Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_444/2025 vom 21. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (2C_444/2025 vom 21. Januar 2026) detailliert zusammen:

I. Einleitung

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu entscheiden, die sich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) des Beschwerdeführers A.__ und die ersatzweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), d.h. eine sogenannte "Rückstufung", richtete. Angefochten war ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Juni 2025, welches die Rückstufung durch das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (Migrationsamt) bestätigt hatte.

II. Sachverhalt und Vorinstanzen

Der Beschwerdeführer A.__, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde 1987 in der Schweiz geboren und ist seit 1991 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Er ist Vater einer 2009 geborenen Schweizer Tochter aus einer früheren Ehe, deren elterliche Sorge der Mutter zusteht; er verfügt über ein Besuchsrecht und ist zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.

Der Beschwerdeführer war von 2001 bis 2019 in der Schweiz wiederholt straffällig. Seine Delikte umfassten bandenmässigen Raub und Diebstahl, mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, einfache Körperverletzung, Raufhandel, Fahren unter Betäubungsmitteleinfluss, Entwendung von Motorfahrzeugen zum Gebrauch, Fahren ohne Berechtigung, Urkundenfälschung und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Für diese Delikte wurde er zu verschiedenen Strafen verurteilt, darunter Einschliessung, Geldstrafen, Bussen und eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde er bereits am 12. Februar 2014 vom Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt, unter Androhung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung.

Von 2010 bis 2016 war der Beschwerdeführer auf Sozialhilfe angewiesen. Ab dem 1. Oktober 2014 wurde ihm eine 100-prozentige IV-Rente zugesprochen. Nach dem 1. Januar 2019, dem Stichtag für die Anwendung der neuen Integrationskriterien, beging der Beschwerdeführer weitere sechs geringfügige Straftaten (Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz, geringfügiges Erschleichen einer Leistung), für die er zu Bussen von insgesamt Fr. 740.-- verurteilt wurde.

Parallel zu seiner Straffälligkeit war der Beschwerdeführer massiv verschuldet. Per 21. Januar 2021 wies er 66 nicht getilgte Verlustscheine im Umfang von Fr. 80'031.80 sowie 23 offene Betreibungen von Fr. 60'544.70 auf. Per 14. Februar 2024 stieg die Zahl der Verlustscheine auf 90 im Umfang von Fr. 143'477.60, bei 13 offenen Betreibungen von Fr. 50'541.60. Zwischen Oktober 2019 und Februar 2024 stieg der Verlustscheinbetrag von Fr. 69'764.85 auf Fr. 143'477.60. Die Vorinstanz stellte fest, dass ein erheblicher Teil der offenen Betreibungen auf nach dem 1. Januar 2019 generierte Schulden (Krankenkassen- und Steuerschulden) zurückzuführen ist. Zudem reichte der Beschwerdeführer im Verfahren unzutreffende Angaben zu angeblichen Schuldenregulierungsversuchen ein.

Das Migrationsamt verfügte am 24. September 2021 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Rechtsdienst des Migrationsamts verneinte in seinem Einspracheentscheid vom 20. August 2024 zwar ein hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit aufgrund der seit dem 1. Januar 2019 begangenen Straftaten, bejahte jedoch eine mutwillige Verschuldung als Rückstufungsgrund. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde des A.__ mit Urteil vom 12. Juni 2025 ab.

III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

1. Rechtsgrundlagen der Rückstufung

Das Bundesgericht rekapituliert die massgeblichen Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) und der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE):

  • Art. 63 Abs. 2 AIG: Ermöglicht den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung und deren Ersatz durch eine Aufenthaltsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind.
  • Art. 58a Abs. 1 AIG: Legt die Integrationskriterien fest, darunter die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenz (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
  • Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE: Konkretisiert die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dahingehend, dass dies auch die mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen umfasst.
  • Zweck der Rückstufung: Die Rückstufung dient primär präventiven Zwecken. Sie soll nicht oder mangelhaft integrierte Personen verbindlich an ihre Integrationsverpflichtungen erinnern und ein ernsthaftes Integrationsdefizit beseitigen (BGE 148 II 1 E. 2.3.3 f.). Sie hat eine eigenständige Bedeutung, unabhängig von einem Widerruf mit Wegweisung.
  • Anforderungen bei altrechtlichen Niederlassungsbewilligungen: Der Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung muss an ein aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit nach dem 1. Januar 2019 anknüpfen, um dem Vertrauensschutz und dem Rückwirkungsverbot Rechnung zu tragen (BGE 148 II 1 E. 5.3). Vor dem Stichtag eingetretene Sachverhalte dürfen aber zur umfassenden Würdigung der Situation und der Entstehung des Defizits mitberücksichtigt werden, sofern sich die Rückstufung im Wesentlichen auf Sachverhalte stützt, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben oder andauern (BGE 148 II 1 E. 5.3).
  • Definition "mutwillig": Ein mutwilliges Verhalten liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit, Liederlichkeit oder Leichtfertigkeit ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Eine mutwillige Verschuldung ist nicht leichthin anzunehmen, sondern erfordert eine qualifiziert vorwerfbare, selbstverschuldete Situation (BGE 137 II 297 E. 3.3).
  • Verwarnung: Hat bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung stattgefunden, ist massgebend, ob die Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft oder ernsthafte Sanierungsbemühungen unternommen hat.

2. Prüfung des Rückstufungsgrundes (Mutwillige Verschuldung)

Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Annahme einer mutwilligen Verschuldung.

  • Höhe und Entstehung der Schulden: Der Beschwerdeführer ist massiv verschuldet, wobei die Verlustscheine und offenen Betreibungen auch nach dem 1. Januar 2019 erheblich zugenommen haben. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass neue Schulden, insbesondere Krankenkassen- und Steuerschulden, nach diesem Stichtag generiert wurden.
  • Widerlegung der Argumente des Beschwerdeführers:
    • Fehlende detaillierte Abklärung: Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe die Gründe für die Verschuldung nicht im Detail abgeklärt. Das Bundesgericht weist dies zurück. Bei vorliegendem Betreibungsregisterauszug obliegt es der betroffenen Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG), die Schuldenlast im Detail zu entkräften, z.B. durch Nachweis von Mehrfachbetreibungen oder ungerechtfertigten Verlustscheinen, was hier unterblieb.
    • Unterhaltsbeiträge: Der Beschwerdeführer kann seine Verschuldung nicht mit Unterhaltspflichten begründen, da ihm zur Deckung dieser Pflichten eine zusätzliche IV-Kinderrente zusteht (Art. 35 Abs. 1 IVG), die sein sonstiges Einkommen nicht schmälert.
    • Sozialhilfeabhängigkeit: Die frühere Sozialhilfeabhängigkeit (2010-2016) entschuldigt die massive darüberhinausgehende Verschuldung nicht. Auch nach Erhalt der IV-Rente kam er seinen Steuerschulden weitgehend nicht nach.
    • Psychische Erkrankung: Eine diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung wurde als nicht massgeblich für die finanzielle Situation beurteilt. Ein Gutachten bezog sich auf die Hafterstehungsfähigkeit, nicht auf die Finanzverwaltung. Hätte der Beschwerdeführer diesbezüglich ernsthafte Schwierigkeiten gehabt, wäre es ihm zuzumuten gewesen, sich früher professionelle Hilfe zu holen. Die erst 2021 begonnene Unterstützung durch seinen Bruder erfolgte unter Verfahrensdruck und verhinderte keine weitere Verschuldung. Die psychische Beeinträchtigung erklärt oder entschuldigt die massive Schuldenlast somit nicht.
    • Bemühungen zur Schuldensanierung: Die vom Beschwerdeführer behaupteten Schuldentilgungspläne und Abzahlungsvereinbarungen mit Ämtern erwiesen sich als falsch oder nicht existent.
  • Wirkungslosigkeit früherer Massnahmen: Die bereits 2014 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung hat keine Wirkung gezeigt. Die Verschuldung ist seither konstant angestiegen, und der Beschwerdeführer beging auch nach der Verwarnung weitere Straftaten. Selbst das laufende Rückstufungsverfahren vermochte keine nachhaltige Verhaltensänderung zu bewirken; nach der Verfügung des Migrationsamts vom September 2021 wurde der Beschwerdeführer bis Februar 2024 weitere 21 Mal betrieben.

Fazit zum Rückstufungsgrund: Der Beschwerdeführer trägt ein erhebliches, qualifiziert vorwerfbares Verschulden an seiner mutwilligen Schuldenwirtschaft grossen Umfangs. Es sind keine ernsthaften und nachhaltigen Anstrengungen zur Sanierung seiner finanziellen Situation ersichtlich. Damit liegt ein hinreichend gewichtiges, aktuelles Integrationsdefizit wegen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vor.

3. Prüfung der Verhältnismässigkeit

Das Bundesgericht bejaht auch die Verhältnismässigkeit der Rückstufung.

  • Abwägung der Interessen: Dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Erhalt seiner Niederlassungsbewilligung steht ein gewichtiges öffentliches Interesse gegenüber, ihn an seine Integrationsverpflichtungen zu erinnern. Das öffentliche Interesse ist aufgrund der über zehn Jahre andauernden mutwilligen Verschuldung als bedeutsam einzustufen. Die auch nach 2019 fortgesetzte, wenn auch geringfügigere, Straffälligkeit verstärkt dieses öffentliche Interesse.
  • Eignung und Erforderlichkeit: Die Rückstufung ist geeignet und erforderlich, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Angesichts der negativen Entwicklung nach der altrechtlichen Verwarnung und selbst während des laufenden Rückstufungsverfahrens wäre eine (weitere) Verwarnung nicht wirksam genug. Das Bundesgericht hält fest, dass einer Rückstufung nicht zwingend eine (weitere) Verwarnung vorangehen muss (unter Verweis auf Urteile 2C_2/2024, 2C_3/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 6.3; 2C_232/2023 vom 8. März 2024 E. 5.4; BGE 148 II 1 E. 2.4 und 6.4).
  • Private Interessen: Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Geburt in der Schweiz, langen Anwesenheit und familiären Verankerung ein hohes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Sein Aufenthalt ist jedoch aktuell nicht gefährdet, sondern lediglich sein ausländerrechtlicher Status. Die Rückstufung führt zwar zu einer substanziellen Verschlechterung seiner Rechtsposition, aber dieses Interesse muss hinter dem gewichtigen öffentlichen Interesse zurücktreten.

IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer A.__. Obwohl die seit dem 1. Januar 2019 begangenen Straftaten nicht als hinreichend gewichtig für eine Rückstufung galten, bejahte das Gericht eine mutwillige und anhaltende Verschuldung in grossem Umfang als aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit im Sinne von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG. Das Gericht wies die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich der Nicht-Mutwilligkeit seiner Schulden (Unterhalt, Sozialhilfe, psychische Krankheit) zurück und betonte, dass weder frühere Verwarnungen noch das laufende Verfahren zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung geführt hätten. Die Rückstufung wurde als verhältnismässig befunden, da das öffentliche Interesse an der Integration über dem privaten Interesse am privilegierten Status stand und eine weitere Verwarnung als unzureichend erachtet wurde.