeiten korrekt im Bruttolohn berücksichtigt wurden und kein separater Zuschlag zum Valideneinkommen erforderlich war.
5. Ein Tabellenlohnabzug aufgrund von Alter oder anderen Faktoren in der Unfallversicherung nicht statthaft ist bzw. unzureichend begründet wurde.
6. Massgeblich für die Abweisung war, dass selbst bei Anwendung der von der Beschwerdeführerin geforderten (korrigierten) statistischen Werte und unter Berücksichtigung der korrekten, gutachterlich festgestellten Leistungseinbusse von 10 % (im Gegensatz zu den fälschlicherweise von der Vorinstanz angenommenen 15 %), der für einen Rentenanspruch erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 10 % nicht erreicht wurde.