Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_352/2025 vom 17. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. Dezember 2025 (2C_352/2025)

I. Einleitung und Verfahrensgegenstand

Das Bundesgericht befasste sich in diesem Verfahren mit der Beschwerde des Rechtsanwalts A.__ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug. Streitgegenstand war primär die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für ein gegen ihn geführtes, aber schliesslich eingestelltes Disziplinarverfahren vor der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug (Anwaltsaufsichtskommission) zuzusprechen sei. Der Beschwerdeführer beantragte insbesondere die Feststellung, dass die Anzeige der Direktion des Innern des Kantons Zug (Direktion) mutwillig im Sinne von § 27 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA/ZG) erfolgt sei, und forderte eine Entschädigung von Fr. 31'779.20.

II. Sachverhalt, der dem Entscheid zugrunde liegt

Der Beschwerdeführer beriet und vertrat B._ in einem langjährigen Erb- und Grundstücksstreit mit ihrem Bruder C._. Dieser Streit umfasste auch den Verkauf von drei Grundstücken der D._ AG und E._ AG (deren Verwaltungsräten B._ und C._ angehörten) an F.__ im Jahr 2017. Die Verkäufe waren zwischen den Geschwistern umstritten.

Infolge dieses Streits und gestützt auf Informationen, die unter anderem der Beschwerdeführer den Behörden zugestellt hatte, eröffnete das Grundbuch- und Notariatsinspektorat des Kantons Zug (Notariatsinspektorat) ein Aufsichts- bzw. Inspektionsverfahren zur Untersuchung der notariellen Beurkundungen. Im Zuge dieses Verfahrens wandte sich Rechtsanwalt A.__ mehrmals an das Notariatsinspektorat bzw. die Direktion, stellte Anträge, reichte Ausstandsgesuche ein und kontaktierte involvierte Personen, einschliesslich der damaligen stellvertretenden Notariatsinspektorin.

Am 30. Januar 2024 erstattete das Notariatsinspektorat bzw. die Direktion Anzeige bei der Anwaltsaufsichtskommission gegen Rechtsanwalt A.__. Wesentlicher Vorwurf war, der Beschwerdeführer habe sich pflichtwidrig in das Inspektionsverfahren eingemischt, dieses beeinflusst und bewusst unwahre Behauptungen sowie Spekulationen betreffend die stellvertretende Notariatsinspektorin platziert.

Obwohl ein Disziplinarverfahren eröffnet wurde, stellte die Anwaltsaufsichtskommission dieses mit Beschluss vom 19. November 2024 ein. Die Verfahrenskosten wurden der Staatskasse auferlegt, eine Entschädigung an Rechtsanwalt A._ wurde jedoch nicht zugesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde des A._ an das Obergericht des Kantons Zug, mit der er eine Entschädigung forderte, wurde mit Urteil vom 22. Mai 2025 abgewiesen.

III. Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Eintretensvoraussetzungen und Feststellungsbegehren: Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich ein. Das Feststellungsbegehren, die Anzeige sei mutwillig erfolgt, wurde jedoch als unzulässig erachtet, da ein hinreichendes Feststellungsinteresse fehle, sofern mit der Zusprechung einer Entschädigung das Ziel des Beschwerdeführers vollumfänglich erreicht würde.

  2. Kognition des Bundesgerichts: Bei der Überprüfung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten ist das Bundesgericht an keine Kognition gebunden. Die Auslegung und Anwendung des einfachen kantonalen Rechts (wie hier § 27 EG BGFA/ZG) wird jedoch nur auf Willkür hin überprüft (Art. 95 lit. a und lit. c BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser sie seien offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhen auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG).

  3. Neue Beweismittel: Das Bundesgericht wies die vom Beschwerdeführer eingereichten neuen Beweismittel (u.a. Schreiben, Kantonsratsprotokolle, Medienmitteilungen bezüglich einer PUK-Einsetzung) als unbeachtlich zurück. Echte Noven (nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden) sind grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) und unechte Noven (bereits vor dem vorinstanzlichen Entscheid vorhanden) wurden mangels Darlegung des Beschwerdeführers, warum sie nicht früher eingereicht wurden, ebenfalls nicht berücksichtigt. Selbst wenn die PUK-Berichte als notorische Tatsachen zu werten wären, erachtete das Bundesgericht sie als nicht entscheiderheblich, da sie bezüglich der Anzeige keine objektivierbaren Fakten, sondern Hypothesen oder politische Meinungsäusserungen enthielten.

  4. Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV): Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Obergericht. Dieses habe die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich leiten liess, und die Argumente des Beschwerdeführers berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf die fehlende Mutwilligkeit der Anzeige und die angeblich unzulässigen Anträge und Ausstandsbegehren. Der Beschwerdeführer habe sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen sachgerecht anfechten können.

  5. Materielle Prüfung: Entschädigungsanspruch und "Mutwilligkeit" der Anzeige

    • Rechtliche Grundlagen: Gemäss § 27 Abs. 2 EG BGFA/ZG kann die anzeigende Person zur Entschädigung verpflichtet werden, wenn sie kostenpflichtig ist. Dies ist der Fall, wenn sie die Anzeige mutwillig erstattet hat (§ 27 Abs. 1 EG BGFA/ZG).
    • Definition von "Mutwilligkeit": Das Bundesgericht bestätigte die vom Obergericht herangezogene Definition von "Mutwilligkeit" als nachvollziehbar. Mutwilligkeit liegt demnach vor, wenn eine Anzeige wider besseres Wissen, bewusst wahrheitswidrig, leichtfertig bzw. ohne jegliche Anhaltspunkte erhoben wird.
    • Massgebliche Sachverhaltsfeststellungen zur Anzeige: Das Bundesgericht legte die vom Obergericht festgestellten Tatsachen zugrunde, die zur Anzeige durch die Direktion führten:
      • Der Beschwerdeführer verlangte im Inspektionsverfahren den Ausstand des Notariatsinspektors und anderer Direktionsmitarbeiter, zweifelte deren fachliche Kompetenz an und forderte die Aufhebung von Kommunikationsverboten.
      • Er machte in einer Eingabe an die Direktion geltend, der krankheitsbedingte Ausfall der stellvertretenden Notariatsinspektorin sei auf einen internen Streit im Zusammenhang mit dem Inspektionsverfahren zurückzuführen.
      • Entscheidend: Der Beschwerdeführer kontaktierte die stellvertretende und damals krankgeschriebene Notariatsinspektorin auf ihrem privaten Mobiltelefon.
      • Er befragte zudem einen juristischen Mitarbeiter der Direktion zu dessen beruflichem Hintergrund und äusserte sich gegenüber dem Kantonsrat zu Vorgängen in der Direktion und zum Krankheitsausfall der stellvertretenden Notariatsinspektorin.
      • Die Direktion warf ihm gestützt darauf vor, sich pflichtwidrig eingemischt, das Verfahren beeinflusst/verzögert und die Persönlichkeitsrechte der stellvertretenden Notariatsinspektorin eklatant verletzt zu haben.
    • Begründung der Vorinstanz zur Verneinung der Mutwilligkeit (vom Bundesgericht überprüft):
      • Es gab keine Hinweise darauf, dass die Direktion Tatsachen wider besseres Wissen behauptet oder sich auf ihr als unrichtig bekannte Sachverhalte gestützt hätte.
      • Die Eröffnung des Disziplinarverfahrens durch die Anwaltsaufsichtskommission deutet auf einen hinreichenden Verdacht hin und spricht gegen die Mutwilligkeit der Anzeige.
      • Das vom Beschwerdeführer angerufene Petitionsrecht (Art. 33 BV) war in Bezug auf seine Anträge und Ausstandsbegehren im Inspektionsverfahren nicht einschlägig.
      • Die frühere Zusicherung der Direktion, er könne sich schriftlich an diese wenden, schloss eine spätere Anzeige wegen Berufsregelverletzung nicht aus.
      • Die Direktion war weder verpflichtet, den Beschwerdeführer noch Dritte über die Anzeige zu informieren, noch ihn über interne Vorgänge im Amt zu unterrichten. Interne Streitigkeiten waren für die Frage der Mutwilligkeit unerheblich.
      • Wer die Anzeige verfasst hatte, war irrelevant.
    • Bundesgerichtliche Würdigung der Rügen des Beschwerdeführers:
      • Nicht-Mutwilligkeit trotz Einstellung des Verfahrens: Das Bundesgericht hielt fest, dass selbst die Einstellung eines Disziplinarverfahrens nicht zwangsläufig bedeutet, dass die ursprüngliche Anzeige mutwillig war. Die Funktion einer Anzeige sei es, auf Anhaltspunkte für disziplinarrechtliche Relevanz hinzuweisen, während das Disziplinarverfahren der umfassenden Prüfung dient.
      • Kenntnis der Haltlosigkeit durch die Direktion zum Zeitpunkt der Anzeige: Der Beschwerdeführer bestritt nicht, die damals krankgeschriebene stellvertretende Notariatsinspektorin auf ihrem privaten Mobiltelefon kontaktiert zu haben. Diese Person informierte die Direktion am 1. November 2023 darüber. Die Direktion reichte gestützt darauf u.a. am 30. Januar 2024 die Anzeige ein. Die spätere entlastende Erklärung der stellvertretenden Notariatsinspektorin (keine Persönlichkeitsverletzung geltend machend) datierte vom 4. Juli 2024 und lag der Direktion zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nicht vor.
      • "Nicht gänzlich unproblematisches" Verhalten: Das Bundesgericht bekräftigte, dass die direkte Kontaktaufnahme mit einer krankgeschriebenen Mitarbeiterin eines Amtes, gegen dessen Amtsführung sich der Anwalt wehrte, zumindest nicht gänzlich unproblematisch sei. Es gehöre zu den Pflichten eines Anwalts (Art. 12 lit. a BGFA), jegliches Verhalten zu unterlassen, das die Gefahr einer Beeinflussung von Zeugen haben könnte (BGE 136 II 551 E. 3). Daher lagen der Direktion zumindest Anhaltspunkte für eine Berufsregelverletzung vor, die die Erstattung einer Anzeige rechtfertigten.
      • Fazit zur Mutwilligkeit: Die Verneinung der Mutwilligkeit durch die Vorinstanz war im Ergebnis nicht willkürlich. Das Bundesgericht betonte seine beschränkte Kognition und enthielt sich einer abschliessenden Beurteilung allfälliger weiterer Motive hinter der Anzeige.

IV. Ergebnis

Die Beschwerde des A.__ wurde vom Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte, dass einem Rechtsanwalt, gegen den ein Disziplinarverfahren zwar eröffnet, aber schliesslich eingestellt wurde, nicht zwingend eine Entschädigung zusteht. Entscheidend ist, ob die ursprüngliche Anzeige "mutwillig" im Sinne des kantonalen Rechts erfolgte, d.h., wider besseres Wissen, bewusst wahrheitswidrig, leichtfertig oder ohne jegliche Anhaltspunkte. Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht die Mutwilligkeit, da der anzeigenden Behörde zum Zeitpunkt der Anzeigeerstatttung aufgrund der direkten Kontaktaufnahme des Anwalts mit einer krankgeschriebenen Beamtin auf deren privatem Mobiltelefon zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche Berufsregelverletzung vorlagen. Später eingereichte entlastende Erklärungen konnten die Kenntnis der Behörde zum Zeitpunkt der Anzeige nicht beeinflussen. Die Eröffnung des Disziplinarverfahrens durch die Aufsichtsbehörde selbst wurde zudem als Indiz gegen die Mutwilligkeit der Anzeige gewertet.