Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_732/2024 vom 15. Januar 2026:
Parteien und Gegenstand
- Beschwerdeführerin: Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG SSR (nachfolgend SRG SSR), welche unter anderem den mehrsprachigen Online-Dienst SWI swissinfo.ch betreibt.
- Beschwerdegegnerin: A.__ AG, ein international tätiger Schokoladenhersteller.
- Gegenstand: Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 und 28a Abs. 1 ZGB durch einen Medienbericht auf www.swissinfo.ch.
Sachverhalt
Die SRG SSR veröffentlichte am 25. April 2021 auf www.swissinfo.ch einen englischsprachigen Bericht mit dem Titel "Foreign ministry drops B.__ and other controversial sponsors", der auch in anderen Sprachen erschien. Hintergrund war ein Entscheid des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), seine Liste privatwirtschaftlicher Partner aufgrund verschärfter Sponsoringpraktiken zu kürzen.
Die A.__ AG wurde in diesem Bericht namentlich erwähnt und erachtete gewisse Passagen als persönlichkeitsverletzend. Nach einer erfolglosen Aufforderung zur Löschung und einem gescheiterten Schlichtungsverfahren reichte sie Klage beim Kantonsgericht Glarus ein. Die SRG SSR hatte den Bericht teilweise angepasst, jedoch folgende umstrittene Passagen im zweiten Teil des Berichts unter dem Zwischentitel "Weapons and chocolate" unverändert belassen:
- "Other companies affected by the stricter sponsorship practices include arms manufacturer - and official supplier to the Swiss army - D._ and chocolate maker A._, whose chief executive is an evangelical Christian and opposes same-sex marriage and a woman's right to have an abortion." (Nachfolgend "Passage 1")
- "E._ dropped A._ last year." (Nachfolgend "Passage 2")
- "Two years ago A.__ sponsored a 'Soirée Suisse' at the Swiss embassy in Paris." (Nachfolgend "Passage 3")
Das Kantonsgericht Glarus hiess die Klage gut, stellte eine Persönlichkeitsverletzung fest und verpflichtete die SRG SSR zur Löschung der beanstandeten Passagen (inkl. Passage 3 und den Ausdruck "chocolate" im Zwischentitel) sowie zur Publikation des Urteilsdispositivs. Das Obergericht des Kantons Glarus wies die Berufung der SRG SSR ab. Dagegen legte die SRG SSR Beschwerde an das Bundesgericht ein.
Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
Das Bundesgericht prüft, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und ob diese widerrechtlich ist (Art. 28 Abs. 1 und 2 ZGB), wobei die Beweislast für die Rechtfertigung beim Verletzer liegt. Die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Presseäusserung erfolgt nach dem Wahrnehmungshorizont eines Durchschnittslesers und ist eine Rechtsfrage.
I. Auslegung der umstrittenen Textpassagen (Verständnis des Durchschnittslesers)
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Obergerichtliche Auslegung:
- Passage 1 ("Other companies affected..."): Das Obergericht stützte seine Auslegung nicht isoliert auf den Wortlaut, sondern bezog Titel, Vorspann und den Kontext des Berichts mit ein. Der Titel "Foreign Ministry drops B._ and other controversial sponsors" und der Vorspann, wonach das EDA Sponsorenverträge aufgrund von Reputationsbedenken beendet habe, würden beim Durchschnittsleser die Erwartung wecken, dass auch die im zweiten Teil erwähnten Unternehmen von solchen Massnahmen betroffen seien. Das Wort "other" werde als "weitere" Unternehmen verstanden, die von der strengeren Praxis des EDA betroffen seien. Die Nennung der persönlichen Haltung des CEOs der A._ AG (evangelikaler Christ, gegen gleichgeschlechtliche Ehe und Abtreibung) würde den Eindruck erwecken, dass dies der Grund für die (vermutete) Beendigung der Zusammenarbeit durch das EDA aus Reputationsbedenken sei.
- Passage 2 ("E._ dropped A._ last year"): Das Obergericht interpretierte das Verb "to drop" (fallenlassen) im Kontext des Titels ("drops... controversial sponsors") so, dass es über eine wertneutrale Vertragsbeendigung hinausgehe und einen negativen Vorfall andeute, der zu einer aktiven, vorzeitigen Kündigung oder einem "Fallenlassen" führte.
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Kritik der Beschwerdeführerin:
- Die SRG SSR rügte eine falsche Anwendung von Art. 28 ZGB und eine unzulässige Verengung der Bedeutung des englischen Wortlauts. Sie argumentierte, "affected by the stricter sponsorship practices" sei offen formuliert und lasse nicht zwingend auf eine Streichung von einer Liste schliessen. "Other companies" grenze von den zuvor numerisch genannten Unternehmen ab.
- Betreffend "to drop" bemängelte sie eine Überinterpretation. Das Verb bedeute lediglich eine Beendigung der Zusammenarbeit, unabhängig von negativen Vorfällen oder vertragstechnischen Modalitäten. Eine allfällige negative Wertung sei nur "leicht negativ" und von der Medienfreiheit gedeckt.
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Würdigung durch das Bundesgericht:
- Das Bundesgericht wies die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht zurück und hielt fest, dass die vorinstanzlichen Erwägungen transparent seien.
- Es bestätigte die Auslegung des Obergerichts. Die Einbeziehung von Titel, Vorspann und Zwischentitel sei rechtsprechungskonform. Ein Durchschnittsleser eines Kurzberichts analysiere keine sprachlichen Feinheiten. Die Formulierung "the stricter sponsorship practices" (mit bestimmtem Artikel) beziehe sich auf die bereits erwähnten Praktiken (Kürzung der Sponsorenliste), was den Eindruck verstärke, die A.__ AG sei ebenfalls von einer Streichung betroffen gewesen.
- Auch die Interpretation von "to drop" wurde bestätigt. Die negative Konnotation des Verbs im Haupttitel ("drops controversial sponsors") strahle auf den gesamten Bericht aus und präge die Wahrnehmung der Aussage über die E.__. Das Obergericht habe sein Ermessen nicht bundesrechtswidrig ausgeübt.
II. Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung (Wahrheitsgehalt und Rechtfertigungsgründe)
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Feststellungen des Obergerichts zum Wahrheitsgehalt:
- Passage 1 ("Other companies affected..."): Da die A._ AG unstreitig nie auf einer Sponsorenliste des EDA stand, konnte sie auch nicht davon gestrichen werden. Die SRG SSR habe zudem nicht nachweisen können, dass eine Sponsoring-Zusammenarbeit zwischen EDA und A._ AG wegen Negativschlagzeilen zum CEO beendet wurde. Eine E-Mail des EDA belege, dass das EDA nie gesagt habe, ein Sponsoring mit der A.__ AG komme nicht in Frage. Die Aussage sei unwahr.
- Passage 2 ("E._ dropped A._ last year"): Das Obergericht stellte fest, dass der befristete Vertrag zwischen A._ AG und E._ ordnungsgemäss ausgelaufen sei. Die E._ habe das Produkt der A._ AG zwar nicht mehr im Sortiment, stehe aber einer zukünftigen Zusammenarbeit offen gegenüber. Der Bericht verschweige diese wesentlichen Tatsachen, sei irreführend und daher unwahr.
- Gesamtbeurteilung des Obergerichts: Die unzutreffenden Aussagen beträfen wesentliche Teile des Berichts, würden ein spürbar verfälschtes Bild der A._ AG zeichnen und ihr Ansehen empfindlich herabsetzen, indem sie mit B._ und D.__ gleichgestellt werde. Es handle sich nicht um journalistische Ungenauigkeiten, sondern um unwahre Tatsachen, für die kein Rechtfertigungsgrund vorliege.
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Kritik der Beschwerdeführerin an der Widerrechtlichkeit:
- Die SRG SSR berief sich auf eine öffentliche Behördeninformation (Äusserungen von F._ im Namen des EDA, die in der Zeitung C._ veröffentlicht wurden) und argumentierte, sie habe ihre Sorgfaltspflicht erfüllt. Eine weitergehende Prüfung sei unverhältnismässig und verletze die Medien- und Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16, 17 BV; Art. 10 EMRK).
- Passage 1: Sie habe lediglich beweisen müssen, dass die A._ AG von strengeren Sponsoringpraktiken "betroffen" sei, was sich aus F._'s Äusserungen ableiten lasse (EDA würde Sponsoring "vertieft prüfen", E.__ habe Zusammenarbeit sistiert). Dies sei keine Verdachtsberichterstattung.
- Passage 2: Der Vertrag sei geendet, weil E.__ ihn nicht verlängert habe. Der Tatsachenkern sei wahr und durch öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt. Die Beendigung sei zudem wegen Kunden- und Mitarbeiterfeedbacks erfolgt. Eine "leicht negative" Formulierung sei zulässig und führe nicht zu einer empfindlichen Herabsetzung.
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Würdigung durch das Bundesgericht:
- Kein Freipass durch "Behördeninformation": Das Bundesgericht lehnte die Argumentation der SRG SSR ab, sich auf die Wiedergabe von Behördeninformationen verlassen zu können. Es sei nicht ersichtlich, dass die umstrittenen Passagen für den Durchschnittsleser erkennbar auf Äusserungen von F.__ oder dem EDA beruhten. Die Ausnahme für amtliche Pressemitteilungen gelte nicht für indirekte Zitate von Äusserungen gegenüber anderen Medien. Die SRG SSR könne sich ihrer Verantwortung für die eigene Berichterstattung nicht entziehen (Art. 28 Abs. 1 ZGB).
- Wahrheitsbeweis für Passage 1: Die SRG SSR stütze ihre Argumentation für die Wahrheit dieser Passage auf ihr eigenes, bereits verworfenes Textverständnis. Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Passage 1 eine unwahre Tatsache verbreite und die A._ AG durch die Gleichsetzung mit B._ und D.__ empfindlich herabsetze, sei nicht zu beanstanden.
- Wahrheitsbeweis für Passage 2: Das Bundesgericht liess offen, ob die SRG SSR den persönlichkeitsverletzenden Charakter und die Tatsachenwidrigkeit der Aussage "E._ dropped A._ last year" bei isolierter Betrachtung des Satzes zu Recht bestreite. Die Streichung dieses Satzes sei auch aus anderen Gründen gerechtfertigt (siehe nächster Punkt).
III. Umfang des Beseitigungsanspruchs (Löschung weiterer Textteile)
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Obergericht: Verpflichtete die SRG SSR zur Löschung nicht nur der als direkt persönlichkeitsverletzend eingestuften Passagen 1 und 2, sondern auch von Passage 3 ("Two years ago A._ sponsored...") und des Ausdrucks "chocolate" im Zwischentitel. Begründung: Diese würden im Gesamtzusammenhang der Persönlichkeitsverletzung verstanden. Würden sie im Bericht belassen, wäre es für den Durchschnittsleser völlig unverständlich, weshalb die A._ AG überhaupt erwähnt würde, was wiederum ein falsches Licht auf sie werfen würde.
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Kritik der Beschwerdeführerin: Die SRG SSR monierte, an der Zirkulation wahrer Informationen bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse. Die Erwähnung der A.__ AG im Kontext der strengeren Sponsoringpraktiken des EDA sei durch die Medienfreiheit geschützt. Eine Löschung dieser an sich unbedenklichen Textteile sei unverhältnismässig und nicht aus Verständlichkeitsgründen erforderlich.
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Würdigung durch das Bundesgericht:
- Das Bundesgericht wies die Kritik der SRG SSR zurück. Die Argumentation der "Behördeninformation" sei bereits verworfen. Die SRG SSR habe nicht darlegen können, weshalb die fehlende Verständlichkeit dieser Teile nach der Löschung der Hauptpassagen kein Grund sein dürfe, die A.__ AG vollständig aus dem Bericht verschwinden zu lassen.
- Dies gelte sinngemäss auch für Passage 2 ("E._ dropped A._ last year"). Nach Wegfall der Passage 1 und der anderen Hinweise auf die A._ AG wäre es für den Durchschnittsleser unverständlich, weshalb die A._ AG "aus dem Nichts heraus" im Zusammenhang mit der E._ auftauche. Dies würde die A._ AG im Gesamtzusammenhang erneut in ein falsches Licht rücken und deren Persönlichkeit verletzen. Die Löschung dieser Passagen sei daher auch aus diesem Kontextgrund gerechtfertigt.
IV. Urteilspublikation
Das Obergericht hatte die erstinstanzliche Anordnung zur Publikation des Urteilsdispositivs (30 Tage, alle Sprachen, Verlinkung zum korrigierten Bericht) bestätigt und festgestellt, diese sei im Berufungsverfahren unstrittig geblieben. Die Beschwerdeführerin rügte diese Feststellung als unrichtig. Das Bundesgericht wies die Rüge zurück: Eine Feststellung zum Prozesssachverhalt sei nur bei Willkür korrigierbar. Zudem habe die SRG SSR nicht dargelegt, warum eine Urteilspublikation im Falle einer bestätigten Persönlichkeitsverletzung nicht angeordnet werden sollte.
Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Die Beschwerde der SRG SSR wird abgewiesen. Die vorinstanzliche Bestätigung des Urteils des Kantonsgerichts Glarus hält vor Bundesrecht stand.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigt die Persönlichkeitsverletzung der A._ AG durch den SRG SSR-Bericht. Es stützt die vorinstanzliche Auslegung der umstrittenen Passagen, wonach der Durchschnittsleser aufgrund des Gesamtzusammenhangs (Titel, Vorspann, Zwischentitel) den Eindruck gewinnt, die A._ AG sei vom EDA (wegen der Ansichten ihres CEOs) von einer Sponsorenliste gestrichen worden und auch von der E._ aktiv und vorzeitig "fallen gelassen" worden. Diese Interpretationen werden als unwahre Tatsachenbehauptungen bzw. irreführende gemischte Werturteile qualifiziert, da die A._ AG nie auf der EDA-Liste war und die Zusammenarbeit mit E._ regulär auslief. Die SRG SSR kann sich nicht darauf berufen, lediglich eine Behördeninformation wiedergegeben zu haben, da die strittigen Passagen nicht klar als solche gekennzeichnet waren und die Medien die volle Verantwortung für ihre Berichterstattung tragen. Die Anordnung zur Löschung weiterer, für sich allein genommen unbedenklicher Textteile (Sponsor-Erwähnung in Paris, "chocolate" im Zwischentitel, sowie die Passage zu E._) wird ebenfalls bestätigt. Dies ist geboten, um zu verhindern, dass die A.__ AG nach der Entfernung der Hauptverletzungen im restlichen, nun unverständlichen Kontext erneut in ein falsches Licht gerät. Schliesslich wird auch die Urteilspublikationspflicht aufrechterhalten, da die SRG SSR keine stichhaltigen Argumente gegen diese Massnahme vorbrachte, sollte die Persönlichkeitsverletzung bestätigt werden.