Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das Urteil 7B_929/2025 des Bundesgerichts vom 26. Januar 2026 befasst sich mit der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Tessiner Staatsanwaltschaft, welche durch die kantonale Beschwerdeinstanz, die Corte dei reclami penali des Tribunale d'appello, bestätigt wurde. Im Zentrum steht der Vorwurf von Tätlichkeiten und sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB und Art. 187 StGB) durch den Vater C.A._ gegenüber seinem kognitiv beeinträchtigten Sohn A.A._ (geb. 2016).
Die Mutter B.A.__ hatte im Juni 2024 die Polizei kontaktiert, nachdem sie über Jahre hinweg Auffälligkeiten bei ihrem Sohn bemerkt hatte. Im Jahr 2018 bemerkte sie ein Hämatom an der Stirn des Sohnes und installierte 2019 eine Videokamera. Die Aufnahmen zeigten, wie der Vater den Jungen beschimpfte und schalt. Später berichtete der Sohn der Mutter, er sei vom Vater wiederholt geschlagen worden. Zudem äusserte er sich im Zusammenhang mit dem Intimbereich ("nicht den Pimmel anfassen, da fasst der Papa an") und erzählte, der Vater habe ihm Geld geboten, wenn er seinen Penis berühre oder ihm gezeigt, wie er ihn "auf und ab" berühren solle. Bei einer anderen Gelegenheit gab der Sohn an, der Vater habe ihm einen Finger in den Anus eingeführt. Die Mutter informierte Psychologen, den Kinderarzt und den Beistand des Sohnes. Nach diesen Meldungen leitete die Staatsanwaltschaft im Juni 2024 eine Strafuntersuchung gegen den Vater ein. Eine geplante videoaufgezeichnete Einvernahme des Kindes scheiterte aufgrund von Interaktionsschwierigkeiten. Der Vater bestritt in seiner Einvernahme die Vorwürfe vollumfänglich. Im April 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, die im Juli 2025 von der kantonalen Beschwerdeinstanz bestätigt wurde.
2. Zulässigkeit des Rechtsmittels vor BundesgerichtDas Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen.
2.1 Legitimation als Privatkläger (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG): Der Beschwerdeführer A.A.__, vertreten durch seine Mutter, hatte am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Für die Legitimation als Privatkläger ist jedoch zusätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Entscheidung erforderlich, insbesondere wenn die angefochtene Entscheidung die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche beeinflussen kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Solche Ansprüche basieren typischerweise auf Art. 41 ff. OR (Schadenersatz, Genugtuung). Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an die Begründung dieser Legitimation; es muss präzise dargelegt und wenn möglich quantifiziert werden, inwiefern ein Schaden entstanden ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer diese Begründung in seiner Beschwerde nicht explizit ausgeführt. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass bei schwerwiegenden Delikten gegen die sexuelle Integrität, wie sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB), die Auswirkungen der Einstellung auf mögliche Zivilansprüche direkt und unzweideutig erkennbar sind. Dies rechtfertigt die Annahme eines rechtlich geschützten Interesses, auch ohne detaillierte Bezifferung des Schadens (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_597/2021 vom 5. September 2022 E. 2.2).
2.2 Status der Privatklägerschaft und Belehrungspflicht: Das Bundesgericht stellte fest, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Mutter sich explizit als Privatkläger konstituiert hatten. Die kantonale Instanz hatte die Aussage der Mutter bei ihrer Einvernahme ("Ich will niemanden anzeigen, sondern nur melden, was passiert ist") nicht als einen eindeutigen Verzicht auf die Privatklägerschaft gemäss Art. 120 StPO gewertet. Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung, da ein Verzicht unmissverständlich sein muss, was hier nicht der Fall war (vgl. Urteil 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.3).
Weiterhin wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nicht über sein Recht, sich als Privatkläger zu konstituieren, belehrt hatte, wie es Art. 118 Abs. 4 StPO und seit dem 1. Januar 2024 auch Art. 318 Abs. 1bis StPO vorsehen. Eine solche unterlassene Belehrung führt dazu, dass der Geschädigte in gutem Glauben die Konstituierung als Privatkläger auch nachträglich, etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine Einstellungsverfügung, vornehmen kann (vgl. Urteil 7B_17/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 3.2.2). Die Legitimation des Beschwerdeführers wurde daher bejaht.
Die Frage, ob die Mutter den minderjährigen Sohn als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge gemäss Art. 106 Abs. 2 StPO vertreten durfte, wurde vom Bundesgericht offengelassen, da dies für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend war.
3. Begründung des Bundesgerichts in der SacheDie Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 107 Abs. 1 lit. c StPO) aufgrund der Ablehnung eines psychologischen oder neuropsychiatrischen Gutachtens zum Kind, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG) sowie eine Verletzung des Untersuchungsprinzips (Art. 6 StPO) und des Grundsatzes "in dubio pro duriore".
3.1 Rechtsgrundlagen und Prüfungsmasstäbe: * Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 StPO): Eine Einstellung ist nur zulässig, wenn keine hinreichenden Tatverdachtsmomente bestehen, die Tatbestandsmerkmale eines Delikts nicht erfüllt sind, Prozessvoraussetzungen fehlen, Verfahrenshindernisse vorliegen oder eine gesetzliche Bestimmung den Verzicht auf Strafverfolgung oder Bestrafung vorsieht. * Grundsatz "in dubio pro duriore": Bei der Prüfung einer Einstellungsverfügung gilt dieser Grundsatz. Eine Einstellung darf nur erfolgen, wenn die Nichtstrafbarkeit oder die Nichterfüllung der Prozessvoraussetzungen klar erscheint. Bei schwerwiegenden Straftaten ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch erscheint oder die Wahrscheinlichkeiten gleichwertig sind. Dem Bundesgericht steht bei der Überprüfung der Einstellungsverfügung nur eine zurückhaltende Prüfungsbefugnis zu (vgl. BGE 146 IV 68 E. 2.1 f.; 143 IV 241 E. 2.2.1). * Sachverhaltsfeststellung und Willkür (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 BGG): Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder unter Verletzung des Rechts festgestellt. Bei Einstellungsverfügungen prüft das Bundesgericht, ob die Vorinstanz willkürlich angenommen hat, klare Beweise lägen vor oder bestimmte Tatsachen seien klar erwiesen (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.). * Untersuchungsprinzip und antizipierte Beweiswürdigung (Art. 6 Abs. 1, 139 Abs. 2 StPO): Die Strafbehörden klären alle relevanten Tatsachen von Amtes wegen ab. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, weitere Beweise zu erheben, wenn die vorhandenen Beweismittel bereits eine Überzeugung zulassen und eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass zusätzliche Beweise die Meinung nicht ändern würden. Das Gericht hat hierbei einen weiten Ermessensspielraum, den das Bundesgericht nur bei Willkür korrigiert (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). * Gutachten zu Opferaussagen: Ein solches Gutachten ist nur bei besonderen Umständen zwingend, z. B. bei fragmentierten oder schwer interpretierbaren Kinderaussagen, schwerwiegenden Hinweisen auf psychische Störungen oder konkreten Anzeichen für eine Beeinflussung der einvernommenen Person (vgl. BGE 129 IV 179 E. 2.4).
3.2 Ablehnung eines Gutachtens zum Kind: Die Beschwerdeführerin kritisierte die Ablehnung eines Gutachtens zum Sohn. Das Bundesgericht wies dies als unbegründet zurück. Es verwies auf die gescheiterte Einvernahme des Kindes im Juni 2024 und auf eine schriftliche Mitteilung der Psychologin des Sohnes vom September 2024, wonach dieser zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage war, sich produktiv und gelassen einer weiteren Einvernahme zu stellen. Unter diesen Umständen sei die Ablehnung eines Gutachtens, das die Vorinstanz implizit bestätigt hatte, nicht willkürlich, sondern nachvollziehbar. Zudem fehle es zum aktuellen Zeitpunkt an direkten Aussagen des Kindes zu den angeblichen Delikten, was die Durchführung eines Gutachtens zur Glaubhaftigkeit unmöglich mache (vgl. E. 2.2.5).
3.3 Fehlende konkrete Hinweise für eine Straftat: Die kantonale Vorinstanz verneinte das Vorhandensein konkreter Anhaltspunkte, welche die Hypothesen der Straftaten hätten substanziieren können. Das Bundesgericht schloss sich dieser Beurteilung an:
3.4 Fazit zur Beweislage: Das Bundesgericht befand, dass die kantonale Instanz in Anbetracht der fehlenden konkreten Beweismittel, der hohen Konfliktdichte zwischen den Eltern und der möglichen (unwillentlichen) Beeinflussung des Kindes durch die Mutter zu Recht das Fehlen hinreichender Verdachtsmomente gegen den Vater festgestellt hat. Die Rüge der Beschwerdeführerin bezüglich einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung wurde als unzureichend begründet und somit als unzulässig erachtet (Art. 106 Abs. 2 BGG). Eine Verurteilung des Vaters schien im Falle einer Anklageerhebung unwahrscheinlich. Daher hat die kantonale Instanz weder den Grundsatz "in dubio pro duriore" noch andere Rechte verletzt. Das Bundesgericht verwies abschliessend auf die Möglichkeit der Wiedereröffnung des Verfahrens gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO, sollten neue Fakten oder Beweismittel auftauchen.
4. ErgebnisDas Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen, soweit sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: