Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Beschwerden von A._ (Sohn) und B._ (Mutter), die vom Kantonsgericht Luzern wegen gewerbsmässigen Betrugs (A.__ auch in Gehilfenschaft), gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung und weiterer Delikte verurteilt wurden. Die Verfahren 6B_704/2025 und 6B_705/2025 wurden zur gemeinsamen Beurteilung vereinigt.
Das Kantonsgericht Luzern hatte A._ zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe verurteilt, und B._ zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe. Beide wurden vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen. Das Kantonsgericht stellte zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte die Freiheitsstrafen entsprechend. Die Beschwerdeführer beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache.
2. Präliminarien und Prozessuale Rügen2.1. Anfechtungsobjekt und Nichteintreten bei fehlender Ausschöpfung des Instanzenzugs: Das Bundesgericht hält fest, dass für A.__ (den Sohn) die erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche wegen Pfändungsbetrugs und mehrfacher gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Urheberrechtsgesetz (URG) bereits in Rechtskraft erwachsen sind, da er diese vor dem Kantonsgericht nicht angefochten hatte. Insoweit war auf seine Beschwerde mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.2. Verletzung des Anklagegrundsatzes und des rechtlichen Gehörs: Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 und 325 StPO) sowie der Verteidigungsrechte und des rechtlichen Gehörs. Sie kritisierten die Anklageschrift als überladen, wertend und unklar. Das Bundesgericht wies diese Rügen ab, da die Beschwerdeführer sich nicht mit den detaillierten Erwägungen der Vorinstanz auseinandergesetzt hatten, welche die Angemessenheit der Anklageschrift bereits geprüft hatte. Ein blosser Verweis auf frühere Argumente genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass Gerichte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken dürfen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4).
2.3. Rechtswidrige Teileinstellung und Doppelverfolgungsverbot: A._ rügte eine rechtswidrige Teileinstellung und eine Verletzung von Art. 320 StPO sowie des Doppelverfolgungsverbots. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Vorinstanz die erstinstanzlichen Teileinstellungen bezüglich der Vorwürfe der mehrfachen Beschimpfung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gegen A._ aufgehoben hatte, mithin seine Rüge ins Leere geht.
3. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (Willkür)3.1. Grundsätze der Sachverhaltskontrolle: Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung (Art. 95 BGG) beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig unzutreffend ist oder die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar oder widersprüchlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im bundesgerichtlichen Verfahren keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu.
3.2. Festhaltungen der Vorinstanz zum gewerbsmässigen Betrug: Die Vorinstanz hatte festgestellt, B._ habe den Geschädigten C._ und D._ eine Liebesbeziehung vorgetäuscht. Sie habe Kontaktanzeigen geschaltet und ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, indem sie wahrheitswidrig eine gemeinsame Zukunft vorgab (Pflegebedürftigkeit, Zusammenwohnen, Heirat). Ihr sei es von Anfang an nur um Geldzahlungen gegangen. C._ habe ihr Fr. 19'000 für ein Fahrzeug und weitere Fr. 150'000 in bar übergeben. D._ sei bereit gewesen, eine Wohnung für Fr. 900'000 für ein gemeinsames Leben zu kaufen und habe ihr schliesslich ein Darlehen von Fr. 100'000 wegen eines angeblichen Liquiditätsengpasses ihres Sohnes gewährt, das im Falle einer Heirat nicht zurückzuzahlen gewesen wäre. Nach der Absage der Hochzeit habe B._ lediglich Fr. 1'500 zurückgezahlt und den Restbetrag für einen luxuriösen Lebensstil mit A.__ verbraucht.
3.3. Bundesgerichtliche Beurteilung der Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin B._ bestritt diese Feststellungen als willkürlich. Sie führte an, ihre Äusserungen seien als "subjektive Absichtserklärungen" oder "Äusserungen im Kontext einer emotionalen Beziehung" zu verstehen. Auch die Chatverläufe mit A._ (z.B. "bala bala", "geizig", "heute ist geld weg 100000") seien scherzhaft gemeint gewesen. D.__ habe das Geld aus freiwilliger Grosszügigkeit überwiesen. Das Bundesgericht wies diese Argumente als unzureichende appellatorische Kritik zurück. Die Beschwerdeführerin präsentiere lediglich ihre eigene Sichtweise, ohne substantiiert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung in den entscheidenden Punkten willkürlich sein soll. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei vertretbar.
4. Rechtliche Würdigung der Schuldsprüche4.1. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB): Die Beschwerdeführerin B._ bestritt eine arglistige Täuschung und einen kausalen Irrtum. Das Bundesgericht führte die Tatbestandsmerkmale des Betrugs aus: Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen, arglistige Irreführung, Irrtum, Vermögensschädigung, Bereicherungsabsicht und Vorsatz (auch Eventualvorsatz). Das Gericht betonte, dass die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig ist, da sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3). Zudem stelle das gezielte Ausnutzen von Vulnerabilitäten ein arglisttypisches Unrechtselement dar. Das Bundesgericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach Betrug vorliegt, wenn Geschädigten eine Liebesbeziehung vorgespielt und unter Ausnutzung ihrer Persönlichkeit oder Situation das Eingehen einer dauerhaften Beziehung vorgetäuscht wird, um sie zu Geldzahlungen zu bewegen (vgl. Urteil 7B_1376/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.1). Angesichts des von B._ errichteten "komplexen Lügengebäudes" und des aufgebauten Vertrauensverhältnisses, welches es ihr ermöglichte, ihr Lügenkonstrukt unhinterfragt zu lassen, bejahte das Bundesgericht die arglistige Täuschung. D.__ hätte die Zahlungen in Kenntnis der wahren Verhältnisse (vorgetäuschte Beziehung, fehlender Rückzahlungswille, fingierte Notsituation) nicht geleistet. Der Schuldspruch wegen Betrugs wurde daher bestätigt.
4.2. Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (Art. 25 i.V.m. Art. 146 Abs. 1 StGB): A.__ kritisierte seine Verurteilung wegen Gehilfenschaft. Er bestritt die kausale Relevanz seiner Tatbeiträge und seine subjektive Absicht, eine Täuschung zu fördern (z.B. Erstellen eines Kreditvertrags, Motivieren der Mutter). Das Bundesgericht verwies auf A.__s eigene Einräumungen zu seinen unterstützenden Handlungen und hielt fest, dass seine Argumentation zu den Chatnachrichten lediglich eine alternative Beweiswürdigung darstelle, die keine Willkür aufzeige (Verweis auf E. 7.3). Eine Fehlinterpretation des Begriffs der Gehilfenschaft durch die Vorinstanz sei nicht ersichtlich. Das Bundesgericht verwies in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die vorinstanzliche Begründung. Auch die Bestreitung der Bereicherungsabsicht und Gewerbsmässigkeit wurde pauschal als unbegründet abgewiesen.
4.3. Gewerbsmässige Widerhandlung gegen das URG (Art. 67 Abs. 1 lit. a und f, Abs. 2 URG): Die Beschwerdeführerin B._ wandte sich gegen ihre Verurteilung wegen gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung. Das Bundesgericht erläuterte die massgeblichen URG-Bestimmungen: Strafbar ist, wer vorsätzlich und unrechtmässig ein Werk unter falscher Bezeichnung verwendet (Art. 67 Abs. 1 lit. a URG) oder Werkexemplare anbietet/verbreitet (lit. f URG). Gewerbsmässige Begehung führt zu höherer Strafe und Offizialverfolgung (Art. 67 Abs. 2 URG). Werke sind geistige Schöpfungen individuellen Charakters, einschliesslich fotografischer und filmischer Werke (Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. g URG). Eventualvorsatz genügt. Die Vorinstanz hatte festgestellt, B._ habe pornografisches Bild- und Videomaterial, welches A._ für den privaten Gebrauch erworben hatte, unter falscher Identität kommerziell an Kunden verkauft. Dieses Material stelle geschützte Werke dar. Indem B._ sich als Urheberin ausgab und die Werke verkaufte, habe sie die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Der generierte Umsatz von Fr. 301'701.-- zeige die Gewerbsmässigkeit. Die Unkenntnis der AGB schliesse das Wissen um die Unrechtmässigkeit nicht aus; B._ sei klar gewesen, dass der Verkauf fremden Materials nur mit Einwilligung des Urhebers zulässig ist. Sie habe Mittäterschaft mit A._ begangen. Das Bundesgericht wies B.__s rudimentäre Kritik zurück. Es sei klar, dass die Vorinstanz die "Werk-Individualität" des Materials bejaht hatte. Die Nutzungsbedingungen der Plattform machten die kommerzielle Verwertung unzulässig. B.__s Argument, sie hätte nur bewusst fahrlässig handeln können, wurde als unsubstantiiert und als ungeeignet zur Widerlegung der vorinstanzlichen Begründung (Vorsatz) zurückgewiesen (Verweis auf Art. 109 Abs. 3 BGG).
5. Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB)5.1. Grundsätze: Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1).
5.2. Verletzung des Beschleunigungsgebots: Die Beschwerdeführer rügten eine unzureichende Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer (rund 6 Jahre und 10 Monate). Das Bundesgericht anerkannte die Dauer als "eher lang", verwies aber auf den Umfang und die Komplexität des Verfahrens (zahlreiche Delikte, viele Sachverhaltskomplexe, voluminöse Urteile). Die Vorinstanz hatte die Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt und die Freiheitsstrafen um jeweils drei Monate reduziert. Dies sei im Lichte der Umstände nicht ermessensfehlerhaft.
5.3. Mediale Vorverurteilung und Unschuldsvermutung: Die Beschwerdeführer machten geltend, die mediale Vorverurteilung (z.B. als "Betrügerduo") und die dadurch verursachte Beeinträchtigung der Unschuldsvermutung sei von der Vorinstanz ignoriert worden. Das Bundesgericht wies dies mangels Substantiierung zurück; es sei nicht dargetan, wann und wie dieses Vorbringen im kantonalen Verfahren vorgebracht wurde. Auch sei nicht rechtsgenügend dargelegt, inwiefern die Berichterstattung die Unschuldsvermutung verletzt oder eine überdurchschnittlich hohe Belastung verursacht hätte.
5.4. Persönlichkeitsstörung (A.__): A._ rügte, seine paranoide Persönlichkeitsstörung sei nicht strafmindernd berücksichtigt worden. Das Bundesgericht verwies auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._ vom 17. Januar 2020, das weder eine paranoide noch schizoide Persönlichkeitsstörung bestätigen konnte und die Schuldfähigkeit als vollumfänglich erhalten beurteilte. Da A.__ die Schlüssigkeit dieses Gutachtens nicht bestritt, war keine Rechtsverletzung ersichtlich.
5.5. Gesamtwürdigung der Strafzumessung: Das Bundesgericht kam zum Schluss, die Vorinstanz habe sich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinandergesetzt und die Zumessungsgründe vertretbar gewürdigt. Eine fehlerhafte Strafzumessung sei nicht ausgewiesen.
6. EinziehungenDie Beschwerdeführer wandten sich gegen die Einziehung von Bargeld, Schmuck, Uhren und Wertschriften. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführer zu Beginn der deliktischen Tätigkeiten über keine Vermögenswerte aus legalen Quellen (ausser AHV/IV-Renten und Ergänzungsleistungen bzw. Sozialhilfe) verfügten. Die beschlagnahmten Vermögenswerte stellten daher Surrogate der deliktisch erlangten Gelder dar. Das Bundesgericht wies die Rügen der Beschwerdeführer, die Vermögenswerte stammten aus legalen Mitteln oder Sozialleistungen, als unzureichend zurück, da sie lediglich eine alternative Sichtweise darstellten, ohne Willkür darzulegen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der "Deliktsnexus" wurde von der Vorinstanz zu Recht bejaht.
7. FazitDie Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: