Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 2C_630/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. November 2025
1. Einleitung
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit der Beschwerde eines Arztes (nachfolgend "Beschwerdeführer") gegen den definitiven Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung im Kanton Schwyz. Im Zentrum der rechtlichen Auseinandersetzung steht die Frage der Verhältnismässigkeit des Bewilligungsentzugs, insbesondere im Hinblick auf das Abhandenkommen der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) und die Möglichkeit milder Massnahmen nach Art. 37 MedBG.
2. Sachverhalt
Der 1965 geborene Beschwerdeführer ist eidgenössisch diplomierter Arzt mit Facharzttiteln in Allgemeiner Innerer Medizin und Angiologie. Er besass seit dem 14. Januar 2009 eine bis zum 9. Oktober 2030 befristete Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Schwyz.
Im Januar 2017 informierte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Schwyzer Behörden über die Einleitung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer, nachdem ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung aufgrund dreier unabhängiger Anzeigen von Patientinnen eröffnet worden war.
Daraufhin verfügte das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz am 30. August 2017 vorsorgliche Massnahmen: dem Beschwerdeführer wurde untersagt, Massagen jeglicher Art sowie manuelle Therapien an Patientinnen durchzuführen, er wurde verpflichtet, Patientinnen per sofort nur in Anwesenheit einer medizinischen Praxisassistentin (MPA) oder diplomierten Pflegefachperson zu untersuchen und zu behandeln, und musste beabsichtigte ärztliche Tätigkeiten ausserhalb des Spitals U.__ vorgängig melden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschwerdeführer am 6. Juni 2019 der mehrfachen sexuellen Nötigung und der Schändung schuldig und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Das Obergericht des Kantons Zürich erhöhte die Strafe am 29. Juni 2020 auf 24 Monate bedingt. Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil mit Urteil 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022. Dem obergerichtlichen Urteil, auf das das Bundesgericht gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG verwies, war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nahtlos von medizinisch indizierten Berührungen in sexuell motivierte Handlungen übergegangen war, einschliesslich Küssen und Berührungen im Intimbereich einer langjährigen Patientin, sowie sie in seine Selbstbefriedigung einbezogen hatte.
Basierend auf diesen rechtskräftigen Verurteilungen sowie weiteren Erkenntnissen (unangemessenes Verhalten gegenüber zwei weiteren Patientinnen – wobei es in diesen Fällen nicht zu einer Verurteilung wegen Ausnützung einer Notlage kam, das Obergericht die Handlungen jedoch als hinterhältig, ausnützend und verwerflich bezeichnete – und mindestens eine Meldepflichtverletzung gemäss der Verfügung von 2017) ordnete das Amt für Gesundheit und Soziales am 22. Dezember 2023 den definitiven Entzug der Berufsausübungsbewilligung an. Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Beschwerdeführers wiesen der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ab.
3. Anfechtung und Rügen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Er bestritt zwar nicht mehr, dass ihm die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG abhandengekommen sei. Er machte jedoch geltend, der definitive und vollständige Entzug seiner Berufsausübungsbewilligung sei eine unverhältnismässige Einschränkung seiner Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV).
Er argumentierte, er stelle angesichts seines Wohlverhaltens seit 2017 keine Gefahr mehr für die öffentliche Gesundheit dar. Das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit müsse nicht zwingend zu einem definitiven und vollständigen Bewilligungsentzug führen. Vielmehr seien mildere Massnahmen, wie sie in Art. 37 MedBG und § 24 Abs. 1 des Schwyzer Gesundheitsgesetzes vorgesehen seien (z.B. ein befristeter oder teilweiser Entzug oder die Beibehaltung der 2017 verfügten Auflagen), zu prüfen. Angesichts seines fortgeschrittenen Alters (59 Jahre) und drohender finanzieller Nöte sei ihm der Entzug, der einem faktischen Berufsausübungsverbot gleichkomme, unzumutbar.
4. Rechtliche Grundlagen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde primär unter dem Blickwinkel der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 Abs. 3 BV).
- Medizinalberufegesetz (MedBG):
- Art. 34 MedBG: Erfordert eine kantonale Bewilligung für die fachlich eigenverantwortliche Ausübung eines universitären Medizinalberufs.
- Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG: Verlangt u.a. die Vertrauenswürdigkeit sowie die physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung als Bewilligungsvoraussetzung.
- Art. 37 MedBG: Ermöglicht den Kantonen, die Bewilligung mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher, räumlicher Art oder mit Auflagen zu verbinden, sofern dies für eine qualitativ hochstehende und zuverlässige medizinische Versorgung erforderlich ist.
- Art. 38 Abs. 1 MedBG: Sieht vor, dass die Bewilligung entzogen wird, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.
- Bundesverfassung (BV):
- Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit): Schützt die freie Wahl und Ausübung des Berufs. Ein Bewilligungsentzug stellt einen schweren Eingriff dar.
- Art. 36 BV (Grundrechtseinschränkungen): Verlangt für Eingriffe in Grundrechte eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse oder Schutz Dritter, die Verhältnismässigkeit der Massnahme und die Wahrung des Kerngehalts des Grundrechts.
- Verhältnismässigkeitsprinzip: Eine Massnahme muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
5. Zentrale Rechtsfrage: Verhältnismässigkeit des Bewilligungsentzugs und Auslegung der Art. 36-38 MedBG
Die entscheidende Rechtsfrage war, ob im Falle des Abhandenkommens der Vertrauenswürdigkeit zwingend ein definitiver Bewilligungsentzug erfolgen muss oder ob mildere Massnahmen im Sinne von Art. 37 MedBG in Betracht gezogen werden können. Das Bundesgericht stellte fest, dass es in seiner jüngeren Rechtsprechung – im Gegensatz zu älteren Entscheiden – eingeräumt hatte, dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Einschränkung der Bewilligung oder Auflagen gemäss Art. 37 MedBG anstelle eines gänzlichen Entzugs angezeigt sein könnten. Die vorinstanzliche Stützung auf ältere Rechtsprechung erforderte eine vertiefte Auslegung der relevanten MedBG-Bestimmungen.
5.1. Auslegung der Art. 36-38 MedBG
Das Bundesgericht wandte den pragmatischen Methodenpluralismus an, der Wortlaut, historische, teleologische und systematische Auslegung sowie die Verfassungskonformität berücksichtigt.
- Grammatikalische Auslegung: Art. 38 Abs. 1 MedBG sieht den Entzug vor, wenn Bewilligungsvoraussetzungen fehlen. Art. 37 MedBG räumt den Kantonen die Möglichkeit ein, die Bewilligung mit Einschränkungen oder Auflagen zu verbinden. Der Wortlaut von Art. 37 MedBG schliesst die Anordnung milder Massnahmen bei fehlenden Bewilligungsvoraussetzungen nicht aus. Vielmehr ist Art. 37 als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips zu verstehen.
- Historische Auslegung: Die Botschaft zum Medizinalberufegesetz hält zu Art. 38 MedBG fest, dass "selbstverständlich die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, insbesondere die Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips" Anwendung finden. Die Botschaft zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG), das konzeptionell auf dem MedBG aufbaut, präzisiert explizit, dass die Bewilligung nur entzogen werden darf, wenn es keine mildere Massnahme gibt. Dies spricht dafür, dass der Bewilligungsentzug subsidiär ist und nur als ultima ratio in Frage kommt.
- Teleologische und systematische Auslegung: Die aufbauende Reihenfolge der Artikel (Art. 36: Voraussetzungen, Art. 37: Einschränkungen/Auflagen, Art. 38: Entzug) deutet darauf hin, dass Art. 37 MedBG auch Situationen regelt, in denen die Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllt sind, ein definitiver Entzug aber nicht gerechtfertigt ist. Art. 37 MedBG relativiert somit die Bewilligungsvoraussetzungen bis zur Schwelle des endgültig Inakzeptablen. Im Gegensatz zu den Disziplinarmassnahmen (Art. 43 MedBG, die einen numerus clausus kennen) sollen die polizeirechtlichen Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit präventiv wirken und den Behörden den grösstmöglichen Spielraum belassen, um eine einwandfreie Berufsausübung sicherzustellen. Die kantonalen Behörden sollen demnach auch bei fehlenden Bewilligungsvoraussetzungen einzelfallgerechte Einschränkungen und Auflagen anordnen können, solange die Gesetzesziele ebenso wirksam verfolgt werden. Ein Bewilligungsentzug ist jedoch unumgänglich, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen ihres Sinnes entleert würden.
- Lehre und kantonale Praxis: Die überwiegende Lehre und verschiedene kantonale Gesundheitsgesetze unterstützen die Auffassung, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip eine Prüfung milder Massnahmen verlange, bevor ein definitiver Entzug ausgesprochen wird.
Schlussfolgerung zur Auslegung: Die Auslegung der Art. 36-38 MedBG bestätigt, dass an der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten ist. Das Abhandenkommen der Vertrauenswürdigkeit zieht zwar grundsätzlich einen Bewilligungsentzug nach sich, doch gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip, das in Art. 37 MedBG konkretisiert ist, die Prüfung milder Massnahmen wie Einschränkungen oder Auflagen.
5.2. Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auf den vorliegenden Fall
Das Bundesgericht prüfte daraufhin die Verhältnismässigkeit des definitiven Bewilligungsentzugs im konkreten Fall:
- Geeignetheit: Der Bewilligungsentzug ist unbestreitbar geeignet, Patientinnen vor weiteren sexuellen Übergriffen zu schützen und das Ansehen des Gesundheitssystems zu wahren. Er signalisiert klar, dass Machtmissbrauch und sexuelle Übergriffe in einem auf Vertrauen basierenden System keinen Platz haben.
- Erforderlichkeit: Die Verfehlungen des Beschwerdeführers – mehrfache, teils strafrechtlich geahndete sexuelle Grenzüberschreitungen gegenüber Patientinnen, kombiniert mit Meldepflichtverletzungen – sind als gravierend einzustufen. Sie haben seine Vertrauenswürdigkeit derart untergraben, dass keine mildere Massnahme als ein definitiver Bewilligungsentzug in Frage kommt. Würde in einem so extremen Fall die Bewilligung nicht entzogen, so würde die Bewilligungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit ausgehebelt. Mildernde Auflagen oder Einschränkungen könnten in diesem spezifischen Fall die Patientinnen und das Vertrauen in das Gesundheitssystem nicht ebenso wirksam schützen. Der Bewilligungsentzug erweist sich somit als erforderlich.
Das angeblich "Wohlverhalten" des Beschwerdeführers seit 2017 wurde als unbeachtlich erachtet, da es unter dem Druck der laufenden Verfahren und der bedingten Freiheitsstrafe stattfand und seine Tätigkeit durch die vorsorglichen Massnahmen eingeschränkt war. Ebenso wenig ändert die bedingte Ausfällung der Freiheitsstrafe oder das fortgesetzte Bestreiten der Vorwürfe an der Beurteilung, da die Verurteilung rechtskräftig ist.
- Zumutbarkeit (Interessenabwägung):
- Das öffentliche Interesse am Bewilligungsentzug ist angesichts der Schwere der Verfehlungen und des nachhaltigen Vertrauensverlusts als äusserst gross einzuschätzen. Das Bundesgericht räumte ein, dass die Verfehlungen fast zehn Jahre zurückliegen und der Zeitablauf die Bedeutung dieser Taten schmälern kann (obwohl die Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist).
- Dem steht ein erhebliches persönliches Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung der Bewilligung gegenüber. Der Entzug bedeutet das Ende seiner eigenverantwortlichen Berufsausübung und erschwert eine berufliche Neuorientierung aufgrund seines fortgeschrittenen Alters.
- Trotzdem fiel die Interessenabwägung klar zugunsten der öffentlichen Interessen aus. Die gravierenden Verfehlungen des Beschwerdeführers sind von solch fundamentaler Bedeutung, dass seine persönlichen Interessen die öffentlichen Interessen am Bewilligungsentzug nicht aufwiegen können. Die negativen Konsequenzen sind letztlich selbst verschuldet. Es wurden keine ausserordentlichen Umstände festgestellt, die es rechtfertigen würden, vom definitiven Bewilligungsentzug abzusehen. Die Massnahme ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
6. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass die Vorinstanz den Entzug der Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht bestätigt hat. Der verfügte Bewilligungsentzug erweist sich als verhältnismässig und verletzt den Beschwerdeführer mithin nicht in seiner Wirtschaftsfreiheit. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Zusammenfassende Kernpunkte
- Rechtskräftige Verurteilung: Der Beschwerdeführer wurde wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Schändung einer Patientin rechtskräftig zu 24 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt, und es lagen weitere schwerwiegende Pflichtverletzungen vor.
- Verlust der Vertrauenswürdigkeit: Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer die Bewilligungsvoraussetzung der Vertrauenswürdigkeit gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG verloren hat.
- Verhältnismässigkeitsprüfung als Leitprinzip: Das Bundesgericht bekräftigte seine neuere Rechtsprechung, wonach der definitive Entzug einer Berufsausübungsbewilligung gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG nicht zwingend ist, sondern im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 37 MedBG) stets die Prüfung milder Massnahmen (Einschränkungen, Auflagen) als ultima ratio erfolgen muss.
- Gravierende Verfehlungen erfordern definitiven Entzug: Im vorliegenden "extremen Fall" sind die Verfehlungen des Beschwerdeführers (multiple sexuelle Übergriffe, Pflichtverletzungen) derart gravierend, dass keine milderen Massnahmen die öffentliche Gesundheit und das Vertrauen in das Gesundheitssystem ebenso wirksam schützen könnten. Der Bewilligungsentzug ist daher erforderlich.
- Öffentliches Interesse überwiegt privates: Trotz des Zeitablaufs seit den Taten und der erheblichen persönlichen Konsequenzen für den Beschwerdeführer (Alter, finanzielle Nöte, Berufsverbot), überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Patienten und der Integrität des Gesundheitssystems. Der Bewilligungsentzug ist zumutbar.
- Beschwerde abgewiesen: Die Beschwerde wurde abgewiesen, da der definitive Bewilligungsentzug als verhältnismässig beurteilt wurde.