Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1046/2025 vom 28. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgerichtsentscheid 7B_1046/2025 vom 28. Januar 2026 betreffend Überwachung des Fernmeldeverkehrs

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 7B_1046/2025 vom 28. Januar 2026, befasst sich mit der Beschwerde einer beschuldigten Person, A.__, gegen die Anordnung bzw. Genehmigung einer aktiven Überwachung ihres Fernmeldeverkehrs. Der Fall entstand im Rahmen eines Strafverfahrens des Kantonalen Untersuchungsamts St. Gallen wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Beschwerdeführerin rügte primär das Fehlen eines dringenden Tatverdachts sowie die Verletzung ihrer Begründungsrechte und der Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme.

II. Sachverhalt (Kurzfassung) Das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen leitete ein Strafverfahren gegen A._ wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ein und beantragte am 18. August 2023 beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung einer aktiven Überwachung des Fernmeldeverkehrs für den von A._ mutmasslich genutzten Mobiltelefonanschluss für den Zeitraum vom 17. August 2023 bis zum 17. November 2023. Das Zwangsmassnahmengericht erteilte die Genehmigung am 21. August 2023. Nach Abschluss der Untersuchung am 5. Juni 2025 wurde A._ über die durchgeführte Überwachung informiert. Ihre dagegen erhobene Beschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen wurde am 28. August 2025 abgewiesen. Dagegen reichte A._ am 1. Oktober 2025 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.

III. Massgebende rechtliche Grundlagen Die Voraussetzungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sind in Art. 269 StPO geregelt. Gemäss Art. 269 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine solche Überwachung anordnen, wenn: a) der dringende Tatverdacht besteht, eine in Art. 269 Abs. 2 StPO genannte Straftat sei begangen worden (Katalogtat); b) die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne); und c) die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Subsidiarität). Die Anordnung bedarf gemäss Art. 272 Abs. 1 StPO der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht, welches gemäss Art. 274 Abs. 2 Satz 1 StPO mit kurzer Begründung entscheidet. Die betroffene Person wird grundsätzlich spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens über die Massnahme informiert (Art. 279 Abs. 1 und 2 StPO) und kann dagegen Beschwerde erheben (Art. 279 Abs. 3 StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankert.

IV. Begründung des Bundesgerichts

1. Rüge der unzureichenden Begründung (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 274 Abs. 2 StPO)

  • Vorbringen der Beschwerdeführerin: A.__ machte geltend, der angefochtene Entscheid der Anklagekammer und bereits die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts seien unzureichend begründet worden, was eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle.
  • Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht führte aus, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und angemessen berücksichtigt. Dies impliziere die Pflicht zur Begründung des Entscheids, wobei nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt werden müsse. Die Begründung müsse jedoch so abgefasst sein, dass die betroffene Person die Tragweite des Entscheids erfassen und diesen an die höhere Instanz weiterziehen kann (unter Verweis auf BGE 149 V 156 E. 6.1 und 146 II 335 E. 5.1). Für das Zwangsmassnahmengericht sei gemäss Art. 274 Abs. 2 Satz 1 StPO eine kurze Begründung ausreichend. Das Bundesgericht kam zum Schluss, der angefochtene Entscheid der Anklagekammer sei detailliert begründet und setzte sich mit den massgeblichen Fragen und Einwänden der Beschwerdeführerin auseinander. Auch die Begründung des Zwangsmassnahmengerichts zur Genehmigung der Überwachung sei kurz, aber ausreichend gewesen, da sie alle wesentlichen Punkte streifte, um eine Anfechtung zu ermöglichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde somit verneint.

2. Dringender Tatverdacht (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG)

  • Vorbringen der Beschwerdeführerin: A.__ rügte eine Verletzung von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO. Sie machte geltend, für die Anordnung bzw. Genehmigung der Überwachung habe es an einem dringenden Tatverdacht gefehlt. Insbesondere kritisierte sie, dass sich der dringende Tatverdacht unzulässigerweise auf im polizeilichen Sammelbericht vom 17. August 2023 erwähnte Hinweise stütze, deren Quellen nicht näher bezeichnet seien.
  • Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht präzisierte die Anforderungen an den "dringenden Tatverdacht" im Kontext von Zwangsmassnahmen wie der Überwachung des Fernmeldeverkehrs:
    • Anforderungen: Es sei keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Beweisergebnisse erforderlich. Vielmehr sei zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die Strafverfolgungsbehörden das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Es genüge der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, die das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als tatbestandsmässig erscheinen lassen (BGE 142 IV 289 E. 2.2; 141 IV 459 E. 4.1).
    • Zeitpunkt der Beurteilung: Zu Beginn der Strafuntersuchung seien die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Vage, auf keinem objektiven Grund beruhende Verdachtsmomente genügten zwar nicht, aber die einzelnen Straftatbestandsmerkmale müssten im Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht einzeln nachgewiesen sein (BGE 142 IV 289 E. 2.2.1).
    • Verwendung von Polizeiberichten und vertraulichen Quellen: Der dringende Tatverdacht kann sich auf Gesuche der Staatsanwaltschaft, Überwachungsanordnungen und massgebliche Verfahrensakten wie Polizeiberichte stützen. Das Bundesgericht betonte, dass in Polizeiberichten die Herkunft von Informationen zum Schutz von Informanten unter Umständen nicht preisgegeben werden kann. Solche Informationen aus anonymen bzw. vertraulichen Quellen können zur Begründung des Tatverdachts verwendet werden, wenn sie angesichts der Umstände objektiv plausibel erscheinen. Sie reichen jedoch nicht auf Dauer oder für die Verlängerung von Überwachungsmassnahmen aus (ausführlich BGE 142 IV 289 E. 2.2.3 und E. 3.1 ff.; Urteil 1B_49/2022 vom 29. August 2022 E. 3.1).
    • Anwendung auf den Fall: Der polizeiliche Sammelbericht vom 17. August 2023 beschrieb A._ als polizeibekannte Milieufigur mit Vorstrafen (Menschenhandel, Förderung der Prostitution) und einem dichten Netzwerk im Betäubungsmittelumfeld. Aktuelle Hinweise, deren Quellen vertraulich blieben, besagten, A._ sei massgeblich im Kokainhandel tätig, betreibe diesen mit ihrem Sohn und nutze eine "Läuferin". Der verfassende Polizeibeamte habe die Informationen zur "Läuferin" verifiziert und als "sehr glaubwürdig" eingestuft. Das Bundesgericht befand, die früheren polizeilichen Journaleinträge und Vorstrafen (auch wenn nicht BetmG-spezifisch) verliehen den aus vertraulichen Quellen stammenden Informationen eine gewisse Glaubwürdigkeit und ermöglichten eine Einordnung. Die durch den Polizeibeamten angestellten Nachforschungen zur "Läuferin" hätten die Glaubwürdigkeit weiter untermauert. Da die Strafuntersuchung im Zeitpunkt der Anordnung der Überwachungsmassnahmen noch am Beginn stand, genügten diese objektiv plausiblen Informationen. Es bestanden somit genügend Anhaltspunkte, um den dringenden Verdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG zu bejahen. Die Rügen der Beschwerdeführerin wurden abgewiesen.

3. Verhältnismässigkeit (Art. 269 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO)

  • Vorbringen der Beschwerdeführerin: A.__ machte geltend, die angeordnete Überwachung sei unverhältnismässig. Sie argumentierte, die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf abgestellt, dass sich der Tatverdacht auf eine Katalogtat beziehe, und nicht gewürdigt, dass es sich – wenn überhaupt – höchstens um einen besonders leichten Fall einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handle.
  • Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht widersprach der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz habe nicht einzig auf die Klassifizierung als Katalogtat abgestellt. Sie habe vielmehr überzeugend ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Überwachungsanordnung eine mittelbare oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen aufgrund des mutmasslich qualifizierten Betäubungsmittelhandels, in welchen A.__ massgeblich involviert schien, drohte. Das Gericht erkannte keine Hinweise auf einen besonders leichten Fall eines qualifizierten Betäubungsmitteldelikts. Die Abwägung der Vorinstanz, wonach der Schutz der gefährdeten Menschen unter den gegebenen Umständen höher zu gewichten war als der Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin, sei nicht zu beanstanden. Auch die Rüge der Verletzung der Verhältnismässigkeit wurde somit abgewiesen.

V. Entscheid des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigte somit die Rechtmässigkeit der angeordneten und genehmigten Überwachung des Fernmeldeverkehrs.

VI. Wesentliche Punkte der Entscheidung

  • Begründungspflicht: Die Begründung von Überwachungsanordnungen und -genehmigungen muss nicht exhaustiv sein, aber die betroffene Person muss in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine "kurze Begründung" durch das Zwangsmassnahmengericht genügt, wenn sie die wesentlichen Punkte abdeckt.
  • Dringender Tatverdacht bei Überwachung: Die Anforderungen an den "dringenden Tatverdacht" sind zu Beginn einer Untersuchung weniger streng als in späteren Stadien.
  • Verwendung vertraulicher Quellen: Informationen aus anonymen bzw. vertraulichen Quellen können zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen werden, insbesondere im Anfangsstadium der Ermittlungen, sofern sie objektiv plausibel erscheinen und durch andere Umstände (z.B. polizeiliche Vorakten, Verifikation von Teilinformationen) untermauert werden, auch wenn die Quelle selbst nicht offenbart wird. Solche Quellen reichen jedoch nicht für eine dauerhafte oder verlängerte Überwachung aus.
  • Verhältnismässigkeit: Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit qualifizierter Betäubungsmitteldelikte ist die potenzielle Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen ein gewichtiges Argument, das den Eingriff in die Grundrechte rechtfertigen kann. Die Behauptung eines "besonders leichten Falles" muss substanziiert werden.