Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_207/2025 vom 22. Januar 2026

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Nachfolgend wird das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Januar 2026 (2C_207/2025) detailliert zusammengefasst:

Gericht: Schweizerisches Bundesgericht Abteilung: II. öffentlich-rechtliche Abteilung Datum: 22. Januar 2026 Parteien: * Beschwerdeführerin: A._ AG * Beschwerdegegnerinnen: 1. B._ AG, 2. Universitätsspital Zürich (USZ) Gegenstand: Submission (öffentliches Beschaffungswesen) Angefochtenes Urteil: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 13. März 2025 (VB.2024.00443)

I. Sachverhalt und Vorinstanzenentscheid

Das Universitätsspital Zürich (USZ) schrieb im Februar 2024 ein offenes Submissionsverfahren im Staatsvertragsbereich für Baumeisterarbeiten des Projekts "USZ Campus Mitte 1|2" aus. Die Ausschreibungsunterlagen legten Zuschlagskriterien fest ("Preis" 65%, "Qualität" 20%, "Ressourcen" 10%, "Zugang zur Aufgabe" 5%) und enthielten in Ziff. 4.2 der Allgemeinen Ausschreibungsunterlagen ein explizites Verbot von Kostenumlagerungen zwischen Leistungspositionen und Baustelleneinrichtungen. Angebote mit unzulässig ausgewiesenen Kostenbestandteilen konnten danach aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Zudem wich der Vertrag von Art. 86 SIA-Norm 118 ab, indem der Einheitspreis ungeachtet von Mengenabweichungen galt.

Es gingen drei gültige Angebote ein, darunter jenes der B._ AG (Beschwerdegegnerin 1) über CHF 44'993'657.79 und jenes der A._ AG (Beschwerdeführerin) über CHF 54'232'235.80 (jeweils exkl. MWST). Das USZ führte vier Bereinigungsrunden mit der B._ AG durch und erteilte ihr am 11. Juli 2024 den Zuschlag zu einem bereinigten Nettopreis von CHF 46'157'210.51. Die B._ AG erzielte 871 Punkte, die A.__ AG 750 Punkte.

Die A._ AG erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte den Ausschluss der B._ AG sowie die Erteilung des Zuschlags an sie selbst. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass Kostenumlagerungen in den Einheitspreisen des Angebots der B._ AG, namentlich bei den Stahlpositionen im Betonbau, nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnten. Jedoch gelangte es zum Schluss, dass die A._ AG selbst bei Einrechnung dieser Umlagerungen nicht den Zuschlag erhalten hätte. Auch bei weiteren potenziellen Umlagerungen würde die Rangfolge der Angebote unverändert bleiben. Unter diesen Umständen sei das USZ nicht verpflichtet gewesen, die B.__ AG vom Verfahren auszuschliessen.

II. Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und Eintretensvoraussetzungen vor Bundesgericht

Die A.__ AG gelangte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Gemäss Art. 83 lit. f Ziff. 1 BGG ist eine solche Beschwerde im öffentlichen Beschaffungswesen nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und der Schwellenwert erreicht ist. Der Schwellenwert wurde vorliegend unbestrittenermassen erreicht.

Das Bundesgericht bejahte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerdeführerin stellte die Frage, ob die Vergabestelle vom Ausschluss einer Anbieterin, die wesentliche Kostenumlagerungen vorgenommen und gegen Preisbildungsvorschriften verstossen hat, absehen darf, wenn das Angebot auch nach Korrektur der vergaberechtswidrig offerierten Positionen immer noch das günstigere ist. Das Bundesgericht stellte fest, dass die bisherige Rechtsprechung zwar geklärt habe, dass eine Vergabestelle bei solchen Verstössen den Ausschluss verfügen darf, jedoch nicht, ob sie dazu auch verpflichtet ist ("muss"). Diese Frage sei in der Praxis des öffentlichen Beschaffungswesens relevant, insbesondere bei Bauvorhaben mit Einheitspreisen, wo Mengenprognosen Spekulationsspielraum für Umlagerungen eröffnen. Die Klärung dieser Frage sei für künftige Vergabeverfahren wegleitend und im konkreten Fall entscheiderheblich, da die Vorinstanz trotz festgestellter Verletzung von Preisbildungsvorschriften keinen Ausschluss angeordnet hatte.

Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin wurde bejaht, da sie als Zweitplatzierte bei einem Ausschluss der Erstplatzierten eine reelle Chance auf den Zuschlag hätte. Auch der erfolgte Vertragsschluss ändert daran nichts, da die Beschwerdeführerin eventualiter die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt hatte, was zulässig ist.

III. Sachverhaltsfeststellung und Willkürrüge (Art. 9 BV)

Die Beschwerdeführerin rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz bezüglich der Kostenumlagerungen. 1. Baustelleneinrichtung: Die Beschwerdeführerin kritisierte die Feststellung, wonach bei dieser Position keine Umlagerungsgewinne resultierten. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die Vorhaltedauer der Baustelleneinrichtung auf 28 Monate (Rohbauphase) begrenzt hatte, was die Kalkulation beeinflusst. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "Zinsvorteil" durch atypische Kostenpositionen in der Baustelleneinrichtung sei zwar denkbar, ändere aber an der gesamten vergaberechtlichen Ausgangslage nichts. 2. Ortbetonbau (Stahlpositionen): Die Vorinstanz hatte hier einen möglichen Umlagerungsgewinn von CHF 1'100'000.-- in der Offerte der B._ AG bejaht. Das Bundesgericht übernahm diese Feststellung als bindend. Es bestätigte jedoch auch die vorinstanzliche Annahme, dass das Angebot der B._ AG selbst dann noch teurer wäre als jenes der Beschwerdeführerin, wenn dieser Betrag und sogar "um ein Mehrfaches höhere Umlagerungsgewinne" berücksichtigt würden (unter Verweis auf die Preisdifferenz von rund CHF 8 Mio. zwischen den beiden Offerten). Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht hatte, was diese Feststellungen als willkürlich ausweisen würde. Somit blieben die Feststellungen der Vorinstanz, insbesondere dass Kostenumlagerungen bei den Stahlpositionen im "Ortbetonbau" im Wert von CHF 1'100'000.-- möglich sind, aber das Angebot der B.__ AG selbst unter Berücksichtigung weiterer Umlagerungen wirtschaftlich günstiger bleibt, für das Bundesgericht verbindlich.

IV. Verletzung des vergaberechtlichen Verbots von Kostenumlagerungen und Art. 44 IVöB

Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Angebot der B._ AG hätte wegen Nichteinhaltung der Preisbildungsvorschriften (Art. 4.2 der Ausschreibungsunterlagen) als unvollständig ausgeschlossen werden müssen. Zudem kritisierte sie die Bereinigung der Offerte der B._ AG.

  1. Zulässigkeit der Angebotsbereinigung (Art. 39 IVöB): Das Bundesgericht stellte fest, dass die revidierte IVöB den Vergabebehörden ausdrücklich erlaubt, Angebote zu bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln (Art. 39 Abs. 1 IVöB). Dies steht grundsätzlich im Ermessen der Vergabestelle, kann aber bei Unklarheiten auch eine Pflicht sein. Eine Bereinigung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVöB zulässig, wenn der Auftrag oder die Angebote dadurch geklärt oder objektiv vergleichbar gemacht werden können (lit. a) oder wenn Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, ohne den Leistungsgegenstand oder den potentiellen Anbieterpreis wesentlich zu verändern (lit. b). Ziel ist es, Missverständnisse zu klären und den Leistungsgegenstand innerhalb vorgegebener Grenzen zu optimieren, nicht aber, die Vergaberechtskonformität nachträglich herzustellen. Im vorliegenden Fall war die Bereinigung der Offerte der B.__ AG, die zu einem leicht höheren Preis führte, zulässig. Sie diente der Abklärung von Modalitäten der Leistungserbringung bei einem komplexen Bauvorhaben und den auf Schätzungen basierenden Ausschreibungsunterlagen. Dies ist mit Art. 39 Abs. 2 lit. b IVöB vereinbar und verstösst nicht gegen Transparenz- oder Gleichbehandlungsgebote.

  2. Ermessen und Pflicht zum Ausschluss bei Kostenumlagerungen (Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB): Die Nichtbeachtung formeller Anforderungen, wozu Preisbildungsvorschriften gehören, kann gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB zum Ausschluss führen. Die Vergabestelle verfügt dabei grundsätzlich über ein Ermessen, das sie unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Verbots des überspitzten Formalismus ausüben muss. Nur Mängel von einer gewissen Bedeutung rechtfertigen einen Ausschluss. Das Bundesgericht präzisierte die Voraussetzungen, unter denen eine Vergabestelle zum Ausschluss verpflichtet ist:

    • Grundsatz: Spekulative Angebote sind vergaberechtlich nicht per se unzulässig, solange sie objektiv nachvollziehbar und mit anderen Angeboten vergleichbar sind. Preisbildungsvorschriften sind jedoch zu respektieren. Bisherige Bundesgerichtsurteile erlaubten den Ausschluss, wenn z.B. offensichtliche Platzhalterzahlen verwendet wurden oder ein "Preisrisiko" für den Auftraggeber bestand (d.h. die Umlagerungen sich im Ergebnis preissteigernd auswirken könnten).
    • Clarification der Ausschlussplicht: Das Bundesgericht hielt fest, dass das weite Ermessen der Vergabestellen beim Umgang mit Kostenumlagerungen gerechtfertigt ist, da sie sich trotz Verletzung von Preisbildungsvorschriften ein Bild der Offerten machen können sollen und das Wirtschaftlichkeitsgebot für nicht zu strenge Rechtsfolgen spricht. Zudem kann die Vergabestelle im Rahmen der Bereinigung auf Umlagerungen reagieren. Sie hat die Pflicht, die Vergleichbarkeit der Angebote sicherzustellen.
    • Grenzen des Ermessens und Pflicht zum Ausschluss: Die Pflicht zum Ausschluss tritt ein, wenn der Verzicht auf den Ausschluss grundlegenden Zielen des öffentlichen Beschaffungsrechts widersprechen würde. Dies ist der Fall, wenn die Verletzung einer Preisbildungsvorschrift das Vergaberisiko, d.h. den Zuschlag, beeinflussen könnte. Konkret muss:
      1. eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Realisierung der Kostenumlagerungen (z.B. durch Mengenänderungen) bestehen,
      2. und diese dadurch ausgelösten Verschiebungen von Kosten in der Offerte unter Berücksichtigung sämtlicher Zuschlagskriterien dazu führen, dass das Angebot nicht mehr als das wirtschaftlich günstigste gilt.
    • Abgrenzung: Es genügt nicht, wenn sich allfällige Kostenumlagerungen lediglich auf das Preisrisiko (Kosten für die Auftraggeberin während der Ausführung) und nicht auch auf das Vergaberisiko (Risiko einer Fehlentscheidung beim Zuschlag) auswirken. Der Umgang mit einem reinen Preisrisiko bleibt im Ermessen der Vergabestelle.
    • Anwendung im vorliegenden Fall: Da das Angebot der B._ AG gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen selbst unter Berücksichtigung des möglichen Umlagerungsgewinns von CHF 1'100'000.-- und weiterer potenzieller Umlagerungen sehr deutlich das wirtschaftlich günstigste Angebot blieb, wurde das Vergaberisiko nicht beeinflusst. Somit verstösst die Vorinstanz nicht gegen Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB, indem sie keinen zwingenden Ausschluss der B._ AG annahm.

V. Rechtsgleichheit und Willkür (Art. 8 und 9 BV)

Das Bundesgericht verneinte auch eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV), da der angefochtene Entscheid auf einer bundesrechtskonformen Auslegung und Anwendung der IVöB beruhte. Eine unzulässige Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin wurde nicht festgestellt.

VI. Schlussfolgerung

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als gegenstandslos erklärt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Grundsatzfrage geklärt: Das Bundesgericht präzisiert, wann eine Vergabestelle bei Verletzung von Preisbildungsvorschriften durch Kostenumlagerungen eine Anbieterin vom Verfahren ausschliessen muss (nicht nur darf).
  • Kein zwingender Ausschluss bei unverändertem Vergaberisiko: Eine Pflicht zum Ausschluss besteht nur, wenn die Kostenumlagerungen mit erheblicher Wahrscheinlichkeit dazu führen würden, dass das betreffende Angebot unter Berücksichtigung aller Zuschlagskriterien nicht mehr das wirtschaftlich günstigste wäre (sogenanntes "Vergaberisiko").
  • Abgrenzung zum Preisrisiko: Wenn Umlagerungen lediglich ein "Preisrisiko" (d.h. höhere Kosten für die Auftraggeberin während der Ausführung) darstellen, aber die Rangfolge der Angebote und damit die Zuschlagsentscheidung ("Vergaberisiko") nicht beeinflussen, liegt der Ausschluss im Ermessen der Vergabestelle.
  • Angebotsbereinigung zulässig: Die Bereinigung von Angeboten (Art. 39 IVöB) ist ein legitimes Instrument zur Klärung und Vergleichbarmachung von Offerten, solange sie nicht zur nachträglichen Herstellung der Vergaberechtskonformität dient oder den Leistungsgegenstand/Preis wesentlich ändert.
  • Anwendung im Fall: Obwohl Kostenumlagerungen bei der B.__ AG festgestellt wurden (CHF 1.1 Mio. bei Stahlpositionen), blieb deren Angebot aufgrund der grossen Preisdifferenz (rund CHF 8 Mio.) eindeutig das wirtschaftlich günstigste. Somit wurde das Vergaberisiko nicht beeinflusst, und die Vergabestelle war nicht zum Ausschluss verpflichtet.